Themen: ARDS – WHOIS-System vor der Abschaffung? | nTLDs – ICANN friert „closed generics“ ein | TLDs – Neues von .ca, .fit und .wien | LG Wiesbaden – Herausgabe von Zugangsdaten bei eV | Tipp – Leitfaden „Rechtssichere Internetseiten“ | trek.com – neue Pfade für US$ 245.000,- | Berlin – Workshop „Marken im Internet“ des DPMA
ARDS – WHOIS-SYSTEM VOR DER ABSCHAFFUNG?
Das WHOIS-System in seiner bisherigen Form könnte schon bald der Geschichte angehören: nach den Empfehlungen der „Expert Working Group on gTLD Directory Services“ (EWG) der Internetverwaltung ICANN soll künftig ein zentrales Register Auskunft darüber geben, wer Inhaber einer generischen Domain ist.
Eingeführt, um Informationen zu einem Domain-Namen und dessen Inhaber abfragen zu können, ist das aktuelle WHOIS-System „kaputt“. Mit dieser Prämisse, die sich auf eine allgemeine Meinung stützen soll und offenbar sowohl am anonymen Zugang als auch den häufig fehlerhaften Eintragungen stört, hat sich die EWG auf Bitten von ICANN-CEO Fadi Chehadé mit der Zukunft der Datenbank befasst. Herausgekommen ist ein 49seitiger Bericht, der vergangene Woche veröffentlicht wurde und bereits enormen Staub aufgewirbelt hat. Im Mittelpunkt der Empfehlungen steht die Abschaffung des bisherigen WHOIS-Systems zu Gunsten eines neuen „Aggregated Registration Data Service“ (ARDS). Historisch betrachtet, sei die Führung eines aktuellen WHOIS-Verzeichnisses die Aufgabe der Registrare gewesen; die hätten ihr Geld aber damit verdient, ihren Kunden funktionierende Domains zur Verfügung zu stellen. Diese Art Geburtsfehler des WHOIS-Systems sei in den Zeiten eines komplexer werdenden Ökosystems im Internet und der Einführung neuer Top Level Domains nicht mehr zeitgemäß.
Der ARDS soll hingegen als zentrale Datenbank quer über alle generischen Domain-Endungen funktionieren, die sämtliche Daten zu einer Domain enthält. Geführt werden die Datenbanken weiterhin von jeder Registry, die jedoch der ARDS-Zentrale in regelmäßigen Abständen – auf Wunsch auch live – eine Kopie zur Verfügung stellen. Parallel würde es der ARDS übernehmen, die erhaltenen Daten zu validieren und damit zu prüfen, ob zum Beispiel die Inhaberangaben korrekt sind. Angeboten werden soll der ARDS nicht von ICANN selbst, sondern einem externen Dienstleister, der wiederum Lizenzen an seinem Datenbestand vergibt. Für Aufschrei hat bereits gesorgt, dass der Zugang zum ARDS nicht mehr öffentlich sein, sondern aus Datenschutzgründen an bestimmte Bedingungen geknüpft werden soll; auch ein eingeschränkter Zugriff mit teilweise anonymisierten Daten wäre sodann denkbar, während Strafverfolgungsbehörden möglicherweise einen uneingeschränkten Einblick erhielten. Erstmals möglich wäre zudem die Führung eines historischen „WHOWAS“, so dass sich leicht herausfinden ließe, wer in der Vergangenheit Inhaber einer Domain war.
Ob sich die EWG mit ihren Plänen durchsetzt, ist derzeit noch unklar und angesichts der aktuellen Diskussionen rund um US-amerikanische bzw. britische Datenskandale in neuem Licht zu betrachten. Vorerst ist die Öffentlichkeit aufgefordert, bis zum 12. August 2013 Stellung zu nehmen; auch beim ICANN-Meeting in Durban am 15. Juli 2013 ist eine Diskussion geplant. Länderendungen wie .de, .at oder .eu bleiben von diesen WHOIS-Plänen dagegen grundsätzlich unberührt, da es ICANN hierfür an Zuständigkeit mangelt; eine freiwillige Übernahme dieses Modells wäre aber auch für solche Endungen denkbar.
Den 49seitigen Report der EWG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/762
Quelle: icann.org
NTLDS – ICANN FRIERT „CLOSED GENERICS“ EIN
Die Internet-Verwaltung ICANN hat im Rahmen des Programms zur Einführung neuer Top Level Domains zwei wegweisende Entscheidungen gefällt: während sowohl die Singular- als auch die Pluralform eines Wortes zulässig bleiben, werden Bewerbungen um eine „closed generic“-Endung vorerst eingefroren.
Diese Entscheidung dürfte zahlreiche Bewerber aufatmen lassen. Wie das New gTLD Program Committee (NGPC) von ICANN am vergangenen Freitag mitgeteilt hat, sieht man keinen Anlass, die Regeln zur Zulassung von Singular- als auch Pluralformen im aktuellen Bewerberhandbuch zu überprüfen. Auslöser der neuerlichen Debatte war die Befürchtung, dass die Vielzahl der möglichen neuen Endungen die Verbraucher zu sehr verwirren könnte, wenn sie sich lediglich im Numerus unterscheiden. Berücksichtigt man die eingegangenen Bewerbungen, bieten sich rein theoretisch zahlreiche Verwechslungsmöglichkeiten. So liegen ICANN zum Beispiel Bewerbungen für folgende Wortpaare vor: .car und .cars, .auto und .autos, .hotel und .hotels, .coupon und .coupons, .deal und .deals, .game und .games, .gift und .gifts sowie .kid und .kids. Selbst der Regierungsbeirat von ICANN, das Governmental Advisory Committee (GAC), empfahl daher, die Zulassung solcher Bewerbungen zu überdenken. Dies ficht das NGPC offenbar nicht an. Vor allem die Inhaber von Markenrechten sowie Unternehmen könnte die Zulassung dieser Domains nun viel Geld kosten, da sie gezwungen sein könnten, eine Vielzahl von defensiven Registrierungen im Singular- bzw. Pluralpendant ihrer Domain vorzunehmen, um keinen Traffic zu verlieren.
Für Freude bei den Internetnutzern dürfte dagegen sorgen, dass das NGPC bei Bewerbungen um so genannte „closed generics“ eine Neuprüfung eingeleitet hat. Bei dieser Kategorie planen die Bewerber um generische nTLDs, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Ein solches „single-registrant“-Geschäftsmodell lässt sich beispielsweise bei der Bewerbung von Amazon für .music, bei L’Oreal für .beauty und bei Google für .blog finden; insgesamt sollen sogar weit über 70 Endungen in diese Kategorie besonders begehrter Endungen fallen. Kritiker befürchten, dass so Gattungsbegriffe monopolisiert würden. Das sieht offenbar auch das NGPC so, verbot daher den Abschluss von Registry-Verträgen und macht die weitere Prüfung von Gesprächen mit dem GAC abhängig. Wann das GAC entscheidet, ist offen; jedenfalls die Bewerber könnten daher veranlasst sein, nun gegen ICANN zu klagen, da das Bewerberhandbuch „closed generics“ an keiner Stelle explizit verbietet. Eine nachträgliche Änderung der Regeln könnte zudem das Vertrauen in das Bewerbungsverfahren beschädigen.
Ob die Internetnutzer bei alldem den Überblick behalten, ist fraglich, scheinen sie doch schon von der bloßen Ankündigung neuer Domain-Endungen überfordert. Richard Wein, Geschäftsführer der österreichischen Registry Nic.at, kritisierte den Mangel an Beratung: „Wir wissen, dass sich wenige Unternehmen aktiv mit Domains und den Veränderungen am Domainmarkt auseinandersetzen.“ Dabei wäre gerade jetzt eine kluge Domain-Strategie wichtiger denn je; wer sich dafür erst den Beginn der Sunrise-Phasen als Ziel setzt, dürfte von der Flut an neuen Endungen überrollt werden.
Quelle: icann.org, thedomains.com, wirtschaftsblatt.at
TLDS – NEUES VON .CA, .FIT UND .WIEN
Während man in den USA noch an den Leitungen lauscht, schafft Kanada Fakten: die kanadische Domain-Verwaltung hat ein Factbook für .ca veröffentlicht. Bei .wien bereitet man unterdessen die Einführung vor, während bei ICANN die Zahl der Rückzieher steigt – hier unsere Kurznews.
Die Canadian Internet Registration Authority (CIRA), Verwalterin der kanadischen Länderendung .ca, hat ein neues „Factbook“ veröffentlicht. Das in Form einer Website gestaltete Factbook ist vollgepackt mit Informationen rund um Kanadas Länderendung, die mit etwa zwei Millionen registrierten Domains zu den Top 20 unter den Domain-Endungen zählt. Zwischen 2007 und 2012 hat .ca seine Registrierungszahl verdoppelt, obwohl Voraussetzung für eine Registrierung unter anderem ein Sitz in Kanada ist. Trotz der Dominanz von .com in Nordamerika hat .ca damit einen Marktanteil von 30 Prozent erreicht. Für sogar 49 Prozent der Kanadier genießt .ca bei Unternehmen den Vorzug gegenüber .com, die auf lediglich 17 Prozent kommt. Das Factbook steht ab sofort zur kostenlosen Lektüre bereit.
Da waren es schon 89: auch in der letzten Woche des Monats Juni 2013 ist die Zahl der Rückzieher aus dem nTLD-Programm der Internet-Verwaltung ICANN erneut angestiegen. Top Level Domain Holdings (TLDH) hat mit .review und .science gleich zwei Bewerbungen zurückgezogen. Allerdings erfolgte der Rückzug nicht so ganz uneigennützig: im Gegenzug konnte man sich mit gTLD-Investor Domain Venture Partners PCC Limited darauf einigen, alleiniger Bewerber um .fit bleiben zu dürfen. Damit ist TLDH einziger Bewerber um .fit, während PCC nun bei .review und .science freie Fahrt hat; zudem ist TLDH künftig an der .review-Registry beteiligt. Als weiterer Rückzieher nennt die ICANN-Datenbank .movie von der zu Straat Investments gehörenden NU DOT CO LLC, sowie die Endung .bway von der in New York ansässigen KBE gTLD Holding Inc.; offenbar sollte damit die Haupt- und Geschäftsstraße Broadway ihre virtuelle Heimat erhalten, um deren Langfassung .broadway sich mit Goose North LLC und Celebrate Broadway Inc. zwei weitere Unternehmen bewerben. Gründe für den Rückzug von .bway wurden nicht genannt.
Die österreichische punkt.wien GmbH, einzige Bewerberin um die Städte-Domain .wien, hat anlässlich einer Roadshow von Eco, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft eV, einen ersten Einblick in ihre künftige Geschäftspolitik gewährt. Demnach sind keinerlei Registrierungsbeschränkungen vorgesehen; somit kann .wien von jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registriert werden. Preislich dürfte sich .wien über Endungen wie .com, .net und .info bewegen; die Verkaufspreise legt jeder Registrar jedoch individuell fest. Im Rahmen der Einführung soll es eine Liste von ca. 2.000 Premium-Domains geben, die offenbar versteigert werden sollen. Im Rahmen der Sunrise Period gewährt .wien schließlich Marken- wie Namensrechten den gleichen Rang; im Fall von Mehrfachbewerbungen entscheidet eine Auktion. Ob punkt.wien GmbH den Zuschlag für .wien erhält, steht derzeit noch nicht fest; die Zeichen stehen jedoch günstig: die Phase der „initial evaluation“ haben die Österreicher jedenfalls bereits mit Erfolg bestanden.
Das Factbook zu .ca finden Sie unter:
> http://www.cira.ca/factbook/2013/index.html
Quelle: cira.ca, icann.org, eigene Recherche
LG WIESBADEN – HERAUSGABE VON ZUGANGSDATEN BEI EV
Das Landgericht Wiesbaden entschied in einem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betreiber einer Website vom Domain-Inhaber die Zugangsdaten fordern darf (Beschluss vom 29. 05.2013, Az.: 2 O 128/13). Im Streitfall durfte er.
Die Antragstellerin ist eine GbR, die auf ihrer Homepage Leistungen ihrer jeweiligen Partner als Fachautoren veröffentlicht. Die Homepage wird durch einen externen Dienstleister gestaltet und administriert, wobei die Daten und die Domains, über die die Website erreichbar ist, bei einem weiteren Dienstleister gehostet sind. Um darauf zugreifen zu können, bedarf es der Administrator-Zugangsdaten bestehend aus dem Login und Passwort. Der Antragsgegner ist Gesellschafter der Antragstellerin, dessen Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung im Herbst 2013 endet. Er beschaffte sich die Zugangsdaten. Sämtliche Domains sind auf ihn registriert. Den ursprünglichen Zugang sperrte er und versah die Präsenz mit einem neuen Passwort. Darüber hinaus hatte er so Zugriff auf die eMail-Postfächer des Unternehmens. Die Antragstellerin und die Administratoren hatten keinen Zugriff mehr auf die Internetpräsenz. Am 24. Mai 2013 erfuhr die Antragstellerin davon und begehrte nun im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Herausgabe der Zugangsdaten, es zu unterlassen, die Zugangsdaten zu verändern und weiteres, die eMail-Postfächer betreffend.
Das Landgericht Wiesbaden gab den Anträgen der Antragstellerin statt (Beschluss vom 29.05.2013, Az.: 2 O 128/13). Der berechtigte Anspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und aus deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG, wobei § 88 TKG das Fernmeldegeheimnis regelt, was sich hier auf die eMail-Postfächer bezieht). Das Gericht sah eine so weitgreifende Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Umstands als gerechtfertigt an, weil die Antragstellerin dringend Zugang zu ihrer Homepage brauche, um die Seite weiter gestalten zu können, ohne dass der Antragsgegner seinerseits darauf zugreifen kann. Hier erst ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, um die Sach- und Rechtslage endgültig zu klären, wäre nicht ausreichend.
Gegen die Entscheidung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. In der daraufhin für den 25. Juni 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung klärte sich die Sache. Nach Angaben des Antragstellerin-Vertreters hatte der Antragsgegner bereits die Zugangsdaten herausgegeben; sodann wurde der Tenor als endgültig anerkannt und die Entscheidung ist nun rechtskräftig.
Die Entscheidung des Landgericht Wiesbaden finden Sie unter anderem unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/763
> http://openjur.de/u/635418.html
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: kanzlei.biz, rechtsanwalt.de
TIPP – LEITFADEN „RECHTSSICHERE INTERNETSEITEN“
Hatten wir vergangene Woche den Online-Check für die sichere Website näher betrachtet, so blicken wir diesmal in den aktualisierten Leitfaden „Rechtssichere Internetseiten“ von eBusinesslotsen Saar in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Marcus Dury.
Auf 28 Seiten bietet der Leitfaden „Rechtssichere Internetseiten“, der sich auf dem Stand Mai 2013 befindet, einen guten Überblick über die rechtlichen Risiken beim Betreiben eines Internetangebots. Die Texte stammen von Rechtsanwalt Marcus Dury in Saarbrücken. Das als .pdf abrufbare Werk erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es wendet sich an juristische Laien und ist kostenlos. Inhaltlich beschäftigt sich der Leitfaden mit den vier Kernthemen Anbieterkennzeichnung (Impressum), Online-Shop, Datenschutz und inhaltliche Rechtsverletzungen.
Schon beim Thema Impressum wird deutlich, was sich zuletzt als Resümee nicht nur dieses Leitfadens, sondern des gesamten Rechtsgebiets herausstellt: Viel hängt von den Gerichten ab, wie etwa ob ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung als Bagatellverstoß zu sehen ist oder nicht. Im Übrigen geht Dury einzelne Punkte des Webimpressums durch, und bei denen auf Social Media-Seiten ins Detail: So bemängelt er, dass aktuelle Neuerungen des Designs der iOS-App von Facebook die Einhaltung gesetzlicher Regeln und Vorgaben der Rechtsprechung für das Impressum erschweren. Das Kapitel endet mit einer Checkliste und Musterbeispielen für Impressen unterschiedlicher Rechtspersonen. Beim Thema Online-Shops verweilt Dury nicht nur in der Gegenwart, sondern blickt schon mal auf die als Referentenentwurf beim Gesetzgeber liegende EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 und was sie in 2014 mit sich bringen wird. Darüber hinaus finden sich Informationen über die Notwendigkeit von AGB, die Buttonlösung und ihre Auswirkung sowie die 13 Kernanforderungen hinsichtlich der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen an Online-Shops, für die es ebenfalls eine Checkliste gibt. Weiter gehts mit Datenschutz und den Informationen, die man als Webseitenbetreiber bereithalten muss. Diese werden in zehn Punkten abgearbeitet und enden mit einer entsprechenden Checkliste samt einer Muster-Datenschutzerklärung. Auch die Rechte von Inhalten werden angesprochen und in sechs kurzen Abschnitten abgehandelt, wobei auch auf das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingegangen wird. Allein die Lizenzierung von Fotos wird vertieft dargestellt. Im Anhang der .pdf finden sich weiterführende Links, etwa zur für ein Webimpressum wichtigen Liste der regulierten Berufe. Es werden die Gesetze und Verordnungen genannt, die relevant sind, und es gibt einen Überblick darüber, wo man in Deutschland eBusiness-Lotsen findet.
Das 28-seitige Vademekum für Betreiber von Internetseiten stellt nur eine eingeschränkte Hilfe dar, denn es kann auf so wenigen Seiten nicht in die Tiefe gehen. Gleichwohl ist es lesenswert, da der Leser auf bestehende und kommende Risiken hingewiesen und für die rechtlichen Belange seines Internetauftritts sensibilisiert wird. Sehr hilfreich sind dabei die Checklisten und Musterbeispiele, die sich schnell abarbeiten lassen und über die man einige Klarheit gewinnt. Wesentlich scheint uns aber die allgemeine Einschätzung, die Rechtsanwalt Dury vermittelt: Man sollte sich mit dem Gedanken abfinden, dass Internetseiten nicht abmahnsicher sein können. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Den kostenlosen eBusiness-Lotsen „Rechtssichere Internetseiten“ findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/764
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: ebusiness-lotse-saar.de
TREK.COM – NEUE PFADE FÜR US$ 245.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte endlich wieder eine Domain zu einem Preis im sechsstelligen Bereich: trek.com erzielte US$ 245.000,- (ca. EUR 188.462,-). Die Länderendungen lieferten brave Preise, und .info machte im Kleinen von sich reden.
Die Länderendungen führte vergangene Woche ein Duo aus Kolumbien und Indien zu jeweils US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-) an: radio.co und topup.in, von denen die erste nicht konnektiert ist, und die zweite die Angebote eines weltweit agierenden Telefonanbieters offeriert. Die deutsche Endung lieferte sieben Domains zu vernünftigen Preisen. Interessant ist noch die mikronesische Ein-Zeichen-Domain s.fm, die US$ 5.000,- (ca. EUR 3.846,-) kostete, aber derzeit keine nennenswerte Inhalte aufweist.
radio.co – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-)
topup.in – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-)
zeitwert.de – EUR 9.600,-
brillen-online.de – EUR 5.800,-
ausbildungsstellen.de – EUR 4.500,-
onlineversicherungen.de – EUR 4.500,-
win7.de – EUR 4.000,-
wk24.de – EUR 3.500,-
myschoko.de – EUR 3.100,-
jasmin.tv – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.231,-)
car.ma – US$ 9.990,- (ca. EUR 7.685,-)
obese.me – EUR 5.000,-
datingsex.nl – EUR 4.600,-
s.fm – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.846,-)
iboss.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 2.921,-)
stargames.rs – EUR 2.599,-
dereclaimeshop.nl – EUR 2.500,-
formed.eu – EUR 2.500,-
pcspecialist.nl – EUR 2.250,-
livestream.ch – EUR 2.000,-
verzekeringenvergelijken.be – EUR 2.000,-
zat.ch – EUR 2.000,-
Die neueren generischen Endungen bespielte überwiegend .info mit zwei herausragenden Domains, bier.info und wein.info, die sehr günstig eingekauft wurden.
bier.info – US$ 3.833,- (ca. EUR 2.948,-)
wein.info – US$ 3.633,- (ca. EUR 2.795,-)
immobilier.info – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.769,-)
futbol.info – US$ 3.350,- (ca. EUR 2.577,-)
hpb.info – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.222,-)
lotto.biz – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.307,-)
Die Preise der älteren generischen Endungen waren entspannt. Fünf Drei-Zeichen-Domains fanden neue Inhaber, aber keinen Endkunden; sie sind bis auf pib.org geparkt.
flashtext.net – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.000,-)
vva.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.385,-)
bck.net – US$ 6.995,- (ca. EUR 5.381,-)
saur.net – EUR 5.000,-
syw.net – US$ 6.250,- (ca. EUR 4.808,-)
izz.net – US$ 5.988,- (ca. EUR 4.606,-)
outofthebox.net – US$ 4.721,- (ca. EUR 3.632,-)
swords.net – US$ 4.575,- (ca. EUR 3.519,-)
pib.org – US$ 3.588,- (ca. EUR 2.760,-)
ecoe.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.606,-)
prototyping.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.154,-)
playlists.net – EUR 2.100,-
worldlibrary.org – US$ 2.722,- (ca. EUR 2.094,-)
digipost.net – US$ 2.688,- (ca. EUR 2.068,-)
Die Kommerzendung .com lieferte endlich wieder eine hochpreisige Domain, mit trek.com für US$ 245.000,- (ca. EUR 188.462,-), die damit auf Platz 5 der Jahresbestenliste liegt. Der Käufer ist ein Fahrradanbieter. Darüber hinaus war mit shoot.com zum Preis von US$ 80.000,- (ca. EUR 61.538,-) eine weitere höherpreisige Domain im Feld, die aber derzeit keine Inhalte liefert. Im Übrigen bewegten sich die Preise im üblichen Rahmen.
trek.com – US$ 245.000,- (ca. EUR 188.462,-)
shoot.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 61.538,-)
offmarket.com – US$ 41.000,- (ca. EUR 31.538,-)
emeraude.com – US$ 28.000,- (ca. EUR 21.538,-)
luxuryclub.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 19.231,-)
meaning.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.385,-)
osa.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.385,-)
centersquare.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.462,-)
beachvillas.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-)
skinco.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.538,-)
civic.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.000,-)
linkbird.com – EUR 10.000,-
nextfloor.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.000,-)
quickhome.com – EUR 10.000,-
smake.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.615,-)
lightmax.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.462,-)
playerconnect.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.462,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
BERLIN – WORKSHOP „MARKEN IM INTERNET“ DES DPMA
Das Deutsche Patent- und Markenamt veranstaltet im Oktober in Berlin einen Workshop unter dem Titel „Basiswissen Marke und Marken-Recherche im Internet“.
Nach wie vor haben wir den Eindruck, dass die Prüfung von Markenrechten Dritter vor Registrierung einer Domain überwiegend nicht stattfindet. Dass diese aber für manchen hoffnungsfrohen Gründer eines Internetangebots eine Frage des Überlebens ist, zeigen die Kosten einer Abmahnung, die sich leichthin im vierstelligen Euro-Bereich bewegen. Da ist es gut, dass das Deutsche Patent- und Markenamt zahlreiche Fortbildungen und Workshops mit Markenrechtsbezug anbietet. Der am 09. Oktober 2013 im Deutschen Patent- und Markenamt in Berlin-Kreuzberg stattfindende Workshop „Basiswissen Marke und Marken-Recherche im Internet“ vermittelt Grundlagenkenntnisse über den Schutz von Waren- und Dienstleistungen durch eine Markenanmeldung. Außerdem erfahren die Teilnehmer, wie sie in den kostenfreien Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO nach Marken mit Schutzwirkung für Deutschland fahnden können. Dabei wird auch für eine praktische Anwendung gesorgt: es stehen PCs zur Verfügung, an denen unter Anleitung praktisch geübt werden wird. Der Workshop richtet sich an interessierte Mitarbeiter aus klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU).
Der Workshop „Basiswissen Marke und Marken-Recherche im Internet“ findet am 09. Oktober 2013 von 10.00 Uhr bis etwa 16.30 Uhr im Deutschen Patent- und Markenamt, TIZ Berlin, Gitschiner Str. 97, 10969 Berlin-Kreuzberg, Halle Ost, statt, Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 120,-, die Teilnehmerzahl ist auf zwölf beschränkt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/765
Quelle: deutsches-patentamt.de