Domain-Newsletter

Ausgabe #671 – 20. Juni 2013

Themen: nTLDs – Microsoft will keine „dotless domains“ | Umfrage – Nutzer begrüßen neue Domain-Endungen | TLDs – Neues von .africa, .host und .nz | Google – neues Ranking für mobile Seiten | LG Düsseldorf – für Holland nicht zuständig | boatsforsale.com – für US$ 162.500,- geankert | München – 2. nTLD-Konferenz der united-domains AG

NTLDS – MICROSOFT WILL KEINE „DOTLESS DOMAINS“

Der Soft- und Hardwarehersteller Microsoft Corporation hat bei der Internet-Verwaltung ICANN gegen Pläne des Suchmaschinenbetreibers Google Inc. protestiert, die Suche mit punktlosen Top Level Domains („dotless domains“) zuzulassen. Technisch wäre eine Nutzung möglich.

Es klingt so simpel wie naheliegend: statt einen Domain-Namen wie zum Beispiel http://www.name.com in den Browser zu tippen, soll es genügen, http://name oder auch nur kurz „name“ einzugeben, und schon landet man auf der gewünschten Website. Gerade Inhaber von Markenrechten zeigten sich im Rahmen der Bewerbungen um neue generische Top Level Domains interessiert, diese kürzesten aller möglichen Domains zu erhalten. Technisch gesehen sind sie möglich, wie das Security and Stability Advisory Committee (SSAC) von ICANN bereits im Herbst 2012 verlauten ließ. Zwar sei die einzig eindeutige Domain der so genannte „fully qualified domain name“ im Format www.icann.org., also mit „Dot“ am Ende; schon jetzt seien moderne Browser aber in der Lage, daraus die gewollte Domain abzuleiten. Diesen technischen Ansatz hat Google im Rahmen der Bewerbung um die neue Top Level Domain .search aufgegriffen: Durch einen Zusatz zur ursprünglichen Bewerbung will Google unter http://search/ ein Webinterface schaffen, das den Nutzer entweder zu einer Auswahl von Suchmaschinen oder – bei einer voreingestellten Suchmaschine – zur Weiterleitung des gesuchten Begriffes unter .search führt.

Microsoft warnt ICANN allerdings eindringlich, diese Pläne zuzulassen. Nach den Ausführungen von David Tennenhouse, Corporate Vice President bei Microsoft, in einem erst jetzt veröffentlichten Schreiben vom 17. Mai 2013 besteht die ernsthafte Gefahr, die Sicherheit und Stabilität des Internets zu gefährden. „Dotless domains“ seien derzeit nur in privaten Netzwerken zugelassen; Googles Bewerbung kollidiere mit dieser älteren Nutzung, würde Sicherheitsrisiken schaffen und Unternehmensnetzwerke ebenso wie technische Infrastruktur rund um den Globus beeinflussen. Wörtlich spricht Tennenhouse davon, dass Google wahrscheinlich dem Ökosystem des Internets Schäden zufüge und daher entsprechende Bewerbungen „pauschal“ zurückgewiesen werden müssten.

Mit dieser Einschätzung hat Microsoft auch das SSAC auf seiner Seite. Das SSAC hat ausdrücklich von solchen Adressen abgeraten, da sich je nach Anwendung (zum Beispiel Browser, LAN oder in der eMail-Adresse) verschiedene Probleme ergeben, die in ihrer Kombination keine sichere, zuverlässige Prognose erlauben, ob eine „dotless domain“ die gewünschte Adresse auflöst. Das Ergebnis könne von einem erwarteten Verhalten zu einem Sicherheitsvorfall reichen, bei dem der Nutzer der Domain mit einem anderen Server kommuniziert als gewollt, oder sie erst gar nicht funktioniert. Dies biete zudem Angriffsfläche für Schadaktivitäten wie eine DNS-Weiterleitung. Das SSAC warnt daher dringend davor, solche Domains einzusetzen. Auch die dotBERLIN GmbH & Co. KG, die sich aktuell um .berlin bewirbt, wies auf Sicherheitsrisiken für Anbieter und Nutzer hin. Eine öffentliche Stellungnahme von ICANN steht bisher aus.

Das Schreiben vom Microsoft an ICANN finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/754

Quelle: icann.org, eigene Recherche

UMFRAGE – NUTZER BEGRÜSSEN NEUE DOMAIN-ENDUNGEN

Die Internet-Nutzer sind neuen Domain-Endungen gegenüber grundsätzlich positiv aufgeschlossen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage unter 1.000 Personen von „InsightsNow“, in Auftrag gegeben vom Domain-Beratungsunternehmen Fairwinds Partners.

Hunderte von neuen Domain-Endungen rollen auf die Internet-Nutzer zu. In weniger als einem Jahr bietet sich ihnen eine ungeahnte Auswahl an Top Level Domains – doch sind sie daran überhaupt interessiert? Dieser Frage ist Fairwinds Partners nachgegangen und hat im April 2013 insgesamt 1.000 Internet-Nutzer im Alter zwischen 13 und 64 Jahren online befragt; wie sich die Gruppe der befragten Personen im Einzelnen zusammensetzt, verrät Fairwinds Partners leider nicht. Während 43 Prozent der Teilnehmer erklärten, auch künftig .com zu bevorzugen, sind immerhin 57 Prozent nicht auf die bereits existierenden Top Level Domains festgelegt und können sich vorstellen, eine Website unter neuer Domain anzusteuern. Etwas weniger, nämlich 52 Prozent, würden auch ein Angebot unter neuer Domain-Endung nutzen, um dort einzukaufen; bei .com sind es 48 Prozent, was belegt, dass diese Endung jedenfalls derzeit einen Vertrauensvorschuss genießt. Etwas überraschend ist, dass sich 53 Prozent vorstellen könnten, Finanzgeschäfte auch bei einem Anbieter unter neuer Top Level Domain zu tätigen, während .com insoweit nur bei 47 Prozent der Nutzer beliebter ist; ob dabei eine mögliche neue Endung wie zum Beispiel .bank eine Rolle spielt, lässt sich nicht ersehen.

Darüber hinaus förderte die Umfrage zu Tage, dass sich die Nutzer ohne weiteres darauf einlassen, ihnen bekannte Marken und Anbieter auch unter einer strikt markenbezogenen neuen Top Level Domain anzunehmen. Vor allem die Nutzer von Shopping-Angeboten würden einer Endung wie .zalando den Vorzug vor einer generischen Endung wie .shoes geben. Fairwinds Partners zieht sogar den Schluss, dass die Nutzer auf Dauer offenbar erwarten, eine ihnen bekannte Marke unter einer Marken-TLD erreichen zu können.

Wie bei jeder Umfrage sollte man diese nicht-repräsentative Veröffentlichung ins rechte Licht rücken. Der US-amerikanische Domainer-Anwalt John Berryhill beschreibt es pointiert: „New Fairwinds Poll Finds Overwhelming Support For Whatever Fairwinds Is Selling Its Clients Lately“. Mit anderen Worten: als Vertreter der Domain Name Industry kann Fairwinds Partners kein Interesse daran haben, die neuen Endungen negativ darzustellen. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Umfrage dazu beiträgt, das Thema nTLDs in die Öffentlichkeit zu tragen – eine Verpflichtung, die eigentlich der Internet-Verwaltung ICANN obliegt.

Die Umfrage „2013: The Year of the Address Bar“ finden Sie nach vorheriger Anmeldung unter:
> http://www.fairwindspartners.com/Pages/gTLD-Research-Form/

Quelle: fairwindspartners.com, thedomains.com

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .HOST UND .NZ

Kurze Domains für Kiwis: im zweiten Anlauf scheint es mit der Einführung von Second Level Domains direkt unterhalb von .nz doch noch zu klappen. Bei .africa sollte sich dagegen ein Bewerber aus dem Rennen verabschieden, während .host den Registrierungsstart vorbereitet – hier unsere Kurznews.

Der bizarre Streit zwischen UniForum SA und DotConnectAfrica (DCA) um den Zuschlag für die Kontinental-Domain .africa steht vor dem Ende: der Regierungsbeirat Governmental Advisory Committee der Internet-Verwaltung ICANN legte gegen die Bewerbung von DCA Beschwerde ein, woraufhin nun ICANNs „New gTLD Program Committee“ die Empfehlung an DCA gerichtet hat, die Bewerbung zurückzunehmen. Das Ergebnis war vorhersehbar, denn DCA fehlt es bereits an der Unterstützung der Afrikanischen Union; über 40 der 54 afrikanischen Länder hatten sich für die Bewerbung der südafrikanischen UniForum ausgesprochen. DCA weigert sich jedoch, diesen Umstand anzuerkennen, und verbreitet über kaum aussagekräftige, aber dafür umso bunter gestaltete Pressemitteilungen unverdrossen die Botschaft, den Zuschlag erhalten zu werden. Zudem überhäufte man den Mitbewerber UniForum beim US-Kongress mit Korruptionsvorwürfen, und zettelte einen Kleinkrieg mit dem renommierten Domain-Blogger Kevin Murphy an. Ob DCA der Aufforderung zu einer Rücknahme der Bewerbung folgt, bleibt aber noch abzuwarten.

DotHost Inc., zur indischen Directi-Group gehörender Bewerber um die neue globale Top Level Domain .host, nimmt seit dem 17. Juni 2013 Vorbestellungen entgegen. Wie üblich, sind die Vorbestellungen unverbindlich und kostenlos, und offenbar zu Beginn auf „expressions of interest“ gerichtet, bei denen besonders attraktive Premium-Domains an ausgewählte Personen vergeben werden, um mit hochwertigen .host-Angeboten werben zu können. Obwohl .host die Phase der „initial evaluation“ bisher noch nicht erfolgreich absolviert hat, stehen die Chancen auf einen Zuschlag gut: es gibt für DotHost weder Mitbewerber noch sonst Beschwerden Dritter. Für die beiden Endungen .press und .space plant Directi außerdem in naher Zukunft offenbar ähnliche Angebote zur Vorbestellung; auch hier muss Directi keinen Mitbewerber fürchten.

Neuseeland ist der Einführung von Second Level Domains direkt unterhalb der Landesendung .nz ein gutes Stück näher gerückt. Wie eine Untersuchung der Domain Name Commission Limited unter Vorsitz von Joy Liddicoat ans Licht brachte, gibt es zwar verschiedene Argumente, die für als auch wider die Zulassung von Second Level Domains sprächen. Kurzfristig mag es auch zu einer Verwirrung bei den neuseeländischen Nutzern kommen, jedoch überwiegen langfristig die Vorteile kurzer Adressen; so könnte man den Nutzern etwa mehr Auswahl bieten. Um der Befürchtung entgegenzutreten, dass Inhaber von Domains unter einer der offiziellen Subdomains wie .co.nz gezwungen wären, für viel Geld zusätzlich die kurze .nz-Variante zu registrieren, will die Kommission ihnen das Recht zugestehen, das kürzere .nz-Pendant für die Dauer von zwei Jahren kostenlos zu reservieren. Damit könnte eine Trendwende eingeleitet werden, denn noch im Oktober 2012 hatte die Kommission verlautbart, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Anhörung kein klares Bild zu Gunsten der Freigabe von Domains direkt unterhalb von .nz ergeben hat, obwohl diese international weitaus beliebter sind. Die Entscheidung liegt nun bei den Neuseeländern selbst: bis 31. Juli 2013 haben sie Gelegenheit, erneut Stellung zu den Vorschlägen der Kommission zu nehmen.

Vorbestellungen für .host sind möglich unter:
> http://dothostregistry.com/

Weitere Informationen zu Second Level Domains unter .nz finden Sie unter:
> http://dnc.org.nz/second_level_proposal_c2

Quelle: mybroadband.co.za, dothostregistry.com, domainnews.com

GOOGLE – NEUES RANKING FÜR MOBILE SEITEN

Die Zahl der mobilen Endgeräte steigt und mit ihnen deren Zugriff auf das Internet samt Google-Suche. Google reagiert darauf, indem man Änderungen beim Ranking einführt und zugleich Tipps gibt, wie die Angebote für mobile Endgeräte gestaltet sein müssen, um beim Google-Ranking besser abzuschneiden. Aber was ist eigentlich mit der Endung .mobi für mobile Endgeräte?

Google-Softwareingenieur Yoshikiyo Kato empfiehlt in einem aktuellen Blogpost auf googlewebmastercentral.blogspot.de einfache Schritte, um ein besseres Ranking zu bekommen, wenn Nutzer mit mobilen Endgeräten auf Desktop-optimierte Seiten zugreifen. Das nicht gerade große Geheimnis ist, mobile Endgeräte auf für diese optimierte Seiten weiterzuleiten, wobei es darauf ankommt, dass die Nutzer auf identischen URLs landen, um eine konsistente Verlinkung für Google abzubilden. So muss zum Beispiel www.seite.com/datei42 auf m.seite.com/datei42 weiterleiten, und nicht etwa auf m.seite.com. Sollte es eine solche mobileoptimierte Seite nicht geben, empfiehlt Google, den mobilen Nutzer doch auf die Desktopseite zu schicken, im Beispiel also auf www.seite.com/datei42. Diese bietet dann zwar keine optimale Nutzererfahrung; aber wichtiger sei es allemal, die gesuchten Inhalte und keine Fehler anzuzeigen. So einfach, so gut, aber was ist eigentlich mit „der“ Endung für mobile Endgeräte, was ist mit .mobi?

Die Top Level Domain .mobi war von einer Gruppe Investoren begründet worden, die vor allem aus Telekommunikationsanbietern und Telefonherstellern sowie Internetunternehmen bestand. Sie ging im Jahr 2006 mit dem Versprechen an den Start, dem Wirrwar an unterschiedlichen Displaygrößen mobiler Endgeräte jeweils eine optimierte Internetdarstellung entgegenzusetzen. Mittlerweile hat Afilias, bekannt als .info-Registry, die Verwaltung von .mobi zu 100 Prozent übernommen und kann auf 1.066.558 registrierte .mobi-Domains blicken (Stand zum Ende Februar 2013). Zusätzlich zu den .mobi-Domains bietet die Registry dotMobi diverse Services für die Gestaltung und technische Umsetzung von auf mobile Endgeräte optimierten Internetangeboten wie „Device Atlas“ und „goMobi“. Doch die Endung .mobi erwähnt Google im Zusammenhang mit den mobilen Endgeräten nicht. Sie passt anhand der Google-Empfehlungen nicht ins Bild, denn auch wenn die mobile URL weitestgehend identisch mit der Desktop-URL sein könnte, so wird diese Konsistenz durch die Top Level Domain gebrochen (www.seite.mobi/datei42) und wohl von Google nicht als identisch wahrgenommen. Was schade ist, denn das käme nicht nur der Top Level Domain .mobi entgegen, sondern auch dem Internetnutzer, der damit das Feedback erhielte, auf einem für sein mobiles Gerät optimierten Webangebot zu sein, und dem Anbieter, der ein konsistentes Bild für ein Google-Ranking ablieferte.

Die Empfehlungen von Google finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/755

Quelle: google.com, registrarstats.com, eigene Recherche

LG DÜSSELDORF – FÜR HOLLAND NICHT ZUSTÄNDIG

Das Landgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage seiner internationalen Zuständigkeit, wenn unter einer niederländischen Domain-Endung auf Niederländisch möglicherweise Persönlichkeitsrechte einer Person mit Sitz in Deutschland verletzende Inhalte veröffentlicht werden. Im Streitfall war der für die Zuständigkeit notwendige Inlandsbezug nicht ausreichend.

Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter einer GmbH, der Klägerin zu 2), die bundesweit Immobilien verkauft und vermietet. Der Beklagte hat seinen Sitz in den Niederlanden und vermietet gewerblich Wohnungen, unter anderem in Deutschland. Die Kläger meinen, der Beklagte veröffentliche im Internet unter einer niederländischen Domain in niederländischer Sprache unter an derem, dass der Kläger zu 1) mehrfach wegen Betruges und Körperverletzung verurteilt sei; zudem habe er eine Fotomontage online gestellt, die den Kläger zu 1) in einem gestreiften Sträflingsanzug mit Handschellen zeigt. Die Kläger behaupten, ein niederländischer Kunde habe die Geschäftsbeziehung wegen dieser Inhalte zur Klägerin abgebrochen. Sie forderten den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; der Beklagte kam dem nicht nach. Daraufhin erhoben sie Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, dessen Zuständigkeit sie damit begründeten, dass sie ganz überwiegend Immobilien aus Deutschland anbieten, sowie Immobilien auch an Kunden in Düsseldorf vermittelten; ferner sei die Fotomontage auch für deutsche Internetnutzer zu verstehen. Der Beklagte rügte die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Er behauptet, weder für die Website noch für die Abbildung des angegriffenen Inhalts verantwortlich zu sein.

Das Landgericht in Düsseldorf wies die Klage als unzulässig zurück, da es nicht zuständig sei (Urteil vom 05.06.2013, Az.: I 2 O 184/12). Bei grenzüberschrei­tenden Delikten, die hier mit einer Persönlichkeitsverletzung in Betracht kommen (§§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 BGB analog) kann der Verletzte an Stelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen. Dann müsste die im Internet abrufbare Veröffentlichung einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen. Dabei bestimmt eine Analyse des Inhalts des angeblich verletzenden Artikels, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will beziehungsweise ob ein Bezug zu diesem Land besteht. Das Gericht ging nicht davon aus, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Sitz der Kläger in Deutschland und die Tätigkeit des Beklagten auf dem deutschen Immobilienmarkt reichen nicht aus, den Inlandsbezug herzustellen. Die Inhalte unter der niederländischen Domain sind in niederländischer Sprache abgefasst und richten sich folglich an Niederländer und nicht an Deutsche. Der Umstand, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung zu der Klägerin aufgekündigt haben soll, bekräftigt dies. Auch wenn niederländische Sprachkenntnisse teilweise in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Bericht in Deutschland begründet. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich zudem nicht um eine bekannte Webseite. Folglich sah das Gericht keinen ausreichenden Inlandsbezug und wies die Klage als unzulässig zurück.

Das Landgericht Düsseldorf stützt sich dabei auf eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die wir bereits besprochen haben. In dem Fall stritten zwei russische Staatsbürger, wobei der Kläger eine Wohnung in Moskau hat, aber in Deutschland lebt, während die Beklagte in den USA lebt. Sie hatte auf russisch in kyrillischer Schrift über den Kläger im Internet berichtet, der sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah und Klage in Deutschland erhob. Der BGH bestätigte die beiden vorangegangenen Entscheidung des LG und OLG Köln und machte deutlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen müssen. Der Wohnsitz in Deutschland und der Umstand, dass sich der Bericht der Beklagten auf deutschen Servern befand, reichten dazu nicht aus.

Das Urteil des LG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/756

Mehr zur BGH-Entscheidung zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/757

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: stroemer.de, eigene Recherche

BOATSFORSALE.COM – FÜR US$ 162.500,- GEANKERT

Nach der längeren Durststrecke lieferte die vergangene Domain-Handelswoche wieder einmal eine Domain in höheren Preisregionen: boatsforsale.com schaffte immerhin US$ 162.500,- (ca. EUR 122.180,-). Darüber hinaus gab es jedoch wenig beeindruckende Domain-Käufe.

Die Länderendungen führte diesmal wieder eine Domain aus Montenegro an: girl.me erzielte US$ 30.000,- (ca. EUR 22.556,-) und ist geparkt. Die deutsche Endung kam mit favo.de zu EUR 17.000,- auf den zweiten Platz unter den Länderendungen. Interessant war gewiss auch die sicher erstmals hier vertretene Endung .im von der Isle of Man, die den Verkauf der Ein-Zeichen-Domain k.im zu US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-) verzeichnete.

girl.me – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.556,-)

favo.de – EUR 17.000,-
freizeit-und-resien.de – EUR 5.000,-
epostsafe.de – EUR 3.570,-
steuern-sparen.de – EUR 3.000,-
asiatours.de – EUR 2.999,-

k.im – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.038,-)
adexchange.fr – EUR 10.000,-
conferencecall.es – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.519,-)
hardware.eu – EUR 7.500,-
radio.pt – EUR 7.500,-
acm.com.au – AUD 8.464,- (ca. EUR 6.064,-)
zamestnanie.eu – EUR 6.000,-
boys.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.116,-)
westendtickets.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.116,-)
extrakt.se – EUR 4.000,-
tennis-de-table.fr – EUR 4.000,-
backgroundcheck.co.uk – US$ 5.000,-
hgh.us – US$ 4.777,- (ca. EUR 3.592,-)
roca.it – EUR 3.500,-

Die neueren Domain-Endungen waren lediglich mit

hgh.biz – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.008,-)

vertreten, während die älteren generischen Endungen keine überzeugenden Preise lieferten. Die höchsten Preise erzielten drei Drei-Zeichen-Domains, angeführt von tue.org für nur US$ 9.888,- (ca. EUR 7.435,-). Am interessantesten war da pool.net für EUR 5.000,-, die sich noch im Aufbau befindet.

tue.org – US$ 9.888,- (ca. EUR 7.435,-)
ips.net – US$ 8.200,- (ca. EUR 6.165,-)
fii.org – US$ 7.888,- (ca. EUR 5.931,-)
mbaonline.net – EUR 5.000,-
pool.net – EUR 5.000,-
masonic.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.759,-)
stablemate.net – US$ 4.900,- (ca. EUR 3.684,-)
flexsoft.org – US$ 3.788,- (ca. EUR 2.848,-)
kcad.net – US$ 3.688,- (ca. EUR 2.773,-)
stackup.net – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.547,-)
dais.net – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.472,-)
safeandsound.net – US$ 3.111,- (ca. EUR 2.339,-)
ahcs.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.256,-)
eztravel.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.256,-)
jogosdeluta.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.256,-)
p20.net – US$ 2.852,- (ca. EUR 2.144,-)
earths.net – US$ 2.800,- (ca. EUR 2.105,-)
flexsoft.net – US$ 2.688,- (ca. EUR 2.021,-)
presscenter.net – US$ 2.662,- (ca. EUR 2.002,-)

Nach einigen Wochen Pause schaffte es die Endung .com wieder in den sechsstelligen Bereich: boatsforsale.com erzielte berechtigter Weise den Preis von US$ 162.500,- (ca. EUR 122.180,-). Der Endkunde leitet die Domain auf seine Website weiter, über die – Boote gehandelt werden. Die zweitplatzierte Domain war die deutlich günstigere littlefox.com zu US$ 45.000,- (ca. EUR 33.835,-), die ebenfalls an einen Endkunden ging. Die weiteren .com-Preise lagen auf gutem Niveau.

boatsforsale.com – US$ 162.500,- (ca. EUR 122.180,-)
littlefox.com – US$ 45.000,- (ca. EUR 33.835,-)
ductcleaning.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 30.075,-)
fortnight.com – US$ 39.500,- (ca. EUR 29.699,-)
thecompany.com – US$ 37.500,- (ca. EUR 28.195,-)
woi.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 26.316,-)
teabox.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.556,-)
melvyn.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 19.549,-)
ebr.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
tileexpo.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
roya.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 16.541,-)
rhca.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.534,-)
truckgear.com – US$ 17.750,- (ca. EUR 13.346,-)
cromax.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.158,-)
knowyourlegalrights.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.158,-)
xchat.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 13.158,-)
elephone.com – US$ 16.500,- (ca. EUR 12.406,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

MÜNCHEN – 2. NTLD-KONFERENZ DER UNITED-DOMAINS AG

Die „Munich Conference on new Top Level Domains“, die erste Konferenz in Europa, die sich ganz den neuen generischen Top Level Domains widmet, findet im Oktober 2013 zum zweiten Mal in München statt. Der Veranstalter united-domains AG konnte diesmal ICANN-CEO Fadi Chehadé als Keynote-Speaker gewinnen.

Zwei Jahre nach der ersten „Munich Conference on new Top Level Domains“ von united-domains.de ist es wieder soweit: zugleich mit dem Start der ersten neuen generischen Domain-Endungen findet die Konferenz zum zweiten Mal am selben Ort, im Sofitel Bayernpost in München, statt. Neben ICANN-Chef Fadi Chehadé, der dieses Mal die Keynote sprechen wird, sind wieder zahlreiche prominente Köpfe aus der Domain-Branche zu erwarten. In zahlreichen Vorträgen, Diskussionsrunden und Workshops werden die Möglichkeiten und Herausforderungen der neuen Top Level Domains vermittelt, Cashflow-Modelle und nTLD-Implementationen werden vorgestellt sowie – natürlich – kundenorientiertes Marketing verhandelt. Auch die Frage des Markenschutzes durch das Trademark Clearinghouse sollte zu diesem Zeitpunkt noch aktuell sein.

Die „Munich Conference on new Top Level Domains 2013“ findet vom 27. bis zum 29. Oktober 2013 im Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstrasse 12 in 80335 München, statt. Frühbucher bezahlen für den Konferenzpass EUR 490,- (zuzüglich MwSt.), der ab 15. Juli 2013 EUR 690,- (zuzüglich MwSt.) kosten wird.

Die Konferenz ist von der in Starnberg ansässigen united-domains AG initiiert und organisiert, deren Projekt auch das Angebot domain-recht.de und dieser Newsletter ist.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://newdomains.org

Quelle: newdomains.org

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top