Domain-Newsletter

Ausgabe #668 – 30. Mai 2013

Themen: .de – DENIC führt neue Grace Period ein! | Netzverwaltung – ITU will ihre Rolle stärken | TLDs – Neues von .health, .home und .sg | OLG Karlsruhe – Treuhänder muss Domain rausgeben | UDRP – US-Politiker wird zum Domain-Hijacker | globaloffice.com – Welt-Büros für US$ 32.500,- | Hamburg – Seminar zum Online-Recht für Verlage

.DE – DENIC FÜHRT NEUE GRACE PERIOD EIN!

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG plant eine kleine Revolution: nach Beratungen mit den Mitgliedern der Genossenschaft hat die Registry beschlossen, für die Domain-Endung .de eine Redemption Grace Period (RGP) einzuführen.

Für generische Top Level Domains wie .com, .net oder .info ist die RGP aufgrund einer Zusatzregelung zum Registrar Accreditation Agreement (RAA) seit vielen Jahren Standard. Sie gibt dem Inhaber einer Domain das Recht, die Adresse in einem Zeitraum zwischen 30 und 90 Tagen nach Vertragsende nochmals zu aktivieren und erneut zu registrieren; erst danach wird sie endgültig gelöscht. Auf diese Weise sind Domain-Inhaber vor einem versehentlichen Verlust ihrer Domain geschützt. Ein ähnliches Prozedere will die DENIC nun auch bei .de einführen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Domain-Löschung zunächst vorläufig erfolgt, und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist (Cooldown-Phase) von sieben Tagen endgültig vollzogen und wirksam wird. Während der Cooldown-Phase sind die Daten des vorherigen Domain-Inhabers im WHOIS nicht mehr ersichtlich; gleichzeitig trägt die Domain dort die Statusmarkierung „zur Löschung anstehend“ und ist im Domain Name System (DNS) dekonnektiert. Lediglich drei Fälle können dann die endgültige Löschung der Domain verhindern: Erteilung eines RESTORE-Auftrages, Anforderung eines Providerwechselpassworts (AUTHINFO-Request) oder Eingang eines ausdrücklichen Requests zur sofortigen Löschung seitens des bisherigen Domain-Inhabers.

Geht ein RESTORE-Auftrag ein, den der Domain-Inhaber über seinen bisherigen Registrar veranlassen kann, wird die Domain mit den alten Inhaberdaten wiederhergestellt und die endgültige Löschung nicht vollzogen. Soll die Verwaltung der Domain nicht mehr durch den bisherigen, sondern einen neuen Registrar erfolgen, ist ein AUTHINFO-Request das richtige Instrument; geht er binnen der 7tägigen RGP ein, verlängert sich die Cooldown-Phase für die betreffende Domain zudem um maximal 30 Tage. Allerdings gibt es keine Regeln ohne Ausnahme: liegt der DENIC eine explizite Willenserklärung vor, erfolgt nach Prüfung durch DENIC eine sofortige Out-of-Band-Löschung. Ebenfalls von der RGP-Regelung ausgenommen sind Domains, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen sind; sie gehen wie bisher sofort nach Freiwerden auf den jeweiligen DISPUTE-Inhaber über. Unberührt bleibt schließlich das Recht der DENIC eG, eine Domain selbst sofort zu löschen, beispielsweise bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils.

Derzeit bittet die DENIC um Feedback zum geplanten neuen RGP-Verfahren; Stellungnahmen müssen bis zum 21. Juni 2013 eingegangen sein. Die Einführung des RGP-Verfahrens selbst ist für die zweite Jahreshälfte 2013 geplant.

Quelle: denic.de, eigene Recherche

NETZVERWALTUNG – ITU WILL IHRE ROLLE STÄRKEN

Im Streit um die Vormacht im Internet lässt die International Telecommunication Union (ITU) nicht locker: anlässlich des 5. World Telecommunication Policy Forum in Genf gab die Organisation zwar an, das Internet nicht übernehmen zu wollen, wünscht sich jedoch eine stärkere Rolle im Rahmen des Multi-Stakeholder-Modells.

Vom 14. bis zum 16. Mai 2013 trafen sich mehr als 900 Teilnehmer aus über 130 Ländern in Genf, um die ITU-Vollversammlung 2014 in Südkorea vorzubereiten. Einmal mehr stand die Frage im Mittelpunkt, welche Rolle die nationalen Regierungen auf die Verwaltung des Internets nehmen. Für Generalsekretär Hamadoun Touré steht die ITU dabei an einem Wendepunkt, vom Übergang des Internets als Massenmarkt in industrialisierten Ländern hin zu einer steigenden Nachfrage und Verbreitung auch in Entwicklungsländern. Herausgekommen sind letztlich sechs „opinions“, bei denen es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen handelt; sie waren von diversen Arbeitsgruppen vorbereitet worden. Dazu zählen unter anderem die Forderung nach Förderung von Internet Exchange Points, der Aufbau von Kapazitäten für die Bereitstellung von IPv6 sowie die breite Unterstützung des IPv4-Nachfolgeprotokolls IPv6.

Meistdiskutierter Punkt war jedoch die Unterstützung des von ICANN propagierten Multi-Stakeholder-Modells der Internet Governance, das allen Interessengruppen eine Einflussmöglichkeit bieten soll. Touré betonte, dass die ITU das Internet „nicht übernehmen“ wolle; um die friedlichen Absichten zu unterstreichen, setzte er sich sogar einen UN-Blauhelm auf. In der offiziellen Empfehlung heisst es denn auch, dass man die ITU-Mitgliedsstaaten und andere Interessengruppen einlade, gemeinsam nach Wegen einer breiteren Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Regierungen zu suchen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten vom Nutzen des Internets profitieren. All dies sollte jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass Länder wie Russland, China oder der Iran unverändert an ihrer Forderung festhalten, die Rolle der Regierungen in der Verwaltung des Internets zu stärken. In einer Pressemitteilung bringt es eco eV, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, auf den Punkt: oppressive Mitgliedsstaaten fordern eine stärkere Kontrolle der Internetinhalte, Netzanbieter streben ein Zwei-Klassen-Internet an, und die ITU selbst möchte mit der Regulationshoheit für das Internet ihre Existenz legitimieren.

Bei ICANN wird man diese Entwicklungen entspannt verfolgen. Solange sich die ITU-Mitglieder untereinander nicht einig sind, haben sie keine Zeit, die aktuelle Internet-Verwaltung von ihrem Thron zu stürzen. Fehler wie etwa beim Programm zur Einführung neuer globaler Top Level Domains muss ICANN jedoch unbedingt vermeiden; nicht nur in technischer, sondern auch in politischer Hinsicht bergen die nTLDs somit erhebliche Sprengkraft.

Weitere Informationen zu den „opinions“ der ITU finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/744

Quelle: itu.int, zeit.de, eco.de

TLDS – NEUES VON .HEALTH, .HOME UND .SG

Wird die Endung .home zum Sicherheitsrisiko? Für ICANN scheint dies nicht ausgeschlossen, weshalb man eine Studie in Auftrag gegeben hat. Bei .health versucht man dagegen, mit einem Nutzerbeirat zu punkten, während .sg die Domain-Inhaber verifizieren will – hier die Kurznews.

Die in Gibraltar ansässige dot Health Limited, einer von fünf Bewerbern um die neue Endung .health, versucht sich mit einem geschickten Schachzug gegenüber der Konkurrenz abzusetzen. Am 25. Mai 2013 gab man bekannt, ein „Governance Council“ gegründet zu haben, das der „world health community“ Einflussmöglichkeiten für den Betrieb von .health eröffnet. Das Council soll unter anderem mit Vertretern aus der Gesundheitspraxis, Wissenschaftlern und Forschungsunternehmen besetzt sein, und sogenannte „best practices“-Empfehlungen geben; Interessenten können sich ab sofort um einen Platz im „Governance Council“ bewerben. Ob und wie die drei anderen Mitbewerber auf diesen Schritt reagieren, bleibt abzuwarten. Dabei hat es .health ohnehin schwer: von Dritten wurden diverse Beschwerden erhoben, mit denen eine Einführung von .health verhindert werden soll.

Für die noch zehn verbliebenen Bewerber um die neue Top Level Domain .home brauen sich dunkle Wolken am Horizont zusammen. Die Internet-Verwaltung ICANN hat eine neue Studie in Auftrag gegeben, die sich mit den Konflikten zwischen neuen Domain-Endungen und sogenannten „internal name certificates“ beschäftigt. Diese Zertifikate werden häufig und seit langer Zeit in privaten Netzwerken genutzt, in denen inoffizielle Top Level Domains wie .corp, .mail oder eben .home eingesetzt werden. Damit würde theoretisch die Tür für Angreifer geöffnet, um Traffic umzuleiten oder Passwörter auszuspähen. Dieses Risiko war ICANNs Security and Stability Advisory Committee zwar längst bekannt; offenbar hat man jedoch bisher keine Lösung gefunden. Auch VeriSign hat ICANN erst kürzlich in einem offenen Brief erneut auf das Problem hingewiesen. Da .home in privaten Netzwerken besonders beliebt ist, erhöht sich bei dieser Endung somit das Risiko. Die Studie beschränkt sich freilich nicht auf .home, so dass theoretisch auch weitere Endungen betroffen sein könnten.

Das Singapore Network Information Centre Pte Ltd (SGNIC), Verwalter der Länderendung .sg von Singapur, verschärft die Registrierungsregeln. Noch im Mai 2013 will SGNIC damit beginnen, die Identität von Domain-Inhabern zu verifizieren; Details zu den Modalitäten der Verifizierung sind bisher nicht bekannt. Die neue Regelung ist eine Reaktion auf Fälle von Identitätsdiebstahl und gilt sowohl für Second Level Domains direkt unterhalb von .sg wie auch alle Subdomains. Wer bereits eine .sg-Domain registriert hat, wird nicht überprüft; künftige Änderungen an einer .sg-Domain werden jedoch wiederum von der Prüfung erfasst. Keine Änderung gibt es am Erfordernis, dass jeder Inhaber einer .sg-Domain zumindest einen Admin-C mit Sitz in Singapur vorweisen muss; die Zahl der registrierbaren .sg-Domains bleibt ebenfalls unbeschränkt.

Weitere Informationen zum „Governance Council“ bei .health finden Sie unter:
> http://www.governancecouncils.com/health

Quelle: thedomains.com, domainincite.com

OLG KARLSRUHE – TREUHÄNDER MUSS DOMAIN RAUSGEBEN

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe musste sich dieser Tage mit der Frage beschäftigen, wann eine treuhänderisch als Domain-Inhaber eingetragene Person die Domain auf Wunsch des Berechtigten kündigen muss. Der Streit um autohaus-leiner.de hing davon ab, was vereinbart war, jedoch lag ein schriftlicher Vertrag nicht vor. Das Gericht hörte sich die Parteien an.

Die Parteien stritten um die Domain autohaus-leiner.de. Kläger ist der Inhaber des Autohaus Leiner, in dessen Auftrag eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, die Website gestaltete und die Domain registrierte, für die der Beklagte im Jahr 2011 treuhänderisch als Inhaber eingetragen wurde. Im Zuge des Vertragsverhältnisses forderte der Kläger mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2011, den Beklagten vergeblich auf, die Löschung der Domain gegenüber der DENIC eG zu erklären. Der Kläger sieht durch die Domain seine Unternehmenskennzeichen- und Namensrechte verletzt. Vor dem Landgericht in Mannheim beantragte der Kläger unter anderem, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC eG die Löschung zu erklären. Der Beklagte hielt entgegen, die Registrierung der Domain erfolgte mit Zustimmung des Klägers, der Vertrag sei noch nicht ausgelaufen. Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab (Urteil vom 11.05.2012, Az.: 7 0 522/11). Der Kläger ging in Berufung. Nach Eingang der Berufungsschrift lief das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, über dessen Begründung und genauen Inhalt keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, aus. Mit Auslaufen des Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und der GmbH am 24. Mai 2012 gab diese die Domain frei. Daraufhin erklärten die Parteien den auf die Löschungserklärung gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt. Nun stritten sie noch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten.

Die Parteien des Rechtsstreits stimmten einer Entscheidung durch den Einzelrichter zu. Der hörte sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt an und kam zu dem Schluss, der Klage statt zu geben, weil seitens des Beklagten eine Namensrechtsverletzung vorliege (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2013, Az. 6 U 49/12). Das Landgericht Mannheim habe zurecht einen Anspruch aus dem Markenrecht zurückgewiesen, da das ledigliche Halten einer Domain nicht zu einem unternehmenskennzeichenrechtlichen Anspruch auf Löschung der Domain führt (§§ 5 Absatz 2, 15 Absatz 2, 4 MarkenG). Der Löschungsanspruch ergäbe sich aber aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), das hier ausnahmsweise Anwendung findet, da der Funktionsbereich des Unternehmens durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt werde. Es lag nach Ansicht des Richters eine unberechtigte Namensanmaßung vor (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB), da der Beklagte unbefugt den Namen des Klägers als Domain gebrauchte, wodurch eine Zuordnungsverwirrung eintrat und schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt wurden. Zugleich wurde so dem Kläger der Gebrauch seines Namens als Domain unter der Top Level Domain .de verwehrt. Der Beklagte selbst war nicht befugt, den Namen zu nutzen, da er nicht Träger des Namens ist. Er war – nach Überzeugung des Gerichts – auch nicht berechtigt, den Namen zu nutzen. Die Überzeugung stützt sich auf die Befragung in der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte konnte nicht belegen, dass der GmbH aufgrund vertraglicher Abrede mit dem Kläger erlaubt war, die Domain auf eine für sie tätige Person zu registrieren. Aber selbst wenn dem der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger sie nicht – wie getan – jederzeit hätte widerrufen können. Der Verweis auf die Vertragslaufzeit von einem Jahr greife jedenfalls nicht. Es hätte einer vertraglichen Einigung bedurft, wonach während der Laufzeit des Vertrages ein Widerruf des Einverständnisses und eine Registrierung der Domain auf den Kläger selbst ausgeschlossen sein sollten. Dies konnte der Beklagte jedoch nicht belegen. Der Kläger selbst bestritt, dass über die Frage, auf wen die Domain registriert werden solle, überhaupt gesprochen wurde.

Die Entscheidung ist wohlbegründet und dem vom Richter erarbeiteten Sachverhalt angemessen. Was verwundert ist, dass der Kläger noch immer nicht als Inhaber der Domain eingetragen ist, sondern lediglich als Admin-C. Inhaber ist derzeit eine Internetdienstleister, der Autohauswebseiten anbietet, was die Situation abbilden dürfte, die mit Aufnahme des Prozesses schon einmal bestanden hat.

Die Entscheidung findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/745

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: damm-legal.de

UDRP – US-POLITIKER WIRD ZUM DOMAIN-HIJACKER

Der US-amerikanische Politiker Ron Paul wollte gerne die beiden Domains ronpaul.com und ronpaul.org haben. Die .com-Domain war ihm zu teuer, die Schenkung der .org wies er zurück. Stattdessen wandte er sich an die WIPO – und scheiterte grandios.

Der ehemalige USA-Kongressabgeordnete und dreimalige Kandidat für das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten Ron Paul sah seine vermeintlichen Markenrechte durch die Nutzung der Domains ronpaul.com und ronpaul.org durch Dritte verletzt. Seine Markenrechte stützte er auf sieben von ihm geschriebene politischen Bücher, von denen drei auf der Bestsellerliste der „The New York Times“ gelistet waren. Sein aufgrund der hohen Verkaufszahlen weit verbreiteter Name als Autor sei damit eine Marke, meint er. Die beiden Domains haben eine lange Vorgeschichte: die im November 2000 registrierte ronpaul.com stand im Januar 2008 bei eBay zum Verkauf, wovon auch der Antragsteller wusste, aber kein Gebot abgab. Der Käufer leaste die Domain zunächst an die jetzige Inhaberin, die die Domain 2011 kaufte. Die Domain ronpaul.org ist bereits seit 1999 registriert. Der Inhaber dieser Domain hatte sie am 04. November 2012 an eine Person verkauft, die mit dem Inhaber der .com verbunden ist, jedoch waren die WHOIS-Angaben noch nicht aktualisiert, da die letzte Rate des Kaufpreises noch nicht bezahlt war, als Ron Paul die Anträge bei der WIPO stellte. Die .com-Domain nutzt die Inhaberin als Ron Paul-Fansite, auf der seine Kandidaturen unterstützt, seine politische Meinung verbreitet, kommentiert und diskutiert wird und Fanartikel verkauft werden. Der Traffic der .org-Domain wird seit Abschluss des Kaufvertrags im November 2012 auf die .com-Domain weitergeleitet. Im Vorfeld fragte der Antragsteller nach dem Preis der .com-Domain. Der genannte Betrag von US$ 848.000,- für alleine die Domain ohne den Inhalt schien dem Antragsteller zu hoch, wie auch ein späteres Angebot über US$ 250.000,-. Zugleich wurde dem Antragsteller alternativ und unabhängig von der .com-Domain im Januar 2013 angeboten, ihm die .org-Domain zu schenken, was dieser aber ablehnte. Stattdessen beantragte er die beiden WIPO-Verfahren.

Beide Verfahren kamen zu einem Panel bestehend aus Christopher S. Gibson (Vorsitzender), Jeffrey M. Samuels und Frederick M. Abbott, die jeweils die Anträge des Antragstellers zurückwiesen und im Fall von ronpaul.org ein Reverse Domain Hijacking feststellten (Fälle D2013-0278 vom 08. Mai 2013 und D2013-0371 vom 11. Mai 2013). Der Frage, ob Ron Paul aufgrund seiner Buchverkäufe Inhaber von Marken war, ließ das Panel beiseite. In beiden Fällen kam das Panel überein, dass die Domains von den jeweiligen Inhabern berechtigter Weise registriert und genutzt würden. Der Antragsteller vermochte nicht einen Anscheinsbeweis dafür zu geben, dass die Domain-Inhaber keine Rechte oder legitimen Interessen an den Domains hätten. Tatsächlich bringe die Nutzung der Domains als Fansites ein legitimes Interesse an der Domain mit sich. Dazu bedürfe es nicht der Einwilligung des „Stars“. Die Fansite entwickle eine starke Beziehung zum Antragsteller. Sie habe mehr Gewicht als Popstar-Fansites, weil neben dem kulturellen Element auch ein politisches und weltanschauliches hinzukommt. Damit werde der politische Diskurs in USA befördert, der zum Herzstück des Schutzes der freien Rede durch das „First Amendment“ (der erste Zusatzartikel der US-Verfassung) gehört. Die Website ist ein öffentliches Angebot, welches die größtmögliche Unterstützung im Hinblick auf die US-Verfassung verdient. Der Status der Website, den die Betreiber der Website und die Diskutanten und Beiträger erarbeitet haben, steht weit über dem kommerziellen Wert des Domain-Namens. Der Vorwurf, die Domain würde auch kommerziell genutzt, greife nicht. Mit dem Verkauf der Fanartikeln werde Ron Paul selbst unterstützt, zudem habe sich seine Agentur bereits für die Unterstützung durch die Betreiber von ronpaul.com bedankt. Weiter weisen die Betreiber auf der Website überdeutlich darauf hin, dass es sich um eine Fansite und nicht ein offiziell von Ron Paul betriebenes Angebot handelt. Darüber hinaus verweist sie an geeigneter Stelle auf die offizielle Seite von Ron Paul. Unter diesen und weiteren Gesichtspunkten erkannte das Panel auch keine Bösgläubigkeit (bad faith) auf Seiten der Seitenbetreiber. Dass es hier vornehmlich ums Geld gehe, erweise sich gerade nicht. Die Inhaberin der .com-Domain habe den Antragsteller nicht kontaktiert, um die Domain an ihn zu verkaufen, vielmehr habe sich der Antragsteller im Januar 2011 an die Inhaberin gewandt und deren Angebot dann aber abgelehnt. Gleiches gilt für das im Januar 2013 auf Anfrage von Kompagnons des Antragstellers abgegebene Angebot. Darüber hinaus gibt es keine Anzeichen, dass die Inhaber jemals versucht haben, die .com-Domain zu verkaufen. Das Panel schließt daraus: die Fansite ist legal, der Antragsteller aber versucht mit dem Verfahren sich unfair einen Vorteil zu verschaffen. Im Streit um ronpaul.org bestätigte das Panel denn auch den Antrag des Verfahrensgegners: Aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller die .org als Geschenk angeboten bekam, sie ablehnte und stattdessen das WIPO-Verfahren anstrengte, geht das Panel davon aus, dass hier ein Fall von Reverse Domain Hijacking vorliegt.

Die Entscheidungen des Panels erscheinen korrekt und zwiespältig zugleich. Im Grunde hätte man schon mit dem Argument intervenieren können, der Antragsteller habe keine Markenrechte. Da mit der UDRP ausschließlich Marken geschützt werden, gab es keine Option für einen Anspruch aus Namensrechten. Dass das Abdrucken des Namens als Autor auf auflagenstarken Büchern markenrechtlich relevant ist, dürfte auch bei dem US-Konstrukt der „Service Mark“ schwerlich herbeizureden sein. Aber immerhin wäre es eine Angriffsfläche für Kritik. Zugleich gewinnt man den Eindruck, dass die Panelisten dem texanischen US-Politiker gerne und vollmundig in seine Schranken weisen wollten. Und da bot es sich an, bei der Frage nach einem legalen Betrieb der Website auf die Verfassung und das Recht auf freie Rede zu verweisen.

Die Entscheidung über ronpaul.com finden Sie unter:
> http://domainnamewire.com/wp-content/paul-2.pdf

Die Entscheidung über ronpaul.org finden Sie unter:
> http://domainnamewire.com/wp-content/paul-rdnh.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com

GLOBALOFFICE.COM – WELT-BÜROS FÜR US$ 32.500,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder eine schwächere. Teuerste Domain war globaloffice.com mit lediglich US$ 32.500,- (ca. EUR 25.391,-). Die Länderendungen stiegen mit einer mexikanischen Domain bei US$ 19.000,- (ca. EUR 14.844,-) ein. Die generischen Endungen waren dünn besetzt.

Wieder einmal steht ein Außenseiter an der Spitze der Länder-Domains. Die mexikanische creditos.com.mx setzte sich mit dem Preis von US$ 19.000,- (ca. EUR 14.844,-) an die Spitze. Ihr folgte die britische springchicken.co.uk zu einem Preis von GBP 12.000,- (ca. EUR 14.025,-). Sehr schön zeigten sich auch die polnische Domain garnki.pl zu EUR 12.650,- und die italienische cavalli.it für EUR 12.000,-. Weiter gab es drei Domains aus Montenegro (.me) und drei aus Australien (.au) zu brauchbaren Preisen. Die deutsche Endung dagegen lieferte ein vergleichsweise schwaches Aufgebot von fünf Domains zwischen EUR 5.000,- und EUR 3.200,-.

creditos.com.mx – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.844,-)

springchicken.co.uk – GBP 12.000,- (ca. EUR 14.025,-)
essentials.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.687,-)
vikingcruises.co.uk – EUR 8.000,-

garnki.pl – EUR 12.650,-
cavalli.it – EUR 12.000,-
zeef.ru – EUR 4.000,-
tls.se – EUR 3.800,-

twist.me – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.984,-)
ticket.me – US$ 9.600,- (ca. EUR 7.500,-)
really.me – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.031,-)

carwash.com.au – AUD 6.649,- (ca. EUR 4.959,-)
3dprinter.com.au – AUD 5.549,- (ca. EUR 4.138,-)
3dprinters.com.au – AUD 5.549,- (ca. EUR 4.138,-)

digitalsignage.de – EUR 5.000,-
lavie.de – EUR 4.800,-
litecoin.de – EUR 3.800,-
studyabroad.de – EUR 3.600,-
oelfinder.de – EUR 3.500,-
motorschaden.de – EUR 3.200,-

Die neueren generischen Endungen vertrat eine .info-Domain:

home.info – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.859,-)

Die älteren generischen Endungen lieferten nur schwache Preise bei gar nicht mal so schlechten Domain-Namen.

jnc.org – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.906,-)
mika.net – EUR 3.888,-
inquest.net – US$ 4.588,- (ca. EUR 3.584,-)
kpc.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.125,-)
mbet.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.125,-)
485.net – EUR 2.888,-
sportsfans.net – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.569,-)
luxe.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.875,-)
sunshinetravel.net – US$ 2.332,- (ca. EUR 1.822,-)
adblocker.org – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.758,-)
sanas.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.631,-)
cargotrailers.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.563,-)
verbraucherschutz.org – EUR 1.500,-
warnet.org – US$ 1.788,- (ca. EUR 1.397,-)
adblocker.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.328,-)
prediabetes.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.328,-)
streamsoflife.org – US$ 1.688,- (ca. EUR 1.319,-)
ffwd.org – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.250,-)
flowerworld.org – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.211,-)

Was .com bot, war ebenfalls nicht berauschend. Die teuerste Domain, globaloffice.com, war mit US$ 32.500,- (ca. EUR 25.391,-) schnell bezahlt. Wie die überwiegende Zahl der anderen .com-Domains liefert sie keine Inhalte, sondern steht gleich wieder zum Verkauf. Die vergangene Woche war als wahrlich keine große Domain-Handelswoche.

globaloffice.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 25.391,-)
3dcity.com – US$ 29.500,- (ca. EUR 23.047,-)
margartitamachine.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.844,-)
chicagoblues.com – US$ 14.750,- (ca. EUR 11.523,-)
noveltees.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.766,-)
wacky.com – US$ 11.750,- (ca. EUR 9.180,-)
mpact.com – US$ 11.400,- (ca. EUR 8.906,-)
livesense.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.594,-)
phonecloud.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.813,-)
pangalan.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 7.812,-)
mesbla.com – US$ 9.001,- (ca. EUR 7.032,-)
ccards.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.031,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

HAMBURG – SEMINAR ZUM ONLINE-RECHT FÜR VERLAGE

Die VDZ Akademie GmbH bietet im November 2013 in Hamburg ein Onlinerecht-Seminar für Verlage mit Rechtsanwalt Jörg F. Smid (Hamburg) als Referenten, der alle wichtigen und neuen Rechtsgrundlagen für die Online-Aktivitäten für Verlage von Fach- und Publikumszeitschriften vermitteln wird.

Die VDZ-Akademie mit Sitz in Berlin ist die Aus- und Weiterbildungseinrichtung des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger. Zwangsläufig beschäftigt man sich auch mit dem Online-Geschäft, das für Verlage immer größere Bedeutung erlangt. Damit einher gehen nicht einfach nur die eigene Homepage, sondern auch Downloaddienste, Social-Media Präsenzen und Markensicherung. Herr Rechtsanwalt Jörg F. Smid (Hamburg) wird in einem Seminar am 09. November 2013 unter anderem die Themen Haftung für fremde und eigene Inhalte, Rechtsfragen des Social-Media Auftritts, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz, nicht zu vergessen Marken- und Domain-Recht besprechen. Zielpublikum sind insbesondere Online-Verantwortliche, sowie mit der Gestaltung des Online-Angebotes befasste Mitarbeiter in Redaktion, Marketing, Vertrieb und EDV – und natürlich die Verlagsjuristen.

Das Seminar „Online Recht für Verlage“ findet am 07. November 2013 von 09.30 bis 17.00 Uhr im SIDE Hotel Hamburg, Drehbahn 49, 20354 Hamburg statt. Bis zum 31. Mai 2013 zahlen Frühbucher EUR 440,- (zzgl. MwSt.) bzw. EUR 590,- (zzgl. MwSt.) Tagungsbeitrag. Danach steigen die Kosten auf EUR 590,- (zzgl. MwSt.) bzw. EUR 720,- (zzgl. MwSt.). Mit enthalten sind ein Mittagessen und die Pausen- und Seminargetränke.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/746

Quelle: vdz-akademie.de

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