Domain-Newsletter

Ausgabe #659 – 28. März 2013

Themen: nTLDs – grünes Licht für die ersten 27 Bewerber! | .ch – BAKOM will Registry und Registrar trennen | TLDs – Neues von .app, .gd und .eu | Taktik – Kostenvermeidung durch Anerkenntnis | UDRP – Erste Hilfe im Beschwerdeverfahren | unit.com – eine Einheit für US$ 115.000,- | Peking – ICANN-Meeting auch für Newcomer

NTLDS – GRÜNES LICHT FÜR DIE ERSTEN 27 BEWERBER!

Die Internet-Verwaltung ICANN hat die ersten Prüfungsergebnisse aus der Phase der „Initial Evaluation“ veröffentlicht: demnach dürfen sich 27 Bewerber um eine neue Domain-Endung Hoffnung auf eine rasche Einführung machen. Das Hauen und Stechen der Bewerber untereinander hat hingegen erst begonnen.

Am 30. Mai 2012 hat ICANN das Bewerbungsfenster um eine neue Domain-Endung geschlossen. Praktisch zeitgleich begann die so genannte „Initial Evaluation“. Diese Evaluationsphase besteht aus zwei zentralen Elementen: der Prüfung der Domain-Endungen („string review“) einerseits und des Bewerbers („applicant review“) andererseits; dieses Grobraster unterteilt sich in viele Einzelprüfungen. Die Prüfungsreihenfolge orientierte sich dabei an den Ergebnissen des Losverfahrens vom Dezember 2012. Da dort sämtlichen internationalisierten Domain-Endungen Vorrang vor allen anderen Bewerbungen eingeräumt wurde, fällt nun auch das Ergebnis erwartungsgemäß aus: unter den ersten 27 erfolgreich geprüften Bewerbungen befinden sich ausschließlich IDNs, so etwa eine Variante von .net in asiatischen Schriftzeichen. Aus deutscher Sicht noch am interessantesten ist die erfolgreiche Prüfung von .vermögensberater, um die sich die Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) beworben hatte: der „Initial Evaluation Report“ weist keinerlei Beanstandungen aus.

Doch das war nur der Auftakt: für den weiteren Verlauf hat man bei ICANN vorgesehen, in jeder Woche 30 bis zu 100 Prüfungsergebnisse zu veröffentlichen. Dann könnten auch erste Bewerbungen auftauchen, in denen ICANN Anlass für eine intensive Nachprüfung („Extended Evaluation“) sieht oder sie sogar vom weiteren Prüfungsverfahren ausschliesst („Ineligible for Further Review“). Wer hingegen die „Initial Evaluation“ besteht, ohne dass Beschwerden erhoben werden oder eine Verwechlsungsgefahr mit anderen Endungen bejaht wird, ist seinem Ziel schon sehr nahe: ab dem 23. April 2013 könnten die ersten Registry-Vereinbarungen geschlossen werden. Ein Registrierungsstart Mitte des Jahres 2013 wäre dann realistisch.

So mancher Bewerber sollte aber mit Querschüssen der Konkurrenz rechnen. Bereits wenige Tagen nach Öffnung führt die in Genf ansässige World Intellectual Property Organisation dutzende Beschwerden auf Grundlage einer „Legal Rights Objection“. Sie ermöglicht es Markeninhabern und internationalen Organisationen, Rechtsmittel gegen eine neue Endung zu erheben. Davon betroffen ist beispielsweise die Del Monte International GmbH, die sich in ihren Bemühungen um .delmonte nun mit der Del Monte Corporation auseinandersetzen muss. Ein heftiger Streit zeichnet sich auch um .music ab, wo DotMusic Limited gleich acht Verfahren gegen Mitbewerber angestrengt hat, gefolgt von .now, wo die Starbucks (HK) Limited fünf Mal zum Rundumschlag angesetzt hat. Eine vollständige Liste mit allen anhängigen Beschwerdeverfahren will ICANN bis Mitte April 2013 veröffentlichen.

Einen aktuellen Überblick über anhängige „Legal Rights Objection“-Verfahren finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/lro/cases/

Einen Überblick über alle anhängigen Beschwerdeverfahren finden Sie unter:
> http://newgtlds.icann.org/en/program-status/odr/filings

Quelle: icann.org

.CH – BAKOM WILL REGISTRY UND REGISTRAR TRENNEN

Die Verwaltung von Domain-Namen in der Schweiz steht offenbar vor einschneidenden Änderungen: wie das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitteilt, hat man mit der Prüfung der Aufgabentrennung zwischen Registry und Registrar für .ch-Domains begonnen.

Noch bis Ende März des Jahres 2015 läuft der aktuelle Registry-Vertrag zwischen dem BAKOM und der Stiftung SWITCH, die im amtlichen Auftrag Domain-Namen unterhalb der offiziellen Landesendung .ch vergibt und verwaltet. SWITCH koordiniert also die .ch-Internetadressen mit dem DNS (Domain Name System). Daneben fungiert SWITCH aber auch als Registrar, bietet also ihren Endkunden die Registrierung von .ch-Domains an. Damit steht die Registry SWITCH als Registrar in direkter Konkurrenz mit anderen Registraren und Providern, die Dienstleistungen rund um Domains anbieten. Diese Praxis entspricht nach Ansicht des BAKOM nicht mehr den Marktentwicklungen in der Schweiz und auf der ganzen Welt, da es „die Entstehung eines gesunden Wettbewerbs auf dem Markt für Domainnamen-Registrierung und Webhosting bremst“. Das Amt hat daher damit begonnen, den gesetzlichen Rahmen zur Domain-Verwaltung zu überprüfen; im Mittelpunkt steht dabei die konsequentere Trennung zwischen den technisch-hoheitlichen Aufgaben der Registry einerseits und dem kommerziellen Endkundengeschäft als Registrar andererseits.

Aktuell bestimmt sich die Verwaltung von .ch-Domains nach den Artikel 14 bis 15 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV). Ergänzt werden sie durch technische und administrative Vorschriften gemäß Anhang 2.13 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113 / 2.13). Daneben gibt es eine „Strategie des Bundes für den Umgang mit Internet-Domain-Namen“, vom Bundesrat verabschiedet am 27. Februar 2013. Sie wird bestimmt von zwei grundlegenden Strategiezielen: die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Chancen, welche sich durch das DNS für die Schweiz bieten, müssen effizient genutzt werden; zugleich sind die Risiken, die sich aus der Liberalisierung des DNS für die Schweiz ergeben, zu minimieren.

Wie das BAKOM weiter mitteilt, beginnt die Revision der gesetzlichen Grundlagen mit einer Anhörung von SWITCH zu den angestrebten Änderungen. In einem zweiten Schritt werden sodann alle betroffenen Kreise eingeladen, sich zum konkreten Entwurf zur Revision des gesetzlichen Rahmens zu äussern. Wie ernst es das BAKOM meint, verdeutlicht folgender Hinweis: sollte es zu einer Aufgabentrennung kommen, wird das Amt auch den Übergangsprozess regeln und eng begleiten, um namentlich einen geordneten und fairen Transfer der heutigen Endkundinnen und Endkunden von SWITCH auf die im Markt tätigen Registrare sicherzustellen.

Die Mitteilung des BAKOM und weiterführende Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/718

Die „Strategie des Bundes für den Umgang mit Internet-Domain-Namen“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/705

Quelle: bakom.admin.ch

TLDS – NEUES VON .APP, .GD UND .EU

Und da waren es nur noch 1.898: in den vergangenen Tagen haben erneut sieben Kandidaten ihre Bewerbungen um eine neue Domain-Endung zurückgezogen, darunter auch ein Bewerber um .app. Bei den Länderendungen von Grenada, Turks- und Caicosinseln sowie Britische Jungferninseln herrscht dagegen Chaos, während sich .eu stabil entwickelt – hier unsere Kurznews.

Die Zahl der zurückgezogenen Bewerbungen um eine neue globale Top Level Domain ist auf 32 angestiegen: zu den bisher bekannten 25 Aussteigern kamen in den letzten Tagen die Bewerbungen um .app (Dot App LLC), .gdn (Guardian News and Media Limited), .globalx (GlobalX Information Pty Limited), .guardianmedia (Guardian News and Media Limited), .overheidnl (Ministery of the Interior and Kingdom Relations) und .svr (SVR Group) hinzu. Ausserdem hat sich aus dem Lager der internationalisierten Domain-Endungen mit der traditionell-chinesischen Variante von .tradershotels erstmals ein Bewerber aus dem weiteren Verfahren zurückgezogen. Einmal mehr zeigt sich damit, dass vor allem Marken-Bewerbungen ihre Strategie in Kenntnis der TLD-Pläne der Konkurrenz überdenken und von einer eigenen Domain-Endung Abstand nehmen. Welche Gründe im Einzelfall ausschlaggebend waren, ist öffentlich allerdings nicht bekannt; der Umstand, 70 Prozent der Bewerbungsgebühr von US$ 185.000,- erstattet zu erhalten, wird aber sicher in Betracht gezogen worden sein.

Verwirrung um die Länderendungen Grenadas (.gd), Turks- und Caicosinseln (.tc) und die Britischen Jungferninseln (.vg): nach Medienberichten soll die in London ansässige Registry AdamsNames Limited, die alle drei Endungen verwaltet, Opfer eines Hackerangriffs geworden sein. Dritte, inzwischen unter den Namen Ertan Ulutas, Ayse Ergen und Tolga Kaprol bekannte Personen, haben dadurch seit dem 8. März 2013 unter dem Namen „TCNET Ltd.“ von Istanbul aus eine Art Schattenregistry aufgebaut. Die Auflösung und Verlängerung von Domain-Namen unterhalb einer dieser drei Endungen soll nicht betroffen sein; allerdings sollte jeder, der nach dem 8. März 2013 eine Domain registriert, gelöscht oder übertragen hat, eine Nachprüfung per eMail an legal@adamsnames.com bei AdamsNames veranlassen.

Die Brüsseler Registry EURid hat den Fortschrittsbericht für .eu im vierten Quartal 2012 vorgelegt. Zum Jahresende 2012 waren demnach 3,7 Millionen .eu-Domains registriert, ein Wachstum von 5,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr. „Diese Wachstumsrate, die vergleichbar ist mit jener aus dem Vorjahr (5,5 Prozent), stellt ein bemerkenswertes Ergebnis dar, vor allem vor dem Hintergrund der andauernden Wirtschaftskrise“, so Marc Van Wesemael, General Manager bei EURid. Die Stabilität von dotEU zeigt sich auch bei der Verlängerungsquote, die mit 80 Prozent angegeben wird. Zudem ist die Zahl der so genannten „multiyear registrations“, also der Registrierung für die Dauer von mindestens zwei Jahre oder mehr, um 46 Prozent angestiegen. Überdurchschnittliches Wachstum melden dabei vor allem Bulgarien, Belgien, Slowenien, Lettland und Finnland. Der 30seitige Fortschrittsbericht steht ab sofort in englischer Sprache zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Einen Überblick über zurückgezogene Bewerbungen um eine neue globale Top Level Domain finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/720

Den .eu-Fortschrittsbericht finden Sie unter:
> http://link.eurid.eu/reports

Quelle: icann.org, adamsnames.net, eurid.eu

TAKTIK – KOSTENVERMEIDUNG DURCH ANERKENNTNIS

Mit der prozesstaktischen Frage des sofortigen Anerkenntnisses im Streit um eine Domain hat sich das OLG Düsseldorf befasst (Beschluss vom 04.02.13, Az. I-20 W 104/11). Demnach sind Domain-Inhaber noch intensiver gehalten, vorgerichtliche Korrespondenz Ernst zu nehmen.

Der Beklagte hatte am 16. April 2010 eine nicht näher genannte Domain registriert, wobei er vom Interesse der Klägerin an der Domain bereits Kenntnis hatte. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten vor Gericht in Anspruch genommen. Mit den Klageanträgen hat die Klägerin insgesamt vier verschiedene Ziele verfolgt: mit dem Klageantrag zu 1. sollte es der Kläger unterlassen, eine geschützte Bezeichnung als Domain registrieren zu lassen, mit dem Klageantrag zu 2. sollte der Beklagte gegenüber der DENIC eG auf die Domain verzichten und mit dem Klageantrag zu 3. begehrte die Klägerin noch die Feststellung, dass der Beklagte zum Schadensersatz wegen Registrierung der Domain verpflichtet sei. Mit dem 4. und letzten Klageantrag verlangte die Klägerin schließlich den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von EUR 775,64 nebst Zinsen. Der Beklagte begehrte zunächst Klageabweisung, erkannte dann aber die Klageanträge 1. bis 3. unter Verwahrung gegen die Kosten an. Daraufhin nahm die Klägerin den Klageantrag zu 4. zurück. Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Landgericht die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt. Wegen der Klageanträge zu 1. bis 3. kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben habe; im Klageantrag zu 4. sah das Gericht lediglich eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung, die keinen Anlass gäbe, der Klägerin teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte nun mit einer Beschwerde an das OLG Düsseldorf.

Das OLG Düsseldorf sah jedoch keinen Anlass, der Beschwerde stattzugeben und wies sie folglich zurück. Das Oberlandesgericht stellte dabei den Klageantrag zu 2. in den Mittelpunkt seiner Überlegungen und sah es insoweit für eine Klageveranlassung als ausreichend an, dass der Beklagte einer Aufforderung der Klägerin vom 18. August 2010, die Domain freizugeben, nicht innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen nachgekommen ist. Der Beklagte hatte zwar geltend gemacht, dass darin keine bei Unterlassungsansprüchen des gewerblichen Rechtsschutzes sonst übliche Abmahnung gelegen habe, so dass aufgrund seines sofortigen Anerkenntnisses die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Dieser Ansicht vermochte sich das Gericht jedoch nicht anzuschliessen; den Anspruch auf Vornahme der Handlung habe der Beklagte schon auf die einfache Mahnung der Klägerin hin ganz einfach erfüllen müssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Schreiben der Klägerin vom 18. August 2010 die formellen Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt oder nicht. Zudem sei eine Abmahnung auf Abgabe eines vertragsstrafebewehrten Unterlassungsversprechens gerichtet. Mit dem zentralen Klageantrag zu 2. hat die Klägerin aber eine Verzichtserklärung gegenüber der DENIC eG verlangt; der Unterlassungsanspruch im Klageantrag zu 1. sei demgegenüber sekundär und wenig bedeutsam. Durch die Verweigerung der Freigabe habe der Beklagte zu verstehen gegeben, dass er dessen ungeachtet die Bezeichnung als Domain für sich weiterhin registriert sehen wollte.

Leider lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, weshalb das Oberlandesgericht nicht bereits den Antrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, als ausreichend erachtet hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, da es schon am „sofortigen“ Anerkenntnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (Beschluss vom 10.05.2006, Az. VI ZB 64/05); einen solchen Sachantrag hatte der Beklagte jedoch gestellt. Für Domain-Inhaber heisst es jedenfalls, vorprozessuale Korrespondenz noch genauer zu lesen, um sich im späteren Prozess die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses – und damit die Pflicht der Klagepartei, die Kosten tragen zu müssen – weiter offen zu halten.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/719

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: stroemer.de

UDRP – ERSTE HILFE IM BESCHWERDEVERFAHREN

Zu den unangenehmeren Erfahrungen eines Domain-Inhabers kann es gehören, in eine streitige Auseinandersetzung rund um die Domain verwickelt zu werden. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Erste-Hilfe-Leitfaden an die Hand geben, wenn Sie mit einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) konfrontiert werden.

Eins vorweg: auch wenn Sie die Nachricht des UDRP-Schiedsgerichts, dass gegen Sie ein UDRP-Verfahren angestrengt wurde, als persönliche Kriegserklärung verstehen – es besteht keinerlei Grund zur Panik. Rein statistisch betrachtet sind die Erfolgsaussichten für den Domain-Inhaber in einem UDRP-Verfahren zwar eher ungünstig; im Jahr 2012 hat etwa die Genfer WIPO bei 2.243 Verfahren in 88,09 % der Fälle zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Allerdings häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen die UDRP von Beschwerdeführern dazu missbraucht wird, um vermeintlich rasch und kostengünstig an eine Domain zu gelangen (so genanntes „reverse domain name hijacking“). Bewahren Sie daher Ruhe und überlegen Sie sich, ob Sie sich gegen die Beschwerde verteidigen wollen. Das beginnt mit der Prüfung der Frage, ob es die Domain wert ist, darum zu kämpfen, denn die UDRP bietet für den Domain-Inhaber im Gegensatz zu einem klassischen Streitverfahren vor einem deutschen Gericht einen entscheidenden Vorteil: selbst wenn der Beschwerdeführer gewinnt, trägt er in aller Regel seine Kosten, insbesondere also Anwalts- und Gerichtskosten, selbst. Um Ihre Chancen und Risiken in einem solchen Fall abzuwägen, sollten Sie dabei so früh wie möglich einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. In den USA haben sich Anwälte wie Ari Goldberger, John Berryhill oder Zak Muscovitch einen Namen in Sachen UDRP gemacht; im deutschsprachigen Raum finden Sie unter domain-anwalt.de kompetenten Rat.

Sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen, empfiehlt es sich, die Kostenfrage frühzeitig zu klären, da auch der Domain-Inhaber seine Kosten in der Regel selbst tragen muss. Die Abrechnung erfolgt dabei entweder nach dem Streitwert (also dem Wert der Domain) oder aber – in der Praxis häufiger – nach einer Gebührenvereinbarung. Stundensätze von EUR 200,- netto oder darüber hinaus sind keine Seltenheit, aber bedenken Sie: wer kompetenten Rat in einer Spezialmaterie sucht, muss auch bereit sein, dafür in die Tasche zu greifen. Der Anwalt um die Ecke ist in den meisten Fällen mit der UDRP nicht vertraut und kann daher letztlich weit mehr Kosten verursachen, als ein vermeintlich günstiger Stundensatz vermuten lässt. So sorgt beispielsweise die Begrenzung eines UDRP-Schriftsatzes auf 5.000 Zeichen bei wortverliebten Juristen gelegentlich dafür, dass Schwerpunkte nicht richtig gesetzt werden.

Zu den strategischen Fragen eines UDRP-Verfahrens gehört, ob das Schiedsgericht mit einem oder mit drei Schiedsrichtern (Panelist) besetzt sein soll. In der Praxis hat sich die Entscheidung für drei Richter bewährt, da sie eine ausgeglichenere Besetzung versprechen. Auch diese Frage sollten Sie jedoch in Ihrem konkreten Fall anwaltlich klären lassen. Zum Schluss der wohl wichtigste Rat: bei der UDRP handelt es sich um ein Eilverfahren, das in aller Regel weniger als zwei Monate dauert. Stecken Sie daher nach Eingang einer Beschwerde keinesfalls den Kopf in den Sand, sondern versuchen Sie, die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit optimal zu nutzen. Und je mehr Zeit Sie damit auch Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin zur Verfügung stellen, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten!

Eine deutschsprachige Informationsseite zur UDRP finden Sie unter:
> http://www.udrp.de/

Statistische Informationen rund um die UDRP bietet die World Intellectual Property Organisation (WIPO) unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/statistics/

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: dnjournal.com, eigene Recherche

UNIT.COM – EINE EINHEIT FÜR US$ 115.000,-

Deutschlands .de befindet sich im Höhenflug: nach dem Verkauf von gayforum.de für EUR 35.000,- präsentierte sich in der vergangenen Woche die internationalisierte singlebörse.de für EUR 30.000,- ganz weit vorn. Den Spitzenplatz holte sich aber .com zurück.

Es sind gute Zeiten für .de: nicht nur, dass singlebörse.de mit EUR 30.000,- die Verkaufsliste der Länderendungen anführt, mit handyflat.de für EUR 10.000,- sowie expertenportal.de zu EUR 8.200,- landen zwei weitere .de-Domains auf dem Stockerl. Dazwischenschieben konnte sich lediglich Tuvalu, das mit dem Deal von fr.tv für ebenfalls EUR 10.000,- beweist, dass die kurzen Domains nichts an Attraktivität verloren haben.

tld.de – EUR 4.990,-
aksa.de – EUR 4.800,-
backlink.de – US$ 5.399,- (ca. EUR 4.156,-)
goere.de – EUR 3.600,-
verkehrszeichen.de – EUR 2.975,-
teilestore.de – US$ 2.064,- (ca. EUR 1.588,-)
balkonmöbel.de (IDN) – US$ 1.935,- (ca. EUR 1.489,-)
foodjob.de – US$ 1.935,- (ca. EUR 1.489,-)
schulhandy.de – US$ 1.290,- (ca. EUR 993,-)
fussball-wetten.de – US$ 1.289,- (ca. EUR 992,-)
short.de – US$ 1.289,- (ca. EUR 992,-)
well.me – US$ 1.000,- (ca. EUR 770,-)

toms.fr – EUR 7.500,-
luis.fr – US$ 1.548,- (ca. EUR 1.191,-)

adore.me – US$ 8.157,- (ca. EUR 6.279,-)
emploi.me – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.924,-)

kilimanjaro.co.uk – US$ 7.800,- (ca. EUR 6.004,-)
secretagent.co.uk – GBP 4.000,- (ca. EUR 4.688,-)
newwave.co.uk – GBP 3.500,- (ca. EUR 4.102,-)
massive.co.uk – US$ 3.668,- (ca. EUR 2.823,-)

Die neueren generischen Endungen dominierte einmal mehr .info, wie der Verkauf von immobilienbewertung.info für EUR 5.000,- zeigt. Danach musste man lange schauen, bis neueröffnung.info für US$ 1.935,- (ca. EUR 1.489,-) und vin.info für US$ 1.156,- (ca. EUR 889,-) aufblitzen. Die Business-Domain .biz war dagegen ein Totalausfall, während die Profi-Domain trust.pro mit US$ 2.500,- (ca. EUR 1.924 ,-) aufhorchen liess.

Deutlich besser besetzt waren die älteren generischen Endungen. Der Verkauf von medicine.org für US$ 75.000,- (ca. EUR 57.736,-) zeigt, dass ihre Zeit nicht vorbei ist, auch wenn es dort noch an jeglichen Inhalten mangelt. Die Lücke zu aih.org und fgh.net, die beide für jeweils US$ 9.888,- (ca. EUR 7.611,-) über den Tisch gingen, lässt allerdings den Schluss zu, dass lediglich Spitzendomains auch Spitzenpreise erzielen.

educomp.net – US$ 4.088,- (ca. EUR 3.147,-)
wiff.net – US$ 3.788,- (ca. EUR 2.916,-)
parknet.net – US$ 3.692,- (ca. EUR 2.842,-)
ccpd.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.694,-)
homepros.net – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.694,-)
arcticcircle.org – US$ 3.388,- (ca. EUR 2.608,-)
moveit.org – US$ 3.088,- (ca. EUR 2.608,-)
hellobank.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.309,-)
incorporated.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.309,-)
vipnetwork.org – US$ 1.400,- (ca. EUR 1.077,-)
healthlaw.net – US$ 1.388,- (ca. EUR 1.068,-)
sayyes.net – US$ 1.388,- (ca. EUR 1.068,-)
dubaitourism.org – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.000,-)
branche.net – US$ 1.290,- (ca. EUR 993,-)
kontra.net – US$ 1.250,- (ca. EUR 962,-)
kaza.org – US$ 1.000,- (ca. EUR 770,-)

Platzhirsch .com weiss in der vergangenen Woche nur ein einziges Mal zu überzeugen: für den sechsstelligen Betrag von US$ 115.000,- (ca. EUR 88.529,-) verkaufte sich unit.com, um dort für ein Streetwear-Label Werbung zu machen. Auf nackte Haut setzt hingegen der neue Inhaber von liveshow.com, der seinen Kaufpreis von US$ 40.000,- (ca. EUR 30.792,-) mit viel Sex refinanzieren möchte – immerhin, ein bewährtes Geschäftsmodell im Internet. Dass das gesamte Internet ohne seine Pornoseiten auf drei Disketten passt, ist aber nur ein böses Gerücht.

unit.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 88.529,-)
madame.com – EUR 28.000,-
theexchange.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 27.713,-)
eluxe.com – US$ 33.500,- (ca. EUR 25.788,-)
coloriages.com – EUR 24.000,-
videocafe.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 23.094,-)
quotesaboutlife.com – US$ 29.000,- (ca. EUR 22.324,-)
klique.com – US$ 22.000,- (ca. EUR 16.936,-)
genovia.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.396,-)
spiritofamerica.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 14.241,-)
bitsy.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.856,-)
buyingsilver.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.547,-)
capitalbanker.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.852,-)
easytaxi.com – US$ 11.500,- (ca. EUR 8.852,-)
online-kredit.com – US$ 9.030,- (ca. EUR 6.951,-)
touchpoint.com – US$ 7.999,- (ca. EUR 6.157,-)
geotools.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.773,-)
foodinitaly.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.388,-)
toymarket.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.388,-)
alltagshilfen.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.309,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com

PEKING – ICANN-MEETING AUCH FÜR NEWCOMER

Besucher des ICANN-Meetings in Peking, aufgepasst: die Internet-Verwaltung plant eine Vielzahl von teilweise neuen Workshops und Sessionen, die sich exklusiv mit dem Programm zur Einführung neuer globaler Top Level Domains befassen.

Mit dem Start des Trademark Clearinghouse (TMCH) am 26. März 2013 hat das nTLD-Programm einen neuen Meilenstein erreicht. In Kürze sollen nun die Ergebnisse aus der Phase der „Initial Evaluation“ folgen. Um den Überblick zu behalten, bietet die Internet-Verwaltung ICANN anlässlich ihres am 7. April 2013 beginnenden Meetings in der chinesischen Metropole Peking eine Session unter dem Titel „New gTLD Program Status“; nicht nur Neulinge können sich dort auf den aktuellen Stand bringen lassen. Gleiches gilt für die Veranstaltung „IDN Variant TLDs Program“, die sich mit internationalisierten Domain-Endungen befasst. Dagegen hat das „New gTLD Pre-Delegation Testing Process Review“ für alle potentiellen Betreiber einer neuen Endung stark praxisorientierten Bezug. Für ein Update in Sachen Sicherheit sorgt die Veranstaltung „New gTLD Security Stability & Resiliency (SSR)“, während sich „New gTLD Registry, 2013 RAA, & Registrants Rights & Responsibilities“ mit den Diskussionen rund die Vereinbarung zwischen ICANN und den Registraren dreht.

Wer das erste Mal an einem ICANN-Meeting teilnimmt, dem sei die Session „Newcomer Track“ empfohlen, die gleich zu Beginn am 7. April 2013 stattfindet. Dazu kommen zahlreiche weitere Workshops, in denen einzelne Themen vertieft werden. Ein Music-Event und ein Gala-Event sorgen dafür, dass es nicht allzu trocken bleibt.

Das 46. ICANN-Meeting findet vom 7. bis 11. April 2013 im Beijing International Hotel, No. 9 Jiangguo Mennei Street, Peking 100005, statt. Die Teilnahme ist kostenfrei und für jedermann möglich; es ist lediglich gewünscht, sich vorher online zu registrieren, um die Planung zu erleichtern. Bitte beachten Sie zudem die Visumspflicht für Reisende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Veranstaltung findet in englischer Sprache statt, es gibt aber zu zahlreichen Gelegenheiten auch Dolmetscher und übersetzte Arbeitsunterlagen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://beijing46.icann.org/

Quelle: icann.org

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