Der Domain-Newsletter

Ausgabe #653 – 14. Februar 2013

Themen: nTLDs – Kopfzerbrechen wegen „closed generics“ | WCIT – Bundesregierung bekräftigt ihr „Nein“ | TLDs – Neues von .be, .bio und .pw | BGH – OLG schlampt beim Keyword-Advertising | LG Regensburg – Impressum auch bei Facebook nötig | Webfest Global – Auf & Ab bei Live-Auktion | Barcamp – „Meet in the LawCloud“ in München

NTLDS – KOPFZERBRECHEN WEGEN „CLOSED GENERICS“

Die Internet-Verwaltung ICANN hat im Zuge der Einführung neuer globaler Top Level Domains erneut mit unvorhergesehenen Problemen zu kämpfen: um die Monopolisierung generischer Endungen zu verhindern, soll nun eine eigene „comment period“ für Lösungen sorgen.

Im Mittelpunkt des Problems stehen so genannte „closed generic gTLD applications“ wie .blog, .music oder .cloud. Aufgrund ihrer allgemein-beschreibenden, also generischen Natur bestehen an diesen Begriffen in der Regel keine Kennzeichenrechte; so sieht beispielsweise § 8 MarkenG vor, dass die Eintragung solcher Begriffe wegen absoluter Schutzhindernisse ausgeschlossen ist; ihre Nutzung soll jedermann offen stehen. Dennoch planen einige Bewerber um solche generischen nTLDs, sie exklusiv für sich selbst zu nutzen und keine freie Registrierung von Second Level Domains zuzulassen. Ein solches „single-registrant“-Geschäftsmodell lässt sich beispielsweise bei der Bewerbung von Amazon für .music, bei L’Oreal für .beauty und bei Google für .blog finden. Entsprechend besorgt zeigt sich eine Gruppe von Organisationen und Registraren, darunter Blacknight Internet Solutions Ltd., EuroDNS und 1API GmbH, und vermutet einen Verstoß gegen das Bewerberhandbuch, wonach eine solche geschlossene Endung nur in Ausnahmefällen zulässig sei.

Bei ICANN scheint man von diesem Problem überrascht worden zu sein, obwohl beispielsweise die Regierungen von Australien und Deutschland im Rahmen ihrer Frühwarnungen („early warning“) darauf hingewiesen hatten. Die erst jetzt veröffentlichten Protokolle einer ICANN-Vorstandssitzung vom 10. Januar 2013 legen zudem nahe, dass man uneins ist, wie damit umgegangen werden soll. Mehr Lösungsvorschläge soll nun im Rahmen einer „comment period“ eine öffentliche Anhörung bringen, die am 5. Februar 2013 kurzfristig gestartet wurde. Besonders interessiert ist ICANN an Antworten zu den Fragen, wann von einer „generischen“ Top Level Domain auszugehen ist, und unter welchen Umständen einem Bewerber gestattet sein soll, offene oder geschlossene Vergaberegelungen zu verabschieden. Die Öffentlichkeit hat Gelegenheit, bis zum 7. März 2013 teilzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.

Konkreten Handlungsbedarf hat auch Microsoft erkannt. In einem Schreiben von Russell Pangborn, Assistant General Counsel bei der Trademarks Microsoft Corporation, zeigt man sich besorgt über „closed generics“ wie .insurance, .app, .jewelry, .search oder .book, da ihr Ansatz im Widerspruch den Bestrebungen des nTLD-Programms, mehr Wettbewerb zu schaffen, zuwiderlaufe und den Verbraucherinteressen schade. Parallel hat Tom Gilles vom Angebot NewgTLDSite.com eine Petition gestartet, in der er von ICANN ebenfalls einen Stopp von „closed generics“ fordert. Ob und inwieweit dies zu weiteren Verzögerungen bei der Einführung neuer Top Level Domains führt, ist derzeit nicht absehbar.

Weitere Informationen zur „comment period“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/692

Die Petition von NewgTLDSite.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/693

Quelle: icann.org, thedomains.com

WCIT – BUNDESREGIERUNG BEKRÄFTIGT IHR „NEIN“

Die Bundesregierung bleibt hart: nach einem Bericht des Online-Magazins heise.de lehnt das Wirtschaftsministerium den auf der World Conference on International Telecommunication (WCIT) ausgehandelten Internationalen Telekommunikationsvertrag weiterhin ab. Die USA warnen sogar vor dem Ende des offenen Netzes.

Vertreter von 193 Mitgliedsländern der International Telecommunications Union (ITU) waren Mitte Dezember 2012 in Dubai zusammengekommen, um über die International Telecommunications Regulations (ITRs) neu zu verhandeln. ITRs regeln auf völkerrechtlicher Grundlage allgemeine Prinzipien für die Telekommunikationsinfrastruktur. Unterschiedliche Ansichten über die Möglichkeiten staatlicher Regulierung führten allerdings dazu, dass Deutschland ebenso wie die EU-Länder, die USA und andere die ITRs nicht unterzeichneten; lediglich einige afrikanische, arabische und asiatische Länder konnten eine Resolution zum Thema „Internet“ durchsetzen. Im Rahmen der Nachbereitung bekräftigte nun das Bundeswirtschaftsministerium, dass es bei der ablehnenden Haltung bleibe. Nachteile für deutsche Unternehmen sind nicht zu befürchten, da die bisherige Vertragsfassung aus dem Jahr 1988 einstweilen fortgelte. Spätestens anlässlich der ITU-Vollversammlung im Jahr 2014 dürfte jedoch erneut für Diskussionsstoff gesorgt sein.

Weiteren Diskussionsbedarf rund um Netzinfrastruktur und die Verwaltung des Internets sieht auch die ITU. Wie Hamadoun Touré, Generalsekretär dieser Sonderorganisation der Vereinten Nationen, verlautbaren ließ, ist die staatliche Schaffung von Normen auf allen Gebieten, einschließlich des Internets, souveränes Recht der ITU-Mitgliedsstaaten. Er zeigte sich von den Versuchen enttäuscht, die Kontrolle des Internets zur Diskussion zu stellen, obwohl dies kein Thema sei. Das Internet könne ohne Telekommunikationsinfrastruktur nicht funktionieren.

Doch nicht nur bei der Bundesregierung sollte Touré mit weiterem Widerstand rechnen. Am 5. Februar 2013 musste sich Robert McDowell von der Federal Communications Commission (FCC), einer unabhängigen US-Behörde mit Zuständigkeit für die Kommunikationswege Rundfunk, Satellit und Kabel, einer Anhörung im US-Kongress stellen. Seiner Ansicht nach hat die WCIT in Dubai das Zeitalter des internationalen Konsens, dass das Internet von zwischenstaatlichen Einflüssen freizubleiben hat, in dramatischer Weise beendet. Das freie und offene Internet habe schon ernsthaften Schaden genommen, da 89 Staaten der ITU praktisch die Gesetzgebungskompetenz für die Verwaltung des Internets und die darin verbreiteten Inhalte übertragen hätten. McDowell machte unmissverständlich klar, dass die USA alles unternehmen müssten, um die ITU von weiterer Machtzunahme abzuhalten. Auch wenn die USA den Vertrag nicht unterzeichnet hätten, sei dies nicht genug: „And so, I ask you in the strongest terms possible, to take action and take action now.“. Klingt so, als käme auch auf die Bundesregierung viel Arbeit zu.

Die Aussage von McDowell finden Sie zum Nachlesen unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/694

Quelle: heise.de, computerworld.com.au, zdnet.com

TLDS – NEUES VON .BE, .BIO UND .PW

Erneut DDoS-Attacke auf eine Landesendung: nach der Schweiz hat es nun Belgiens .be erwischt, auch wenn die Angreifer ohne Erfolg blieben. Bei .bio braut sich dagegen ein Sturm des Widerstands zusammen, während Palau die Sunrise Period verlängert – hier die Kurznews.

Die belgische Domain-Verwaltung DNS.be ist vor kurzem Ziel einer DDoS-Attacke geworden. Zwischen Sonntag, dem 27. Januar 2013 gegen Mitternacht bis Dienstag, den 29. Januar 2013 gegen 5.00 Uhr morgens überflutete eine Vielzahl von sinnlosen Anfragen die Nameserver der Registry; zum Einsatz kam dabei eine „amplification attack“ oder „DNS reflection attack“ genannte Technik. In der Regel führen solche Angriffe zu einem verlangsamten Zugriff auf alle Domains unterhalb der Landesendung .be; die stabile Infrastruktur von DNS.be hat diese Ausfälle jedoch verhindert, so dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen kam. Es handelt sich bereits um die zweite öffentlich bekannte DDoS-Attacke auf eine europäische Registry in diesem Jahr; Anfang Januar 2013 hatte bereits die schweizer Registry SWITCH einen solchen Angriff ebenfalls mit Erfolg abgewehrt.

Starting Dot, Bewerber um die neue Top Level Domain .bio, weht ein rauer Wind ins Gesicht. In einem Schreiben vom 16. November 2012 erhebt die Biotechnology Industry Organization Bedenken gegen die Bewerbung um .bio. Laut Selbstbeschreibung handelt es sich bei der in Washington (DC) ansässigen BioTech-Organisation um die weltgrößte Handelsvereinigung im Bereich der Biotechnologie. Nachdem bereits einzelne Mitglieder der Organisation sich in der Kommentarphase gegen .bio zu Wort gemeldet hatten, wandte sich die Organisation selbst im November an ICANN. In dem Schreiben legt man Bedenken hinsichtlich etwaiger Kennzeichenrechte an dem Begriff „BIO“ dar und die Bedeutung einer klaren Zuordnung für die BioTech-Industrie weltweit. Die BioTech-Industrie fordert ICANN auf, die Bewerbung von Starting Dot um .bio zurückzuweisen. ICANN verweist die Biotechnology Industry Organization im sehr kurzen Antwortschreiben vom 31. Januar 2013 auf die formellen Einspruchsverfahren (Objections), mit denen man sich gegen nTLD-Bewerbungen wenden könne. Was die Biotechnology Industry Organization daraus macht, wird man sehen.

Die .PW Registry, Verwalterin der Top Level Domain .pw (Palau), hat im Zuge der Liberalisierung der Vergaberegelungen die Sunrise Period verlängert. Statt wie bisher geplant am 8. Februar 2013 endet sie nun erst eine Woche später, nämlich am morgigen Freitag, den 15. Februar 2013. Zur Begründung verwies die Registry auf die hohe Nachfrage, so dass Markeninhaber mehr Zeit erhalten sollen, ihre Rechte zu schützen. Teilnahmeberechtigt ist jeder Inhaber einer vor dem 01. Dezember 2012 eingetragenen Marke und jeweils für identische als auch ähnliche markenbezogene Domains. Keine Verschiebung ist derzeit für die sich anschließende Landrush-Phase geplant; sie soll unverändert am 18. Februar 2013 beginnen und bis 18. März 2013 andauern. Dort kann sich jedermann für seine Wunsch-Domains vormerken lassen; gibt es für eine .pw-Domain mehrere Bewerber, entscheidet eine Auktion über den Zuschlag. Ab dem 25. März 2013 folgt schließlich die allgemeine Registrierung, in der jedermann auf Grundlage des „first come, first served“-Prinzips seine Domains registrieren kann. Hinter dem Neustart von .pw steckt der indische Internet Service Provider Directi, der die Endung als Kürzel für das „professional web“ mit freier Registrierung vermarktet.

Das Schreiben der Biotechnology Industry Organization findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/698

Quelle: dns.be, icann.org, registry.pw

BGH – OLG SCHLAMPT BEIM KEYWORD-ADVERTISING

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich einmal mehr mit der Frage der markenmäßigen Benutzung von Begriffen als Keyword für Anzeigen in der Google-Suchmaschine. Da aber die Vorinstanz etwas voreilig von einer markenmäßigen Benutzung von tatsächlich nicht bekannten Keywords des Werbenden ausging, musste der BGH die Sache an das OLG München zurückverweisen (Urteil vom 13.01.2011, Az.: I ZR 46/08).

Die Klägerinnen betreiben unter dem Domain-Namen impulsonline.de eine kostenlose Informationsplattform im Internet zu Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, auf der Nutzer unter anderem Preise von Krankenkassen vergleichen können. Beide Klägerinnen sind seit 2001 Inhaberinnen von einer Wortmarke bzw. Wort-/Bildmarke „impuls“. Die Beklagte bietet unter versicherungstools.de im Internet ebenfalls Dienstleistungen im Versicherungswesen an, unter anderem auch Preisvergleiche von Krankenversicherungen. Bei Eingabe des Suchbegriffs „impuls“ bei Google erschien 2006 an erster Stelle eine Werbeanzeige für „versicherungstools.de“. Die Klägerinnen mahnten die Beklagte deswegen im März 2006 ab. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung. Die Klägerinnen erhoben Klage am Landgericht München. Die Beklagte hielt der Klage entgegen, sie habe keine Google-Anzeige mit dem Suchwort „Impuls“ geschaltet. Das LG München wies die Klage ab. Die Klägerinnen gingen in Berufung zum Oberlandesgericht München; dieses gab den Klägerinnen Recht (OLG München, Urteil vom 06.12.2007, Az.: 29 U 4013/07). Es ging von einer Markenrechtsverletzung seitens der Beklagten aus, da laut Google die Beklagte entweder den Begriff „Impuls“ oder ein dazu „weitgehend passendes Keyword“ gewählt haben musste, um im Suchergebnis aufzutauchen. Es meint weiter, der Beklagten sei es zumutbar gewesen, den Begriff „Impuls“ als Suchwort für ihre Werbeanzeige bei Google auszuschließen. Gegen die Entscheidung des OLG München legte die Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Revision der Beklagten, hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: I ZR 46/08). Der BGH geht davon aus, dass auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen des OLG München keine markenmäßige Benutzung des Begriffs „Impulse“ angenommen werden kann. Aus dem Umstand, dass ein Keyword gewählt worden sein muss, das bei Eingabe des Suchworts „Impuls“ zum Erscheinen der Anzeige führe, folge nicht zwingend, dass das Keyword mit den Marken identisch oder ähnlich ist. Allerdings durfte sich die Beklagte nicht darauf beschränken, zu bestreiten, das Keyword „Impuls“ oder ein ähnliches Keyword im Rahmen der Funktion „weitgehend passende Keywords“ gewählt zu haben. Vielmehr hätte sie angeben müssen, welchen Begriff sie bei Google tatsächlich als Keyword gewählt hat. Nur dann wäre eine Überprüfung möglich, ob eine Ähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, die zur Verwechslungsgefahr führt. Weiter könne eine Markenverletzung in der Verwendung eines mit den Klagemarken identischen oder hochgradig ähnlichen Keywords jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte es als Marke benutzt hat. Ist für den Internetnutzer klar erkennbar, dass es sich bei den Adwords-Anzeigen nicht um reguläre Suchergebnisse, sondern um bezahlte Werbung handelt, kann in der Verwendung des Keywords nicht von vornherein die markenmäßige Benutzung gesehen werden. Um das festzustellen, reicht der von den Klägerinnen vorgelegte Bildschirmausschnitt des Suchergebnisses nicht aus: Ein Teil des rechten Randes ist nicht sichtbar und damit nicht erkennbar, ob die Anzeige der Beklagten als solche gekennzeichnet war. Auch fehlt es an Angaben seitens der Klägerinnen zur farblichen Gestaltung der Internetseite, aus der man schlussfolgern könnte, ob die Anzeige optisch abgesetzt und als Anzeige erkennbar war.

Die noch offenen Fragen muss nun das OLG München klären. Ob die Klägerinnen dann noch erfolgreich sein werden, ist wenig wahrscheinlich. Das kürzlich ergangene Urteil zu MOST-Pralinen legt das nahe, in dem der Bundesgerichtshof nochmals bestätigte, dass beim „Keyword-Advertising“ eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint, und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10, MOST-Pralinen).

Die Entscheidung des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/695

Mehr zur MOST-Pralinen Entscheidung des BGH unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/696

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

LG REGENSBURG – IMPRESSUM AUCH BEI FACEBOOK NÖTIG

Das LG Regensburg setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein fehlerhaftes Impressum auf gewerblich genutzten Facebook-Seiten einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Was Fachleute bereits früher befürchtet haben, hat das Gericht nun bestätigt (Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12).

Die Klägerin, ein aufstrebendes IT-Systemhaus, zu deren Leistungsangebot die Entwicklung von Software und die Schulung betreffend aller gängigen Betriebssysteme zählt, stellte am 09. August 2012 fest, dass im Facebook-Auftritt der Beklagten, die das gleiche Betriebsspektrum aufweist, kein ordentliches Impressum (§ 5 TMG) vorhanden gewesen ist. Mit Schreiben vom gleichen Tag mahnte sie daher die Beklagte ab, forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und EUR 265,70 Abmahngebühren. Da die Beklagte das Ansinnen der Klägerin ablehnte, wandte sich diese an das Gericht. Dort hielt die Beklagte unter anderem entgegen, das notwendige Impressum sei bereits vor dem 09. August 2012 in der Info-Box durch Scrollen abrufbar gewesen. Außerdem habe die Klägerin eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorgenommen, indem sie 181 Mitbewerber binnen acht Tagen abgemahnt habe.

Das angerufene Landgericht Regensburg bestätigte die Ansprüche der Klägerin und gab der Klage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten statt (§§ 4 Ziffer 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Nach Ansicht des Gerichts besteht für geschäftsmäßig genutzte Facebook-Auftritte eine Impressumspflicht. Die Beklagte nutzt ihren Facebook-Auftritt als Eingangskanal für die eigene Website, auf der sie ihre entgeltlichen Dienstleistungen anbietet, womit eine geschäftsmäßige Nutzung vorliegt. Die Anforderungen an ein ordentliches Impressum erfüllte der Facebook-Auftritt zum Zeitpunkt der Abmahnung, also am 09. August 2012, nicht. Das Gericht hörte dazu Zeugen sowohl der Klägerwie der Beklagtenseite, wobei es zu dem Schluss kam, dass das Impressum noch nicht vorhanden war. Es waren lediglich die Adresse und die Telefon- und eMail-Verbindung sowie die Website nebst Firma angegeben. Was fehlte, war unter anderem die genaue Anschrift, der Geschäftsführer, das Handelsregister und weiteres. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin, die 181 Mitbewerber abgemahnt hatte, stellte das Gericht nicht fest, unter anderem weil ein Wettbewerber viele Mitbewerber abmahnen darf, wenn sich eine Vielzahl wettbewerbswidrig verhält. Zudem liegt nach Ansicht des Gerichtes der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit nicht auf den Abmahnungen. Für die habe sie lediglich einen Arbeitstag aufgewendet – unter anderem, weil sie für eine Rechtsschutzversicherung ein Suchprogramm entwickelt hatte, mit dem sie Facebook auf die Verstöße von Mitbewerbern abgesucht habe.

Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg bestätigt, was seit mindestens zwei Jahren unter Rechtsanwälten diskutiert wird: Social-Media-Angebote sind unter Umständen impressumspflichtig. Während für geschäftlich genutzte Facebook-Auftritte im Grunde keinerlei Zweifel dafür bestanden, wird hinsichtlich Twitter nach wie vor darüber diskutiert. Wer seine Social-Media Aktivitäten rechtssicher gestalten will, kommt nicht umhin, sich umfassend zu informieren.

Nachhaltige Informationen zum Social-Media Recht findet man im Ratgeber von Rechtsanwalt Thomas Schwenke über:
> http://www.domain-recht.de/verweis/697

Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg findet man hier:
> http://openjur.de/u/598847.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: openjur.de

WEBFEST GLOBAL – AUF & AB BEI LIVE-AUKTION

Vergangene Woche war vom 05. bis 07. Februar 2013 Webfest-Global (ehemals DOMAINfest-Global) mit einer Live-Auktion am 06. Februar am Start, ausgerichtet von Moniker|SnapNames. Die Ergebnisse könnten ein Indikator für das laufende Domain-Handelsjahr werden.

DOMAINfest-Global in Santa Monica (Kalifornien, USA) ist traditionell das erste Domainer-Treffen des Jahres. Unter dem neuen Namen Webfest-Global wandte sich die Veranstaltung an ein weiteres Publikum und schloss Werber, SEO- und SEM-Experten sowie Webentwickler und andere ein. Wenn es aber um die Stimmung des Domain-Handels geht, ist die Live-Auktion ein wichtiger Indikator. Diesmal waren insgesamt 61 Domain-Namen am Start, von denen 22 zum Preis von insgesamt US$ 574.360,- (EUR 424.672,-) neue Inhaber fanden.

Zu den verkauften Domains zählten überwiegend .com-Domains, unter denen sich auch zwei sehr hochpreisige Domains befanden: jf.com erzielte US$ 250.000,- (ca. EUR 184.846,-) und xu.com ganze US$ 210.000,- (ca. EUR 155.270,-). Nach diesen beiden sackte der nächste Zuschlag auf nurmehr US$ 25.000,- (ca. EUR 18.485,-) bei icehockey.com ab. Im mittleren fünfstelligen US-Dollar-Bereich fanden sich keinerlei Verkäufe. Was im Hinblick auf die Höchstpreise für Zwei-Zeichen-Domains überrascht, sind die sehr schwachen Beträge, die verschiedene Drei-Zeichen-Domains erzielten: von US$ 17.650,- (ca. EUR 13.050,-) für bez.com ging es runter bis auf US$ 4.600,- (ca. EUR 3.401,-) für wxs.com. Interessant waren die beiden Länderdomains free.me und dv.co.uk, die zu unterschiedlichsten Preisen Käufer fanden.

Verkäufe:
jf.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 184.846,-)
xu.com – US$ 210.000,- (ca. EUR 155.270,-)
icehockey.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.485,-)
bez.com – US$ 17.650,- (ca. EUR 13.050,-)
virusremoval.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.612,-)
kye.com – US$ 5.890,- (ca. EUR 4.355,-)
gunpermits.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.067,-)
uxz.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.697,-)
wxs.com – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.401,-)
customparts.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.327,-)
successor.com – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.403,-)
beverlyhillsplasticsurgeons.com – US$ 1.100,- (ca. EUR 813,-)
homemademovie.com – US$ 1.000,- (ca. EUR 739,-)
briskets.com – US$ 950,- (ca. EUR 702,-)
kidvault.com – US$ 800,- (ca. EUR 592,-)
hotfly.com – US$ 700,- (ca. EUR 518,-)
zolb.com – US$ 400,- (ca. EUR 296,-)
speedpc.com – US$ 400,- (ca. EUR 296,-)
seednetworks.com – US$ 320,- (ca. EUR 237,-)
redtshirt.com – US$ 300,- (ca. EUR 222,-)

free.me – US$ 19.000,- (ca. EUR 14.048,-)
dv.co.uk – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.697,-)

Wenn von 61 Domains gerade 22 Käufer finden, lohnt auch ein Blick auf die Verlierer. Immerhin fanden zwei Domains mit hohen Mindestgeboten knapp ihre Käufer nicht: bei item.com mit einem Limit von US$ 250.001,- stieg der Höchstbietende bei US$ 200.000,- aus; bei draw.com mit dem Limit US$ 100.001,- fehlte nur ein US-Dollar vor dem Zuschlag, wobei ein Dollar eigentlich keine wirkliche Hürde darstellen sollte.

Keine Käufer fanden fünf umfangreiche Angebote, die auch die Website mitumfassten und hohe Einstiegsgebote forderten:

halloweencostumes.net – US$ 250.001,- bis US$ 500.000,-
message.com – US$ 250.001,- bis US$ 500.000,-
dominatrix.com – US$ 250.001,- bis US$ 500.000,-

costume.net – US$ 100.001,- bis US$ 250.000,-
costumes.net – US$ 100.001,- bis US$ 250.000,-

Als Superpremiumdomain mit einer Mindestgebotsgrenze von US$ 750.000,- fand auch bali.com keinen Käufer. Ähnlich ging es anderen Domains bei unterschiedlichen Limits, so etwa bei Mindestgeboten ab US$ 250.000,- für unter anderem animation.com und freewebsites.com und dem Viererpack toxic.com/net/tv/co. Das Limit von US$ 100.001,- für remote.com wollte niemand leisten, das von US$ 25.001,- für wrestlers.com auch nicht.

Neben den .com-Domains wurden auch einige Länderendungen und darunter mehrere .dm-Domains (Dominica, eine kleine Antilleninsel) angeboten, die aber keinen Zuschlag erhielten:

jf.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 184.846,-)
banks.dm – US$ 10.001,- bis US$ 25.000,-
creditcard.dm – US$ 10.001,- bis US$ 25.000,-
casino.dm – US$ 10.001,- bis US$ 25.000,-
insurance.dm – US$ 10.001,- bis US$ 25.000,-
restaurants.dm – US$ 5.001,- bis US$ 10.000,-

Alles in allem deutet alles darauf hin, dass Domainer derzeit nicht bereit sind, Experimente zu wagen. Günstige Angebote werden gegebenenfalls wahrgenommen, oder relativ sichere Domains in höheren Preislagen. Aber wirklich teure Domains und solche aus dem mittleren Preissegment sind aktuell nicht gefragt, oder waren es zumindest nicht auf dem Webfest-Global 2013.

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: domainnamenews.com

BARCAMP – „MEET IN THE LAWCLOUD“ IN MÜNCHEN

Unter dem Titel „Meet in the LawCloud“ laden die beiden Fachzeitschriften „MultiMedia und Recht (MMR)“ und „Zeitschrift für Datenschutz (ZD)“ aus dem Verlag C.H. Beck sowie die FOM Hochschule für Oekonomie & Management zum zweiten DialogCamp am 22. Februar 2013 nach München.

Im Rahmen eines BarCamp werden in mehreren Sessionen aktuelle Fragestellungen aus der IT, dem Datenschutz und dem Internet mit hochrangigen Juristen diskutiert. Wie bei einem BarCamp üblich, kann jeder Teilnehmer seinerseits einen Vortrag zu den Themen halten.

Das DialogCamp findet am 22. Februar 2013 von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr in den Räumlichkeiten der FOM Hochschule für Oekonomie & Management in der Arnulfstraße 30 in München statt. Die FOM Hochschule liegt fünf Gehminuten vom Münchener Hauptbahnhof entfernt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt, der Unkostenbeitrag beträgt EUR 25,-. Frischer Kaffee und Mineralwasser sind den ganzen Tag verfügbar, ebenso bayerische Brezen und Obst. Für einen Mittagstisch ist ebenfalls gesorgt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.dialog-camp.de

Quelle: dialog-camp.de, datenschutzbeauftragter-online.de

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