Newsletter-Ausgabe #473: Juli 2009

Themen: Netzverwaltung – EU-Kommission stößt auf Kritik | Neue TLDs – Risiko für .de-Premium-Domains? | TLDs – Neues von .mobi, .tel und .fr | BVerfG – Beschlagnahme von eMails rechtmäßig | contests.com – US$ 380.000,- für viel Spiel | candy.com – Rekord-Domain startet Online-Zucker | August 2009 – Domain Convergence in Toronto

Netzverwaltung – EU-Kommission stößt auf Kritik

Die Bemühungen der EU-Kommission, die Internet-Verwaltung zu internationalisieren, stoßen nicht nur in den USA auf wenig Gegenliebe: mit der European Telecommunications Network Operators Association (ETNO), EuroISPA und GSM Europe warnen drei Verbände vor nachteiligen Reformen bei ICANN.

Im September 2009 endet die als Joint Projekt Agreement (JPA) bekannte Vereinbarung, mit der das US-Handelsministerium die Aufgabe der Verwaltung des Domain Name Systems auf ICANN übertragen und den Übergang der Netzverwaltung in den privaten Sektor eingeleitet hat. Anlass genug für Viviane Reding, EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, die vollständige Privatisierung ICANNs zu fordern. Im Mittelpunkt ihres Modells stehen zwei Komponenten: so benennt Reading zum einen die Forderung nach einer vollständig privatisierten und unabhängigen ICANN, die – insbesondere im Hinblick auf Transparenz in finanziellen Fragen und interne Rechenschaftspflicht – nach strengsten Corporate Governance-Normen arbeitet und einer wirksamen justiziellen Überprüfung unterliegt. Zum anderen schlägt Reading als eine Art „G12 der Internet-Governance“ die Schaffung eines multilateralen Forums vor, das Regierungen die Möglichkeit bietet, über allgemeine Fragen der Internet-Governance zu diskutieren.

Mit ETNO, EuroISPA und GSMA Europe haben sich nun jedoch gleich drei europäische Verbände gegen diese Pläne gewandt und fordern, das bisherige ICANN-Modell beizubehalten und zu stärken. Eine Regierungsaufsicht über ICANN, wie sie die EU vorschlägt, würde dem Ziel der Privatisierung ICANNs zuwiderlaufen, obwohl ICANN beispielsweise in der Zusammenarbeit mit seinem Regierungsbeirat Government Advisory Committee (GAC) erhebliche Fortschritte erzielt hat. Angesichts der Bedeutung des Internets auf die Weltwirtschaft und unseren Alltag könne der Weg für ICANN nur lauten, seinen Mitgliedern gegenüber verantwortlich zu sein und alle Mitglieder gleichberechtigt in die Definition und Einführung neuer Policies einzubeziehen.

Unterdessen hat sich der neue ICANN-CEO Rod Beckstrom klar dazu bekannt, dass ICANN seinen Sitz in den USA hält. „Es wird immer verschiedene andere Stimmen geben, aber der ultimative Beweis dafür, dass ICANN ordnungsgemäß arbeitet, ist, dass das Internet ordnungsgemäß arbeitet“, so Beckstrom im Gespräch mit der New York Times. Soweit EU-Medienkommissarin Reding mit einer Art G-12 für die Internetverwaltung ein unabhängiges, internationales Gremium gefordert hatte, so erteilt Beckstrom dem eine Absage. Jede Handlung ICANNs könne vor kalifornischen Gerichten überprüft werden, und „kalifornisches Recht ist gutes Recht“. Zwar habe man beim letzten ICANN-Meeting in Sydney darüber nachgedacht, eine Niederlassung in der Schweiz zu gründen; dies führe jedoch zu einer Fragmentierung ICANNs, der er sich widersetze. Dass sich Reding mit ihrer Forderung durchsetzt, erscheint daher zunehmend unwahrscheinlich, zumal auch von Seiten der US-Regierung zuletzt kaum Bereitschaft signalisiert wurde, derart grundlegende Änderungen abzusegnen.

Quelle: goldsteinreport.com, nytimes.com

Neue TLDs – Risiko für .de-Premium-Domains?

Stellt die Einführung neuer generischer Top Level Domains eine Bedrohung für Premium-Domains dar? Mit einer ähnlichen Botschaft meldete sich Anfang Juli 2009 domainportal.de zu Wort und warnte vor einer Bedrohung für den Fortbestand von Domains wie sport.de oder auto.de. Nachfragen bei der DENIC eG bestätigen aber: Anlass zur Sorge besteht nicht.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Grundsatz, dass zahlreiche Domain-Registries wegen befürchteter technischer Probleme die Registrierung bereits existierender Top Level Domains wie .com oder .net als Second Level Domain untersagen. So führt zum Beispiel die WHOIS-Suche nach com.de zu dem Hinweis, dass es sich um keine gültige Domain handelt; eine entsprechende Regelung enthält Absatz V. der DENIC-Domainbedingungen, wonach die Bezeichnungen von TLDs wie .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs als Domains unzulässig sind. Doch was passiert nun, wenn ICANN die Einführung der Top Level Domain .sport beschließt? Verliert dann der Inhaber von sport.de seine Domain?

Die klare Antwort: nein. Wie uns DENIC-Chefsyndikus Stephan Welzel auf Nachfrage bestätigt, müsste DENIC aus technischen Gründen grundsätzlich Domains löschen, die nach ihrer Registrierung zu einer TLD.de-Domain werden, wenn eine entsprechende TLD neu eingeführt wird. Das aber wäre insofern unbillig, als der Inhaber einer solchen Domain bei ihrer Registrierung nicht wusste und auch nicht wissen konnte, dass eines Tages eine entsprechende TLD kommen wird. Bei der DENIC hat man daher entschieden, in derartigen Fällen dem betroffenen Inhaber Vertrauensschutz zu gewähren und ihm die Domain zu belassen. Weil sich dieser Vertrauensschutz aber nicht auf spätere Erwerber der Domain erstreckt, ist in § 6 der Domainbedingungen unter anderem geregelt, dass eine Domain nicht übertragbar ist, wenn sie aus der Bezeichnung einer Top Level Domain gebildet wird. Der Inhaber einer .de-Domain, die auf Ebene der Second Level Domain einer neu eingeführten Top Level Domain entspricht, darf seine Adresse also behalten und weiterhin aktiv für sein Internetangebot nutzen; er kann sie lediglich nicht mehr übertragen. Verhindert wird dies nicht durch einen Dispute-Eintrag, sondern durch eine technische Sicherung.

Den Vorwurf, damit erheblich in die Rechte des Domain-Inhabers einzugreifen, weist Welzel entschieden zurück. Die Möglichkeit, Domains zu übertragen, ist kein natürliches Recht ihrer Inhaber, sondern besteht, weil DENIC es im Domain-Vertrag so eingerichtet hat; folgerichtig kann DENIC jedenfalls für bestimmte Domains auch davon absehen, sie als übertragbar auszugestalten. In diesem Zusammenhang fällt das Augenmerk auch auf die nicht eindeutig geklärte Frage, wie die Übertragung einer Domain erfolgt: ob die Domain gelöscht und auf den neuen Inhaber neuregistriert wird, oder ob eine echte Vertragsübernahme stattfindet. In beiden Fällen allerdings ist die Übertragung der Domain ohne rechtsgestaltendes Mitwirken der DENIC im Wege der Zustimmung bei der Vertragsübernahme und dem Vertragsschluss überhaupt bei einer Neuregistrierung nicht möglich. Aus diesem Grunde besteht wenig Raum für die erklärte Beeinträchtigung des Handels mit einer Premium-Domain.

Die Berücksichtigung möglicher technischer Schwierigkeiten mit TLD.de-Domains hatte das OLG Frankfurt in seinem .vw-Urteil zuletzt ausdrücklich gebilligt. Ob und wie sich das Problem mit Einführung neuer Top Level Domains aber tatsächlich auswirkt, wird die Zukunft weisen; wer sich letztlich um welche Top Level Domain erfolgreich bewirbt, steht noch in den Sternen.

Quelle: domainportal.de, denic.de, eigene Recherche

TLDs – Neues von .mobi, .tel und .fr

Gleich zwei Betreiber einer Top Level Domain wollen den Inhabern ihrer Domains Gutes tun: sowohl für .mobi als auch .tel gibt es neue oder aktualisierte Software, die das Domain-Leben einfacher machen soll. Bei der französischen Landesendung .fr wittert dagegen Domain-Auktionator Rick Latona das große Geschäft.

DotMobi, Verwalter der Mobil-Domain .mobi, hat den Instant Mobilizer mit neuen Funktionen aufgepeppt. Das nützliche Tool, das seit einigen Monaten über akkreditierte Registrar-Webseiten erhältlich ist, erlaubt es, vorhandene Inhalte PC-basierter Websites automatisch in Websites für Mobilgeräte umzuwandeln; der Benutzer benötigt also weder Programmierkenntnisse noch ein Content Management System, um seine Website mundgerecht für Mobil-Geräte zu präsentieren. In seiner neu veröffentlichten Version bietet der Instant Mobilizer nun auch noch eine vCard-Funktion, über die Besucher einer Website die Telefonnummer und Adresse des entsprechenden Unternehmens in ihr Kontaktverzeichnis übernehmen können, sowie eine RSS (Really Simple Syndication)-Funktion, mit deren Hilfe die RSS-Feeds der PC-basierten Website eines Unternehmens über einen Link auch auf der mobilen Webseite abgerufen werden können. Die Liste der Domain-Registrare, die den Dienst anbieten, ist inzwischen gewachsen und umfasst unter anderem Name.com und Moniker in den USA.

Telnic, der Registry-Operator der Telefon-Domain .tel, baut ebenfalls sein Serviceangebot aus. Ab sofort steht eine spezielle .tel-Applikation in der BlackBerry App World zum Download zur Verfügung. Sie erlaubt es den Nutzern von Blackberry-Mobilgeräten, die unter ihrer .tel-Domain veröffentlichten Kontaktdaten in Realzeit zu aktualisieren. So können sie während der Arbeit Kunden und Kollegen darüber informieren, wie und wo man sie gerade am besten erreichen kann. Auch umgekehrt kann man über die Applikation Kontaktdaten unter einer .tel-Domain in Blackberry-Mobilgeräte übernehmen.

Rick Latona, einer der bekanntesten Domain-Versteigerer der Welt, hat anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. in Amsterdam offenbar die französische Länderendung .fr entdeckt und sagt ihr bereits für die kommenden ein bis zwei Jahre erhebliches Wachstum voraus. In einem Interview mit AFNIC-CEO Loic Damilaville hält er fest, dass in diesem Sommer erstmals 1,5 Mio. .fr-Domains registriert sein werden. An der Einführung internationalisierter Top Level Domains und damit einem kräftigen Wachstumsschub hat AFNIC dennoch derzeit kein Interesse. Obwohl .fr als äußerst restriktives Landeskürzel gilt, sind die Hürden nicht unüberwindbar: Einzelpersonen und Unternehmen benötigen zwar eine Postanschrift in Frankreich, was es Registraren wie united-domains.de jedoch erlaubt, über einen Treuhanddienst auch ihren Kunden .fr-Domains anzubieten. Das Streitschlichtungssystem „PARL“ wird vor der WIPO durchgeführt; daneben gibt es seit Februar des Jahres 2007 den PREDEC-Prozess für Kennzeichenrechteinhaber. Schon jetzt erzielen .fr-Domains fünf- und manchmal sechsstellige Verkaufspreise. Bleibt abzuwarten, ob Latona auch diesmal die richtige Spürnase beweist.

Den Instant Mobilizer finden Sie unter:
> http://instantmobilizer.com

Quelle: prnewswire.co.uk, ricklatona.com, telnic.org

BVerfG – Beschlagnahme von eMails rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durfte sich mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit sich das Fernmeldegeheimnis auf eMails erstreckt, und in welchem Rahmen die Sicherstellung von umfangreichen eMail-Mengen gerechtfertigt ist (Beschluss vom 16.06.2009, Az.: 2 BvR 902/06).

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort Unterlagen und Datenträger, insbesondere Textdateien und eMails aufzufinden, die als Beweismittel in Betracht kamen. Der Beschwerdeführer nutzte keinen eMail-Client auf seinem Rechner, sondern rief Nachrichten online ab, so dass sich auf seinem Rechner keine eMails befanden. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen einen Zugriff auf die eMails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse. Das Amtsgericht ordnete die Beschlagnahme der Daten auf dem eMail-Konto bei seinem Provider an. Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 eMails des Beschwerdeführers aus der Zeit zwischen Januar 2004 und März 2006 auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben.

Der Beschwerdeführer ging dagegen im Wege der Beschwerde zunächst erfolglos vor. Auf einen Eilantrag hin wies das BVerfG das Amtsgericht, das die Beschlagnahme veranlasst hatte, dann aber an, im Einzelnen bezeichnete Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen. In der sich daran anschließenden Prüfung wies das BVerfG die Verfassungsbeschwerde doch zurück. Es ist der Ansicht, die angegriffene Entscheidung genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den damit verbundenen Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG), und der Beschwerdeführer sei durch die Sicherstellung der eMails auf dem Server seines Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt.

In der bisher vorliegenden Pressemitteilung zur Entscheidung des BVerfG heißt es: das Post- und Fernmeldegeheimnis gelte auch für zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte in einem eMail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreift. Hier bestehe eine besondere Schutzbedürftigkeit, da dem Nutzer keine technischen Möglichkeiten zu Gebote stehen, mit denen er verhindern könnte, dass der Provider die Daten weitergibt. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine eMail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO könnten die eMails jedoch sichergestellt werden, auch wenn damit zu rechnen ist, dass viele für das Ermittlungsverfahren bedeutungslose Daten gewonnen würden, was grundsätzlich zu vermeiden ist.

Die Sicherstellung von rund 2.500 eMails widerspricht hier nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundsätzlich gilt es zu vermeiden, für das Verfahren bedeutungslose Daten zu gewinnen. Aber selbst wenn mit vielen, für das Verfahren bedeutungslosen Daten zu rechnen ist, kann dies von den Regeln für die Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) gedeckt sein. In der Pressemitteilung heißt es: „Ist den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen E-Mails einerseits oder eine Löschung oder Rückgabe der verfahrensunerheblichen E-Mails an den Nutzer andererseits nicht möglich, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen.“

Diese Rechtsprechung erscheint zunächst bedenklich. Ist hier die Sicherstellung von rund 2.500 eMails aus über zwei Jahren wirklich das mildeste Mittel? Gehen die zu ermittelnden Straftatbestände soweit in die Vergangenheit zurück? Waren die Daten auf CD-ROM gespeichert, und wie soll da die Vernichtung der einzelnen Datensätze nach Sichtung erfolgen? Wäre der zeitbeschränkte Zugriff auf das eMail-Konto ein geringerer Eingriff? Solange die ausführlichen Entscheidungsgründe nicht vorliegen, lässt sich das schlechterdings nicht beurteilen; es bleibt aber das mulmige Gefühl über einen sehr weit reichenden Arm der Ermittlungsbehörden und der Gedanke blitzt auf, eMails und andere Daten grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.

Die ausführliche Pressemitteilung des BVerfG findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/139

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesverfassungsgericht.de

contests.com – US$ 380.000,- für viel Spiel

Die vorige Domain-Handelswoche bot mit contests.com endlich wieder einmal eine Domain im sechsstelligen Bereich: mit US$ 380.000,- (ca. EUR 271.429,-) steht .com deutlich im Vordergrund, aber doch nicht allein, denn mit hardware.de für EUR 105.910,-) steht ihr eine ccTLD in kaum etwas nach.

Neben der gut bezahlten, aber durchaus günstigen hardware.de für EUR 105.910,- erwies sich .de auch wieder insgesamt als stärkste Länderendung. Dazu trägt die zweitplatzierte entsorgung.de bei, die mit einem Preis von EUR 49.980,- wuchert, gefolgt von fussball24.de für EUR 15.000,- und drei weiteren .de-Domains:

tarifwechsel.de – EUR  4.760,-
immobilien-tv.de – EUR  4.350,-
iltec.de – EUR  3.500,-

Verblüffend stark erweist sich die südafrikanische Endung mit zwei Glückspiel-Domains blackjack.co.za und casinos.co.za für je EUR 17.500,-. Ebenfalls kräftig und aus dem selben Genre langt pokerrooms.co.uk zum Preis von US$ 22.000,- (ca. EUR 15.714,-) zu. Weitere beachtenswerte Domains-Deals waren:

industriebouw.be – EUR 15.000,-
easy.nl – EUR 10.000,-
lepoker.fr – EUR 10.000,-
bandwidth.co.uk – GBP  7.500,- (ca. EUR  8.730,-)
stores.ca – EUR  8.000,-
remer.ru – EUR  8.000,-
stay.com.au – AUD 14.000,- (ca. EUR  7.830,-)
tel.fr – EUR  5.000,-
parents.ru – EUR  5.000,-
pantalla.es – EUR  4.320,-
pool.tv – EUR  4.000,-

Die neueren generischen Endungen wurde lediglich von bewerbung.info zum Preis von US$ 2.900,- (ca. EUR 2.071,-) vertreten. Danach zeigten die älteren generischen Endungen, wie schwach sie derzeit bepreist sind im Vergleich zu den Länderendungen. Den höchsten Betrag erzielte led.org mit US$ 8.000,- (ca. EUR 5.714,-), gefolgt von html.org für EUR 5.000,-, die allerdings 2004 lediglich US$ 3.488,- gekostet hatte. Weniger Profit machte der Inhaber von f4.net, der die Domain 2007 für US$ 4.000,- kaufte und nun für US$ 4.500,- (ca. EUR 3.214,-) verkaufte. Weitere .net- und .org-Domains waren:

lotteri.net – US$  5.888,- (ca. EUR  4.206,-)
manuscript.net – US$  5.000,- (ca. EUR  3.571,-)
bathingsuits.net – US$  5.000,- (ca. EUR  3.571,-)
ssrs.org – US$  4.500,- (ca. EUR  3.214,-)
input.org – US$  4.021,- (ca. EUR  2.872,-)
mindbody.net – US$  3.800,- (ca. EUR  2.714,-)
awu.org – US$  3.700,- (ca. EUR  2.643,-)
heavymetal.net – US$  3.534,- (ca. EUR  2.524,-)
koç.net (IDN) – EUR  2.500,-
fasto.org – EUR  2.500,-
righttoprivacy.org – US$  2.990,- (ca. EUR  2.136,-)
koss.net – EUR  2.000,-
shareable.net – US$  2.788,- (ca. EUR  1.991,-)
guerilla.net – US$  2.750,- (ca. EUR  1.964,-)
dominos.org – US$  2.600,- (ca. EUR  1.857,-)
itrip.net – US$  2.588,- (ca. EUR  1.849,-)

Unvermittelt legt .com wieder ein hochpreisiges Domain-Geschäft vor, und steht mit contests.com zum Preis von US$ 380.000,- (ca. EUR 271.429,-) sehr gut da. Deutlich dahinter steht ego.com für US$ 75.000,- (ca. EUR 53.571,-), wonach es immer weniger wird:

tajmahal.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 35.714,-)
larger.com – US$ 24.800,- (ca. EUR 17.714,-)
capitalbrands.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.286,-)
edomains.com – US$ 16.511,- (ca. EUR 11.794,-)
businesschina.com – US$ 16.501,- (ca. EUR 11.786,-)
uix.com – US$ 12.900,- (ca. EUR  9.214,-)
streetlife.com – US$ 12.200,- (ca. EUR  8.714,-)
babyswing.com – US$ 12.000,- (ca. EUR  8.571,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

candy.com – Rekord-Domain startet Online-Zucker

Anfang Juni teilte Domain-King Rick Schwartz der Öffentlichkeit seinen candy.com-Deal im Detail mit. Die Domain verkaufte er für US$ 3 Mio., und über 15 Jahre erhält er zwei Prozent aus dem über sie erwirtschafteten Bruttogewinn. Nun haben die Käufer der Domain ihren Süßwarenladen unter candy.com online gestellt.

Für Rick Schwartz ist das der größte Moment der vergangenen 14 Jahre als Domainer. Sein Konzept ist aufgegangen: sich als Domain-Inhaber mit einem Entwickler oder einem Endnutzer zusammen zu tun und Geld zu machen. Mit der Öffnung des Online-Stores candy.com bricht aus seiner Sicht eine neue Ära des Domain-Handels an, da der einfache Verkauf von Domains an Endkunden damit überwunden ist. Beteiligungen am zukünftigen Geschäft werden üblich werden.

Die seit etwa 38 Jahren im Süßwarenbereich aktive Meville Candy Company erfährt mit Eröffnung des candy.com-Shops am 18. Juli 2009, dem Monat, in dem der Konkurrent Hershey Company, größter Schokoladenhersteller Nordamerikas, seine Onlinepforten schließt, eine Neugeburt. Bisher haben Unternehmen nicht wirklich begriffen, welche Macht und welchen Einfluss die richtige Domain auf den Handel hat. Doch mit candy.com wird unter Realbedingungen in den kommenden Jahren sichtbar, was die nicht-internetaffinen Unternehmen nicht wahrnehmen: die richtige Domain ist der Markt. Für Domainer hat Rick zugleich eine bereits mit seinem property.com-Deal aufgeschlagene Tür, bei der er eine Unternehmensbeteiligung beim neuen Inhaber herauszuschlagen wusste, fest verankert.

Nun nutzt der neue Domain-Inhaber die US$ 3 Mio. teure Domain als Shop: 6.000 unterschiedliche Süßwaren von mehr als 500 Herstellern befinden sich im Angebot. Die Meinungen über den zukünftigen Erfolg des Shops gehen weit auseinander. Dass sich US$ 3 Mio. irgendwann amortisieren, wird gerne angezweifelt; aber auch, dass die Preise bei candy.com zu hoch seien, wird bemäkelt. Die Erkenntnis, dass Werbung, die schnell verpufft, leichthin mehr Millionenbeträge konsumiert, mit der Domain und deren natürlichem Traffic aber auf lange Sicht „Werbung“ vorliegt, die keine weiteren Ausgaben verursacht, und der Umstand, dass die Domain an sich kaum an Wert verlieren, ihn in absehbarer Zeit eher erheblich steigern wird, übersehen Kritiker dabei gerne. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob die Meville Candy Company auch zu den großen Süßwarenkonzernen aufschließen wird, nur weil sie US$ 3 Mio. in eine Domain investierte. Die Chancen stehen gut.

> http://candy.com

Quelle: ricksblog.com, techcrunch.com, eigene Recherche

August 2009 – Domain Convergence in Toronto

Die einzige Domainer-Veranstaltung auf kanadischem Grund ist die Domain Convergence, die in diesem Jahr vom 13. bis zum 14. August in Toronto stattfindet. Sie selbst nennt sich eine der jüngsten Industrie-Events, es ist der zweite, und sorgt für einen intimen Rahmen.

Die Idee für Domain Convergence entstand über eine Domainer-Dinner-Reihe und wurde so ausgebaut, dass über die mit den Dinners gepflegten Kontakte hinaus noch zusätzliche Informationen und Werte hinzukommen. Bei der kommenden Veranstaltung sind die Brüder David und Michael Castello als Keynote-Redner geladen, die über die Zukunft des Domainings sprechen werden. Die Castello-Brüder sind die Inhaber eines der besten Domain-Portfolios und bekannt mit ihrem auf Städte-Domains fußenden Geschäft (Castello Cities Internet Network). Im Laufe des ersten Tages findet unter anderem auch eine am Domain-Recht orientierte Gesprächsrunde statt, sowie ein Blick auf die ccTLDs. Was die Domain Convergence erfrischenderweise nicht bietet, ist eine Auktion.

Die Domain Convergence findet vom 13. bis zum 14. August 2009 in Toronto, Ontario, Kanada im Radisson Admiral Habourfront Hotel statt. Die Teilnahmegebühren betragen bis zum 12. August CAD 749,-, danach CAD 799,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domainconvergence.com

Quelle: domainnamenews.com, domainconvergence.com

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