Newsletter-Ausgabe #463: Mai 2009

Themen: BITKOM – scharfe Kritik am Kinderporno-Gesetz | Internet-Verwaltung – EU fordert „ICANN 3.0“ | TLDs – Neues von .biz, .pro und .tv | OLG Koblenz – Admin-C haftet ausnahmsweise | Neue gTLDs – sticht UDRP die URSS aus? | 90.com – Zwei Ziffern für EUR 56.000,- | Internet Governance – Sommerschule in Meissen

BITKOM – scharfe Kritik am Kinderporno-Gesetz

Die Kritik an den Plänen der Bundesregierung, Internet-Provider durch ein Gesetz zur Sperrung ausgewählter Webseiten zu verpflichten, wird lauter: nach einer Meldung des Online-Magazins heise.de fordert der Branchenverband BITKOM massive Änderungen am Gesetzesentwurf.

Der Branchenverband BITKOM, der sich als Sprachrohr für mehr als 1.200 Unternehmen der IT-, Telekommunikations- und Neue-Medien-Branche versteht, hat in einem 16seitigen Papier, das heise.de vorliegt, scharfe Kritik an dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf geäußert. Ebenso wie zahlreiche Kritiker zuvor bemängelt BITKOM nicht das Ziel, Kinder zu schützen und sowohl ihren Mißbrauch, als auch die Verbreitung von Kinderpornographie zu verhindern, in Frage, jedoch den Weg dorthin. So kritisiert der Verband, dass die Regelung im Telemediengesetz aufgenommen werden soll, was zu Systembrüchen führe und eine Ausdehnung über kinderpornographisches Material hinaus etwa auf Glücksspielangebote erwarten lasse. Unbestimmte Begriffe wie etwa „Zieladressen“ oder „vollqualifizierte Domainnamen“ gäben reichlich Interpretationsspielraum. Besonders unangenehm stößt BITKOM auf, dass die Provider mitprotokollieren sollen, wann wer eines der gesperrten Angebote abrufe; derartige Informationen sollen zudem auf Anfordern den Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Damit ist etwa durch gezieltes Verbreiten von Links etwa durch simples Forwarding einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

Bedauerlich scheint, dass technische Gründe wie das allseits zitierte Youtube-Video, das in 27 Sekunden erklärt, wie mit wenigen Klicks die Sperre umgangen werden kann, bisher kaum Eingang in das Gesetzesverfahren gefunden haben. Zudem fehlt jede Kontrolle, welche Adressen auf die Sperrliste geraten, einschließlich der Frage, wann sie dort wieder zu entfernen sind. Dass über kurz oder lang eine solche Liste im Internet auftaucht, wäre auch wenig verwunderlich. Dies ließe bereits unbeachtet, dass das geplante Gesetz nur für Diensteanbieter mit mehr als 10.000 Nutzungsberechtigten verpflichtend sein soll; kleinere Provider sind damit ausgenommen. Ein Gesetz, das von Anfang an löchrig ist und zur Umsetzung seines Ziels kein geeignetes Mittel ist, dürfte indes einer Verhältnismässigkeitsprüfung kaum standhalten.

Unterdessen hat eine Online-Petition der 29jährigen Berlinerin Franziska Heine gegen den Gesetzesentwurf innerhalb von lediglich vier Tagen mehr als 50.000 Unterstützer gefunden. Die Petition fordert, dass der Deutsche Bundestag die Änderung des Telemediengesetzes nach dem vorgelegten Gesetzentwurf ablehnt, da man das geplante Vorgehen, Internetseiten vom BKA indizieren und von den Providern sperren zu lassen, für undurchsichtig und unkontrollierbar hält; hierdurch werde das Grundrecht auf Informationsfreiheit gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verleiht Artikel 17 Grundgesetz demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Die Online-Petition wird daher im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten, wobei Heine als Petentin zu dieser Beratung eingeladen wird und Rederecht erhält. Ein Termin hierfür ist öffentlich bisher nicht bekannt.

Die Onlinepetition finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/95

Quelle: heise.de, eigene Recherche

Internet-Verwaltung – EU fordert „ICANN 3.0“

Die Brüsseler EU-Kommission hat sich in die Debatten um die Zukunft der Internet-Verwaltung ICANN eingeschaltet. Die für die Informationsgesellschaft und Medien zuständige Kommissarin Viviane Reding forderte die US-Regierung auf, ICANN ab Herbst vollständig zu privatisieren.

Im September 2006 verständigten sich das US-amerikanische Handelsministerium und ICANN darauf, den Übergang der Netzverwaltung in den privaten Sektor einzuleiten. Diese als Joint Projekt Agreement (JPA) bekannte Vereinbarung endet zum 30. September 2009 und hat nun neuerlich die Diskussionen um die Zukunft ICANNs entfacht. „Mit dem 30. September dieses Jahres, wenn das derzeitige Abkommen zwischen ICANN und der US-Regierung ausläuft, kommt ein Moment der Wahrheit. Dann öffnet sich die Tür für eine vollständige Privatisierung der ICANN und wird gleichzeitig die Frage aufgeworfen, wem die ICANN ab dem 01. Oktober Rechenschaft ablegen soll.“, so Reding in ihrer wöchentlichen Videoansprache. „Die Entscheidung der Clinton-Regierung, das System der Internet-Namen und -Adressen schrittweise zu privatisieren, war die einzig richtige.“

Zugleich stellte Reding ein neues Modell der Internet-Governance vor. Im Mittelpunkt dieses Modells stehen zwei Komponenten: so benennt Reading zum einen die Forderung nach einer vollständig privatisierten und unabhängigen ICANN, die – insbesondere im Hinblick auf Transparenz in finanziellen Fragen und interne Rechenschaftspflicht – nach strengsten Corporate Governance-Normen arbeitet und einer wirksamen justiziellen Überprüfung unterliegt. Zum anderen schlägt Reding als eine Art „G12 der Internet-Governance“ die Schaffung eines multilateralen Forums vor, das Regierungen die Möglichkeit bietet, über allgemeine Fragen der Internet-Governance zu diskutieren. Besetzt sein soll das Forum mit jeweils zwei Vertretern von Nordamerika, Südamerika, Europa und Afrika, drei Vertretern von Asien und Australien sowie dem Vorsitzenden der ICANN als Mitglied ohne Stimmrecht.

Bei ICANN selbst dürfte Reding mit diesen Worten zumindest in Teilen auf fruchtbaren Boden stoßen. So hatte ICANN-Aufsichtsratsvorsitzender Peter Dengate-Thrush bereits Anfang 2008 in einer Rede vor dem US-Handelsministerium den Übergang in die Privatisierung angemahnt. Ob dagegen eine Art „G 12“ als Oberaufsicht fungiert und damit die USA sämtliche Fäden aus der Hand geben werden, gilt als unwahrscheinlich; eine klare Positionierung der US-Regierung unter Präsident Obama steht noch aus.

Die Videoansprache von Viviane Reding finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/91

Quelle: europa.eu

TLDs – Neues von .biz, .pro und .tv

Wie beliebt Ein- und Zwei-Zeichen-Domains sind, belegt der Nachdruck, mit dem die Registries von .biz und .pro um deren Einführung kämpfen. Derart kurze Domains unter .tv könnten allerdings nur noch ein kurzes Leben haben – Tuvalu droht unverändert unterzugehen.

Die Freigabe von Domain-Namen mit nur einem oder zwei Zeichen unterhalb der Business-Domain .biz verzögert sich. In einem Schreiben an ICANN vom 1. Mai 2009 erinnert Neustars Vizepräsident Tim Switzer daran, dass der Vorschlag bereits am 31. Oktober 2008 eingereicht worden sei und eine Entscheidung anlässlich der Vorstandssitzung am 23. April 2009 geplant war, zumal weder technische noch wirtschaftliche Gründe gegen eine Einführung sprächen. Im Gegenteil würde .biz bisher nur zwei Prozent Marktanteil unter den gTLDs erreichen (.com erreicht laut Switzer 74 Prozent, .net weitere zehn Prozent), und ist daher darauf angewiesen, diese Domains in einem fairen Verfahren zu vergeben, um weitere Interessenten anzuziehen. Daher dränge man ICANN, die Einführung beim nächsten Treffen zu beschliessen. Glaubt man den Angaben im ICANN-Kalender, ist das nächste Vorstandsmeeting für den 21. Mai 2009 angesetzt.

Ein weiterer Grund für den Missmut bei Neustar dürfte in den Plänen von .pro liegen. Auch die Profi-Domain hat im Zuge der .biz-Ankündigungen im April 2009 bei ICANN beantragt, ebenfalls Ein- und Zwei-Zeichen-Domains mit der Endung .pro unters Volk bringen zu dürfen. Ebenso wie bei .biz soll die Vergabe in einem Drei-Stufen-Modell erfolgen: in Phase eins lädt ein Request for Proposals (RFP) dazu ein, wie bei einer Ausschreibung einzelne Domains zugeteilt zu bekommen. Daran anschließend würden die verbleibenden Domains meistbietend versteigert; sollten dann wider Erwarten noch Domains verbleiben, sollen sie in Phase drei nach dem „first come, first served“-Grundsatz vergeben werden. ICANN hat die Prüfung, ob diesem Antrag technische oder wirtschaftliche Bedenken entgegenstehen, bereits abgeschlossen und nichts gefunden. Daher liegt der Antrag nun bis 05. Juni 2009 zur öffentlichen Diskussion aus; wann die Entscheidung fällt, ist indes offen.

Der US-Registrar GoDaddy hat die Debatte um die Zukunft der Länderendung .tv (Tuvalu) neu entfacht. Wer dort .tv-Domains registrieren möchte, erhält den Hinweis, dass Tuvalu im Meer versinkt; als Alternativen schlägt GoDaddy .com, .net sowie .info vor. Als gesichert scheint, dass das 26 Quadratkilometer große und maximal drei Meter hohe Inselparadies in der Südsee vom Wasser bedroht ist; fünf bis sechs Millimeter pro Jahr steigt der Meeresspiegel an. Umstritten ist allerdings, ob das geologische „Aus“ für Tuvalu auch das Ende für die von VeriSign verwaltete Top Level Domain .tv bedeuten würde. Nach derzeitiger Regelung geht eine Domain in den Ruhestand, wenn das dazugehörige Land nicht mehr existiert; die Endung .su (Sowjetunion) ist laut ICANN ein Sonderfall. Allerdings wäre es möglich, .tv von einer Länderendung zur generischen Top Level Domain zu erklären. Vielleicht ist es aber nur eine gezielte Aktion von GoDaddy gegen VeriSign, um gegen .tv zu sticheln und die eigene Endung .me in besseres Licht zu rücken. Wirklich überraschen würde dies angesichts der offensiven Werbekampagnen von GoDaddy kaum.

Quelle: icann.org, domainnamewire.com, tagesschau.de

OLG Koblenz – Admin-C haftet ausnahmsweise

Das OLG Koblenz reiht sich als weiteres Gericht in die Reihe der Obergerichte ein, die in jüngerer Zeit über die Haftung des Admin-C zu entscheiden hatten. Anders als das OLG Köln und das OLG Düsseldorf kam das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass in dem zu entscheidenden Fall der Admin-C haftet.

Der Kläger verlor bei einem Providerwechsel seine Domain, die ein Dritter registrierte, wobei der Beklagte als Admin-C eingetragen wurde. In dieser Konstellation lag eine Namensrechtsverletzung vor. Der Beklagte gab die Domain frei und eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten die Abmahnkosten ersetzt. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt; der Beklagte ging in Berufung.

Das nun angerufene OLG Koblenz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung; es geht von der Haftung des Admin-C in diesem besonderen Fall aus (Urteil vom 23.04.09, Az.: 6 U 730/08). Der Kläger wurde, aufgrund der Registrierung der Domain durch die Dritte, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte einen berechtigten Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist – als Admin-C – auch der richtige Gegner. Er ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zur Unterlassung beziehungsweise Verhinderung der Störung verpflichtet, weshalb er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat.

Das OLG Koblenz begründet die Haftung des Admin-C nachvollziehbar. Es lag hier ein besonderer Fall vor, bei dem der Beklagte seine Prüfpflichten als Admin-C verletzte. Der Beklagte lies sich für ein jährliches Entgelt als Admin-C für eine Firma eintragen, von der er wusste, dass diese freiwerdenden Domains ohne vorherige Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen unmittelbar registrierte. Dafür setzte die Firma ein elektronisches Programm ein. Dieses Verfahren barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr, dass durch die Registrierung solcher Domain-Namen Namensrechte verletzt werden. Das war dem Beklagten bekannt; er wusste auch, dass die Firma, die als Inhaberin der Domains eingetragen wurde, keine Vorkehrungen traf, drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Damit wirkte er an der Schaffung der Gefahrenlage mit, wofür er einzustehen hat.

Doch damit lässt sich diese nachvollziehbare Entscheidung aus Koblenz nicht ad acta legen, denn Koblenz interpretiert die Richtlinien der DENIC eG komplett um und rechnet dabei dem Admin-C mehr Rechte und Pflichten zu, als dies das OLG Düsseldorf und das OLG Köln tun und von der DENIC gewollt ist. Nach Auffassung des OLG Koblenz sind die DENIC-Richtlinien dahin zu verstehen, dass der Admin-C seitens des Domain-Inhabers nicht nur eine Außenvollmacht erhält, sondern auch im Innenverhältnis berechtigt und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt ist. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass der Admin-C als solcher auch für Dritte erkennbar in das WHOIS-Verzeichnis eingetragen wird. Indem er vom Domain-Inhaber benannt wird, versichert der Domain-Inhaber, dass der Admin-C auch entsprechend berechtigt ist.

Diese Auslegung der DENIC-Richtlinien, die sich nicht unmittelbar auf die Entscheidung selbst auswirkt, da das OLG Koblenz wie OLG Köln und Düsseldorf ansonsten die gleichen Maßstäbe für die Störerhaftung anlegt und eben einen Ausnahmefall konstatiert, der zur Haftung des Admin-C führt, wird in Zukunft für reichlich Gesprächsstoff sorgen.

Die Entscheidungen aus Köln und Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/93
> http://www.domain-recht.de/verweis/94

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Stefan Lehnhardt, ki-l.de, eigene Recherche

Neue gTLDs – sticht UDRP die URSS aus?

Das National Arbitration Forum (NAF) nimmt zu den Vorschlägen des Implementation Recommendation Team (IRT) Stellung und kritisiert das empfohlene neue Streitbeilegungsverfahren (URSS): NAF hält das für überflüssig. Derweil teilt ICANN mit, dass ab dem 1. Quartal 2010 Bewerbungen für die neuen Top Level Domains angenommen werden. Wird es zu einem neuen und eigenständigen Streitbeilegungsverfahren für die neuen generischen Top Level Domains kommen?

Die Kritik an ICANN und der Einführung neuer generischer Top Level Domains reisst nicht ab. Nun hat sich das National Arbitration Forum (NAF), das wie die World Intellectual Property Organization ein akkreditiertes Domain-Streitbeilegungsgericht ist, zu den Empfehlungen des von ICANN eingesetzten IRT zur Klärung von Fragen, den Schutz vor Rechtsverletzungen durch neue Top Level Domains betreffend, geäußert. IRT legt in seinem Bericht nahe, eine eigene Streitbeilegungsordnung, das „Uniform Rapid Suspension System“ (URSS), einzuführen. Dieses Verfahren soll Inhabern von Kennzeichenrechten die Möglichkeit verschaffen, bei klaren Markenrechtsverstößen durch Domain-Namen, im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens, ihre Rechte schnell und günstig durchzusetzen.

Das National Arbitration Forum nimmt nun, im Rahmen der Kommentierungsphase der IRT-Vorschläge, Stellung, und meint, mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) läge die Notwendige Norm für ein solches Verfahren bereits vor. Die UDRP sei gerade dazu geschaffen worden, unkompliziert und schnell klargelagerte Markenrechtsverletzungen aus der Welt zu schaffen, aber in den vergangenen zehn Jahren hätten Antragsteller und Spruchkörper ihre Anwendung über die ursprünglichen Grenzen hinaus ausgedehnt. Von der Überprüfung von Rechtsverletzungen, die nur möglicherweise bestehen könnten, war bei der Schaffung der UDRP und ist insbesondere in § 4(c) nicht die Rede.

Im Hinblick auf die klaren Vorgaben für die URSS wird diese nun positiv aufgenommen, doch unterscheidet sie sich in ihrem Sinn und Zweck nicht von der UDRP. Beide stehen für schnelle, günstige Verfahren in eindeutigen Fällen von Markenrechtsverletzungen. Und im Lichte der nun veröffentlichten zeitlichen Planung für die Bewerbungen um neue Top Level Domains, die von ICANN ins 1. Quartal 2010 nach hinten, aber doch optimistisch früh gelegt wurde, fragt sich, ob die leichte Überarbeitung der UDRP nicht schneller an die Ziellinie führt, als die Entwicklung einer neuen Streitbeilegungsordnung.

Die Mitteilung seitens ICANN findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/92

Die Stellungnahme des NAF findet man unter:
> http://domainnamewire.com/wp-content/naf-irt.pdf

Quelle: icann.org, domainamewire.com

90.com – Zwei Ziffern für EUR 56.000,-

Abseits der T.R.A.F.F.I.C. waren die vergangenen beiden Domain-Handelswochen eher verhalten, soweit man von den Preisen ausgeht: 90.com erzielte EUR 56.000,- und war damit bereits teuerste Domain. Doch zeigte sich einige Kauflaune unter den Länderendungen.

Den höchsten Preis unter den Länderendungen verbuchte .de mit fotopuzzle.de, die EUR 18.117,- generierte. An zweite Position setzte sich die österreichische pizzeria.at zum Preis von EUR 17.000,-, gefolgt von der britischen a10.co.uk (EUR 15.000,-). Sowohl .de als auch .uk glänzten mit zahlreichen Geschäften:

tao.de – EUR  9.520,-
gründer.de (IDN) – EUR  8.400,-
damenuhr.de – EUR  6.000,-
weave.de – EUR  5.500,-
hotelbedarf.de – EUR  5.000,-
plugins.de – EUR  3.550,-
weinführer.de (IDN) – EUR  3.000,-
websingles.de – EUR  2.900,-
schlafwelt.de – EUR  2.800,-
fotolampe.de – EUR  2.500,-

travelmatch.co.uk – GBP 11.500,- (ca. EUR 12.853,-)
fine.co.uk – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.177,-)
croydon.co.uk – GBP  9.000,- (ca. EUR 10.059,-)
menstrainers.co.uk – GBP  6.100,- (ca. EUR  6.818,-)
filmmaker.co.uk – US$  7.250,- (ca. EUR  5.451,-)
newportjobs.co.uk – GBP  3.450,- (ca. EUR  3.856,-)
clearspace.co.uk – GBP  3.000,- (ca. EUR  3.353,-)
futureelectronics.co.uk – GBP  2.750,- (ca. EUR  3.074,-)
drtv.co.uk – GBP  2.580,- (ca. EUR  2.884,-)
bruges.co.uk – GBP  2.300,- (ca. EUR  2.570,-)
quantra.co.uk – GBP  2.250,- (ca. EUR  2.515,-)

Unter den vielen weiteren Länderendungsdomains zeigten sich einerseits recht selten gehandelte Endungen wie .hu (Ungarn), .am (Armenien) und .cd (Kongo). Zudem zeigte sich mit ring.me für US$ 3.502,- (ca. EUR 2.633,-) eine der jungen Montenegro-Domains.

poker.lt – EUR 10.000,-
tools.pl – EUR 10.000,-
recycle.it – US$  6.712,- (ca. EUR  5.047,-)
ss.hu – EUR  4.200,-
franke.lu – EUR  4.025,-
vale.cn – EUR  4.000,-
pana.ma – US$  5.000,- (ca. EUR  3.759,-)
nextag.com.au – US$  4.500,- (ca. EUR  3.383,-)
belvest.cn – US$  4.000,- (ca. EUR  3.007,-)
happypoker.it – EUR  3.000,-
aromat.by – US$  3.390,- (ca. EUR  2.549,-)
casino.cd – EUR  2.500,-
chicaswebcam.es – EUR  2.500,-
commvault.ca – EUR  2.500,-
mobiele.nl – EUR  2.500,-

Die jüngeren generischen Endungen überragt wieder einmal .info, die zumindest drei erwähnenswerte Zahlen aufweist. Aber auch .mobi und .biz brachten sich ins Spiel:

999.info – US$  4.100,- (ca. EUR  3.083,-)
point-g.info – EUR  2.500,-
chairs.info – EUR  2.500,-

kayaks.mobi – US$  3.000,- (ca. EUR  2.256,-)
onlinepoker.biz – US$  3.000,- (ca. EUR  2.256,-)

Bei den älteren generischen Endungen sorgt wieder .net für den maßgebenden Umsatz, und kann mit mml.net für US$ 18.000,- (ca. EUR 13.534,-) und vrl.net für US$ 12.800,- (ca. EUR 9.624,-) deutliche Zahlen präsentieren.

essen.net – EUR  9.550,-
loanmodification.net – US$ 10.000,- (ca. EUR  7.519,-)
snowshoes.net – US$  8.100,- (ca. EUR  6.090,-)
cashloan.org – US$  7.500,- (ca. EUR  5.639,-)
bestforless.net – US$  7.000,- (ca. EUR  5.263,-)
e-14.net – US$  7.000,- (ca. EUR  5.263,-)
subjekt.net – US$  7.000,- (ca. EUR  5.263,-)
hudgrants.net – US$  6.000,- (ca. EUR  4.511,-)
physicianpatient.org – US$  5.000,- (ca. EUR  3.759,-)
billetes.net – EUR  3.600,-
makkah.org – US$  4.500,- (ca. EUR  3.383,-)
bestrestaurants.net – US$  4.288,- (ca. EUR  3.224,-)
bespeak.net – US$  4.188,- (ca. EUR  3.149,-)
itIstime.net – US$  4.188,- (ca. EUR  3.149,-)
betten.net – EUR  3.000,-
traumbäder.net (IDN) – EUR  2.975,-

Teuerste Domain war 90.com (EUR 56.000,-), gefolgt von concept.com für immer noch EUR 40.000,- und foros.com zu EUR 36.000,-. Letztere war 2007 zum Preis von US$ 49.200,- verkauft worden. Es schließen sich weitere geballte Domains zu guten Preisen an:

kosovo.com – EUR 32.500,-
videosx.com – EUR 29.900,-
freestockcharts.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 28.571,-)
teamfeed.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 26.315,-)
cremationjewelry.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 24.436,-)
gbs.com – US$ 25.800,- (ca. EUR 19.398,-)
rightscentral.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.797,-)
femiboard.com – EUR 18.000,-
etech.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 15.789,-)
laplace.com – US$ 20.300,- (ca. EUR 15.263,-)
5k.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.037,-)
sunhotels.com – EUR 15.000,-

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Internet Governance – Sommerschule in Meissen

In Meissen findet vom 26. Juli bis zum 01. August 2009 zum bereits dritten Mal die „Summer School of Internet Governance“ (Euro-SSIF) statt. Die Universität von Aarhus und der „Medienstadt Leipzig eV“ laden zu dieser Fortbildungsveranstaltung ein, die in enger Zusammenarbeit mit dem „Global Internet Governance Academic Network“ (GIGANET) organisiert und von zahlreichen Institutionen wie DENIC eG (.de), UNINETT (.no), SIDN (.nl), EURID (.eu) und DotAsia (.asia) gesponsert, sowie von UNESCO, Internet Governance Forum (IGF), Afilias, Giganet, ENOM und .berlin unterstützt wird.

Wie schon zuvor ist das Spektrum der einwöchigen Veranstaltung breit gefächert. In Vorträgen, Diskussionsrunden und Workshops werden Themen der Internetverwaltung behandelt, wobei neben der Entwicklungsgeschichte (Prof. Wolfgang Kleinwächter, Universität Aarhus), Struktur (Dr. William Drake, Graduate Institute for International Studies, Genf), neue Top Level Domains (Dirk Krischenowski, dotberlin GmbH) und vielen anderen Themen auch technische Fragen wie die der Migration von IPv4 auf IPv6 (Arno Melenkamp, RIPE-NCC) angesprochen werden.

Die Sommerschule findet wie gewohnt im Kloster St. Afra der „Evangelischen Akademie Meissen“ statt, wo auch Gotthold Ephraim Lessing zur Schule ging. Voraussetzung für die Bewerbung, die bis spätestens zum 15. Mai 2009 eingehen muss, ist eine akademische Ausbildung oder praktische Erfahrungen im Bereich Internet. Der Kostenbeitrag beträgt EUR 1.000,- nebst 19 Prozent Umsatzsteuer, womit auch die Unterkunft abgegolten ist.

Weitere Informationen und Bewerbung für die Summer School of Internet Governance unter:
> http://www.euro-ssig.eu

Quelle: euro-ssig.eu

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