Newsletter-Ausgabe #452: Februar 2009

Themen: Neue TLDs – ICANN-Zeitplan gerät ins Stocken | Industry Brief – Interview mit VeriSign | TLDs – Neues von .de, .indigi und .mobi | ahd.de – Freibrief des BGH für Grabber? | Netbook-Domains – Markenstreit entzweit das Web | dollars.com – bare Münze für virtuellen Cash | Bochum – Symposium zum Identitätsschutz

Neue TLDs – ICANN-Zeitplan gerät ins Stocken

Die Pläne der Internet-Verwaltung ICANN zur Einführung neuer Top Level Domains geraten ins Stocken: nach Veröffentlichung des zweiten Entwurfs des „Applicant Guidebook“ wird die nächste Einführungsrunde frühestens im Dezember 2009 starten.

Wie angekündigt hat ICANN wenige Tage vor dem am 1. März 2009 beginnenden Meeting in Mexiko eine überarbeitete Entwurfsfassung des Bewerberhandbuchs veröffentlicht. Sie berücksichtigt zahlreiche Vorschläge, Kritiken und Anregungen, die von der Öffentlichkeit und Expertenseite an ICANN herangetragen wurden. Schon jetzt ist jedoch klar, dass es mindestens eine weitere Entwurfsfassung geben wird; so teilt ICANN mit, dass ausgewählte Bereiche im Bewerberhandbuch unverändert geblieben sind, da sie weiterer Untersuchung und Diskussion bedürfen, um sie in künftigen Entwürfen zu berücksichtigen. Diese Ankündigung sorgte prompt für Meldungen, dass der bisherige Fahrplan – der die Einführung neuer TLDs ab dem dritten Quartal 2009 vorsah – nicht mehr gehalten werden kann. Auch wenn eine offizielle Ankündigung aussteht, spricht ICANN in einer Begleitanalyse zum überarbeiteten Bewerberhandbuch davon, dass der bisherige Zeitplan überdacht wird, so dass ein Start der nächsten Einführungsrunde vor Dezember 2009 unwahrscheinlich erscheint. Ähnliches meldet auch Stephane van Gelder vom Registrar INDOM, der aufgrund der Verzögerung beim Bewerberhandbuch davon ausgeht, dass es frühestens im vierten Quartal 2009, möglicherweise aber auch erst 2010 losgeht. Dagegen hält ICANN-Direktorin Karla Valente an einem Starttermin im Jahr 2009 fest, auch wenn sie wegen einiger „überspannender Themen“ Verzögerungen nicht ausschliessen will.

Und Ursachen für Verzögerungen gibt es reichlich, blickt man nur einmal auf die bisher von ICANN vorgenommenen Veränderungen am Applicant Guidebook. So erhöht ICANN die Druck- und Sanktionsmöglichkeiten für Fälle, in denen Registries ihren Verpflichtungen nicht nachkommen; in diesen Fällen soll ein Schiedsgericht auf Schadensersatz erkennen können. Die jährliche Registry-Gebühr soll von US$ 75.000,- auf US$ 50.000,- sinken, die Bewerbergebühr bleibt jedoch überraschend bei US$ 185.000,-. Geographische Bezeichnungen erhalten durch einen Zusatz verbesserten Schutz. In Streitfällen zwischen verschiedenen Bewerbern um die selbe Zeichenkette soll am Ende eine Auktion entscheiden, wobei die Erlöse an die Community zurückfliessen sollen. Daneben will ICANN neue Studien einholen, die sich mit dem Bedarf an neuen TLDs beschäftigen. Weitere Studien, die sich mit dem Einfluss von IPv6, IDNs und neue TLDs auf die Sicherheit und Stabilität befassen, aber auch solche für mehr Markenschutz sind angekündigt, wobei ICANN für letztere die Veranstaltung eigener Konferenzen abhalten will.

Anlass zur weiteren öffentlichen Diskussion bietet sich bereits in wenigen Tagen in Mexiko. Aktuell spricht jedoch vieles dafür, dass frühestens beim Sydney-Meeting im Juni 2009 die Endfassung des Bewerberhandbuchs und damit der zentrale Baustein im Einführungsprozess vorliegt.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.icann.org

Quelle: icann.org, stephanevangelder.com, vnunet.com

Industry Brief – Interview mit VeriSign

Nicht nur unter Statistikern gilt der „Domain Name Industry Brief“ von VeriSign als wichtiges Branchenbarometer. Anlässlich der Veröffentlichung des Berichts für das vierte Quartal 2008 hatte das Team des domain-recht.de Newsletters Gelegenheit, in München mit Tobias Wann, Director Global Account Management bei VeriSign, aktuellen Zahlen aus erster Hand nachzuspüren.

Mit einem Stand von 177 Millionen Domains weltweit schlossen die Registries zum Jahresende 2008 ihre Pforten. Verglichen mit 153 Millionen zum Jahreswechsel 2007 stieg die Gesamtzahl damit um 16 Prozent an. Allein rund 90 Millionen aller Internetadressen entfallen auf Domains unter .com und .net; besonders erfreulich ist, dass nach Einschätzungen von VeriSign 88 Prozent dieser Domains tatsächlich eine Website auflösen, also nicht lediglich von ihren Inhabern gehortet oder sonst nur passiv genutzt werden. Auf weitere 71,1 Millionen summiert sich inzwischen die Zahl der ccTLDs.

Der vielzitierte Aufstieg der ccTLDs mit diesmal 22 Prozent im Jahresvergleich hat sich damit auch in den 12 Monaten des Jahres 2008 fortgesetzt. Dabei konzentrieren sich 65 Prozent aller ccTLDs auf die zehn zahlenmäßig grössten ccTLDs. Bemerkenswert ist laut Wann das Wachstum bei den Länderendungen von China (.cn) und Russland (.ru); letztere gewann in jedem Quartal des vergangenen Jahres fast unglaubliche elf Prozent hinzu und lag damit noch vor .cn, die es auf immerhin acht Prozent Wachstum brachte. Domainer wie Kennzeichenrechteinhaber sollten sich also unbedingt bemühen, sich auch auf diesem Markt zu präsentieren. Von den allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen bleibt allerdings auch die Domain Name Industry nicht verschont; konnte die Gesamtzahl aller Domains im ersten Quartal 2008 noch um über 14 Millionen zulegen, waren es im vierten Quartal 2008 nurmehr etwas über 10 Millionen.

Dessen ungeachtet könnte man angesichts der Flut neuer Domains annehmen, dass der Adressraum insbesondere bei .com mit knapp 80 Millionen Domains an seine Grenzen gestoßen ist; doch diese Sorge teilt Wann nicht. Für VeriSign stellen vor allem „internationalized domain names“ (IDNs) einen wichtigen Wachstumsfaktor dar, der auch in Zukunft für steigende Registrierungszahlen sorgt. Dies gelte in gleicher Weise für IDNs auf Ebene der Second Level Domain wie auf vollständig internationalisierter Domains, die die Top Level Domain miteinbeziehen. Schon jetzt testet ICANN diese Adressen in verschiedensten Zeichensätzen, darunter Arabisch, Chinesisch, Kyrillisch und Hindi. Wann warnte jedoch vor Insellösungen, die zu einer „Balkanisierung“ des Domain Name System führen könnten; wichtig seien einheitliche technische Standards, die eine weltweite Erreichbarkeit aller Domains gewährleisten.

Das gesamte Interview mit Tobias Wann finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/57

Den aktuellen Domain Name Industry Brief finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/54

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

TLDs – Neues von .de, .indigi und .mobi

Eine besonders exotische Nachricht aus der Welt der Top Level Domains erreicht uns aus Neuseeland: mit .indigi will sich eine neue Domain-Endung aufmachen, um allen eingeborenen Völkern eine virtuelle Heimat zu bieten. Was sich sonst noch ereignete – hier unser Überblick.

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC eG ist gemeinsam mit den Länderverwaltern von Italien (.it), Belgien (.be), Slowenien (.si), Litauen (.lt) und Kroatien (.hr) der country code Names Supporting Organisation (ccNSO) von ICANN beigetreten. Gegründet 2003, fungiert die ccNSO als eine Art Forum für die nationalen Registries innerhalb ICANNs. Wie DENIC-Vorstand Sabine Dolderer mitteilt, erhofft man sich von dieser nach langen und oft kontroversen Diskussionen getroffenen Entscheidung, so an der Selbstorganisation des Internets auch als DENIC formal zu beteiligen und diese in der Zukunft mitzugestalten. Der Beitritt scheint nur konsequent: berücksichtigt man den zuletzt steilen Anstieg der Registrierungszahlen von ccTLDs, gewinnt die ccNSO immer mehr an Bedeutung.

Die Ankündigung von ICANN, eine theoretisch unbegrenzte Anzahl neuer Top Level Domains zuzulassen, treibt mitunter seltsame Blüten: aus Neuseeland wird gemeldet, dass sich die International Indigenous Task Force (IITF) und die New Zealand Maori Internet Society (NZMIS) um die Einführung der Endung .indigi bewerben wollen. Ziel ist es, eingeborenen Völkern Unterstützung zu bieten, um sich in einem eigenen Adressraum online zu präsentieren. Die Verwaltung soll eigenständig und restriktiv gegegenüber Kennzeichenrechtsverletzungen erfolgen; für letzteres will man sich die Unterstützung der WIPO (World Intellectual Property Organisation) sichern. Besonderes Augenmerk legt .indigi auf internationalisierte Domain-Namen, die ab der Ebene der Second Level Domain angeboten werden sollen. Für weiterführende Informationen hat man eine kleine Website gebastelt, verweist dort im wesentlichen jedoch auf Aktivitäten in Social Networks wie Facebook, Bebo und MySpace. Allerdings scheint die Kampagne auf wackeligen Füssen zu stehen: so bereitet den Machern derzeit vor allem die Bewerbergebühr von US$ 185.000,- heftiges Kopfzerbrechen.

DotMobi, Verwalter der Mobil-Domain .mobi, stellt allen Inhabern von .mobi-Domains ein Tool namens „Instant Mobilizer“ zur Verfügung. Das Werkzeug wandelt eine bestehende Website binnen Sekunden in eine .mobi-kompatible Website um; so werden etwa Bilder verkleinert und Texte neu formatiert. Das Ergebnis kann man sich über einen Preview-Knopf zuvor ansehen. Die Software ist jedoch lediglich über Partner-Registrare erhältlich.

Weitere Informationen zu .indigi finden Sie unter:
> http://www.dotindigi.com

Weitere Informationen zum Instant Mobilizer finden Sie unter:
> http://instantmobilizer.com

Quelle: denic.de, globalvoicesonline.org, mtld.mobi

ahd.de – Freibrief des BGH für Grabber?

Die Pressestelle des Bundesgerichtshof gab vergangene Woche bekannt, dass in einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de das Unternehmen gegen den Inhaber der Domain kaum etwas ausrichten kann. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das klagende Unternehmen, ein Anbieter von Hard- und Software, nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung „ahd“ für die eigene Firma. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 registriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei im Februar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen wie eMail-Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klägerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) war die Klägerin damit erfolgreich. Die Beklagte, die mehrere tausend Domain-Namen registriert hat, ließ sich davon nicht einschüchtern und legte Revision ein.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof fällte ein salomonisches Urteil (vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06): Die Beklagte darf die genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten, muss die Domain aber nicht löschen. Wie der Pressemitteilung zu entnehmen, entschied der BGH, das klagende Unternehmen habe nach Registrierung der Domain ein Recht am Kennzeichen „ahd“ erworben, aufgrund dessen es der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ für die im Schutzbereich ihrer Geschäftsbezeichnung liegenden Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Da das Kennzeichenrecht aber erst nach Registrierung des Domain-Namens durch einen Dritten entstanden ist, bestehe kein Anspruch auf Löschung der Domain. Dabei verweist der BGH auf seine frühere Entscheidung zu afilias.de (Urteil vom 24.04.2008, Az.: I ZR 159/05) und führt seine Rechtsprechung fort.

Dies stellt keinen Freibrief für den Domain-Inhaber dar; er darf die Domain nicht dergestalt nutzen, dass die Kennzeichenrechte des Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch das Registrierthalten der Domain für sich stellt in solchen Fällen keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass die Klägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, so ist der Pressemitteilung weiter zu entnehmen, stellt sich auch nicht als wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar; die Klägerin habe es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht registrieren könne, weil sie die Bezeichnung „ahd“ erst nach Registrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommen hat.

Mit diesem Urteil, das die bekannte Rechtsprechung des BGH fortführt, wird Grabbern jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet. Der BGH differenziert sehr praxisorientiert zwischen der Priorität der Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichenrechts. Echtes Grabbing hat da keine Chance.

Sie finden die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/55

Die Entscheidung afilias.de des BGH findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/56

Die früheren Entscheidungen finden Sie unter:
> http://www.markenservice.net/pdf/LG_HH_315_O_136-04.pdf
> http://www.markenservice.net/pdf/OLG_HH_5U_87-05.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

Netbook-Domains – Markenstreit entzweit das Web

Die kanadische Psion Plc, bekannt geworden als Hersteller von elektronischen Organizern, machte mit ihren „netbook“-Marken von sich reden. Nachdem sie Domain-Inhaber, die den Begriff in Domains nutzen, eingeschüchtert hatte, beantragten Konkurrent Dell und der Chiphersteller Intel die Löschung der Marken. Die Registrierung von „netbook“-Domains bleibt aber zunächst risikoreich.

Sie sind klein, fein und praktisch – Netbooks und allen voran der „Eee PC“ von Asus haben binnen kurzer Zeit ihren Markt erobert. Die Nutzung des Begriffs „netbook“ im geschäftlichen Verkehr ist gleichwohl nicht unproblematisch: kurz vor Weihnachten 2008 tauchten im Internet freundlich, aber bestimmt formulierte anwaltliche Schreiben auf, in welchen der Elektronikgerätehersteller Psion unter Berufung auf zu eigenen Gunsten in den USA, der EU, Kanada, Singapur und Hong Kong eingetragene „netbook“-Marken eine nicht näher bekannte Anzahl von Webseitenbetreiber aufforderte, den geschützten Begriff nicht weiter zu verwenden; dabei setzte Psion eine grosszügige Übergangsfrist von drei Monaten, bis zu der die Nutzung einzustellen ist. Wenig später ruderte Psion allerdings öffentlich etwas zurück und betonte, dass man sich nur an diejenigen wende, die unmittelbar aus der Nutzung des Begriffs einen Vorteil erzielen.

Psion wandte sich freilich auch an den Suchmaschinenbetreiber Google und verwies auf die Markenrechte. Bei Google prüfte man den Sachverhalt und entschied, den Begriff „netbook“ künftig nicht mehr für Werbung mit GoogleAds zuzulassen; wer „netbook“ bei Google eintippt, erhält seither keine Werbung eingeblendet. Psion versucht damit offenbar einem Problem vorzubeugen, dass sich für Google selbst längst stellt: wer im Internet sucht, der „googelt“; auf diese Weise wird ein eigentlich geschützter Begriff zum markenrechtlichen Gemeingut und droht so, seine Rechtsposition zu verlieren.

Ob Psion noch lange auf diese Weise erfolgreich agieren kann, ist allerdings inzwischen wieder offen, denn mittlerweile beantragten Prozessorhersteller Intel und Computerhersteller Dell unabhängig voneinander die Löschung von Psions Marken. Psion hatte im Dezember Intel abgemahnt, weshalb Intel reagierte und Mitte Februar den Löschungsantrag gegenüber dem US-Markenamt stellte. Am 17. und 18. Februar 2009 beantragte dann der Computerhersteller Dell Inc. die Löschung der Marke „Netbook“ gegenüber den unterschiedlichen Markenämtern. Dell nennt in seinem Schreiben an die Markenämter drei Gründe für die Löschung: der Markeninhaber nutzt die Marke nicht, er übt Missbrauch aus und es bestehe ein Freihaltebedürfnis. In der Antragsschrift verweist Dell unter anderem darauf, dass Psion die Marke seit mehr als fünf Jahren nicht mehr nutze; Psion habe zwar im November 2006 in einer Erklärung die Nutzung bekräftigt, aber zu diesem Zeitpunkt habe man bereits drei Jahre lang kein Produkt unter der Marke geführt. Schließlich sei der Begriff mittlerweile Allgemeingut geworden und unterliege dem Freihaltebedürfnis.

Bis über die Markenlöschung entschieden ist, sind Registrierung, Nutzung und Erwerb von Domain-Namen mit dem Bestandteil „netbook“ jedenfalls dann risikobehaftet, wenn sie zu geschäftlichen Zwecken (und dies erfasst bereits Parking-Angebote) erfolgt; auch Asus vermeidet in der Werbung für den „Eee PC“ die Benutzung des Wortes „netbook“. Zwar wird derzeit nicht von Abmahnwellen berichtet; die Entscheidung von Google zeigt jedoch, dass Psion auf seiner kennzeichenrechtlichen Position besteht. Angesichts des in Markensachen nicht unerheblichen Kostenrisikos sollte man daher im Zweifel mit spezialisierten Anwälten genau prüfen, ob man selbst ins Visier einer potentiellen Abmahnung geraten kann oder nicht.

Ein Beispiel für die Psion-Schreiben finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/50

Den Markenlöschungsantrag von Dell gegenüber dem US-amerkianischen Markenamt kann man sich hier anschauen:
> http://ttabvue.uspto.gov/ttabvue/ttabvue-92050564-CAN-1.pdf

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jkontherun.com, eeepcnews.de, domainnamewire.com, heise.de

dollars.com – bare Münze für virtuellen Cash

Nach einer schwächeren .com-Woche verzeichnet der Domain-Handel in der vergangenen Woche wieder ansprechendere Zahlen. So konnte die Handelsbörse Sedo den Verkauf von dollars.com zum Preis von EUR 302.500,- vermelden. Unter den Länderendungen kamen einige bemerkenswerte Zahlen zustande, und .net stellte sich ebenfalls gut dar.

Die britische Endung bot adios.co.uk zu GBP 17.000,- (ca. EUR 19.224,-) als Spitzenleistung unter den Länderendungen auf, und reichte mymail.co.uk zu GBP 4.000,- (ca. EUR 4.523,-) und cleaningservices.co.uk für GBP 3.500,- (ca. EUR 3.958,-) nach. Die deutsche Endung wusste ebenfalls zu gefallen:

lol.de – EUR 17.000,-
brunello.de – EUR 10.000,-
mmospiele.de – EUR 10.000,-
ausgehen.de – EUR  5.000,-
carver.de – EUR  5.000,-
top-preis.de – EUR  4.500,-
clubeden.de – EUR  2.750,-

Die spanische Endung zeigte sich mit dot.es zum Preis von US$ 10.600,- (ca. EUR 8.413,-) recht stabil. Darüber hinaus gab es die bolivianische Endung sex.bo für leichte EUR 2.550,- sowie weitere vermischte Preise:

aktie.at – EUR  6.000,-
moscow.tv – US$  7.000,- (ca. EUR  5.556,-)
meintelefonbuch.ch – EUR  5.500,-
watchonline.tv – US$  5.105,- (ca. EUR  4.052,-)
gso.fr – EUR  4.000,-
own.us – US$  5.000,- (ca. EUR  3.968,-)
vincigratis.it – EUR  3.350,-
blackcard.nl – EUR  2.975,-

Die jüngeren generischen Endungen verschanzten sich hinter rechtsschutzversicherung.info zu EUR 1.650,-. Hingegen waren die älteren generischen Endungen offener und höherwertiger:

devoncliffs.net – GBP 26.250,- (ca. EUR 29.684,-)
rockleypark.net – GBP 26.250,- (ca. EUR 29.684,-)
animation.net – US$  5.500,- (ca. EUR  4.365,-)
f-i.org – EUR  3.570,-
dogdiarrhea.org – US$  4.075,- (ca. EUR  3.234,-)
handtaschen.net – EUR  2.850,-
watchable.net – EUR  2.850,-
counter-script.net – US$  3.500,- (ca. EUR  2.778,-)
portatiles.net – US$  3.056,- (ca. EUR  2.425,-)
tablespoon.net – US$  2.788,- (ca. EUR  2.213,-)
electromenager.net – EUR  2.155,-
esync.net – US$  2.588,- (ca. EUR  2.054,-)
ieconline.net – US$  2.557,- (ca. EUR  2.029,-)
vivacity.net – US$  2.388,- (ca. EUR  1.895,-)
chair.net – US$  2.360,- (ca. EUR  1.873,-)
nho.org – US$  2.101,- (ca. EUR  1.667,-)
winstrol.net – US$  2.088,- (ca. EUR  1.657,-)
uniosil.org – US$  2.020,- (ca. EUR  1.603,-)
burro.net – US$  2.000,- (ca. EUR  1.587,-)

Mit der gut dotierten, aber nicht überfliegenden dollars.com zu EUR 302.500,- war .com vorne. In der Tat lässt sich fragen, wie man mit der Domain Geld machen soll; doch attraktiv ist sie allemal. Auch im mittleren fünfstelligen Preissegment tat sich bei .com einiges:

pz.com – US$ 61.000,- (ca. EUR 48.413,-)
resorthotels.com – US$ 58.830,- (ca. EUR 46.690,-)
trusted.com – US$ 50.000,- (ca. EUR 39.683,-)
finewatches.com – US$ 40.450,- (ca. EUR 32.103,-)
communitycalendar.com – US$ 40.450,- (ca. EUR 32.103,-)
lowrate.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 31.746,-)
acaijuice.com – US$ 24.000,- (ca. EUR 19.048,-)
discountbedding.com – US$ 22.311,- (ca. EUR 17.707,-)
roberts.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 15.476,-)
voipreview.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.905,-)
accumotive.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.905,-)
bodysculpt.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 10.317,-)
xxxcartoons.com – US$ 11.000,- (ca. EUR  8.730,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Bochum – Symposium zum Identitätsschutz

Die Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet eV (a-i3) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) richten gemeinsam Ende März 2009 ein Symposium unter dem Titel „Identitätsschutz in E-Government und E-Business, Bürgerportale – ePA – Cloud Computing – Datensicherheit“ aus.

Das Symposium ist das vierte seiner Art und findet am 23. und 24. März 2009 in Bochum statt. Das Ziel der Expertentagung erschöpft sich in der interdisziplinären Diskussion in den beteiligten Fachkreisen. Es diskutieren Vertreter von Verwaltungsbehörden, Unternehmen, Wissenschaft, Politik und Verbänden über Sicherheits- und Identitätsfragen der geplanten Bürgerportale und des elektronischen Personalausweises (ePA), sowie weitere hochaktuelle Aspekte des Identitätsschutzes wie etwa Identitätsdiebstahl, Sicherheitsfragen des Cloud Computing und vieles andere.

Die Tagung richtet sich an Vertreter und Entscheidungsträger der Verwaltungsbehörden, Berater, Leiter und Mitarbeiter in Organisationen, IT-Sicherheit, Softwareentwicklung, E-Commerce, Online-Banking, Juristen in Justiz, Unternehmen und Verbänden, spezialisierte Rechtsanwälte sowie Leiter und Mitarbeiter in Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden.

Die im Mai 2005 von Forschern der Ruhr-Universität Bochum sowie Praktikern aus dem Bereich der IT-Sicherheit gegründete Arbeitsgruppe Identitätsschutz im Internet eV (a-i3) ist eine unabhängige, interdisziplinäre Organisation, die sich den Identitätsschutz im Internet zur Aufgabe gemacht hat.

Das Symposium findet in der Ruhr-Universität Bochum, Universitätsstraße 150 statt. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt und die Anmeldung muss bis 09. März 2009 erfolgen. Die Teilnahmegebühren bewegen sich zwischen EUR 109,- und EUR 459,- (zuzüglich 7% USt). In den Gebühren sind Speisen und Getränke während der Pausen enthalten.

Weitere Informationen unter:
> http://www.a-i3.org

Quelle: jurpc.de, a-i3.org

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top