Newsletter-Ausgabe #384: Oktober 2007

Themen: Schutzschriften – Register feiert erste Erfolge | Buchtipp – Neuauflage des „Skriptum Internetrecht“ | TLDs – Neues von .eu, .me, .rs und .es | LG Krefeld – fliegender Gerichtstand ahoi! | Zahlenspiel – Price-Guide für 3-Zeichen-Domains | atomico.com – US$ 80.000,- für des Pudels Kern | Los Angeles – 3. ICANN-Meeting im Oktober

Schutzschriften – Register feiert erste Erfolge

Die vom BGH-Anwalt Axel Rinkler gestartete Initiative zur Einführung eines zentralen, im Internet abrufbaren Schutzschriftenregisters feiert die ersten kleinen Erfolge: acht der insgesamt 116 deutschen Landgerichte haben zugesagt, bei Eingang eines einstweiligen Verfügungsantrages eine Abfrage zu starten.

Im Frühjahr 2007 sind erste Pläne bekannt geworden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit einem online abrufbaren Schutzschriftenregister neue Wege zu gehen. Schutzschriften sind ein allgemein anerkanntes Instrument, um etwa nach einer Abmahnung im Vorfeld eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Rechtsnachteilen vorzubeugen. Wer beispielsweise wegen Verletzung von Markenrechten durch eine Domain abgemahnt wird, die Abmahnung jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet hält, läuft Gefahr, dass ein Gericht im Eilverfahren dennoch zu Gunsten des Abmahnenden urteilt, da bei Eilbedürftigkeit eine Entscheidung in der Regel auch ohne die gerichtliche Anhörung der Antragsgegner- bzw. Beklagtenseite ergeht. Um dem Gericht dennoch den eigenen Rechtsstandpunkt zu verdeutlichen, hat sich in der Praxis die Möglichkeit etabliert, quasi vorbeugend für ein drohendes Eilverfahren eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, die dann gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Im Einzelfall kann aber gerade bei Rechtsstreitigkeiten im Internet wegen des fliegenden Gerichtsstands in § 32 ZPO nur schwer vorhergesehen werden, bei welchem Landgericht ein Antrag gestellt wird, so dass theoretisch bei allen 116 bundesweit in Betracht kommenden Landgerichten eine Schutzschrift zu hinterlegen ist.

Dieses Dilemma soll das Schutzschriftenregister lösen, bei welchem Schutzschriften hinterlegt und dort von allen Gerichten abgerufen werden können. Jedenfalls die Landgerichte in Bremen, Hamburg, Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Nürnberg-Fürth, Saarbrücken und Waldshut-Tiengen haben nun bestätigt, eine elektronische Abfrage zu tätigen. „Bei den Gerichten wird durch interne Geschäftsanweisungen an die Richter sicher gestellt, dass das Register genutzt wird“, teilte Katrin Wolf von der Europäischen EDV-Akademie (EEAR), die das Projekt leitet, gegenüber markenbusiness.com mit. Insbesondere das in Streitigkeiten um Geistiges Eigentum und Medienrecht oft bemühte Landgericht Hamburg erleichtert damit die Verteidigung von Rechtspositionen.

Die Hinterlegung der Schutzschriften erfolgt online und ist ausschließlich für Rechtsanwälte nach vorheriger Anmeldung möglich. Nach Veröffentlichung sind inhaltliche Änderungen an der Schutzschrift ausgeschlossen. Jedenfalls bis Jahresende ist die Registrierung noch kostenfrei, anschließend ist je Hinterlegung mit Kosten in Höhe von EUR 45,- zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer zu rechnen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Gerichte, das Register einzusehen, besteht derzeit allerdings noch nicht; aber auch insoweit ist mit Änderungen zu rechnen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
> https://www.schutzschriftenregister.de/

Quelle: Uni Münster, eigene Recherche

Buchtipp – Neuauflage des „Skriptum Internetrecht“

Erst im März diesen Jahres war die achte Auflage des Skript „Internetrecht“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) erschienen. Seit dem 28. September 2007 ist das Skript nun in aktualisierter Fassung auf den Seiten des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht abrufbar.

Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität in Münster steht im Wettkampf mit den Entwicklungen des Internetrechts und schlägt sich nicht schlecht. Der Stand des Internetrecht-Handbuchs ist September 2007. Auf 569 Seiten gibt Professor Dr. Thomas Hoeren einen wohl strukturierten, grundlegenden Überblick über das Internetrecht. Formal hat es sich nun etwas verändert: teilte sich in der Märzausgabe das Werk in „§“ (Paragraphen), so ist jetzt von Kapiteln die Rede. Fehler wurden korrigiert. Hinzugekommen ist ein vertiefender Abschnitt, der sich mit Mehrwertdiensten auseinandersetzt, wobei unter anderem auf § 241a BGB und den neue § 45i Abs. 4 Satz 2 TKG eingegangen wird. Hoeren nimmt diesmal auch das Internetstrafrecht stärker in den Blick. Sehr schön ist die jetzt vorhandene Konsistenz der Seitenzahlen der .pdf-Datei: Die Seitenangaben im Inhaltsverzeichnis stimmen mit der Seite des .pdf-Dokuments überein, so dass man bei Eingabe der Seitenzahl wirklich und wahrhaftig zur gesuchten Information gelangt und nicht noch ein paar Seiten weiterblättern muss.

Die bewährte Struktur wurde beibehalten. Das Werk richtet sich nach den Bedürfnissen von Internetanbietern: es beginnt mit dem Erwerb von Domains und deren Inhalten, um dann ausführlich das Online Marketing zu beleuchten. Weiteres Thema ist der Datenschutz, die Haftung und schließlich das internationale Verfahrensrecht. Abgerundet wird das Skript mit Gesetzesmaterialien und Formularen.

Das Manuskript kann kostenlos auf den Seiten des Instituts herunter geladen werden. Wem der Inhalt zusagt, sollte es nicht versäumen, seinen Obolus in die Kaffeekasse des Instituts zu geben.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie in der Rubrik „Materialien“ oder „Aktuell“ zum Herunterladen unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren

Quelle: uni-muenster.de

TLDs – Neues von .eu, .me, .rs und .es

Prall gefüllt mit Meldungen aus der Welt der ccTLDs war vergangene Woche unser elektronisches Postfach. Die wichtigsten Meldungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

EURid, die Verwaltung der europäischen Top Level Domain dotEU, hat ihr Registrierungssystem verbessert: seit dem 09. Oktober 2007, 12.00 Uhr belgischer Zeit werden die Name-Server Updates für .eu nicht fünfmal täglich, sondern fast in Echtzeit durchgeführt. Damit werden Domains mit der Registrierung aktiv und somit im Netz erreichbar. Von dieser Änderung profitieren aber nicht nur neu angemeldete Domains: bei bereits registrierten .eu-Adressen werden Änderungen an den Domains einschließlich der WHOIS-Angaben beschleunigt umgesetzt. Dies betrifft auch die nachträgliche Änderung versehentlich falscher Angaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Registrierung. Zusätzliche Kosten für die Domain-Inhaber sind mit dieser Neuerung nicht verbunden.

In Montenegro hat die neue Domain-Verwaltung mit den Vorbereitungen für die Einführung von .me begonnen. Derzeit ist man damit befasst, die technische Infrastruktur zu schaffen, um voraussichtlich Anfang 2008 mit der Registrierung beginnen zu können. Die Vergabe von .me soll dabei als unrestricted TLD erfolgen, also wie bei .com für jedermann möglich sein. Besonders wertvolle Domains will man in einer Auktion versteigern. Im Nachbarland Serbien laufen beim Verwalter RNIDS (Registar Nacionalnog Internet Domena Srbije) ebenfalls die Vorbereitungen auf Hochtouren. Die Vergabe unterliegt jedoch einigen Beschränkungen; so sollen Domains unter .rs nur von Serben, jedoch unabhängig von deren Sitz registriert werden dürfen. Eine Ausnahme will man für Unternehmen oder sonstige Interessenten machen, die mit Serbien in Verbindung stehen, sofern dies nachgewiesen wird. Registrare für .rs müssen ihren Sitz ebenfalls in Serbien haben, was jedoch einen Weiterverkauf von .rs-Domains an andere Registrare und auf diesem Weg dann an deren Kunden nicht grundsätzlich ausschließt. Mit einem Start ist ebenfalls Anfang 2008 zu rechnen.

In Spanien hat für das Landeskürzel .es ein neues Zeitalter begonnen: seit dem 02. Oktober 2007 können im Rahmen von internationaliserten Domain-Namen (IDNs) 13 zusätzliche Zeichen registriert werden. In den ersten 24 Stunden seit Beginn der Änderung gingen allein über 2.000 Bestellungen für die Sonderzeichen-Domains ein. Noch bis zum 30. Oktober 2007 haben die Inhaber bereits registrierter .es-Domains ein Vorgriffsrecht auf ihr IDN-Pendant.

Wer bei über 240 ccTLDs den Überblick behalten möchte, für den hat das in San Diego ansässige US-Unternehmen Byte Level Research LLC eine Domain-Weltkarte parat: zum Preis von US$ 20,- (innerhalb der USA) bzw. US$ 31,- (international) erhält man eine Karte mit allen ccTLDs, in der die Länderkürzel entsprechend der Grösse eines Landes abgebildet sind. Eine graphisch hochwertige ccTLD-Landkarte im Großformat 120 x 60 cm findet sich unter domain-karte.de und kann dort versandkostenfrei für EUR 29,- inklusive Mehrwertsteuer bestellt werden.

Die Domain-Karte von Byte Level Research finden Sie unter:
> http://bytelevel.com/map/

„Die ganze Welt der Domains“ als farbige ccTLD-Landkarte finden Sie unter:
> http://www.domain-karte.de/

Quelle: eurid.eu, domainesinfo.fr, circleid.com

LG Krefeld – fliegender Gerichtstand ahoi!

Das LG Krefeld (Urteil vom 14.09.2007 – Az.: 1 S 32/07) hatte über die gerichtliche Zuständigkeit bei Internetverletzungen zu entscheiden. Grundsätzlich gilt bei Internetstreitigkeiten der so genannte fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO. Das sah das Amtsgericht Krefeld anders, so dass das Landgericht in Krefeld diese Ansicht zu überprüfen hatte.

Hintergrund für diese Fragestellung war der Streit um die dem Kläger entstandenen Abmahnkosten im Hinblick auf zwei Meldungen, die über die von der Beklagten betriebene Internetadesse abrufbar waren. Der Kläger behauptet, die entsprechenden Meldungen seien unwahr, hätten massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen und seien geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen erheblich zu beeinträchtigen. Er mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die begehrte Unterlassungserklärung abgab, freilich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Zudem zahlte sie die Kosten der Abmahnung, berechnete diese aber aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- statt aus EUR 100.000,- wie sie der Kläger vorgerechnet hatte. Der Kläger forderte den Differenzbetrag der Abmahnkosten gerichtlich ein.

Das Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 C 305/06) wies die Klage mit der Begründung ab, man sei örtlich unzuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 32 ZPO, der bei Rechtsverletzungen durch Internetinhalte die Möglichkeit eröffnet, an jedem Ort, an dem man die Inhalte abrufen kann, zu klagen. Das geht dem Amtsgericht Krefeld zu weit, und meint, es müsse ein Bezug zum Ort der Klage bestehen: „Der Geschädigte selbst müsse am Ort des von ihm gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die Veröffentlichung zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat.“ Die Annahme, dass Internetadressen weltweit abgerufen werden können und man deshalb an jedem beliebigen Ort Klage erheben könne, verstoße gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG). Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet, da der Kläger nicht vorgetragen habe, es sei ihm ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Der Kläger ging in Berufung vor das Landgericht Krefeld. Doch auch das wies die Klage ab. Allerdings geht es von der örtlichen Zuständigkeit des AG Krefeld aus, bekräftigt jedoch, dass eine uferlose Ausdehnung des „fliegenden Gerichtsstandes“ (§ 32 ZPO) entgegengewirkt werden müsse. Freilich sei der vom AG Krefeld gesetzte Maßstab, wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat, zu eng. Einer Benennung eines Dritten, der die streitbefangene Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und hierdurch in einer den Kläger schädigenden Weise reagiert, bedarf es nicht. Der Geschädigte kann in der Regel den Dritten gar nicht benennen, weil er es gar nicht mitbekommt, wenn und wo der Dritte von den falschen Äußerungen Kenntnis nimmt. Maßgebend ist nach Auffassung des Landgerichts, ob sich die schädigenden Inhalte im Bezirk des angerufenen Gerichts und im konkreten Fall bestimmungsgemäß auswirken sollte. Es hätte also der Wirkungskreis der Äußerungen überprüft werden müssen. Das gilt im Streitfall für ganz Deutschland und damit auch für Krefeld, weshalb das AG Krefeld tatsächlich zuständig ist.

Gleichwohl scheiterte die Klage, weil, nach Ansicht des LG Krefeld, der Kläger auch weiterhin keinen konkretisierenden Vortrag zur Höhe des Streitwerts von EUR 100.000,-, aus dem sich die Gebühren der Abmahnung errechnen, vorbrachte. Der Gegenstandswert ließ sich immer noch nicht nachvollziehen. Der vom Beklagten angenommene Wert von EUR 10.000,- sei deshalb in Ordnung. Die daraus ergebende Schuld sei beglichen und die Klage abzuweisen.

Die Diskussion um den fliegenden Gerichtsstand in Internetrechtsstreiten ist in vollem Gange. Was sich die Gerichte dazu weiter einfallen lassen, werden wir beobachten und davon berichten.

Das Urteil des LG Krefeld finden Sie unter:
> http://snipurl.com/1rzy9

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: dr-bahr.com, eigene Recherche

Zahlenspiel – Price-Guide für 3-Zeichen-Domains

Sie sind äusserst rar und erzielen bei Domain-Verkäufen regelmäßig hohe Preise: Internetadressen mit nur drei Zeichen zählen zum begehrtesten in der Welt der Domains. Das Internetangebot 3character.com hat nun einen Preiskatalog zur Bewertung dieser Domains vorgestellt.

Kürze, Kürze, Kürze – schon immer galt der Grundsatz, dass die kürzesten Domain-Namen zu den einprägsamsten und damit zu den wertvollsten zählen. Allein in diesem Jahr fand beispielsweise amt.com für US$ 100.000,- einen neuen Inhaber, auch pvc.com zu US$ 96.000,- und cis.com zu US$ 85.000,- sorgten für Aufsehen. Der Preis dieser Domains wurde letztlich vom Markt bestimmt, doch um Anhaltspunkte für den Wert zu bekommen, hat das Angebot 3character.com eine Reihe von Kriterien und Preisrichtlinien entwickelt. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass 3-Zeichen-Domains eine besondere Stellung geniessen, da sie angesichts von derzeit etwa 140 Millionen Domains weltweit schon deshalb eine knappe Ressource bilden, da sie nur sehr begrenzt verfügbar sind. Darüber hinaus gilt grundsätzlich wie für alle Domains, dass neben der Länge und der Zusammenstellung der Buchstaben der Vergleich mit anderen Verkäufen als Anhaltspunkte für den Preis dient.

Aus aktuellen Marktbeobachtungen ergibt sich demnach folgendes Bild: für 3-Zeichen-Domains unter .com lässt sich ein Mindestpreis von US$ 4.950,- erzielen; bei .net sind es mit US$ 825,- schon deutlich weniger, ebenso bei .org mit US$ 275,-. Etwas überraschend fällt auf, dass sich dabei .mobi mit US$ 200,- besser verkaufen lässt als etwa .info (US$ 135,-) oder .biz (US$ 75,-); dies mag eine Nachwirkung der Neueinführung sein und sich auf Dauer relativieren. Besonders interessant: nach Einschätzung von 3character.com sind die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H, I, L, M, N, O, P, R, S und T höherwertig als J, K, U, V und W; am Ende rangieren Domains mit den Buchstaben Q, X, Y und Z. Lohnenswert auch ein Blick auf reine 3-Zahlen-Domains: hier räumt .com mit einem Mindestpreis von US$ 6.000,- ab, gefolgt wiederum von .net mit US$ 1.000,- und .org mit US$ 375,-; auch hier gibt es mit 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 9 solche Zahlen, die innerhalb einer Domain besonders begehrt sind.

Allgemein gültig sind diese Kriterien natürlich nicht; eine Domain ist immer das wert, was ein Käufer bereit ist, dafür zu zahlen. Doch wer eine der seltenen 3-Zeichen-Domain sein Eigen nennt und den Wert ermitteln will, dem liefert 3character.com ein verlässliches und fundiertes Zahlenwerk.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://3character.com/priceguide.html

Quelle: eigene Recherche

atomico.com – US$ 80.000,- für des Pudels Kern

Mit atomico.com zum Preis von US$ 80.000,- (ca. EUR 56.523,-) lag in der vergangenen Domain-Handelswoche kein großer Wurf vor, auch sonst verhielt sich weitestgehend alles gleichmäßig. Es dürfte sich um die Ruhe vor dem Sturm der T.R.A.F.F.I.C. East geandelt haben.

Unter den Länderendungen zeigte sich .de einmal mehr blühend, brachte für EUR 25.000,- weiber.de unter die Leute, und das, wo die Umlaut-Domain singlebörse.de sich für EUR 11.000,- andiente. Mit doener.de für EUR 5.000,- gabs Knuspriges zum studentenhandy.de Spartarif für EUR 3.000,-, was einer techinvest.de für EUR 2.975,- beinahe gleichkam. So ist das nunmal beim liveentertainment.de (EUR 2.650,-), solange die rechtsabteilung.de (EUR 1.550,-) tea.de für US$ 3.600,- (ca. EUR 2.544,-) trinkt. Zweitwichtigste Länderkennung war wieder einmal .co.uk, die mit emigrate.co.uk zu GBP 6.000,- (ca. EUR 8.674,-), meals.co.uk zu US$ 8.602,- (ca. EUR 6.078,-) und c2.co.uk zu GBP 1.200,- (ca. EUR 1.735,-) einem Gemischtwarenladen glich. Ebenfalls dabei waren drei teilweise einträgliche Domains und noch so ein wenig europäisches Durcheinander mit asiatischem Sahnehäubchen:

icinema.eu – GBP 3.000,- (ca. EUR 4.337,-)
rrd.eu – US$ 4.250,- (ca. EUR 3.003,-)
wassertechnik.eu – EUR 1.500,-

sale.at – EUR 7.200,-
icinema.fr – EUR 5.300,-
skyscanner.es – EUR 2.900,-
diagnostic.fr – EUR 2.500,-
sex.hn – US$ 2.800,- (ca. EUR 1.978,-)

Durchaus bemerkenswertes servierten die neueren generischen Domain-Endungen. Immerhin war .biz mit panama.biz für EUR 7.000,- vertreten, gefolgt von drei .info-Domains angefangen bei numbers.info für US$ 7.000,- (ca. EUR 4.946,-), über mobilemusic.info für US$ 2.797,- (ca. EUR 1.976,-) bis macautravel.info für immer noch US$ 2.500,- (ca. EUR 1.766,-).

Die klassische Linie beherrschte wieder einmal eine .org mit commodities.org für sehr gute US$ 25.496,- (ca. EUR 18.014,-), gefolgt von einer ebenfalls preiswürdigen livetv.net für US$ 18.000,- (ca. EUR 12.718,-). Dann ging die großer Schere auf und alle weiteren tummelten sich im unteren Preissegment:

topic.org – US$ 8.999,- (ca. EUR 6.358,-)
narutox.net – US$ 7.771,- (ca. EUR 5.490,-)
stones.net – US$ 6.250,- (ca. EUR 4.416,-)
bananas.net – US$ 3.407,- (ca. EUR 2.407,-)
madhattersimc.org – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.402,-)
theblackdog.net – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.332,-)
loansolutions.org – US$ 2.800,- (ca. EUR 1.978,-)
teneriffa.org – EUR 1.815,-
trachten.net – US$ 2.529,- (ca. EUR 1.787,-)
schoolsupplies.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 1.766,-)
massages.org – US$ 2.388,- (ca. EUR 1.687,-)
compatible.net – US$ 2.259,- (ca. EUR 1.596,-)
havelock.net – US$ 2.250,- (ca. EUR 1.590,-)

Ambitioniert zeigte sich wie immer .com. Doch seit Auktionen den Domain-Handel immer deutlicher bestimmen, ergeben sich die Topergebnisse erst mit der nächsten Auktion, die in dieser Woche aber auch stattfindet. Bis deren Ergebnisse vorliegen, begnügen wir uns mit der genannten atomico.com für US$ 80.000,- (ca. EUR 56.523,-), subscription.com zu immer noch US$ 74.000,- (ca. EUR 52.284,-) und hoo.com für erschreckende US$ 47.000,- (ca. EUR 33.207,-). Alle weiteren Domains erzielten ebenfalls erfreuliche Preise:

boarder.com – US$ 27.500,- (ca. EUR 19.430,-)
tvh.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 17.663,-)
yoghurt.com – EUR 15.000,-
beware.com – US$ 20.500,- (ca. EUR 14.484,-)
onlineprotection.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 13.424,-)
twisters.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.011,-)
michaeloneill.com – US$ 15.360,- (ca. EUR 10.852,-)
allboats.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.598,-)
fileserver.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 7.772,-)
tinygirls.com – US$ 10.610,- (ca. EUR 7.496,-)
mywidgets.com – US$ 10.200,- (ca. EUR 7.207,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Los Angeles – 3. ICANN-Meeting im Oktober

Die dritte Tagung der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) in diesem Jahr rückt immer näher. Einige der Schlagzeilen darum herum spitzen die Themen zu.

Mit dem dritten Treffen, das vom 29. Oktober bis 02. November 2007 in Los Angeles stattfindet, kehrt ICANN an einen der Orte zurück, der mit der Geburt des Internets eng verknüpft ist. Zugleich ist es das 30. ICANN-Treffen, das eines der wichtigsten sein wird. So testet ICANN seit gestern erneut internationalisierte Domain-Namen (IDN) in ihrem Domain Name Servern. Konkret geht es um die Top-Level-Domain .test, die in elf nicht englischen Sprachen, darunter Arabisch, Persisch und Hindi, in die Root-Server, den zentralen Directories, eingespeist wurden. Entwickler und Webseiten-Designern können nun die Möglichkeiten, die eine Vielsprachigkeit der Root-Einträge mit sich bringt ausloten. Die ersten Erfahrungen damit werden sicher beim Meeting ausgiebig diskutiert werden.

Desgleichen werden mögliche Kandidaten vorgestellt, die in die Fußstapfen des kürzlich nach achtjähriger Amtszeit bei ICANN ausgeschiedenen Vint Cerf treten können. Die Entscheidung soll am 02. November während des Meetings getroffen werden. Der Erwählte übernimmt dann eine dreijährige Amtszeit. Als Kandidaten sind aufgestellt Harald Tveit Alvestrand, ein Norweger, der beispielsweise seit 1991 in der Internet Engineering Task Force (IETF) tätig ist, und an der RFC mitschrieb. Er gilt als alter Internetkenner wie auch der zweite Kandidat: Dennis Jennings aus Irland, der zum Beispiel zwei Jahre bei CENTR gewirkt hat. Schließlich gibt es mit Jean-Jacques Subrenat einen französischen Kandidaten, der an der Sorbonne und anderen Einrichtungen lehrt.

Wie noch jedes Mal, sind Interessenten eingeladen, vor Ort, per eMail oder Webcast das Meeting zu verfolgen bzw. daran teilzunehmen. Das Treffen findet im Hilton Los Angeles Airport Hotel, 5711 West Century Boulevard (Tel: 1-310-410-4000) statt. Wie der Name schon sagt, befindet sich das Hotel direkt am Flughafen. Es besteht ein Bus-Shuttle rund um die Uhr, und Taxis vom Flughafen zum Hotel kosten lediglich US$ 5,-.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://losangeles2007.icann.org/

Quelle: icann.org

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