Themen: Böse Worte – GEZ mahnt Internetportal ab | WHOIS ungelöst – droht der digitale Dschihad? | TLDs – Neues von .nz, .at und .kp | Verwechslungsgefahr – Detailarbeit des BGH | UDRP-Verfahren – Sechs Tipps vom Richter | li.com – kurze Domain, aber langer Preis | Wien – Juristentag 2007 der NIC.at
Böse Worte – GEZ mahnt Internetportal ab
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hat mit einer Abmahnung des Internetportals akademie.de für hohe Wellen gesorgt: über ihre Rechtsabteilung will die GEZ untersagen lassen, dass dort künftig Begriffe wie „GEZ-Gebühr“ oder „Gebührenfahnder“ verwendet werden.
Das Informationsportal akademie.de, das seinen Nutzern handfestes und praxistaugliches Wissen zur Verfügung stellen will, hatte inzwischen nicht mehr erreichbare Tipps und Musterbriefe im Internet veröffentlicht, die bei der GEZ-Abmeldung oder der Klärung der PC-Gebührenpflicht helfen sollten. Dabei soll akademie.de „nicht existente“ oder „falsche“ Begriffe wie zum Beispiel „GEZ-Gebühr“, „GEZ-Anmeldung“ oder „GEZ-Abmeldung“ verwendet haben, die geeignet sind, ein – so wörtlich – „negatives Image der GEZ hervorzurufen“. Weit über 20 Begriffe werden so von der GEZ beanstandet. Zugleich schlägt die GEZ alternative und nach ihrer Auffassung rechtmäßige Begriffe vor, so für GEZ-Gebühr künftig „gesetzliche Rundfunkgebühren“, für den GEZ-Fahnder „Beauftragtendienst der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten oder Rundfunkgebührenbeauftragter“, für GEZ-Anmeldung „gesetzlich vorgesehene Anmeldung von zum Empfang bereit gehaltener Rundfunkgeräte“ oder für GEZ-Briefe „Informationsschreiben der GEZ und/oder Schreiben, mit dessen Hilfe der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 5 RGebStV geltend gemacht wird“. Für jede weitere öffentliche Verwendung eines Verbotsworts soll akademie.de EUR 5.100,- bezahlen; für den Fall, dass man der Aufforderung nicht nachkommt, kündigte die GEZ an, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Bei akademie.de hat man die beanstandeten Seiten zunächst vom Netz genommen und prüft, nach Angaben von heise.de, derzeit, ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt. Einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheint man aufgrund des hohen Kostenrisikos aus dem Weg gehen zu wollen, obwohl zum Beispiel in einer Unternehmensmeldung auf der Website des ZDF in einer Überschrift von „Die GEZ-Gebühr für Computer“ die Rede ist. Gegenüber dem Nachrichtenmagazin Spiegel gab ein Mitarbeiter von akademie.de an, dass man sich durch das Vorgehen der GEZ eingeschüchtert fühle und finanziell keinen so starken Rücken wie die GEZ habe.
Es steht daher zu befürchten, dass eine rechtsverbindliche, gerichtliche Klärung in dieser Frage, die das Grundrecht der Meinungsäußerung ganz wesentlich berührt, nicht erfolgen wird. Ob das Beispiel Nachahmer findet und in Zukunft das oft geschmähte, wenn auch sprachlich präzise „Juristendeutsch“ Einzug in das Alltagsleben des Internets halten muss, bleibt ebenso abzuwarten wie die Frage, ob das Image der GEZ durch diese Abmahnung nachhaltig positive Änderung erfährt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://short4u.de/46d3294552a69
Quelle: akademie.de, spiegel.de
WHOIS ungelöst – droht der digitale Dschihad?
Nach Einschätzung von Milton Mueller, Professor an der US-Universität Syracuse, deutet sich im Streit um den Umgang mit den sensiblen WHOIS-Daten keine rasche Lösung an. Unterdessen warnt die kanadische Tageszeitung The Globe and Mail davor, dass anonyme Domain-Registrierungen die Terrorgefahr erhöhen.
Bereits seit einigen Jahren herrscht um die so genannten WHOIS-Daten, die für jedermann öffentlich einsehbar die Kontaktdaten des Inhabers einer Domain bereithalten und damit im Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach weitgehender Anonymität und den berechtigten Anliegen von Rechteinhabern bei Rechtsverletzungen stehen, Diskussionen um einen gerechten Ausgleich. Öl ins Feuer gossen Registrare wie GoDaddy, die mit ihren Angeboten wie „domains by proxy“ eine anonyme Registrierung ermöglichten, um so die Öffentlichkeit der WHOIS-Daten zu umgehen. Bei der ICANN Working Group hatte man sich daher auf die Suche nach einer Lösung gemacht. Doch Milton Mueller zeichnet in seinem Blog ein düsteres Bild von den Ergebnissen: nach seiner Einschätzung hat der vorgelegte Report keinerlei Aussicht, als Teil der geltenden Regelungen umgesetzt zu werden.
Konkret wurde diskutiert, dass künftig bei jedem Domain-Inhaber die Angabe der Strasse im WHOIS entfernt und durch einen „Operational Point of Contact“ (OPoC) ersetzt wird, an den man sich bei Bedarf wenden kann; im übrigen sollten die WHOIS-Daten unverändert einsehbar bleiben. Dieser Vorschlag ist nach Ansicht von Müller jedoch am Widerstand der Markenrechtsinhaber gescheitert, die darauf bestanden, den OPoC zu einer eigenständigen Organisation auszubauen, mit der Befugnis, Domain-Namen abzuschalten. Angesichts dieses „Frankenstein“-Monsters hätten die Registrare entschieden, dass weitere Verhandlungen keinen Sinn mehr machen. Derzeit ist daher unverändert unklar, wie mit dem ungelösten Problem der WHOIS-Daten umgegangen werden soll.
Dass es sich hierbei um ein ganz konkretes Problem handelt, will die Tageszeitung The Globe and Mail aufzeigen. So hat der Registrar Register.com in dem 7.000-Einwohnerstädtchen Yarmouth seinen Sitz. Gegen zusätzliche Gebühren ermöglicht Register.com die anonyme Anmeldung von Domains, und stösst damit auf riesiges Interesse. Doch hat dieser Service nicht nur angenehme Seiten; so ist etwa eine der grössten Pro-Hamas Webseiten, auf der Martyrer-Videos heruntergeladen werden können, unter einer solchen Domain gemeldet. Nach Schätzungen des FBI sind etwa 6.000 Angebote zur Unterstützung von Terroristen online, und derartige Dienstleistungen fördern aus Sicht der Zeitung den digitalen Dschihad. Doch selbst wenn diese Bedenken nicht unberechtigt erscheinen, die Abschaffung anonymer Domains löst das Problem auch nicht; jedenfalls über Internetforen mit Passwortzugang lassen sich unter jeder (Sub)Domain Inhalte jeglicher Art verbreiten, ohne dass die Kenntnis über die Person des Domain-Inhabers konkret helfen würde.
Den Bericht von Milton Müller finden Sie hier:
> http://short4u.de/46d46d362f62b
Den vollständigen Bericht der „The Globe and Mail“ lesen Sie hier:
> http://short4u.de/46d46d50d95e6
Quelle: theglobeandmail.com
TLDs – Neues von .nz, .at und .kp
Als besonderer Anhänger des Domain Name Systems war die nordkoreanische Staatsführung bisher kaum in Erscheinung getreten – doch das könnte sich ändern. Was es sonst noch wichtiges aus der Welt der ccTLDs gibt, hier unser Überblick.
InternetNZ, Verwaltung der neuseeländischen Länderendung .nz, wartet in ihrem monatlichen Newsletter mit aktuellem Zahlenmaterial auf: im Juli 2007 stieg die Zahl der insgesamt registrierten .nz-Domains von 286.539 auf 291.817, ein Nettoanstieg von immerhin deutlich über 5.000 Domains. Da man in Neuseeland noch auf ein Vergabesystem mit Third Level Domans setzt, konzentrieren sich die Registrierungen im wesentlichen auf die Endungen .co.nz und .net.nz; mit .geek.nz, .iwi.nz und .maori.nz kann Neuseelands Länderkürzel dabei eine ganze Reihe einzigartiger Domain-Endung anbieten. Da eine .nz-Registrierung keinen Sitz in Neuseeland erfordert, lassen sich hier ganz spezielle Domains finden und anmelden. Für die Zukunft hat die Registry eine Reduzierung der Registrierungsgebühren angekündigt; ferner werden die Vergaberichtlinien überarbeitet, wobei Anregungen und Stellungnahmen noch bis 12. November 2007 entgegengenommen werden.
In Österreich sind in den vergangenen Tagen verstärkt eMails des belgischen Unternehmens Domain Renewal SA aufgetaucht, in welchen den Domain-Inhabern vorgegaukelt wird, dass sie ihren Registrierungsvertrag verlängern müssten, um ihre Webadresse nicht zu verlieren; Domain Renewal SA verspricht, sich hierum zu kümmern. Wer den angegebenen Link anklickt, kann den Registrierungsvertrag für US$ 69,- verlängern – ein Vielfaches der sonst üblichen Gebühren. Die Adressdaten erhält das Unternehmen dabei mutmaßlich aus der WHOIS-Datenbank, was auch erklärt, weshalb die Adressaten der eMails unter konkreter Benennung ihrer Domains angesprochen werden. Wer eine solche eMail erhält, kann sie jedoch getrost löschen; Domain-Verträge mit deutschen oder österreichischen Registraren enden in aller Regel nicht mit Zeitablauf, sondern werden automatisch verlängert, wenn der Inhaber nicht seinerseits rechtzeitig kündigt.
Die nordkoreanische Top Level Domain .kp, bisher ein weisser Fleck auf der Domain-Weltkarte, könnte möglicherweise schon in Kürze ihre Online-Premiere feiern. Wie die Internet-Verwaltung ICANN im Rahmen einer Korrekturmeldung zu verschiedenen Presseberichten mitteilte, hat man eine Anfrage zur Delegierung der Verwaltung der Endung erhalten. Bisher ist dem realsozialistischen Staat zwar ein Länderkürzel nach der ISO 3166-1 Standardliste zugeordnet, Registrierungen waren aber bisher nicht möglich. Anlässlich der Vorstandssitzung vom 14. August 2007 hat sich ICANN mit der Anfrage befasst, eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen. Bereits für das Meeting in Los Angeles Ende Oktober 2007 werden jedoch weitere Details erwartet.
Informationen zu .nz finden Sie unter:
> http://www.dnc.org.nz/
Quelle: dnc.org.nz, pressetext.de, icann.org
Verwechslungsgefahr – Detailarbeit des BGH
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.07.2007, Az.: I ZR 137/04) brütete in dem Rechtsstreit über (unter anderem) diverse „euro-telekom“-Domains lange über der Frage, wann eine Verwechslungsgefahr bei rein beschreibenden Kennzeichen vorliegt. Schließlich kam er nach drei Jahren doch noch zu einem Ergebnis – und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz.
Klägerin ist die Deutsche Telekom AG, die seit ihrer Gründung bei ihrer gesamten Außendarstellung den Begriff „Telekom“ benutzt. Sie nimmt Anstoß daran, dass die Beklagte seit dem 14. Juni 1998 mit der Firma „Euro Telekom Deutschland GmbH“ in das Handelsregister eingetragen, Inhaberin der Domain-Namen euro-telekom.de einschließlich der .net-, .info- und .org-Variante und eurotelekom.info ist, und die Begriffe „Euro Telekom“ in Verbindung mit anderen Begriffen für Werbung nutzt. Die Telekom klagte auf Unterlassung und Schadensersatz und war damit vor dem Langericht Köln (Urteil vom 11.09.2003, Az.: 31 O 297/03) teilweise und dem OLG Köln (Urteil vom 06.08.2004, Az.: 6 U 131/03) ganz erfolglos. Also musste sie in Revision, damit sich der Bundesgerichtshof der Sache annehmen konnte.
Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln nun teilweise auf und musste das Verfahren wegen ungeklärter Fragen zurückverweisen. Zur Frage der von den Domains ausgehenden Rechtsverletzungen bestätigte der BGH zunächst die Erwägungen der Vorinstanzen, wenn auch etwas unverständlich in seiner Ausdrucksweise. In den Leitsätzen heisst es: Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Satz wirkt etwas alleingelassen und unverständlich. Erst in den Entscheidungsgründen erschließt sich, was dahinter steht, wenn man die komplexen Formulierungen des BGH etwas umdreht:
Mit den Vorinstanzen ist der BGH der Meinung, der Anspruch auf Löschung der Domains bestehe nur, wenn schon das Halten der Domain-Namen durch die Beklagte für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Zwar handelt die Beklagte als juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr, aber das allein ist nicht ausschlaggebend. Sie müsste darüber hinaus noch die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG erfüllen. Dazu gehörte dann nach Ansicht der BGH-Richter auch, dass jede Art, in der die Beklagte die Domains verwendet, zumindest eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung des Kennzeichens „Telekom“ der Klägerin darstellt. Da eine Nutzung der Domains auch in anderen Bereichen als Telekommunikation und Internet möglich ist, kann dieses Tatbestandsmerkmal ausgeschlossen werden.
In den sich an die Ausführungen zu den Domains anschließenden Erwägungen des BGH stellt der BGH dann freilich fest, dass tatsächlich eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen „Telekom“ und unter anderem „Euro-Telekom“ bestehe. Sehr detailliert legt der BGH dar, dass der Kennzeichenbestandteil „Euro“ so weit zurücktritt, dass sich im Grunde nur noch Telekom und Telekom gegenüberstehen und also eine Verwechslungsgefahr tatsächlich begründet sei. Da das OLG Köln in seiner Entscheidung davon ausging, dass sich die Begriffe „Telekom“ und „Euro-Telekom“ gegenüberstehen und wegen des Zusatzes „Euro“ keine Ähnlichkeit der beschreibenden Begriffe bestehe, ging es vom Fehlen der notwendigen Verwechslungsgefahr aus. Nach den Erwägungen des BGH sieht die Sache freilich anders aus, weshalb das OLG Köln sich unter anderem nun nochmals mit der Frage der Domain-Namen beschäftigen und prüfen muss, ob zwischen dem Klagezeichen und den Domain-Namen, deren Inhaberin die Beklagte ist,
Verwechslungsgefahr besteht.
Das Urteil des BGH findet man unter:
> http://snipurl.com/1q2pn
Das Urteil des OLG Köln findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=3853
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche
UDRP-Verfahren – Sechs Tipps vom Richter
Seit der Einführung des UDRP-Verfahrens im Jahre 1999 schreibt das alternative Streitbeilegungsverfahren eine Erfolgsgeschichte. Zahlreiche Domain-Endungen haben dieses Verfahren unmittelbar oder mit Abwandlungen übernommen, die Zahl der Verfahren steigt. Da lohnt ein Blick auf die Profiarbeit und einige Tipps, die einem ein Streitbeilegungsverfahren erleichtern.
Mark V.B. Partridge ist selbst Richter (Panel) für Domain-Streitigkeiten und Fachmann auf dem Gebiet des Rechts des geistigen Eigentums. Seine hier versammelten sechs Tipps zum Umgang mit einem UDRP-Verfahren richten sich an die streitenden Parteien, die keinen Anwalt einschalten wollen, oder Anwälte, die keine Erfahrung mit dem Prozedere haben. Grundsätzlich sollte man in solchen Angelegenheiten einen Profi engagieren, der sich mit der Materie auskennt. Aber man kann auch ohne – auf eigenes Risiko:
1. Der Vorwurf und die Entgegnung sollten informativ sein und sich nur mit den Fakten beschäftigen. Man muss sich im Klaren darüber sein: es ist die einzige Möglichkeit, sich in dem UDRP-Verfahren zur Sache zu äußern. Eine mündliche Verhandlung gibt es nicht, und in aller Regel keine zweite Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Also sollte man dem Gericht geradlinig und unkompliziert die eigene Position leicht verständlich darstellen.
2. Der Schriftsatz sollte kurz gefasst sein und den Streitpunkt scharf und effektiv umreißen.
3. Die Schriftsätze sollten sich an die Reihenfolge, wie sie in der UDRP formuliert ist, halten, und dabei alle Tatbestandsmerkmale anführen. Das kommt allen Beteiligten bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen. Im Kern gilt also:
– Die Domain muss einem geschützten Zeichen identisch oder ähnlich sein,
– der Inhaber der Domain darf seinerseits keine eigene Rechte an dem Kennzeichen haben, und
– die Domain ist registriert und wird in böser Absicht (bad faith) genutzt.
4. Die eigene Position ist jeweils zu belegen, etwa durch Markenurkunden, Screenshots und andere, gegebenenfalls notwendige Nachweise. Nur wenn man die eigenen Behauptungen auch belegen kann, hat man eine Chance, ein Verfahren auch zu eigenen Gunsten zu wenden.
5. Das eigene Vorbringen und die eigene Meinung untermauert man am besten, etwa indem man andere UDRP-Entscheidungen, die ähnlich oder identische Rechtslagen aufweisen, zitiert und aufführt. Man soll nicht annehmen, das jeweilige Panel, welches über den eigenen Fall entscheiden muss, würde alle (mehr als 10.000) UDRP-Entscheidungen kennen.
6. Bei alldem darf man nicht vergessen, dass die UDRP nur bestimmte Markenrechtsfälle regelt. Was darüber hinaus geht, etwa Namensrechtsverletzungen, fällt nicht unter die UDRP, und (fast) jeder Versuch, abweichende Fälle mit ihr zu lösen, schlägt fehl.
Weitere Informationen zum UDRP-Verfahren unter:
> http://short4u.de/46d5baded493a
Die UDRP findet man unter:
> http://www.icann.org/udrp/udrp-policy-24oct99.htm
Quelle: ezinearticles.com
li.com – kurze Domain, aber langer Preis
Zwei Handelswochen liegen zurück, und es wurde gut gehandelt. Die Zwei-Zeichen-Domain li.com zeigt, dass in der Kürze durchaus auch Würze liegen kann; sie kostete US$ 500.000,- (ca. EUR 370.985,-). Die Jung-Endung .mobi war gut vertreten und selbst .de setzte sich gut ins Bild.
Die teuerste Länderdomain kam diesmal aus Britannien: reviews.co.uk kostete GBP 38.000,- (ca. EUR 56.016,-) und bewies nochmals die Stärke von .uk. Weitere britische Domains waren freilich nicht so gut eingepreist: fishingboats.co.uk zog jemand zu GBP 3.200,- (ca. EUR 4.717,-) an Land und maclife.co.uk brachte kugelrunde GBP 2.000,- (ca. EUR 2.948,-). Die Überraschung bei den Länderdomains kommt aus Griechenland: home.gr war mit EUR 21.000,- die zweitteuerste, und zählt zu den raren Domain-Geschäften unter .gr. Die deutsche Endung wird durch die Bild bestimmt: der Springer-Verlag kaufte sowohl bild-mobil.de als auch bildmobil.de für je EUR 11.900,-. Ob dieser Kauf im Zuge der .mobi, unter der bild.mobi bisher noch als Premiumdomain zurückgehalten wird, erfolgte? Mit meinauto.de für gebrauchte EUR 9.000,- und undud.de, eine Vertipperdomain, die trotz du-Drehers EUR 7.500,- wert war, zeigte sich .de in guter Form, die mit weiteren reizvollen .de-Domains ergänzt wurde:
wweb.de – EUR 5.555,-
domaine.de – EUR 4.000,-
stempelfabrik.de – EUR 4.000,-
meine-diaet.de – EUR 3.500,-
bernsteinzimmer.de – EUR 3.500,-
wellness-lebensart.de – EUR 3.000,-
ohg.de – EUR 2.700,-
deuschland.de – EUR 2.051,-
gesundheitsspezialist.de – EUR 2.023,-
stellen-gesuche.de – EUR 2.000,-
adultblog.de – EUR 1.949,-
In sehr guter Form zeigte sich auch die beliebte Endung .tv von Tuvalu und bewies mit regarder.tv für EUR 8.600,-, livemusic.tv zu US$ 10.000,- (ca. EUR 7.420,-) und deportes.tv für US$ 4.000,- (ca. EUR 2.968,-) seinen hohen Wert. Weniger agil, aber zumindest doch gehandelt werden .eu-Domains. So kaufte eine Architektengruppe, die sich auf Museen spezialisiert hat, metaphor.eu zu GBP 2.350,- (ca. EUR 3.464,-), und hat auch schon eine beeindruckende Website eingerichtet; die Domain garda.eu (EUR 2.500,-) widmet sich dem See, während der Rest, 4a.eu (EUR 2.500,-), kleur.eu (EUR 2.250,-) und pedalcars.eu (EUR 2.000,-) inhaltlich der Rede nicht wert ist. Weitere Länderdomaingeschäfte waren:
lambretta.fr – EUR 6.000,-
123.in – US$ 7.500,- (ca. EUR 5.565,-)
gopoker.ru – EUR 5.000,-
zoeken.be – EUR 4.000,-
hrm.hu – EUR 4.000,-
bar.fr – EUR 3.500,-
lee.us – US$ 4.000,- (ca. EUR 2.968,-)
kauf.es – EUR 2.400,-
bvl.it – EUR 2.300,-
softwareescrow.co.uk – GBP 1.700,- (ca. EUR 2.506,-)
callcentres.co.uk – GBP 1.571,- (ca. EUR 2.315,-)
wrestlingshop.co.uk – GBP 1.500,- (ca. EUR 2.211,-)
elizabeth.co.uk – GBP 1.310,- (ca. EUR 1.931,-)
Wie bereits angesprochen, zeigte sich wieder einmal .mobi als eine der Domains, die durchaus auch Preise erzielt. Dass man für pay.mobi aber gleich auch US$ 50.000,- (ca. EUR 37.099,-) bezahlen musste und die dann geparkt wird… Bei rooms.mobi, die US$ 11.770,- (ca. EUR 8.733,-) kostete, und den anderen Kandidaten sieht es nicht besser aus:
555.mobi – US$ 11.770,- (ca. EUR 8.733,-)
cherche.mobi – EUR 5.000,-
222.mobi – EUR 4.756,-
trademarks.mobi – EUR 2.937,-
Die Endung .info ist mit saskatchewan.info für US$ 4.150,- (ca. EUR 3.079,-) und islands.info für US$ 3.000,- (ca. EUR 2.226,-) vertreten; .biz meldet sich mit oceanside.biz zu US$ 3.950,- (ca. EUR 2.931,-). Einen Glanzpunkt setzte baby.org mit dem Preis von EUR 47.234,-; die Inhalte kann man vernachlässigen. Von der Menge setzte sich noch voip.org für US$ 18.500,- (ca. EUR 13.726,-) ab, dann folgten eine Menge guter Preise:
webvisuals.net – US$ 12.900,- (ca. EUR 9.571,-)
casino770.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.420,-)
gadgets.org – US$ 9.500,- (ca. EUR 7.049,-)
holt.org – US$ 9.000,- (ca. EUR 6.678,-)
tdm.net – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.307,-)
potterforos.net – US$ 7.305,- (ca. EUR 5.420,-)
chatroom.org – US$ 7.288,- (ca. EUR 5.407,-)
tomorrow.net – US$ 7.127,- (ca. EUR 5.288,-)
easycash.net – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.194,-)
igs.org – US$ 6.375,- (ca. EUR 4.730,-)
chiropractic.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.452,-)
slot.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.081,-)
theatre.org – US$ 5.460,- (ca. EUR 4.051,-)
twine.net – US$ 5.388,- (ca. EUR 3.998,-)
topics.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.710,-)
mortgagequote.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.710,-)
Unter .com sorgte li.com zum Preis von runden US$ 500.000,- (ca. EUR 370.985,-) für ein beeindruckendes Zeichen-Preis-Verhältnis: US$ 250.000,- pro Buchstabe. Zwei weitere sechsstellige Domain-Käufe waren supernatural.com zu US$ 125.000,- (ca. EUR 92.746,-) und passover.com für US$ 100.000,- (ca. EUR 74.197,-). Doch mit pvc.com für US$ 96.000,- (ca. EUR 71.229,-) lag eine weitere Domain gleich unterhalb der Schwelle. Weitere erwähnenswerte Webadressen waren:
takeaway.com – GBP 36.000,- (ca. EUR 53.068,-)
licenseplates.com – US$ 54.666,- (ca. EUR 40.561,-)
yoyos.com – US$ 47.100,- (ca. EUR 34.947,-)
filecabinet.com – US$ 47.060,- (ca. EUR 34.917,-)
studentaide.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 32.647,-)
fcm.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 32.647,-)
prescriptionmedication.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.679,-)
blc.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 29.679,-)
webserve.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 23.001,-)
tai.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 23.001,-)
affiliatedirectory.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.259,-)
citiesonline.com – US$ 29.990,- (ca. EUR 22.252,-)
eia.com – US$ 26.002,- (ca. EUR 19.293,-)
sitcoms.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 18.549,-)
1z.com – EUR 18.000,-
itineraries.com – US$ 22.500,- (ca. EUR 16.694,-)
highbridge.com – US$ 20.700,- (ca. EUR 15.359,-)
beachholiday.com – US$ 19.888,- (ca. EUR 14.756,-)
getinsured.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 13.726,-)
ndb.com – US$ 16.502,- (ca. EUR 12.244,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com
Wien – Juristentag 2007 der NIC.at
NIC.at, die österreichische Domain-Verwaltung, lädt für den 25. September 2007 zum Juristentag 2007 nach Wien. Hochkarätige Juristen werden rund um das Domain-Recht berichten: über Aktuelles, Neuigkeiten und die Zukunft.
Die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr, und wird von Frau Dr. Schloßbauer und Herrn Richard Wein, beide von NIC.at, eröffnet. Es folgen Vorträge über Rechtsstreite um Domains im allgemeinen (Rechtsanwalt Dr. Haller), über die österreichische Domain-Judikatur (Richter Dr. Schmidbauer), über das alte Thema Monopolisierung von Gattungsbegriffs-Domains (Prof. Dr. Nitsche) und eine Pause. Danach fokussiert Richter am Obersten Gerichtshof Dr. Musger die Inhalte von Webseiten, während Rechtsanwalt Magister Piz in die Zukunft blickt und Rechtsanwalt Welzel von der DENIC eG das aktuelle Domain-Recht in Deutschland erklärt. Schließlich werden alle Vortragenden auf dem Podium diskutieren und anschließend bei einem Buffet sicher als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
Der NIC.at „Juristentag 2007“ findet am 25. September 2007 um 14.00 Uhr im MOYA – Museum of Young Art in 1010 Wien in der Löwelstraße 20 statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.nic.at/juristentag2007
> http://www.moya-vienna.at
Quelle: RA Dr. Haller