Newsletter-Ausgabe #375: August 2007

Themen: Urteil – Abmahnrisiko bei Geschäftsbriefen sinkt | grundke.de – BGH klärt Frage der Treuhand-Domains | TLDs – Neues von .asia, .us und .au | schlaubetal.de – ein Amt auf falschem Pfad | seitwert.de – Web-Tools für die Praxis | liga.de – Saisonstart für EUR 15.000,- | Nürnberg – Seminar zum Domain- und Markenrecht

Urteil – Abmahnrisiko bei Geschäftsbriefen sinkt

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht – mit dieser Entscheidung dürfte das OLG Brandenburg (Urteil vom 10.07.2007, Az. 6 U 12/07) Sorgen vor Abmahnwellen fürs erste beruhigt haben.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Vorschrift des § 15b der Gewerbeordnung (GewO). Diese Vorschrift, die ihrem Grundgedanken nach den Regelungen der §§ 37a HGB, 35a GmbHG sowie 80 AktG entspricht, regelt die Namensangabe im Schriftverkehr. Danach muss ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag in seinen Geschäftsbriefen Pflichtangaben wie zum Beispiel Vorund Zuname sowie ladungsfähige Anschrift benennen. Im Streitfall hatte ein in der Baubranche tätiger Einzelkaumfann nach Behauptung der Klägerin in einem Schreiben zwar seine Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben, jedoch keine Angaben zu seiner Person als Inhaber des Unternehmens mit Vor- und Zunamen gemacht. Daraufhin war er von der Klägerin, einer ebenfalls in der Baubranche tätigen GmbH, abgemahnt worden. Die Unterlassungserklärung gab der Beklagte zwar dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von EUR 20.000,00 wollte er indes nicht übernehmen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Anwaltskosten.

Nachdem das Landgericht Potsdam dem Anspruch in erster Instanz noch stattgegeben hatte, scheiterte die Klägerin dann jedoch in zweiter Instanz vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Handlung vor, die den Wettbewerb zum Nachteil der Mitwerber oder Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zwar hat der Beklagte die Verpflichtung aus der GewO verletzt, eine Beeinflussung des Wettbewerbs sah das Gericht jedoch nicht, zumal die Klägerin das nach ihrer Auffassung wettbewerbswidrige Schreiben dem Gericht nicht vorgelegt hatte, so dass das Gericht zu seinem Inhalt letztlich nur spekulieren konnte. Darüber hinaus sah das Gericht auch keinen Vorteil für den Beklagten, da er seine Anschrift angegeben hatte, und damit ohne weitere Ermittlungen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Das Urteil gilt unmittelbar zwar nur für Geschäftsbriefe, ist nach dem seit 1. Januar 2007 geltenden „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) aber wohl auch auf eMails anwendbar. Damit dürften die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auch bei fehlerhaften Angaben in eMails nochmals erhöht worden sein.

Erst Anfang diesen Jahres hatte das Gießener Unternehmen Iglusoft auf sich aufmerksam gemacht, als es mehrere deutsche Webhoster wegen fehlender Pflichtangaben nach dem EHUG in eMails abgemahnt hatte. Ein Starnberger Domain-Registrar hatte daraufhin eine Gegenabmahnung ausgesprochen und eine Verzichtserklärung verlangt; als Iglusoft dem Verlangen nicht nachkam, wurde eine negative Feststellungsklage zum Landgericht Gießen erhoben. Iglusoft erkannte in Folge der Klage den Anspruch an und liess Versäumnisurteil gegen sich ergehen; die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg finden Sie unter:
> http://short4u.de/46b8bd89d7fbb

Quelle: heise.de, eigene Recherche

grundke.de – BGH klärt Frage der Treuhand-Domains

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Februar über die Frage entschieden, ob eine Person in eigenem Namen für einen Dritten eine Domain registrieren darf (Urteil vom 08.02.2007, Az.: I ZR 59/04). Nun liegen die Entscheidungsgründe vor. Die bisher unklare Rechtssituation, die mit der OLG Celle-Entscheidung über die Domain grundke.de ihren Ausgang nahm, ist nun geklärt: Man darf für einen Dritten eine Domain registrieren, die seinem Namen entspricht, wenn erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde.

Der Beklagte hatte im April 1999 den Domain-Namen im Auftrage einer Kundin, für die er eine Homepage gestalten sollte, registriert. Auf der Homepage erschien Werbung für die Kundin mit Ausnahme einer gewissen Zeit im Sommer 2001, zu der der Internetauftritt des Beklagten unter der Domain zu finden war. Der Kläger, der sich unter der Domain eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufbauen wollte, nahm den Beklagten nun auf Freigabe in Anspruch. Er berief sich dabei auf das Namensrecht aus § 12 BGB.

In erster Instanz erhielt der Kläger vom Landgericht eine Absage. Die zweite Instanz, das OLG Celle (Urteil vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03), kam im Streit zu dem Ergebnis, dass eine Namensrechtverletzung bestehe. Dem Kläger, der mit Nachnamen heißt wie die Domain lautet, stehe ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Der Beklagte hingegen könne dieses Recht nicht aufweisen, womit er eine Zuordnungsverwirrung auslöse, mit der er schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Den Umstand, dass der Beklagte die Domain für einen Berechtigten registriert hatte und beide sich einig sind, dass im Innenverhältnis eine Übertragung der Inhaberschaft stattgefunden hat, wertete das Gericht als nicht ausreichend. Eine nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksame Übertragung liege nicht vor.

Der Beklagte ging in die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof. Der BGH kommt in seiner Entscheidung vom 08.02.2007 zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) auf Freigabe der Domain zusteht. Der BGH ist ebenfalls der Meinung, eine wirksame Übertragung der Domain habe nicht stattgefunden. Da aber die Domain im Auftrag für einen Namensträger registriert wurde, kann sich der Inhaber auf das Namensrecht des Auftraggebers berufen. Das kann er jedoch nur, wenn andere Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit haben zu überprüfen, ob der Domain-Name im Auftrag eines Namensträgers registriert ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Möglichkeit, weil alsbald nach Registrierung der Domain diese als Homepage für den Namensträger genutzt wurde. Der BGH führt nach dieser Feststellung genauer aus, wie die Sache im Detail sich darstellen muss, welche Rechte unter Gleichnamigen zum Zuge kommen, und inwieweit sich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität auswirkt. Dabei äußert sich der BGH auch proaktiv dahin, dass DENIC für solche Fälle die Möglichkeit eröffnen könnte, bei ihr im Zuge der Registrierung Hinweise über einen Auftraggeber zu hinterlegen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof zu grundke.de findet man unter:
> http://short4u.de/46ba158e9665c

Die Entscheidung des OLG Celle zu grundke.de findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040188.htm
> http://short4u.de/46ba15a38e327

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de, e-recht24.de, eigene Recherche

TLDs – Neues von .asia, .us und .au

Ein Verwalter-Special mit Nachrichten zu .asia, .us, .au und der fast in der Versenkung verschwundenen Endung .coop haben wir diesmal für Sie zusammengestellt. Dabei sorgt ausgerechnet ein Neuling für den Überraschungscoup.

DotAsia hat sich für den Start seiner neuen Top Level Domain .asia eine weitere Neuerung ausgedacht: gibt es für einen Domain-Namen bereits innerhalb der im Oktober 2007 beginnenden Sunrise Period mehrere Bewerber, setzt sich nicht – wie noch bei .eu (dotEU) – der zeitlich schnellste durch, sondern die Vergabe erfolgt dann per Auktion. Zu diesem Zweck hat DotAsia mit dem kanadischen Unternehmen pool.com, einem Spezialisten für Domain-Auktionen, eine Vereinbarung geschlossen. DotAsia geht also davon aus, dass im Zweifel der potentielle Inhaber festlegt, wie viel ihm eine Domain „wert“ ist. Damit will man verhindern, dass Domain-Spekulanten bei möglichst vielen Registraren ihre Vorbestellung abgeben, um durch eine möglichst günstige Platzierung in deren Datenbestand Vorteile bei der Anmeldung zu erhalten. Die Kriterien der Sunrise Period, im Fall von .asia also unter anderem der Nachweis eigener Rechte auf Anforderung der Registry, bleiben jedoch erhalten.

Alliance Registry, ein Joint-Venture aus dem .info-Verwalter Afilias und dem Registrar GoDaddy, plant einen Überraschungscoup: in einer Pressemitteilung vom 31. Juli 2007 hat man angekündigt, sich um die Verwaltung der US-Domain .us zu bewerben. Der aktuelle Registry-Vertrag zwischen der US-Regierung und Neustar endet im Oktober 2007; allgemein war bisher erwartet worden, dass die Verlängerung lediglich Formsache sei. Alliance Registry stellt in seiner Bewerbung unter anderem fest, dass .us bisher hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei; erhält man den Zuschlag, will man daher einige Verbesserungen einführen, darunter günstigere Domain-Preise, Wachstum durch Marketingprogramme, Support für Städte-Domains im Format anytown.us und eine Aufwertung der Kinder-Domain .kids.us. Ob und welche Chancen die Bewerbung hat, gilt als offen; für Neustar könnte sprechen, dass ein Registry-Wechsel üblicherweise mit Risiken verbunden ist, die ungern gesehen werden.

Die australische Domain-Verwaltung auDA (.au Domain Administration) hat ein heisses Eisen angepackt: für die Zukunft plant man mit dem Einsatz so genannter „DNS wildcards“. Sollten sie zum Einsatz kommen, erscheint bei der Eingabe einer nicht existierenden .au-Domain keine Fehlermeldung, sondern es erfolgt regelmäßig eine Weiterleitung auf ein anderes Angebot, meist eine Werbeseite. Die Australier stützen sich dabei auf einen Bericht des ICANN Security and Stability Advisory Committee (ICANN SSAC) aus dem Jahr 2004. Die Auswirkungen derartiger Wildcards sind jedoch umstritten, da unter anderem Nachteile für die Sicherheit und Stabilität des Domain Name System befürchtet werden.

Zum Schluss noch eine Meldung von der Genossenschafts-Domain .coop: laut einer Pressemitteilung von Verwalter DotCooperation LLC hat man bereits am 16. Juli 2007 den im November 2000 begründeten Registry-Vertrag mit der Internet-Regierung ICANN um zehn Jahre verlängert. Der Vertrag sieht Änderungen auch im Verhältnis zum Domain-Inhaber vor; Details werden in den kommenden Wochen veröffentlicht.

Weitere Informationen zur Alliance Registry erhalten Sie unter:
> http://www.dnalliance.us/

Weitere Informationen zu .coop erhalten Sie unter:
> http://www.nic.coop/

Quelle: circleid.com, nic.coop

schlaubetal.de – ein Amt auf falschem Pfad

In der Presse macht derzeit die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Domain schlaubetal.de von sich reden. Auch wenn wir es hier mit der bekannten Problematik der Nutzung eines Namens als geographische Bezeichnung zu tun haben, lohnt ein Blick auf das Urteil aus Brandenburg.

Die Klägerin, das „Amt Schlaubetal“, wurde 1992 gegründet. Im Jahr 2003 entstand die Gemeinde Schlaubetal durch Zusammenführung mehrerer Gemeinden. Das Schlaubetal bezeichnet eine Region in Brandenburg. Das Amt Schlaubetal sah sich von der Inhaberin der Domain schlaubetal.de in seinen Namensrechten verletzt. Einer Aufforderung und einer Abmahnung, den Domain-Namen zu übertragen, kam die Inhaberin nicht nach, weshalb das Amt Schlaubetal vor Gericht ging und Übertragung, Auskunft und Schadensersatz begehrte. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 09.11.2006, Az.: 31 O 4/06) die Klage weitestgehend abgewiesen. Lediglich die Kosten der Abmahnung wegen eines Links auf der Webseite schlaubetal.de, der auf die Domain amt-schlaubetal.de führen sollte, wurden teilweise bestätigt. Die Klägerin reichte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein, die Beklagte schloss sich dem hinsichtlich der Abmahnkosten an.

Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht bezog sich die Klägerin im Rahmen der behaupteten Namensrechtsverletzung nun auch darauf, die Beklagte habe die Domain lediglich zur Blockierung registriert. Erst nach Zustellung der Klage im Frühjahr 2006 habe sie die Website tatsächlich genutzt. Sie verlangt nun die Löschung der Domain, Auskunft über die Umsätze und Gewinne und Feststellung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und die Abweisung der gesamten Klage. Bei „Schlaubetal“ handele es sich um eine geographische Bezeichnung. Die Klägerin habe allenfalls das Recht an „Amt Schlaubetal“, aber nicht an Schlaubetal allein.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 12.06.2007, Az.: 6 U 123/06) bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) und wies die Berufung der Klägerin zurück. Eine Namensrechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Die Beklagten benutzen nicht den Namen der Klägerin. Das OLG erhob bereits Zweifel, ob der Klägerin an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zustehen kann, denn die Klägerin sei keine Gebietskörperschaft, sondern eine Verwaltungseinrichtung. Doch so oder so, es fehle an einer Rechtsverletzung. Der Begriff Schlaubetal ist eine geographische Bezeichnung; das damit bezeichnete Tal stimmt geographisch nicht mit dem Amtsbereich der Klägerin überein.

Das Gericht führte sinngemäß aus: Die Region nebst Naturpark, die der Begriff bezeichnet, und das „Amt Schlaubetal“ fallen nicht zusammen. Schlaubetal ist keine fest umrissene Stadt oder ein Ort. Und das Amt Schlaubetal nimmt lediglich den nördlichen Bereich der mit dem Begriff „Schlaubetal“ bezeichneten Region ein. Damit wird Amt Schlaubetal gerade nicht von Schlaubetal bezeichnet, womit es hier an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt, deren Verletzung die Klägerin für sich reklamiert. Auch eine Zuordnungsverwirrung besteht nicht: Unter der Webseite erwartet man keine Informationen über das Amt Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark.

Schließlich bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Anschlussberufung der Beklagten und wies die Klage auch hinsichtlich der Ansprüche zurück, die aufgrund der Verlinkung von schlaubetal.de auf die Domain amt-schlaubetal.de bestehen sollten. Tatsächlich lag aber eine Verlinkung zur Internetseite schlaubetal-online.de vor. Die Abmahnung wegen dieses Links war damit nicht korrekt, und es bestand kein Unterlassungsanspruch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht macht nochmals deutlich, was schon andere Gerichte deutlich gemacht haben: Soweit ein Namen als geographische Bezeichnung genutzt wird und nicht als Namen, bestehen keine namensrechtlichen Unterlassungsansprüche.

Die Entscheidung des Brandeburgischen Oberlandesgerichts findet man unter:
> http://short4u.de/46ba1086d6666
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=5355

Entscheidungen zur Nutzung geographischer Kennzeichnungen sind beispielsweise die zu den Domains info-duisburg.de und duisburg-info.de:
> http://netlaw.de/urteile/lgd_29.htm
> http://www.aufrecht.de/index.php?id=1872

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: dr-bahr.com, olg.brandenburg.de, eigene Recherche

seitwert.de – Web-Tools für die Praxis

Die Suche nach der perfekten Domain kommt oftmals bereits der Suche nach der berühmten Stecknadel im Heuhaufen gleich. Doch wie präsentiert sich erst die fertige Webseite im Vergleich? Wie kann man ein Angebot optimieren? Für Abhilfe sorgen eine Reihe von kostenlosen Werkzeugen, die wir Ihnen kurz vorstellen wollen.

Das wohl bekannteste Hilfsmittel bei der Bewertung einer Internetseite ist seitwert.de. Anhand von Faktoren wie Gewichtung bei Google und Yahoo, Zugriffszahlen, Social Bookmarks, technischen Details und sonstigen Dinge wie Domain-Alter ermittelt das Angebot den „Wert“ einer Seite im Vergleich. Wer sein Angebot testen will, muss lediglich die Domain eintippen, wobei derzeit nur bei .de-Domains eine Überprüfung möglich ist. Den höchsten Seitwert hat derzeit übrigens heise.de vor spiegel.de und dem deutschen Wikipedia-Angebot; aber auch dort findet seitwert.de Ansätze für Verbesserungen.

Eine vollständige Internetüberwachung verspricht der Betreiber von ranking-spy.com. Von besonderem Interesse ist dabei die Domain-Überwachung; sie teilt dem Inhaber eines Domain-Namens oder einer Marke Webadressen mit, die identisch zur Marke oder dem Domain-Namen sind oder sie enthalten. Vervollständigt wird dieses Angebot durch einen WHOIS-Auszug, mit dem dann der Inhaber einer möglicherweise rechtsverletzenden Domain angezeigt wird. Wer dagegen testen will, ob das eigene Angebot den Standards des World Wide Web Consortium (W3C) entspricht, dem liefert der W3C Validator detaillierte Informationen zur Kompatibilität, die bereits bei der ersten Entwicklung der Webseite berücksichtigt werden sollten. Etwas ausgefallener ist der Geschwindigkeitstest von Pingdom; das Tool misst die Ladezeit eines Internetangebots und zeigt das Ergebnis graphisch an. Zur Überprüfung auf Barrierefreiheit kann ferner barrierecheck.net genutzt werden, wo nach Eingabe der Domain ein Angebot auf die Einhaltung der zehn wichtigsten Kriterien der Barrierefreiheit hin gecheckt wird.

Für Domain-Spezialisten sehr nützlich ist schließlich das Angebot von utrace.de. Hiermit lässt sich herausfinden, wo geographisch betrachtet eine IP-Adresse angemeldet ist. Es kann also die IP-Adresse geortet und anhand einer Karte von Google Maps angezeigt werden. Auskunft über den Standort eines Servers, von wo aus ein bestimmtes Angebot von dessen Betreiber ins Netz gestellt wird und wo dieser sitzt, liefert dieses Tool allerdings nicht.

Die Tools finden Sie unter:
> http://www.seitwert.de/
> http://www.ranking-spy.com/
> http://validator.w3.org
> http://tools.pingdom.com/fpt/
> http://www.barrierecheck.net/
> http://www.utrace.de/

Quelle: pixkit.de, eigene Recherche

liga.de – Saisonstart für EUR 15.000,-

Zahlreiche Domain-Geschäfte, die anlässlich der T.R.A.F.F.I.C. im Juni zustande kamen, wurden in der vergangenen Woche als abgeschlossen gemeldet, darunter auch die Doublette creditcheck.com und freecreditcheck.com, die jedoch nicht nur als Domains, sondern mit kompletten Geschäftsfeld für US$ 3 Mio. ersteigert wurden. Im übrigen war alles ruhig.

Zum Beispiel bei den Länderendungen. Da reichten EUR 15.000,-, um sich mit der Domain liga.de an die Spitze zu setzen. Darüber hinaus gab es gerade eine weitere nennenswerte .de-Domain: dumm.de für schlaue EUR 3.600,-. Zweitteuerste Länderdomain war cash.tv für GBP 9.000,- (ca. EUR 13.342,-), gefolgt von immoweb.fr für EUR 7.000,-. Dann streute jemand ein paar .eu-Domains ein:

hddvd.eu – EUR 5.500,-
miss.eu – EUR 4.500,-
gedichte.eu – EUR 3.500,-
photon.eu – EUR 3.273,-

Und das Ende bescherten dsc.at für EUR 2.500,- und avast.fr zu EUR 2.500,-.

Viel besser sah es bei den neueren generischen Domain-Endungen auch nicht aus. Ganz vorne platzierte sich roulette.mobi für kleine, runde EUR 8.600,-, gefolgt von cic.mobi für EUR 3.500,- und zwei .info-Domains zu jeweils US$ 5.000,- (ca. EUR 3.659,-): notfound.info und friends.info. Das sah nicht richtig gut aus, doch entwickelt sich derweil bei Sedo die Versteigerung der Domain sex.info: das aktuelle Gebot liegt bei knapp US$ 200.000,-, womit der letzte Woche verkündete, höchste .info-Kauf, travel.info zum Preis von US$ 116.000,- (ca. EUR 83.882,-), wohl bald in den Schatten gestellt wird. Unter .org und .net passierte nicht viel im höherpreisigen Bereich, doch sind die Ergebnisse durchaus lesenswert:

child.org – US$ 14.100,- (ca. EUR 10.319,-)
soho.net – US$ 12.000,- (ca. EUR 8.782,-)
lux.net – US$ 10.100,- (ca. EUR 7.392,-)
bestplaces.org – US$ 4.105,- (ca. EUR 3.004,-)

Nach Schluss der ersten greatdomains.com-Auktion von Sedo gab jemand ein Gebot für gibraltar.com über US$ 36.000,- (ca. EUR 26.100,-) ab. Das muss allerdings nicht das letzte Wort sein, der Preis könnte bei weiteren Bietern noch steigen. Im übrigen war der .com-Markt – neben den zahlreichen T.R.A.F.F.I.C-Abwicklungen – nicht so agil wie gewohnt:

forest.com – EUR 81.000,-
flyi.com – US$ 21.005,- (ca. EUR 15.373,-)
slimmers.com – US$ 20.300,- (ca. EUR 14.857,-)
hampshire.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.637,-)
photo2text.com – US$ 19.000,- (ca. EUR 13.905,-)
fnw.com – US$ 15.500,- (ca. EUR 11.344,-)
marinade.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 10.978,-)
dollarrentals.com – US$ 13.583,- (ca. EUR 9.941,-)
atlantaplumbers.com – US$ 13.125,- (ca. EUR 9.606,-)
nolimits.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.148,-)
letswork.com – US$ 10.450,- (ca. EUR 7.648,-)
aseel.com – US$ 10.300,- (ca. EUR 7.538,-)
eatfree.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.319,-)

Die Auktion von sex.infokann man verfolgen unter:
> http://short4u.de/46ba09b1131e4

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, domainnamewire.com

Nürnberg – Seminar zum Domain- und Markenrecht

Am 19. Oktober 2007 veranstaltet marktplatz-marke.de ein Seminar zum Domain- und Markenrecht im Internet. Mit von der Partie sind Rechtsanwalt Dr. Thorsten Bettinger sowie Torben Valnert.

Das Seminar behandelt die aktuellen Entwicklungen des Markenrechts im Internet, zu denen zum Beispiel die rechtliche Beurteilung von Metatags und Adwords zählen. Referenten sind RA Thorsten Bettinger, der in Kürze mit einem neuen Fachbuch zum Domain-Recht glänzen wird, und Torben Valnert, Geschäftsführer der eBrand Services AG. Die Liste der Themen, die die Referenten ansprechen werden ist lang, und reicht von der Domain-Namensrecherche und Kollisionsüberwachung über die Verwertung von Domain-Namen und Domain-Namen in der Insolvenz bis zur alternativen Streitbeilegung. Weiter wird die Verwertung von registrierten Rechten besprochen. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer die notwendigen Informationen, um Domainregistrierungen durchführen und Kennzeichenverletzungen im Internet effektiv verfolgen zu können.

Zielgruppe des Seminars sind die Leiter und Mitarbeiter von Marken-, Rechts- und IT-Abteilungen, Marken- und Domain-Sachbearbeiter, Patent- und Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Marketing- und Vertriebsabteilungen mit Bezug zu Domains und Internet.

Das Seminar findet am 19.10.2007 in Nürnberg im Mövenpick Hotel Nürnberg – Airport statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 25 begrenzt. Das Teilnehmerentgelt beträgt EUR 320,- zuzüglich 19% Mehrwehrtsteuer.

Weitere Informationen findet man unter:
> http://www.marktplatz-marke.de/18120.html

Quelle: marktplatz-marke.de, eigene Recherche

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