Newsletter-Ausgabe #371: Juli 2007

Themen: Lektüre – die schmutzige Story von sex.com | TLDs – Neues von .uk, .vn und dem DNS | hOLG Hamburg – Blogs im Konflikt mit § 12 BGB? | USA – Rechtsstreitigkeiten nach dem ACPA | greenhouse.com – Nachwehen der T.R.A.F.F.I.C. | Marchex – Zeit für Domain-Parking 2.0 | Marken- und Patentrecht – IP-Days in München

Lektüre – die schmutzige Story von sex.com

Um sex.com, die wohl wertvollste Domain der Welt, ranken sich zahlreiche Geschichten und Mythen. Kieren McCarthy, britischer Journalist und derzeit Manager für öffentliche Beteiligung bei der Internetregierung ICANN, hat die Geschichte der Skandal-Domain nun in Buchform veröffentlicht.

Der Krimi um die Domain sex.com nimmt seinen Anfang im September 1995. Gary Kremen, der die Adresse in diesem Jahr über den damaligen Monopolisten Network Solutions (NSI) zusammen mit anderen Highlights wie auto.com und match.com registriert hatte, stellte plötzlich fest, dass nicht mehr er, sondern Stephen Cohen als Inhaber der Adresse eingetragen war. Da jedoch seine Anschrift noch zutreffend vermerkt war, ging Kremen zunächst von einem Versehen aus, das sich bald aufklären würde. In den Anfangstagen des Internets nichts ungewöhnliches. Doch er sollte sich irren: unversehens tauchte eine Sporting Houses Management als Inhaberin der Domain auf. Kremen griff zum Telefonhörer und sollte zum ersten Mal mit dem Mann sprechen, den er die nächsten zehn Jahre jagen würde – Stephen Cohen.

Kremen setzte darauf hin Himmel und Hölle in Bewegung, um die Domain zurückzubekommen. Sein erster Ansprechpartner, der Registrar NSI, versprach rasche Hilfe; doch als Kremen einen Anruf vom NSI-Mitarbeiter Bob Johnson bekam, der mitteilte, dass die Domain nicht zurückübertragen werde, da Cohen ein Markenrecht an dem Begriff habe, sah sich Kremen in der schwächeren Position, und war nah daran, aufzugeben. Die Sache hatte nur einen Haken: bei NSI gab es gar keinen Bob Johnson; Cohen selbst hatte, Kremen am Telefon die Geschichte mit der Marke aufgetischt. In der Folge verlor Kremen wertvolle Zeit, in der Cohen seinen Diebstahl vollenden und NSI mit einem gefälschten Fax von seiner Rechtsposition endgültig überzeugen konnte. Die nächsten Jahre verbrachte Kremen damit, in schier endlosen Gerichtsprozessen gegen Cohen, NSI und VeriSign (das NSI übernommen hatte) um die Domain zu kämpfen. Fünf Jahre später, im November 2000, konnte er schließlich durchsetzen, dass die Domain auf ihn zurückübertragen werden musste; von seinem Schadensersatzanspruch über US$ 65 Mio. blieb ihm allerdings wenig, nachdem Cohen nach Mexiko flüchtete und erst Ende 2005 verhaftet werden konnte.

Wer sich für die ganze Story um sex.com interessiert, dem sei McCarthys Buch ans Herz gelegt. Das Buch ist auf Englisch bei Quercus Publishing unter der ISBN 1905204663 erschienen und unter anderem bei Amazon für EUR 19,45 käuflich zu erwerben.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://sexdotcom.info/

Quelle: smh.com.au, eigene Recherche

TLDs – Neues von .uk, .vn und dem DNS

Nicht nur in Deutschland darf sich .de stetig neuer Millionenrekorde erfreuen, auch im britischen Königreich klettern die Registrierungszahlen der Landesendung. In Vietnam löst sich die dortige Vergabestelle von ihrer bisherigen Doppelfunktion, und schließlich hat sich eine neue Koalition gegen Netzzensur gebildet.

Anlass zum Korken knallen haben die Briten: wie die Domain-Verwaltung Nominet am 4. Juli 2007 bekanntgab, überschritt die Gesamtzahl der registrierten .uk-Domains erstmals die Grenze von sechs Millionen. Damit ist .uk hinter .de mit elf Millionen Domains die zweitgrösste Länderendung der Welt. Über die Jubiläumsdomain klassikbuilders.co.uk darf sich Tony Hunt, ein Händler aus Merseyside, freuen. Der Anstieg der registrierten .uk-Domains unterstreicht deren zunehmende Bedeutung: laut einer Umfrage unter 2.324 britischen Internetnutzern ist es sechs mal wahrscheinlicher, dass auf der Insel eine .uk- statt einer .com-Domain ausgewählt wird. Die Briten unterstreichen damit nicht nur die Identifikation mit ihrem nationalen Markt, sondern verstehen eine .uk-Domain auch als Qualitätssignal für internationale Kunden. Auch im Handel haben .uk-Domains in den vergangenen Monaten weit höhere Preise erzielen können, als dies noch vor Jahren der Fall war. Mit 5,3 Millionen Domains ist mit .cn allerdings die chinesische Endung inzwischen ziemlich nahe an .uk herangerückt, so dass der Ruhm des zweiten Platzes eigentlich schon wieder in Gefahr ist.

Das Vietnam Network Information Centre (VNNIC), zentraler Verwalter der vietnamesischen Top Level Domain .vn, will seinen Domain-Markt weiter liberalisieren. Hatte man bisher eine Doppelrolle als Registry und Registrar inne, will man sich in Zukunft auf das Management des Länderkürzels konzentrieren und das Registrargeschäft privaten Unternehmen überlassen. Bei Domain-Namen, die vor dem 1. November 2006 registriert worden sind, wird VNNIC zudem die Pflege und das Eintreiben der Gebühren nicht länger übernehmen, so dass sich die betroffenen Domain-Inhaber um einen Nachfolge-Provider bemühen müssen, soweit nicht ohnehin schon eine Übertragung auf andere Registrare erfolgt ist. In Vietnam erhofft man sich von diesem Schritt eine höhere Wettbewerbsfähigkeit von .vn, sinkende Preise und einen Ausbau von Service-Dienstleistungen rund um .vn-Domains.

Unter dem Motto „Keep The Core Neutral“ hat sich eine neue Koalition mit bereits jetzt über 100 Mitgliedern gebildet, die sich die Freiheit des Domain Name Systems von jeglicher Zensur auf die Fahnen geschrieben hat. Hintergrund sind die Pläne von ICANN, in Zukunft weitere TLDs einzuführen, was die Frage aufwerfen könnte, ob auch Bewerbern einer Endung wie .nazi oder .jihad und letztlich auch .xxx eine Chance zu geben ist. Zu den Unterstützern zählen unter anderem der ICANN-Kritiker Karl Auerbach, der Chaos Computer Club sowie die Professoren Michael Geist und Wendy Seltzer.

Weitere Informationen zu .uk finden Sie unter:
> http://www.nominet.org.uk/

Weitere Informationen zu .vn finden Sie unter:
> http://www.vnnic.vn/

Mehr Informationen zu „Keep The Core Neutral“ finden Sie unter:
> http://www.keep-the-core-neutral.org/

Quelle: nominet.org.uk, vietnamnet.vn, eigene Recherche

hOLG Hamburg – Blogs im Konflikt mit § 12 BGB?

Das hanseatische Oberlandesgericht (hOLG) Hamburg durfte sich mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit der Begriff „Blog“ einen unterscheidungskräftigen Zusatz darstellt und wo die Grenzen des Namensschutzes beim Unternehmenskennzeichen liegen. Die Entscheidung (Beschluss vom 31.05.2007, Az.: 3 W 110/07) hinterlässt gemischte Gefühle.

Der Antragsgegner ist Inhaber einer Second Level Domain im Format „Unternehmensnameblog.de“. Unter der Domain führte der Antragsgegner ein Blog „mit Beiträgen zur Meinungsbildung im gesellschaftlichen Raum“: Er setzte sich kritisch mit dem Unternehmen auseinander. Den Domain-Namen nutzte er dabei nicht geschäftlich. Die Antragstellerin, ein Unternehmen, versuchte per einstweiliger Verfügung, die Nutzung des Domain-Namens für die Meinungsbildung zu untersagen.

Das hOLG Hamburg sah, in 2. Instanz, einen berechtigten Unterlassungsanspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) und gab dem Antrag statt. Nach Ansicht des hOLG Hamburg liegt ein unbefugter Namensgebrauch, eine Namenanmaßung gemäß § 12 BGB vor. Auf das Namensrecht könne in diesem Falle, in dem der Funktionsbereich des Unternehmens gar nicht betroffen ist und der Namensschutz des § 12 BGB eigentlich gerade nicht zum Tragen kommt, zurückgegriffen werden. Hierbei orientiert sich das hOLG an der BGH-Rechtsprechung und folgt den von diesem beschrittenen Weg: Einschlägig ist eigentlich das Markengesetz, über das das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin geschützt wird. Da der Antragsgegner aber die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt, greift das Markengesetz nicht. In solchen Fällen kann das Namensrecht (§ 12 BGB) nutzbar gemacht werden, soweit sich die Verletzung innerhalb des Funktionsbereichs des Unternehmens ereignet. Hier ist der Funktionsbereich des Unternehmens jedoch gar nicht betroffen, gleichwohl soll aber der Namensschutz ergänzend herangezogen werden können. Eine Beeinträchtigung des Namensrechts ist nach Ansicht des BGH und des hOLG Hamburg auch außerhalb des Funktionsbereichs des Unternehmens möglich, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, unter welcher Top Level Domain auch immer, benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Die unbefugte Rechtsanmaßung kann dann bereits in der Registrierung der Domain liegen.

Aus Sicht des hOLG Hamburg liegt genau dies im Streitfall vor: Kennzeichnend für die Domain sei alleine das Unternehmenskennzeichen. Der Zusatz „blog“ wird von den Nutzern rein beschreibend verstanden, erklärt das Gericht optimistisch, um dann zurückzuschalten: „Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das bezeichnete Unternehmen verbirgt, um den Leuten im Rahmen eines „Corporate Blogs“ ein offizielles Tagebuch des Unternehmens anzudienen.“ Das vom Antragsgegner ins Feld geführte Argument der Meinungsfreiheit wies das OLG Hamburg zurück: sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin unter einer Domain-Anschrift auseinanderzusetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort des Namensinhabers zugeordnet werden wird, sei vom Grundrecht nach Art. 5 GG auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt. Damit war dem Antrag statt zu geben.

Die Sache ist aus hiesiger Sicht doch ein wenig schwammig. Schon die Konstruktion des Namensschutzes für Unternehmenskennzeichen bei einer Verletzung außerhalb des Funktionsbereichs des Unternehmens ist sehr wacklig. Durch den allgemeinen Verweis „bei Domain-Namen ist das immer der Fall“ wird die Sache bedenklich; wenn das auch noch für alle Domain-Endungen gelten soll, geht es zu weit. Da hat der Bundesgerichtshof selbst bereits Grenzen angedacht (siehe die Entscheidung solingen.de), wenn auch nicht für die Konstellation des Unternehmenskennzeichen. Bestens nachvollziehbar ist die Einschätzung, der Zusatz „blog“ im Domain-Namen sei nicht kennzeichnend. Und wer sich ein wenig auskennt, weiß, was Blogs sind und was sie bedeuten. Wissende werden durchaus einen „Corporate Blog“ des Unternehmens unter der Domain erwarten. Doch nach wie vor ist dem überwiegenden Teil der Internetnutzer gerade nicht bekannt, was ein Blog ist. Im Hinblick darauf hinkt das Argument ein wenig. Zu welchen die „wettbewerblich signifikanten Anteile des Verkehrs“ da zu rechnen sind, ist die Frage. Schließlich ruft die Entscheidung die des Kammergerichts Berlin zum Domain-Namen oil-of-elf.de ins Gedächtnis. Das Kammergericht ließ den Anspruch des Öl-Konzerns an der fehlenden Interessenbeeinträchtigung scheitern, da der Nutzer unverzüglich einerseits auf der aufgerufen Seite, andererseits in den Ergebnissen der Suchmaschinen, aufgeklärt wurde, womit er es zu tun hat: eine Informationsseite von Greenpeace. Die vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung der Domain bis zum Aufruf der Internetseite begründete aus Sicht des KG Berlin keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung. Die Entscheidungsgründe aus Hamburg geben leider zu wenig Information, um die etwaig fehlende Interessenbeeinträchtigung seitens des Unternehmens beurteilen zu können.

Die Entscheidung des hOLG Hamburg findet man unter:
> http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_254.pdf

Die Entscheidung des KG Berlin zur Domain oil-of-elf.de findet man unter:
> http://www.netlaw.de/urteile/kgb_01.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: medien-internet-und-recht.de, eigene Recherche

USA – Rechtsstreitigkeiten nach dem ACPA

Wer sich hierzulande durch einen Domain-Namen in seinen Rechten verletzt sieht, dem stehen zumeist verschiedene Anspruchsgrundlagen in verschiedenen Gesetzen zur Seite. In den USA hat man Domain-Streitigkeiten dagegen in einem eigenen Gesetz geregelt, das wir im folgenden kurz vorstellen wollen.

In den USA regelt Domain-Streitigkeiten hauptsächlich der Anticybersquatting Consumer Protection Act (kurz ACPA), auch bekannt als „Truth in Domain Names Act“, einem Zusatz zum so genannten Lanham Act, der seinerseits wiederum das US-Markenrecht auf Bundesebene regelt. Besonderes Anliegen dieses im Jahr 1999 geschaffenen Gesetzes ist es, die Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Zu den typischen Anwendungsfällen des ACPA zählt, wenn ein als Marke eingetragener Begriff oder ähnliche Schreibweisen hiervon von einem Dritten unbefugt als Domain-Name registriert und dann zum Kauf angeboten wird. Auch das Profitieren vom Besucherstrom (Traffic) oder der Verkauf von Waren über eine solche markenrechtsverletztende Domain fällt unter den ACPA.

Wer seine Klage auf den ACPA stützen will, muss die folgenden Voraussetzungen begründen: der Kläger muss ein Markenrecht an dem streitigen Begriff innehaben, der Beklagte muss böswillig von dieser Marke profitieren und die streitige Domain als auch die Marke sind identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich; Parallelen zum UDRP-Verfahren etwa vor der WIPO sind somit unverkennbar. Die Marke muss dabei nicht zwingend eine eingetragene sein, auch in Fällen berühmter oder unterscheidungskräftiger Marken kann man sich unter Umständen auf den ACPA stützen. Im Mittelpunkt der Streitigkeiten steht dabei regelmäßig die Frage, ob der Inhaber der Domain böswillig handelt; ausgeklammert sind beispielsweise Fälle, in denen der Inhaber die Domain lediglich registriert hat, um damit etwas zu tun, was keinen Bezug zur Marke bzw. den damit geschützten Waren oder Dienstleistungen hat. Die Rechtsprechung hat daher Gruppen gebildet, in denen eine Böswilligkeit regelmäßig naheliegt; dazu zählt die Absicht, den Traffic der Marke mit Hilfe der Domain zu eigenen Zwecken auszunutzen, die Angabe falscher persönlicher Daten bei der Registrierung und das Angebot an den Rechteinhaber, die Domain an ihn zu verkaufen. Letzteres zählt zu den größten Kritikpunkten am ACPA, da es das Führen von Vergleichsverhandlungen erschwert – läuft doch der Inhaber der Domain stetig Gefahr, dass ihm Böswilligkeit unterstellt wird.

Während sich im Falle einer Rechtsverletzung die Rechtsfolgen nach der UDRP auf einen Transfer der Domain beschränken, sieht der ACPA auch die Möglichkeit von gesetzlichem Schadensersatz von bis zu US$ 100.000,-, finanziellem Schadensersatz und insbesondere den Ersatz von Anwaltskosten vor. Gerade letzteres macht den ACPA zum Mittel der Wahl, will der Kläger nicht auf seinen Kosten sitzenbleiben. Hat der Domain-Inhaber dagegen seinen Sitz außerhalb der USA, ist es häufig sinnvoll, seine Rechtsverfolgung auf die UDRP zu stützen, da dieses Verfahren elektronisch durchgeführt wird und somit klassische prozessuale Probleme wie Zustellung von Klagen wesentlich erleichtert werden.

Eine Zusammenfassung des ACPA finden Sie unter:
> http://thomas.loc.gov/cgi-bin/query/z?c106:S.1255.IS:

Quelle: articledashboard.com, eigene Recherche

greenhouse.com – Nachwehen der T.R.A.F.F.I.C.

Passend zum Konzertwochenende zeigte sich der Domain-Handel der vergangenen Woche mit greenhouse.com zum Preis von US$ 500.000,- (ca. EUR 367.287,-) auf der Höhe der Zeit. Darüber hinaus übte der Markt Zurückhaltung, doch sind mittlerweile einige während der T.R.A.F.F.I.C New York geschlossene Domain-Geschäfte auch abgewickelt.

Unter den Länderendungen tat sich die US-amerikanische Endung hervor, nicht nur preislich – sanfrancisco.us erzielte mit US$ 6.000,- (ca. EUR 4.407,-) den höchsten Betrag bei den Ländern – sondern auch mengenmäßig:

act.us – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.424,-)
tlc.us – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.616,-)
mailinglist.us – EUR 1.500,-
true.us – US$ 1.501,- (ca. EUR 1.103,-)

Die deutsche Endung war mit den beiden Domains electronica24.de für EUR 2.400,- und flugzentrale.de für EUR 1.500,- vertreten, gefolgt von der britischen Endung mit tourists.co.uk für GBP 1.500,- (ca. EUR 2.214,-) und doorcom.co.uk für GBP 900,- (ca. EUR 1.329,-). Mit citco.com.ar zu US$ 2.022,- (ca. EUR 1.485,-) findet man auch wieder eine argentinische Domain. DotEU bringt drei Domains ins Rennen: 2a.eu zu EUR 1.250,-, newindex.eu für EUR 1.200,- und livetec.eu für EUR 999,-

Auch unter den generischen Endungen tat sich nicht viel. Lediglich die Endungen .org mit der erstplatzierten bi/ngo.org für US$ 75.000,- (ca. EUR 55.093,-) und dem deutlich günstigeren ihealth.org für US$ 6.000,- (ca. EUR 4.407,-), sowie .net mit ness.net zu US$ 5.200,- (ca. EUR 3.820,-) und einigen anderen Domains waren vertreten:

tudor.net – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.673,-)
possible-soup.net – US$ 4.725,- (ca. EUR 3.471,-)
hovercraft.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 1.975,-)
youtravel.net – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.415,-)
seamless.org – US$ 3.288,- (ca. EUR 2.415,-)
boardroom.org – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.020,-)
evoice.net – US$ 2.688,- (ca. EUR 1.975,-)
intrans.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 1.910,-)
factoryoutlet.net – US$ 2.400,- (ca. EUR 1.763,-)

Die Kommerzendung .com hingegen zeigt sich ganz erfreulich und schon greenhouse.com zum ordentlichen Preis von US$ 500.000,- (ca. EUR 367.287,-) vor, gefolgt von zwei weiteren Domains im sechsstelligen Dollarbereich. Doch stellen wir einmal mehr fest, dass der Domain-Handel keine Einbahnstraße ist. Wie bei Aktien muss man auch Verluste hinnehmen: In Juli 2004 erzielte paintballgun.com US$ 21.830,- (damals ca. EUR 18.110,-); der aktuelle Verkauf der Domain brachte es auf lediglich US$ 15.000,- (ca. EUR 11.019,-).

pottery.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 110.186,-)
treatmentcenters.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 73.457,-)
sellstuff.com – US$ 30.055,- (ca. EUR 22.078,-)
hyped.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.037,-)
precio.com – US$ 23.500,- (ca. EUR 17.262,-)
homemart.com – US$ 22.472,- (ca. EUR 16.507,-)
wineworld.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 14.691,-)
mormonchurch.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.222,-)
exercisetips.com – US$ 16.200,- (ca. EUR 11.900,-)
paintballgun.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.019,-)
anecdote.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.019,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com. sedo.de

Marchex – Zeit für Domain-Parking 2.0

Domain-Parking ist sowas von Web 1.0 und 2005. Schaut man sich die tristen Scheininformationsbrachen an, greift man doch wieder zu Suchmaschinen, die aber auch nicht helfen. Web 1.0, was ist aus dir geworden? Zeit also für den Umbau, für Domain-Parking 2.0. Obs hilft?

Anfang Januar hatten wir bereits mitgeteilt, dass der Domain-Riese Marchex Inc., bekanntgeworden durch seine US$ 164,2 Mio. schwere Übernahme eines Portfolios mit über hunderttausend Domains, seinen Schwerpunkt verlagert. Mit seinem mittlerweile 200.000 Domains starken Portfolio ließ man den Erwerb grosser Domain-Pakete hinter sich und verbesserte die Inhalte. Dafür hatte man im März 2006 für US$ 13 Mio. die Softwaretechnologie „Open List“ erstanden. Diese ist in der Lage, lokale Angebote aus dem Internet herauszufiltern und für Internetnutzer tatsächlich Mehrwert zu generieren.

Dass Marchex mit 31 Mio. „unique visitors“ auf seinen Domains allein im Monat März prahlt, wirkt dagegen eher peinlich; bei 200.000 Domains sind das gerade 65 Besucher im Monat je Domain-Name. Doch nichts desto trotz scheint Marchex mit dem Domain-Parking einen wichtigen Schritt weiter zu gehen als die Konkurrenz. Besagte Technologie „Open List“ durchsucht das Internet nach Inhalten, die zu konkreten Themen, Kategorien und Ortsdaten passen, sammelt und überprüft Daten von Insiderseiten, Städteinformationen, Karten und Anfahrtskizzen von Yahoo-Angeboten. Und das funktioniert; so findet man etwa auf der Domain newyorkdoctors.com nicht nur Karten, in denen die Praxen der angezeigten Ärzte eingezeichnet sind, es findet sich auch eine Bewertung der Ärzte, ähnlich wie man das bei Quype findet. Die Städte sind dabei nach Stadtteilen unterteilt, so dass man die Suche schnell fokussieren kann.

Selbstverständlich wird bei all dem auf Werbung nicht verzichtet. Denn von irgendetwas muss Marchex die Software und die Domains bezahlen – und die Mitarbeiter. Doch die Werbung wirkt nicht aufdringlicher als in einem Weblog. Und sie orientiert sich, wenn angebracht, lokal. Doch der Weisheit allerletzter Schluss wird das beim Domain-Parking nicht sein, auch wenn es ein wenig überbewertetes Web 2.0-Feeling bietet.

Zwei positive Beispiele:
> http://www.newyorkdoctors.com
> http://www.newyorkdining.com

Quelle: adage.com, eigene Recherche

Marken- und Patentrecht – IP-Days in München

Die deutschlandweit agierende Anwaltskanzlei Meissner, Bolte & Partners, mit Dependancen in Alicante und Halifax, zelebriert im September ihre „IP-Days“. Binnen gut zwei Tagen vermitteln Fachleute den Überblick über den Stand des Patentrechts und des Markenrechts, sowie über das Münchner Oktoberfest.

Wie in jedem Jahr zeigt sich die Anwaltskanzlei Meissner, Bolte & Partner mit starken Engagement in Sachen Marke und Patent. Zum fünften Mal in Folge bietet man ein Seminar für Mandanten, Kollegen und Interessierte. Fachleute aus spezialisierten Kanzleien und vom Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt tragen über Themen des Patent- und Markenrechtes sowie des Geschmacksmusterrechts vor. So liegt ein deutlicher Schwerpunkt der Veranstaltung auf den Neuerungen des „Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente“ (EPÜ 2000), die zur Zeit verhandelt und spätestens Ende 2007 rechtskräftig werden sollen. Weiter gibt es einen Überblick über die aktuelle europäische Rechtsprechung im Markenrecht und interessante Beiträge zum Geschmacksmusterrecht.

Die IP-Days 2007 der Kanzlei Meissner, Bolte & Partners finden vom 26.09. bis 28.09.2007 in München statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 30 beschränkt.

Weitere Informationen und Anmeldung auf dem Flyer:
> http://mbp.de/pdf/IP_Days_2007_Einladung.pdf

Quelle: mbp.de, eigene Recherche

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