Newsletter-Ausgabe #358: April 2007

Themen: OLG Köln – Unterscheidungskraft dank Bindestrich? | Update – Neues von .xxx, .no und .gd | Registerfly – Chaos um 900.000 Domains hält an | .mobi – Visa steigt als Investor ein | .asia – Regeln für Sunrise-Period veröffentlicht | sopranos.com – Nachwehen der T.R.A.F.F.I.C. | VeriSign – Webseminar zu .asia

OLG Köln – Unterscheidungskraft dank Bindestrich?

Eine etwas ältere Entscheidung des Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich mit dem Bindestrich in einem Domain-Namen. Das Gericht (Urteil vom 14.07.2006, Az.: 6 U 26/06) gewann im Juli vergangenen Jahres dabei der Rechtsprechung zum Bindestrich in Domain-Namen eine verblüffende Facette ab: Wo früher der Bindestrich keinerlei Unterscheidungskraft besaß, hat ein Namensträger nun keinen Anspruch auf alle Varianten eines Domain-Namens, auch wenn sich die Domains lediglich durch einen Bindestrich unterscheiden.

Die Inhaberin der Domain internationalconnection.de, die den Begriff „International Connection“ im Firmennamen führt, machte gegen die Inhaberin der Domain international-connection.de Ansprüche auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend und berief sich dabei auf ihr Namensrecht. Sowohl vor dem Landgericht Köln als auch vor dem OLG Köln kam die Klägerin nicht durch.

Das Oberlandesgericht prüfte zunächst markenrechtliche (§§ 5, 15 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 und 3 MarkenG) und dann namensrechtliche (§ 12 BGB) Ansprüche. Ansprüche aus dem Markenrecht scheiterten aus Sicht des OLG Köln einerseits bereits an der fehlenden Branchenähnlichkeit (§§ 5, 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 MarkenG), aber auch an mangelnder Bekanntheit und Verkehrsgeltung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen (§§ 5, 15 Abs. 3, 14 Abs. 3 MarkenG), wobei es die Ausführungen des Landgerichts bestätigte: Da die Domain internationalconnection.de und der Unternehmensname für sich schon nicht unterscheidungskräftig sind, war die Verkehrsgeltung festzustellen. Dabei differenzierte das LG Köln zwischen der Bekanntheit eines (Internet-) Angebots und dem des Unternehmenskennzeichens, wobei sich von der Bekanntheit des ersteren nicht ohne weiteres auf die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens schliessen lasse. Greift ein Internetnutzer auf die Internetpräsenz eines Unternehmens zu, heisst das nicht, er kenne das Unternehmen. Letztlich fehlte es aus Sicht der Gerichte aber an der Darlegung der Bekanntheit der Unternehmensbezeichnung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen.

Deshalb fand das Gericht den Raum, namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB zu prüfen. Für Firmennamen ist das ein sensibler Bereich: Da der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz einer Firma, eines Firmenbestandteils oder einer Unternehmensbezeichnung lediglich auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt ist und nur so weit reicht, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind, muss hinsichtlich einer unbefugten Namensnutzung eine Zuordnungsverwirrung entstehen. Doch, so meint das OLG Köln und weicht hier von der wohl immer noch überwiegenden Rechtsprechung glücklicherweise ab, die von § 12 BGB vorausgesetzte Verwirrung wiegt nicht besonders schwer, „wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird“. In diesem Falle konnten Besucher der Internetseite gleich erkennen, dass es sich nicht um die Seite der Klägerin handelte.

Eine geringe Verwirrung reiche jedoch für eine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB aus, wenn die Interessen des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt würden. Das wäre der Fall, wenn dem Namensträger durch Nutzung einer namensgleichen Domain der übliche Weg, sich im Internet zu präsentieren, verwehrt würde, da die mit der Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Aber genau das ist nicht der Fall: die Klägerin hat mit ihrer Domain ihren Platz im Internet. Das Gericht schließt mit der Feststellung, ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, das über die für seine registrierte Internetadresse genutzte Schreibweise hinaus keine weiteren in seinem Domainnamen denkbaren Schreibweisen verwendet werden, bestehe grundsätzlich nicht.

Aus Sicht des OLG Köln gilt das unumschränkt und für jeden Fall, bei dem jemand unbefugt eine Bindestrichdomain oder sonst leicht abgewandelte Domain registriert. Denn es betont, für den hier genutzten beschreibenden Begriff „international connection“ gelte das ganz besonders. Ändert sich damit die Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft des Bindestrichs? Eher nicht. Grundsätzlich wird man bei Marken und Namen weiter davon ausgehen müssen, dass der Bindestrich keine unterscheidungskräftige Wirkung zeitigt. Das OLG Köln ist hier einem Einzelfall auf der Spur gewesen, der freilich nicht so selten vorkommt. Doch auf den Einzelfall kommt es immer wieder an. Im Jahr 1999 hatte das Landgericht Köln im Streit um den Domain-Namen ts-computer.de (Urteil vom 10.06.1999, Az.: 31 O 55/99) noch ausgeführt, „dass der Bindestrich innerhalb der Domain des Beklagten nicht zur Unterscheidung beiträgt, bedarf keiner Begründung“. Doch seinerzeit stritten Branchengleiche miteinander; das OLG Köln steht mit der Entscheidung über die Adresse international-connection.de damit nicht im Widerspruch.

Die Entscheidung des OLG Köln finden Sie in Auszügen und als .pdf-Datei unter:
> http://short4u.de/461d2eb80c8d3

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-recht.de

Quelle: jurion.de, medien-internet-und-recht.de, eigene Recherche

Update – Neues von .xxx, .no und .gd

Egal, ob sex.com oder die Bewerbung um die Einführung der Erwachsenen-Domain .xxx – mit anstößigen Dingen scheint man sich im Domain Name System (DNS) besonders schwer zu tun. Umso erfreulicher, dass mit .no und .gd zwei Länderendungen ihre Vergaberegelungen liberalisiert haben.

Das „Aus“ für die Rotlicht-Domain .xxx scheint endgültig besiegelt. Mit knappen 9:5 Stimmen entschied sich der ICANN-Vorstand in Lissabon gegen eine Einführung. Offiziell gab ICANN an, dass Bewerber ICM Registry die Bedenken gegen eine Einführung anstössiger Inhalte nicht habe ausräumen können, zumal die internationale Rechtslage bei Schaffung einer Por/no-Domain unklar und für ICANN riskant sei. Susan Crawford, Mitglied des ICANN-Vorstands, räumte jedoch in ihrem Blog ein, dass man dem Druck der Regierungen – insbesondere der USA, Brasilien und Australien – nachgegeben hätte, die sich deutlich gegen .xxx ausgesprochen hätten. Stuart Lawley von ICM Registry will diese Entscheidung indes nicht hinnehmen und hat angekündigt, rechtliche Möglichkeiten zu prüfen; eine gerichtliche Auseinandersetzung gilt als wahrscheinlich. Eine Klage gegen die US-Regierung auf Herausgabe von eMail-Korrespondenz mit ICANN hat Lawlewy bereits gewonnen.

Die norwegische Domain-Verwaltung Norid nimmt sich an der österreichischen Top Level Domain .at ein Vorbild, und will noch in diesem Jahr reine Zifferndomains wie etwa 123.no anbieten. Anmeldungen werden erstmals in der Zeit vom 13. Juni 2007 ab genau 10.00 Uhr morgens bis 15. Juni 2007 um 16.00 Uhr entgegengenommen. Anschließend wird die Post- und Telekommunikationsbehörde Norwegens am 18. Juni 2007 bei Mehrfachbewerbungen die vordersten Startplätze verlosen; jede Organisation kann sich nur einmal um eine Domain bewerben. Ab dem 19. Juni 2007, 10.00 Uhr, vergibt Norid dann die Domains strikt nach dem Grundsatz „first come, first served“.

Grenada, ein Inselstaat zwischen Karibik und Atlantik, haucht seiner Länderendung .gd neues Leben ein: dem britischen Unternehmen AdamsNames Limited wurde von der Regierung die Verwaltung der Domain übertragen, nachdem sie zuvor einige Zeit suspendiert war. Eine Anmeldung ist direkt auf Ebene der Second Level Domain möglich, Beschränkungen sind bisher nicht ersichtlich. Eine Registrierung kann direkt über die Website der Registry erfolgen, wahlweise auch über die akkreditierten Registrare.

Weitere Informationen zu .gd finden Sie unter:
> http://www.adamsnames.tc

Quelle: sci-tech-today.com, verisign.com, eigene Recherche

Registerfly – Chaos um 900.000 Domains hält an

Der Skandal um den US-Registrar Registerfly.com, inzwischen Gegenstand diverser Gerichtsverfahren, rüttelt nun auch an den Grundfesten der Internet-Verwaltung ICANN. Im Mittelpunkt steht erneut die Frage, wie unabhängig ICANN von der US-Regierung agieren kann und darf.

Der laut Spiegel „Rosenkrieg um zwei Millionen Domains“ zieht immer weitere Kreise. Immer mehr pikante Details aus der zehnjährigen Liebesbeziehung zwischen John Naruszewicz und Kevin Medina, den beiden zerstrittenen Inhabern von Registerfly, werden an die Öffentlichkeit gezerrt. Doch für die etwa 100.000 Kunden und die geschätzten 900.000 bei Registerfly angemeldeten Domains ist Rettung immer noch nicht in Sicht. Bisher unwidersprochen ist, dass ca. 75.000 Domains aufgrund nicht bezahlter Gebühren verloren sind; dennoch bleiben die restlichen Domains auch nach dem Entzug der Akkreditierung noch bis mindestens Ende April 2007 gegen Transfers zu anderen Registraren weitestgehend blockiert, nachdem Registerfly ein Schiedsgericht gegen den Entzug angerufen hat. In North Carolina hat eine verärgerte Registerfly-Kundin zudem Klage sowohl gegen Registerfly als auch ICANN erhoben; es wird erwartet, dass sich der Klage zahlreiche andere Kunde anschließen.

Umso lauter werden die Rufe nach einem schon frühzeitigen, aktiven Tätigwerden von ICANN, zuletzt auch aus dem ICANN-Strategiekomittee. Gefordert wird, ICANN aus der US-Abhängigkeit zu entlassen und zu einer Art supranationaler Organisation wie dem IOC, dem Roten Kreuz oder der FIFA umzubauen. ICANN-Vorstand Vint Cerf begrüsste diese Bestrebungen, verwies jedoch auf die Notwendigkeit weitere Diskussionen. Dass man sich so den unangenehmen Sammelklageverfahren und Risiken horrender Schadensersatzforderungen nach US-Recht entziehen könnte, scheint kein unbedeutender Nebeneffekt zu sein. Hätte ICANN seinen Sitz in der Schweiz, würde dies US-Anwälte wohl zumindest zu vertieftem Nachdenken zwingen, auch dort zu klagen. Wie konkret ICANN die Probleme bei Registerfly aber hätte verhindern können, ist offen; selbst eine Verpflichtung von Registraren, ihre Kundendaten an ICANN weiterzugeben, müsste im Streitfall gerichtlich durchgesetzt werden.

Unterdessen hat der US-Registrar GoDaddy damit begonnen, offensiv die Kunden von Registerfly zu umwerben. Exklusiv für Kunden des Skandalregistrars bietet GoDaddy günstige Registrierungsverträge; so kosten im Transferfall .com- und .net-Domains nur US$ 6,25 jährlich, .info-Domains sind für US$ 5,75 jährlich zu haben. Ein eigener „Transfer Concierge“ hilft den Kunden beim Umzug. Schlägt der Transfer fehl, erstattet GoDaddy alle Kosten, so dass den Kunden kein zusätzlicher Schaden entsteht. Ob angesichts des Chaos bei Registerfly allerdings überhaupt ein Transfer klappen kann, lässt auch GoDaddy offen.

Das „ICANN-Factsheet“ zu Registerfly finden Sie unter:
> http://short4u.de/461294eec676b

Informationen über die Sammelklage finden Sie unter:
> http://www.registerfly-lawsuit.com/

Quelle: register.co.uk, spiegel.de, eigene Recherche

.mobi – Visa steigt als Investor ein

dotMobi Ltd., das Konsortium um die neue Mobil-Domain .mobi, hat einen hochkarätigen Investor gewinnen können: das Kreditkartenunternehmen Visa International beteiligt sich an dem Joint Venture mit Sitz in Dublin und entsendet einen eigenen Vertreter in den .mobi-Vorstand.

Wie keine andere Top Level Domain aus der zweiten Einführungsrunde neuer Domain-Endungen hat die .mobi binnen weniger Monate ihre Registrierungszahlen steigern können; seit dem Start im Oktober 2006 sind es inzwischen knapp 500.000 geworden. Zu den wichtigsten Faktoren des Geschäftsmodells von .mobi zählt dabei die Unterstützung durch dreizehn namhafte Technologieunternehmen, darunter Branchengrössen wie Ericsson, Microsoft, Nokia, Samsung Electronics, T-Mobile, Google und Vodafone. Um eine Möglichkeit zu schaffen, die angebotenen mobilen Inhalte auch zu bezahlen, hat sich jetzt auch das US-Kreditkartenunternehmen Visa entschieden, als 14. Mitglied ein Teil des exklusiven Gründerkonsortiums zu werden. Nach Ansicht von John Philip Coghlan, CEO von Visa, ist es unvermeidlich, dass das Handy zur Kreditkarte und damit zum Zahlungsmittel in einer mobilen Welt wird. Und auch bei .mobi ist man hocherfreut über die namhafte Verstärkung: „Wir sind hochentzückt, Visa als 14. Investor begrüssen zu dürfen“, gab CEO Neil Edwards zu Protokoll; selbst auf der Videoplattform von Youtube findet sich ein kurzer Mitschnitt der Pressekonferenz. Da fällt es kaum ins Gewicht, dass sich Visa zwar die Domain visa.mobi gesichert hat, diese bisher aber gar nicht nutzt.

Dank der enormen Unterstützung und Marktmacht seiner Investoren hat .mobi beste Voraussetzungen geschaffen, um seinem Anspruch nach einer Revolution des mobilen Internets gerecht zu werden. Gerade ein Kreditkartenunternehmen kann sich hier als entscheidendes Puzzlestück für .mobi erweisen, da es das KnowHow über die Abwicklung von Zahlungsgeschäften im Internet mitbringt. Eine warnende Stimme kommt dennoch vom seriösen Wall Street Journal, und verweist darauf, dass ein Grosszahl der Registrierungen rein defensiver Natur sei; erst 17% aller .mobi-Domains würden aktiv mit eigenen Inhalten genutzt. Und auch Webangebote mit .com- oder .de-Domain könnten derart programmiert werden, dass sie den technischen Anforderungen von dotMobi gerecht würden; an Konvertierungswerkzeugen für bestehende Angebote soll bereits gearbeitet werden. Entscheiden wird also nicht allein der Name, sondern am Ende wie so oft der Verbraucher.

Das Video mit der Presseankündigung finden Sie unter:
> http://www.youtube.com/watch?v=2XCrLOrMuyU

Weitere Informationen zu .mobi finden Sie unter:
> http://pc.mtld.mobi/

Registrierung von .mobi-Domains möglich unter anderem unter:
> http://www.united-domains.de/mobi-domain/

Quelle: mtld.mobi, wsj.com, eigene Recherche

.asia – Regeln für Sunrise-Period veröffentlicht

DotAsia, Verwalterin der neuen Top Level Domain .asia, hat die ersten offiziellen Details zur geplanten Sunrise Period veröffentlicht. Mit dem Start der neuen Domain-Endung ist nach unbestätigten Meldungen im Herbst 2007 zu rechnen.

Eine eigene Top Level Domain für den gesamten asiatisch-pazifischen Raum, mit diesem ehrgeizigen Ziel will .asia dem riesigen Erfolg der Europa-Domain .eu (dotEU) nacheifern. Im Gegensatz zu .eu steht .asia jedoch grundsätzlich fast jedermann zur Registrierung offen. Möglich macht dies eine extrem grosszügige Definition des Kreises an Registrierungsberechtigten. Wie DotAsia nunmehr bestätigt, genügt es, wenn ein für die Domain benannter Kontakt aus der .asia-Community stammt. Mit anderen Worten: um eine .asia-Domain erhalten zu können, muss entweder der Domain-Inhaber, der admin-c, der tech-c (also üblicherweise der Registrar) oder der so genannte billing-c (im Regelfall ebenso der Provider) in einem der insgesamt 73 assoziierten Länder seinen Sitz haben. Hierzu zählen Länder wie Japan, China, Thailand und Korea auch Australien, Zypern, Neuseeland, Saudi-Arabien und die Türkei. Über Treuhandmodelle dürfte sich .asia so rasch zur grenzenlosen Domain entwickeln.

Auch die zur Sunrise Period bereits durchgesickerten Details finden Bestätigung von DotAsia. Demnach verläuft die Einführung in drei Hauptphasen: Sunrise 1 ist für Regierungen gedacht, die ihre Domains bevorzugt anmelden dürfen. Dem geht jedoch eine Vorphase voraus, innerhalb derer die Regierungen aus der Asia-/Australia-/Pazifikregion eingeladen sind, Vorschläge für eine Liste reservierter Domains zu machen; diese können dann später von der Regierung „aktiviert“ werden. In Phase Sunrise 2 kommen dann die Inhaber eingetragener Marken zum Zug, wobei sich die Phase in drei verschiedene Unterphasen einteilt: in Phase 2a („früher-Vogel-Phase“) haben Marken mit Antragstellung vor dem 16. März 2004 und Eintragung vor dem Start von Phase 2 das erste Zugriffsrecht. In Phase 2b folgen dann alle Markenrechte mit Antragstellung und Eintragung vor dem 6. Dezember 2006. Dem folgt Phase 2c, innerhalb derer die markenrechtlich geschützten Begriffe in Kombination mit Begriffen aus dem Bereich der Klasse, für die die Marke Schutz geniesst, angemeldet werden dürfen, sofern diese Domain in einer der beiden vorangegangenen Phasen angemeldet worden ist. Gibt es in Phase 2 mehr als eine Anmeldung für eine Domain, soll diese in geschlossenen Auktionen vergeben werden. In Phase 3 können dann schließlich eingetragene Unternehmen und Organisationen ihren Begriff bevorrechtigt anmelden, noch bevor die allgemeine Landrush-Phase beginnt.

Der Startschuss für Phase 1 soll nach derzeitigem Stand Mitte 2007 fallen, so dass Phase 2 – die eigentliche Sunrise Period – im Dezember folgen könnte. Mit der Bekanntgabe konkreter Daten wird in naher Zukunft gerechnet. Verbindliche Vorbestellungen sind derzeit noch nicht möglich.

Weitere Informationen zu .asia finden Sie unter:
> http://www.dotasia.org/

Quelle: dotasia.org, eigene Recherche

sopranos.com – Nachwehen der T.R.A.F.F.I.C.

Die vergangene Domain-Handelswoche zeichnet sich dadurch aus, dass die ersten Geschäfte der T.R.A.F.F.I.C. vor einem Monat bestätigt werden und abgewickelt sind. Wir haben diese Deals nicht nochmals aufgeführt, aber einige, hier bisher noch nicht genannte Domain-Verkäufe, findet man diesmal in unserer Liste.

Die Länderendungen präsentieren sich diesmal ungewöhnlich: den besten Preis erzielte die kanadische Adresse hollywood.ca mit US$ 13.550,- (ca. EUR 10.170,-), und lieferte auch gleich noch einen weiteren charmanten Deal mit liveactive.ca zu US$ 4.700,- (ca. EUR 3.525,-). Das zweitbeste Geschäft machte jedoch bankrupcy.co.uk mit GBP 2.750,- (ca. EUR 4.040,-), dem dann einige exotische Endungen, Taiwan, Tuvalu und Indien, folgten mit den Domains webcam.tw für US$ 5.000,- (ca. EUR 3.750,-), travelguide.tv für US$ 3.500,- (ca. EUR 2.625,-) und mobilephones.in zu EUR 2.550,-. Erst dann erscheint die deutsche Endung mit den Kandidaten gaestebuecher.de zu EUR 2.300,- und wings.de zu EUR 2.000,-. Die .eu-Domain kci.eu klemmte sich zum Preis von EUR 2.100,- dazwischen.

Zurückhaltung übten auch die neueren generischen Endungen, so dass für die traditionellen Endungen .org und .net viel Platz blieb. Diesmal war mit avid.org zu US$ 13.750,- (EUR 10.320,-) wieder eine .org vorne, doch folgten darauf ersteinmal einige .net-Domains wie leo.net für US$ 10.000,- (ca. EUR 7.505,-), offers.net für US$ 7.501,- (ca. EUR 5.630,-) und andere:

subscriptions.net – US$ 6.300,- (ca. EUR 4.730,-)
pokerchips.net – US$ 5.825,- (ca. EUR 4.370,-)
johnedwards.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.000,-)
interventions.net – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.000,-)
snapshot.net – US$ 3.302,- (ca. EUR 2.480,-)
igy.net – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.475,-)
wrinkles.org – US$ 2.812,- (ca. EUR 2.110,-)
newportbeachrealestate.net – US$ 2.802,- (ca. EUR 2.100,-)
commcare.net – US$ 2.488,- (ca. EUR 1.865,-)
fotocoches.net – US$ 2.399,- (ca. EUR 1.800,-)

Schließlich erzielte die .com-Domain prescriptionmeds.com mit US$ 35.300,- (ca. EUR 26.490,-) den moderaten, aber dennoch höchsten Preis vergangener Woche. Es folgten die sopranos.com für den verdächtig runden Betrag von US$ 25.000,- (ca. EUR 18.760,-), gleichauf mit infusion.com. Weiter Domains waren:

soh.com – US$ 17.000,- (ca. EUR 12.755,-)
sinusinfections.com – US$ 15.049,- (ca. EUR 11.295,-)
fiberglassboats.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 10.505,-)
recyclingcenter.com – US$ 13.750,- (ca. EUR 10.320,-)
ehd.com – US$ 13.000,- (ca. EUR 9.755,-)
stockmarketreport.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 9.380,-)
outrage.com – US$ 12.400,- (ca. EUR 9.305,-)
multinet.com – US$ 12.118,- (ca. EUR 9.095,-)
computersystem.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.005,-)
homerepairtips.com – US$ 11.861,- (ca. EUR 8.900,-)
copydvd.com – US$ 11.770,- (ca. EUR 8.835,-)
armyreserves.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.255,-)
discoverkids.com – US$ 10.350,- (ca. EUR 7.765,-)
wed/dingcatering.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.505,-)
wvo.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.505,-)
fozz.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 7.505,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

VeriSign – Webseminar zu .asia

In diesem Jahr geht wieder eine neue Top Level Domain an den Start. Nach .mobi im vergangenen Jahr ist nun wieder eine der so genannten geoTLDs dran: .asia. VeriSign organisiert hierzu ein Webseminar unter dem Titel „.ASIA – What Enterprise Companies Need to Know“. Wer auf der Höhe der Zeit sein will, wird daran nicht vorbeikommen.

Die für den asiatischen Wirtschaftsraum gedachte Endung .asia, die man durchaus mit dotEU vergleichen kann, umfasst nicht nur den pazifischen Raum bis Neuseeland, sondern – bei insgesamt 73 Ländern, die dazugerechnet werden – auch die Türkei. DotAsia steht vor Europas Türen. Sie betritt noch in diesem Jahr die Bühne, wird wohl aber erst im kommenden Jahr zur allgemeinen Registrierung freigegeben werden. Die DotAsia Organisation, zukünftige Verwalterin der .asia, rechnet dann mit über einer Million Domains innerhalb des ersten Jahres. Das klingt noch beinahe schwach, wenn man bedenkt, dass .asia ein weit größeres Publikum als .eu anspricht, die es im ersten Jahr auf 2,5 Millionen Registrierungen gebracht hat.

Das Webseminar wird von Edmon Chung, CEO der zukünftigen .asia-Verwaltung DotAsia Organisation, begleitet und will über Themen informieren wie: was macht .asia anders, wie werden Marken und andere Kennzeichen geschützt werden, welche Anforderungen werden an Rechteinhaber gestellt, wie verläuft die Einführung der Domain-Endung, gibt es Premium-Domain-Namen und wie sieht die Disput-Regulierung aus.

Das .asia-Webseminar findet am Donnerstag, den 19. April 2007 um 18.00 Uhr MESZ im Internet statt. Zum Seminar anmelden kann man sich hier:
> http://snipurl.com/1fx9w

Mehr zu .asia unter:
> http://www.dotasia.org/

Quelle: VeriSign, eigene Recherche

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