Newsletter-Ausgabe #281: Oktober 2005

Themen: .eu – Sunrise Period startet am 07.12.2005! | .eu (dotEU) – die Sunrise Period im Detail | DENIC – ENUM geht in Wirkbetrieb über | .es – Live-Start am 08.11.2005 | LG Berlin – haftet der admin-c für Spam? | Höhenflug – .org-Domains im Aufwind | Gelüftet – Details zum vip.com-Deal enthüllt | München – Seminar „Online-Recht für Verlage“

.eu – Sunrise Period startet am 07.12.2005!

Das Warten hat endlich ein Ende: nicht nur, dass die zentrale Brüsseler Verwaltungsstelle EURid mit einer kurzfristigen Verzögerung von nur drei Tagen die Registrierungsbestimmungen und -richtlinien für die neue europäische Top Level Domain .eu nahezu vollständig veröffentlicht hat, auch der Starttermin steht jetzt offiziell fest – die erste Stufe der Sunrise Period beginnt am 7. Dezember 2005.

Die Veröffentlichung der Registrierungsregeln umfasst mit den so genannten „Sunrise Rules“ und der „Registration Policy“ die beiden wichtigsten Bestimmungen für die Vergabe der neuen .eu-Domains. So regelt erstere im Detail den formalen Ablauf der Sunrise Period; die „Registration Policy“ entspricht dagegen im wesentlichen den allgemeinen Registrierungsbedingungen. Ferner hat EURid die allgemeinen „Terms and Conditions“, welche die Rechte von Vergabestelle und Domain-Inhaber regeln, sowie die „WHOIS Policy“ zum Datenschutz auf seiner Website online gestellt. Die .eu Dispute Resolution Rules allerdings, welche als wohl einer der spannendsten Teile der Vergaberegeln die Rechtsmittel bei Rechtsverstössen durch eine .eu-Domain beinhalten, lassen noch auf sich warten. Zudem sind sämtliche Dokumente derzeit nur in englischer Sprache erhältlich, eine Übersetzung in alle EU-Sprachen ist jedoch schon angekündigt.

Nach der ersten Lektüre fällt positiv auf, dass entgegen vielen Befürchtungen hinsichtlich der Brüsseler Regelungswut die Registrierung von .eu-Domains im wesentlichen ähnlich unkompliziert und einfach erfolgt wie von anderen Domain-Endungen gewohnt. So verlängert sich zum Beispiel ein Registrierungsvertrag zum Vertragsende automatisch, soweit der Kunde nicht rechtzeitig kündigt; damit hat EURid dem US-Modell einer ausdrücklichen Verlängerungsbestätigung eine Absage erteilt. In Sachen Datenschutz zeigt sich dotEU fortschrittlich: bei privat registrierten .eu-Domains wird zwar zum Beispiel der Name des Domain-Inhabers im WHOIS veröffentlicht, die Kontaktdaten beschränken sich jedoch grundsätzlich auf eine eMail-Adresse, wobei die Möglichkeit der Verwendung einer speziellen eMail-Adresse für die WHOIS-Datenbank besteht.

Kurz nach Veröffentlichung dieser Dokumente legte EURid nach und gab am gestrigen Mittwoch den offiziellen Starttermin bekannt. Demnach gestaltet sich der weitere Ablauf wie folgt: am 7. Dezember 2005 beginnt Phase 1 der Sunrise Period, folgerichtig dann am 7. Februar 2006 Phase 2. Damit steht auch der Beginn der Live-Registrierung fest: ab dem 7. April 2006 kann jeder EU-Bürger und jedes EU-Unternehmen .eu-Domains frei registrieren.

Wer sich schon jetzt über das anstehende Sunrise-Verfahren informieren und formale Flüchtigkeitsfehler vermeiden will, erhält im Sunrise-Seminar der united-domains AG hierzu Gelegenheit. Mit den beiden Referenten Rechtsanwalt Dr. Torsten Bettinger und Markus Eggensperger (united-domains AG) stehen zwei ausgewiesene Fachleute zur Verfügung, und eröffnen eine Blick hinter die Kulissen des Verfahrens. Das Seminar findet am 17. Oktober 2005 von 13.30 bis ca. 17.30 Uhr im Arabella Sheraton Grand Hotel, Arabellastraße 6 in 81925 München statt. Die Teilnahmegebühr beträgt EUR 149,- (zuzüglich MwSt).

Die dotEU-Regeln findet man unter:
> http://www.eurid.eu/en/launch/index_html

Weitere Informationen und Anmeldung zum Seminar unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise-seminar/

Das dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos herunterladen:
> http://www.eu-domains.info

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

.eu (dotEU) – die Sunrise Period im Detail

In zahlreichen vorangegangenen Ausgaben des Newsletters haben wir die so genannten „prior rights“, also die früheren Rechte, welche zur Teilnahme an der Sunrise Period berechtigen, näher beleuchtet. Im folgenden wollen wir im Anschluss an die Veröffentlichung der „Sunrise Rules“ die Formalia des Sunrise-Verfahrens näher vorstellen.

Startpunkt für die Anmeldung einer .eu-Domain für die Sunrise Period ist der vom Nutzer gewählte und von EURid akkreditierte Registrar; dieser nimmt die Anmeldung entgegen. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Nutzer eine Bestätigungsmail; diese enthält neben der Wunsch-Domain insbesondere den Zeitpunkt des Antragseingangs, die Position in der Wartereihe für diese Domain und den Zeitpunkt, zu welchem die Unterlagen zur Prüfung des Antrags beim Validation Agent eingegangen sein müssen. Zugleich wird der Antrag nebst Kontaktdaten des Antragstellers und der Angabe des behaupteten „früheren Rechts“ in der Sunrise WHOIS-Datenbank veröffentlicht. Somit können sich auch aussenstehende Dritte jederzeit über den Stand eines Antrags informieren. Der Antragsteller erhält diese Angaben in einer eMail nebst .pdf-Dokument bestätigt, muss dann diese eMail ausdrucken, mit ergänzenden Angaben versehen und dann nebst den Unterlagen zum Nachweis des früheren Rechts binnen 40 Tagen nach Erhalt der ersten Bestätigungsmail unterschrieben an die in der eMail angegebene Adresse des belgischen Validation Agents Pricewaterhouse Cooper (PwC) versenden.

Für die Unterlagen zum Nachweis der früheren Rechte gelten sehr strenge Formalien: die Grösse beschränkt sich auf das DIN A4-Format, es muss weisses Papier verwendet werden, das nur einseitig beschriftet ist und auf keinen Fall zusammengeheftet oder gefaltet werden darf; zudem sind die Seiten mit Ausnahme des Deckblatts durchgängig zu nummerieren. Diese Unterlagen gehen in das Eigentum des Validation Agents über, und werden nicht wieder herausgegeben. Konkret müssen zum Beispiel Markenrechte anhand der Markenurkunde nachgewiesen werden, wobei eine Kopie oder ein Auszug aus der Online-Datenbank etwa des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) genügt. Die Marke muss eingetragen sein, eine blosse Anmeldung genügt nicht. Auch der Lizenznehmer eines Markenrechts ist anmeldeberechtigt, muss in diesem Fall jedoch zusätzlich eine Lizenzbestätigung vorlegen. Im Fall der handelsrechtlichen Firma (also der Unternehmensname) muss ein Handelsregisterauszug oder auch ein sonst amtliches Dokument vorgelegt werden, das die Firma bestätigt.

Der Validation Agent prüft sodann auf Grundlage eines so genannten „Beweises des ersten Anscheins“, ob die Voraussetzungen für ein „prior right“ erfüllt sind, und meldet das Ergebnis an EURid, das den Domain-Namen dann bei Zustimmung registriert. Innerhalb einer weiteren Phase von 40 Tagen kann zu guter Letzt jeder interessierte Dritte die Vergabe der Domain im Rahmen eines Schiedsverfahrens angreifen; Details dieses Verfahrens hat EURid noch nicht veröffentlicht. Erst nach Ablauf dieser 40 Tage wird die Domain frühestens aktiv geschaltet und im Internet erreichbar.

Die dotEU-Regeln findet man unter:
> http://www.eurid.eu/en/launch/index_html

Das dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos herunterladen:
> http://www.eu-domains.info

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

DENIC – ENUM geht in Wirkbetrieb über

Der im Herbst 2002 gestartete Testbetrieb der deutschen Domain-Verwaltung DENIC e.G. neigt sich dem Ende: noch in diesem Jahr soll die als Telefon-Domains bekannte ENUM-Technik in den Wirkbetrieb übergehen.

ENUM, die Kurzform von „telephone number mapping“ oder „electronic numbering“, schlägt die Brücke zwischen Internet und Telefonie. Technisch gesehen handelt es sich bei ENUM um ein Protokoll, mit dem eine Telefonnummer in eindeutiger Weise auf eine Domain unterhalb der TLD .e164.arpa abgebildet wird. Nach dem Vorreiterland Österreich hatte im September 2002 auch die DENIC unter Einbindung von Providern sowie interessierten Unternehmen und Einrichtungen ENUM-Domains in einem Testbetrieb eingeführt. Anlässlich des 5. ENUM-Tages Ende September in Frankfurt war nun Gelegenheit, sich über die erzielten Fortschritte zu informieren. Nach dem vorgestellten Modell soll der Nutzungsberechtigte einer klassischen Telefonnummer sowie ausgewählter Mobilfunknummern diese Nummer über ein DENIC-Mitglied als ENUM-Domain registrieren können. Die Vertragsbeziehungen zwischen der DENIC, dem Mitglied und dem Domain-Inhaber entsprechen denen bei .de-Domains. Vor der Übermittlung von Domain-Aufträgen ist jedoch durch den Registrar eine Validierung (Prüfung) der Nutzungsberechtigung durchzuführen; hier sind zwei konkurrierende Verfahren, wie sie von T-Systems und der nordrhein-westfälischen Portunity GmbH vorgeschlagen wurden, in der Anwendung.

Ungeachtet der technischen Fortschritte bahnt sich eine politische Debatte um die Zuständigkeit für die neuen Domains an. So berichtet heise.de, dass sich die Bundesnetzagentur (vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) über den Vorstoss der DENIC überrascht zeigte; im August 2003 hatten DENIC und RegTP in einem Vertrag den Feldversuch auf eine „formalere Grundlage“ gestellt. Auch jetzt bedürfe der Wirkbetrieb der Zustimmung der nationalen Behörden in Form des Bundeswirtschaftsministeriums. So stellt sich dabei auch die Frage, ob – was bisher als Selbstverständlichkeit angesehen wurde – DENIC künftig die Registry-Aufgaben für ENUM übernimmt. In Österreich dürfte man sich angesichts dieses politisch-juristischen Klein-Klein die Hände reiben: mit my-enum.at ist die neue Technik bereits im Dezember 2004 an den Start gegangen, so dass sich der Vorsprung im Wissen und im Umgang mit den neuen Domains noch weiter vergrössern dürfte.

Das ENUM-Angebot der DENIC finden Sie unter:
> http://www.denic.de/de/enum/

Mehr vom 5. ENUM-Tag der DENIC unter:
> http://www.14h.de/4989

Registrierung von ENUM-Domains in Österreich möglich unter:
> http://www.my-enum.at/enum/index.jsp

Quelle: denic.de, heise.de, eigene Recherche

.es – Live-Start am 08.11.2005

Die spanische Domain-Vergabestelle ES-NIC hat den taggenauen Zeitplan für den Liberalisierungsprozess des Länderkürzels .es veröffentlicht. Demnach bleibt Inhabern von Markenrechten noch bis zum 21. Oktober 2005, um an der Sunrise Period teilzunehmen und ihre .es-Domain bevorrechtigt zu registrieren.

Die Liberalisierung der ehemals streng reglementierten Top Level Domain .es verläuft mit einer klassischen Sunrise Period und der sich anschliessenden Landrush Period in zwei Phasen. In der Sunrise Period, die seit dem 6. September 2005 läuft und noch bis zum 21. Oktober 2005 andauert, sind insbesondere Unternehmen und Organisationen, die nach spanischem Recht registriert sind, anmeldeberechtigt; ausländische Unternehmen müssen im spanischen Handelsregister eingetragen sein. Die Registrierung beschränkt sich dabei auf die (vollständige) Unternehmensbezeichnung; Abkürzungen werden nur zugelassen, sofern sie das Unternehmen zweifelsfrei identifizieren. Ebenfalls zur Teilnahme berechtigt sind Inhaber von spanischen, europäischen oder internationalen Marken; Marke und Sunrise-Domain müssen hier ebenfalls exakt einander entsprechen. Entgegen allen vorherigen Ankündigungen hat ES-NIC nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es bei Anmeldungen aus dem Ausland nicht erforderlich ist, einen admin-c mit Sitz in Spanien zu benennen.

An die Sunrise Period schliesst sich die Landrush Period an, die bis zum 4. November 2005 andauert. Hier soll die Registrierung für jedermann auf einer „first come, first served“-Basis möglich sein, wobei der admin-c seinen Sitz in Spanien haben muss; hier hat man sich wohl für das Erfolgsmodell der DENIC entschieden. Ab dem 8. November 2005 folgt dann die Live-Registrierung zu gleichen Bedingungen wie in der Landrush Period.

Von all dem unberührt bleiben die im Dezember 2003 offiziell eingeführten drei Third Level Domains .com.es, .nom.es und .org.es. Sie erlauben Personen und Unternehmen aus dem Ausland eine weitgehend unbeschränkte Anmeldung von Domain-Namen mit dem spanischen Länderkürzel. Übrigens lohnt sich bei .es-Domains der Preisvergleich: so bietet der britische Registrar names.co.uk die Registrierung für ein Jahr zum Preis von umgerechnet über EUR 190,-; in Deutschland sind .es-Domains für EUR 79,- (inkl. MwSt.) erhältlich.

Weitere Informationen zu .es-Domains finden Sie unter:
> https://www.nic.es

Vorbestellungen für .es-Domains sowie Registrierungsmöglichkeiten unter .com.es und .org.es finden Sie z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/es-domain/

Quelle: names.co.uk, webhostdir.com, verisign.com

LG Berlin – haftet der admin-c für Spam?

Laut einem aktuellen Beschluss vom 26.09.2005 (Az.: 16O 718/05) des Landgericht Berlin haftet der admin-c einer .de-Domain auch für unerwünschte Werbe-eMails, die von der Domain ausgehen. Damit bestätigt das LG Berlin, was sich Juristen bereits an ihren zehn Fingern ausgerechnet hatten – die Entscheidung bleibt im Rahmen des Erwartbaren.

Mit einem nicht zu übersehenden Unbehagen denkt man an die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03), bei dem das Gericht zu dem Ergebnis kam, der admin-c hafte unmittelbar aus den DENIC-Registrierungsrichtlinien, weil er, indem er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben werde, einen Tatbeitrag leistet. Es ging dabei um eine Kennzeichnungsrechtsverletzung.

Soweit geht das LG Berlin in seiner Spam-Entscheidung nicht: Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagte es dem admin-c einer Internetdomain, per eMail zum Zwecke der Werbung mit dem Antragsteller ohne dessen Einverständnis Kontakt aufzunehmen. Der Antragsteller hatte ohne vorherige Anforderung oder bestehende Geschäftskontakte genau eine Werbe-eMail vom Antragsgegner erhalten.

Das Gericht sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise in das geschützte Persönlichkeitsrecht (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB). Dabei sei unerheblich, dass lediglich eine eMail übersandt wurde, da die Gefahr von Werbe-eMails darin liege, dass deren Versand ausufere. So weit, so gut. Doch die Haftung des admin-c für Spam lässt sich nicht pauschalisieren. Die Berliner Entscheidung weist einige Details auf, die sie besonders macht und eine Verallgemeinerung verbietet.

Dem Beschluss des Landgericht Berlins ist zu entnehmen, dass der als admin-c eingetragene Gegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst im Impressum aufgeführt ist. Zudem ergab sich aus dem vorprozessualen Schriftverkehr, dass der admin-c auch befugt war, bestimmte Nameservereinträge vorzunehmen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine unmittelbare Haftung des admin-c einfach nachvollziehbar. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn der admin-c gerade nicht im Impressum als „Repräsentant“ der Internetseite angegeben gewesen wäre, und er keine weiteren Befugnisse gehabt hätte, bleibt freilich unklar. Unklar ist auch, was das Gericht tatsächlich unter einem admin-c versteht. Der zweite Satz auf Seite drei der Entscheidung lässt nichts Gutes erahnen. Dort heisst es wörtlich: „Durch die Registrierung als admin-c haftet er für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter.“ War dem Gericht wirklich klar, dass die Domain vom Inhaber registriert ist, die Registrierung aber durch einen Bevollmächtigten ausgeführt werden kann, der unter Umständen auch als admin-c eingetragen wird? Oder meint es etwa, der admin-c registriere eine Domain und sei damit „Inhaber“?

Die Entscheidung jedenfalls bietet inhaltlich nichts Neues: Wird der admin-c einer Domain davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Domain Spam ausgeht oder sie beworben wird, muss er handeln. Denn mit Kenntnis dieses Umstandes wird er Mitstörer und damit direkt angreifbar. Vor Kenntnis ist er per se nicht (Mit-)Störer, es sei denn er zeichnet im Impressum der Seite für diese verantwortlich.

Die Entscheidung des LG Berlin findet man als .pdf unter:
> www.14h.de/4979

Die Entscheidung des OLG Stuttgart findet man z. B. unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: dr-bahr.com, heise.de, eigene Recherche

Höhenflug – .org-Domains im Aufwind

Die Endung .org, die mit knapp 3,8 Mio. registrierten Domains derzeit drittstärkste generische Top Level Domain (gTLD), verzeichnet aktuell insbesondere in Indien einen Wachstumsschub. Diesen Anstieg in Indien von immerhin 31% in den vergangenen neun Monaten setzt Edward G. Viltz, Präsident und CEO der die Domain verwaltenden Public Interest Registry (PIR), in Verbindung mit der hohen Anzahl in Indien sitzender Non-Profit-Organisationen.

DotORG war ursprünglich gerade für solche Non-Profit-Organisationen eingerichtet, erfreute sich aber schnell auch bei Privatnutzern und Unternehmen großer Beliebtheit. Die mit dem Wechsel der Verwaltung von NSI zu PIR vor zwei Jahren einhergehenden Gerüchte, .org würde zukünftig allein für Non-Profit-Organisationen registrierbar, bestätigten sich nicht. Nach wie vor kann sich jeder Domains unter .org registrieren; und daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. Der Wert von .org-Domains, das zeigen die wöchentlichen Handelszahlen, liegt dabei deutlich höher als bei den neueren gTLDs wie .info und .biz.

Im Monat September 2005 konnten zahlreiche .org-Domains für vier- bis fünfstellige Beträge verkauft werden, als Beispiel seien genannt:

dominio.org – US$ 1.888,-
manuals.org – US$ 4.100,-
megacable.org – US$ 5.000,-
access.org – US$ 5.000,-
markt.org – EUR 5.050,-
graceworks.org – US$ 25.000,-

Aufgrund der Marktsituation und Stellung, die .org-Domains einnehmen – sie tragen den Seriositätsbonus des Nichtkommerziellen in sich, was immer wieder auch für bessere Zugriffszahlen sorgt – lohnt es durchaus, sich einige Angebote näher anzuschauen. Bei der Domainhandelsbörse Sedo findet man beispielsweise zum Verkauf stehende Domains wie

– kataloge.org
– karneval.org
– scouts.org
– missingperson.org
– manager.org
– entwicklungshilfe.org
– defence.org

Der Markt für .org-Domains dürfte, nimmt man das Beispiel Indien, in den nächsten Monaten und Jahren enger werden, und die Preise steigen: Trotz des rapiden Anstiegs der Verkaufszahlen in Indien registrierten dort erst 34.000 Nutzer .org-Domains. Und auch lateinamerikanische Länder wie Brasilien und Argentinien scheinen auf den Geschmack zu kommen, meint jedenfalls Edward G. Viltz, der dort in den kommenden Jahren robuste Steigerungsraten erwartet.

Weitere .org-Domains, die bei Sedo zum Verkauf stehen, finden Sie unter:
> http://www.sedo.de/search/searchresult.php4?partnerid=12095&cat=0

Quelle: ap, sedo.de, intern.de

Gelüftet – Details zum vip.com-Deal enthüllt

Erstmals liegen nun genauere Daten zum millionenschweren Deal der Domain vip.com vor, die vergangene Woche für 1,4 Mio. US-Dollar (EUR 1,115 Mio.) verkauft wurde: Der hohe Preis wird in Höhe von US$ 600.000,- (ca. EUR 499.585,-) bar bezahlt, den Restbetrag gibt es in Aktien. Daneben gab es vergangene Woche einige weitere Domain-Käufe, wenn auch nur im anständigen fünfstelligen Bereich wie etwa ebaby.com, die US$ 60.000,- (umgerechnet ca. EUR 49.960,-) kostete.

Bei den Länderkennungen steht wieder einmal die deutsche .de mit den Domains bookmarks.de für EUR 6.500,- und paket-abholung.de für EUR 5.000,- vorne. Es schließt sich die britische telly.co.uk mit GBP 2.500,- (ca. EUR 3.670,-) an, gefolgt von zwei eher exotischen Domain-Endungen: vegas.cc (Cocos-Inseln) erzielte US$ 4.500,- (ca. EUR 3.745,-) und lcd.tv nette US$ 4.200,- (ca. EUR 3.500,-). Etwas abgeschlagen aber immerhin vorhanden, die polnische Domain kasino.pl zum Preis von EUR 1.000,-. Das Schlusslicht bildet wie gewohnt die US-amerikanische Top Level Domain .us mit gouda.us zu EUR 550,- und eshop.us für US$ 525,- (ca. EUR 435,-).

Bei den generischen Top Level Domains ist die Situation unverändert. Vorne liegen die alten Domain-Endungen mit odds.net für EUR 5.500,-, qj.net für US$ 5.000,- (ca. EUR 4.165,-) und markt.org mit EUR 5.050,-. Weiter verkaufte sich vt.org zu einem Preis von US$ 5.556,- (ca. EUR 4.625,-) recht gut. Weitere interessante Verkäufe unter .net waren:

93.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.250,-)
blingbling.net – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.415,-)
sla.net – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.040,-)
2e.net – US$ 2.351,- (ca. EUR 1.960,-)
criminallawyers.net – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.415,-)

Die neuen Top Level Domains sind zurückhaltender, allerdings ist mit loans.name für US$ 1.000,- (ca. EUR 830,-) mal wieder der seltene Fall eines .name-Kaufs zu verzeichnen. Die weiteren Domains aus dieser Riege waren:

cryptography.info – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.580,-)
contractors.info – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.080,-)
carports.biz – EUR 1.200,-
ptg.biz – EUR 1.000,-
medialine.info – EUR 400,-
launch.info – US$ 440,- (ca. EUR 365,-)

Schließlich gab es zahlreiche hochpreisige oder sonst erwähnenswerte .com-Domain-Käufe:

join.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 33.305,-)
secureconnect.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.815,-)
défiscalisation.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 14.680,-)
envisage.com – US$ 16.250,- (ca. EUR 13.530,-)
sms.se – EUR 13.500,-
xbet.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.490,-)
iis.net – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.490,-)
creative.co.uk – GBP 7.000,- (ca. EUR 10.275,-)
brandindex.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.740,-)
cheap-tickets.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.325,-)
quixote.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.495,-)
casestudies.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.995,-)
jyco.com – US$ 5.588,- (ca. EUR 4.650,-)
uploading.com – EUR 8.000,-
ringbacktone.com – EUR 8.000,-
nanolife.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.075,-)
freeflow.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.245,-)
saaq.com – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.830,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

München – Seminar „Online-Recht für Verlage“

Die „VDZ Zeitschriften Akademie“ mit zentralem Sitz in Berlin veranstaltet am 19. Oktober 2005 ein Branchen-Seminar unter dem Titel „Online-Recht für Verlage – Alle wichtigen und neuen Rechtsgrundlagen für die Online-Aktivitäten eines Verlages“.

Das Seminar richtet sich an online tätige Verlage, insbesondere deren Online-Geschäftsführer, leitenden Mitarbeiter und Online-Redakteure sowie IT-Fachleute und Verlagsjuristen. Ziel des Seminars ist es, im täglichen Geschäft und Betrieb einer Onlinepräsenz eines Verlages für die zahlreichen verschiedenen Rechtsprobleme sensibilisiert zu werden. Es werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen, Domain-Recht, Markenrecht und UWG, Websitegestaltung und Haftung im Internet, Datenschutz, eCommerce sowie Urheberrecht vermittelt, um das Onlineangebot rechtssicher betreiben zu können. Referenten sind Rechtsanwalt Dr. Reinhard Gaertner und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Gierschmann.

Das Seminar findet am 19. Oktober 2005 von 10.00 bis 17.00 Uhr im Arabella Sheraton Bogenhausen in der Arabellastraße 5, 81925 München statt. Der Tagungsbeitrag beträgt für VDZ-Mitglieder EUR 440,00 (zzgl. MwSt.) und für andere Teilnehmer EUR 550,00 (zzgl. MwSt.). Im Seminarbeitrag enthalten sind ein Mittagessen und die Pausen- und Seminargetränke.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.14h.de/4986

Quelle: zeitschriften-akademie.de

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