Newsletter-Ausgabe #287: November 2005

Themen: .eu (dotEU) – EURid veröffentlicht Schiedsregeln | .eu (dotEU) – Schlussspurt für Markeninhaber | WSIS – der Gipfelpoker hat begonnen | günstig.de – ungünstiges Urteil für den Kläger | WM-Domains – FIFA-Streit geht in Verlängerung | refinance.com – satte Rendite von EUR 600.000,- | Münster – Seminar Internetrecht von Prof. Hoeren

.eu (dotEU) – EURid veröffentlicht Schiedsregeln

EURid, Verwalter der europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), hat die Streitschlichtungsregeln für das „Alternative Dispute Resolution“ (ADR)-Verfahren veröffentlicht. Sowohl für die Sunrise-Period als auch in der allgemeinen Registrierung eröffnen sich so Möglichkeiten, sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen.

Ende April 2005 hatte EURid das in Prag ansässige Schiedsgericht der Wirtschafts- und Agrarkammer der Tschechischen Republik zum aussergerichtlichen Streitschlichter für Streitigkeiten rund um .eu-Domains berufen. Die jetzt veröffentlichten Dokumenten regeln in prozessualer und materieller Hinsicht die Voraussetzungen für das Verfahren. Das Verfahren ist zweigleisig: zum einen kann es sich gegen einen Domain-Inhaber richten, zum anderen gegen EURid. Bei ersterem gelten die bekannten UDRP-Grundsätze. So muss der Kläger dartun, dass die Domain identisch oder täuschend ähnlich ist mit einem Begriff, an welchem er ein Recht hat; sodann, warum der Inhaber kein berechtigtes Interesse an der Webadresse hat, und schließlich dass die Nutzung oder Registrierung in bösem Glauben erfolgt. Der Antrag lautet hier entweder auf Übertragung der Domain oder deren Annullierung. Beim Verfahren gegen die Registry EURid muss der Kläger vortragen, warum eine Entscheidung von EURid gegen EU-Recht, insbesondere also die EU-Verordnungen verstossen hat. Letzteres ist vor allem in der Sunrise Period wichtig, da sich die Gelegenheit bietet, die Zuteilung einer Domain nochmals überprüfen zu lassen. Ein Transfer der Domain ist allerdings nicht möglich, sondern lediglich die Nichtigerklärung der Registry-Entscheidung; ein Transfer soll nur in besonderen Fällen möglich sein. Mit anderen Worten: in der Sunrise Period rückt bei Obsiegen der nächste in der Warteschlange der Sunrise-Domain nach.

Die Verfahrenssprache richtet sich grundsätzlich nach den Registrierungsbedingungen der streitigen Domain; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Für Schriftsätze stehen für das gesamte Verfahren Formulare zur Verfügung, die am PC ausgefüllt werden können. Praktisch läuft das Verfahren vorwiegend online, per Fax und Briefpost ab. Mündliche Anhörungen gibt es nur in Ausnahmefällen, wobei selbst dann nur eine Video- oder Telefonkonferenz stattfinden soll. Trotz des Verfahrens können sich die Parteien vergleichsweise einigen, auch ein Ruhen kann für begrenzte Zeit beantragt werden. Die Entscheidung wird nach ihrer Verkündung im Internet veröffentlicht und steht dort jedenfalls in nicht offizieller englischer Übersetzung zur Verfügung. Schließlich kann nach Abschluss des Verfahrens noch ein ordentliches Gericht angerufen werden.

Ganz billig ist ein ADR-Verfahren nicht. Wie beim UDRP-Verfahren gelten je nach Anzahl der strittigen Domains und Schiedsrichter gestaffelte Preise. So kostet ein Einzelrichter im Streit um ein oder zwei Domains EUR 1.000,-. Hinzu kommt die Verwaltungsgebühr für das Gericht in Höhe von EUR 990,-, so dass auch bei günstigster Konstellation EUR 1.990,- zu zahlen sind. Wer auf einem Kollegium aus drei Richtern besteht, zahlt EUR 1.500,- für dessen Vorsitzenden und je EUR 750,- für die Beisitzer. Zusammen mit der Verwaltungsgebür fallen dann bereits EUR 3.990,- an. Ab zehn Domains entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kosten. Die Gebühren sind binnen zehn Tagen nach Klageerhebung einzuzahlen und werden auch im Obsiegensfall nicht erstattet.

Weitere Informationen über das ADR-Verfahren sowie sämtliche Regelungen finden Sie unter:
> http://www.arbcourt.cz/adreu/001.htm

Quelle: eurid.org, eigene Recherche

.eu (dotEU) – Schlussspurt für Markeninhaber

Nur noch wenige Wochen, dann beginnt am 7. Dezember 2005 mit dem Startschuss für Phase I der Sunrise Period die Einführung der Europa-Domain .eu (dotEU). Doch für alle Inhaber von Markenrechten heisst es schon jetzt, sich zu beeilen – denn wer sich erst nach dem 7. Dezember 2005 um seine Domains kümmert, könnte im Wettrennen um die besten .eu-Adressen schon verloren haben.

Den offiziellen Auftakt der Einführung von dotEU markiert der 7. Dezember 2005. Ab diesem Tage können Inhaber eingetragener Marken ihre Domain bevorrechtigt anmelden. In Phase zwei, die zwei Monate später am 7. Februar 2006 startet, können dann auch die Inhaber anderer „früherer Rechte“, darunter Firmen- und Handelsnamen sowie Geschäftsbezeichnungen, von deren Inhabern zur Registrierung angemeldet werden. Abgeschlossen wird der Einführungsprozess am 7. April 2006 mit dem Beginn der so genannten Live-Registrierung für die Allgemeinheit; ab diesem Tag können .eu-Domains praktisch von jedermann aus einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten registriert werden.

Doch gerade Markeninhaber sollte keinen Tag mehr versäumen und schon jetzt ihre .eu-Domains bei einem akkreditierten Registrar eigener Wahl vormerken, um sich so den möglicherweise entscheidenden Vorteil zum Schutz der Marke gegen Domain-Grabber und Cyberpiraten zu verschaffen. Da mit dem Startschuss am 7. Dezember der Grundsatz „first come, first served“ gilt, versuchen die Registrare ab der Sekunde Null, sämtliche bei ihnen vorangemeldeten Domains zur Registrierung zu bringen; bei mehreren Anmeldungen für die selbe Domain setzt sich dann der schnellere durch. Wer daher seine Domains erst am 8. Dezember 2005 oder noch später anmeldet, muss angesichts einer erwarteten Anzahl von vielen hunderttausend vorgemerkten .eu-Domains mit einer deutlich schlechteren Ausgangsposition rechnen. Kaum Erfolg verspricht, sein Glück auf eigene Faust zu versuchen; dies wäre sowieso nur über einen akkreditierten Registrar möglich, gegen dessen automatisierte Anmeldungen regelmäßig kaum eine Chance auf eine schnellere Zuteilung besteht. Mit dem Beginn der Live-Registrierung im April 2006 sind dann schließlich nur noch solche Domains erhältlich, die in der Sunrise Period noch nicht vergeben worden sind. Wann immer möglich, ist es daher dringend zu empfehlen, .eu-Domains schon in der Sunrise Period zur Anmeldung zu bringen, um so die eigenen Zuteilungschancen erheblich zu erhöhen.

Wer sich unsicher ist und prüfen lassen möchte, welche Domains er aufgrund seiner Rechte in der Sunrise Period anmelden darf und darüber hinaus je nach Art des Rechts eidesstattliche Erklärungen benötigt, sollte sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden. Sunrise-Dienstleistungen bieten etwa die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Bettinger, Schneider und Schramm in München oder die Kanzlei Muth & Puchta in Gauting. Gerade das komplexe Sunrise-Verfahren samt seiner Nachweisvorschriften lassen es ratsam erscheinen, sich professioneller anwaltlicher Hilfe zu bedienen; eine Liste mit zahlreichen weiteren spezialisierten Anwälten im gesamten deutschsprachigen Raum finden Sie unter domain-anwalt.de.

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Spezialisierte Anwälte für .eu Sunrise finden Sie unter:
> http://www.domain-info.de/
> http://www.mp-anwaelte.de
> http://www.domain-anwalt.de

Ein dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos herunterladen:
> http://www.eu-domains.info

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

WSIS – der Gipfelpoker hat begonnen

Wenige Tage vor dem historischen Weltgipfel der Informationsgesellschaft (WSIS), der vom 16. bis 18. November 2005 in Tunis (Tunesien) stattfindet, warteten alle Parteien gespannt, ob man sich verhandlungsfähig zeigt. In Tunis treffen sich rund 10.000 Delegierte aus mehr als 120 Ländern, um die Zukunft des Internet zu diskutieren. Ob man hier freilich irgend etwas bewegt, wird vielfach bezweifelt. Während man überwiegend auf einen stärkeren Einfluß anderer Staaten hinarbeitet, stellten die USA schon frühzeitig klar, auch weiterhin die Kontrolle über das Internet behalten zu wollen.

Der von den Medien begleitete Streit über die Vormachtstellung der USA sei eher symbolischer Natur, erklärte Sabine Dolderer, Vorstand bei DENIC, im Interview mit dw-world.de. Dass die USA ihre Macht ausüben würden, beispielsweise eine Länder-Top-Level-Domain im A-Root-Server zu sperren, hält sie für abwegig. Diskutiert werde vielmehr die Frage der Einführung neuer Domain-Endungen. Hier sei die Kontrolle durch die USA zu stark und restriktiv. Frau Dolderer wünscht sich einen liberaleren Umgang bei der Vergabe neuer TLDs. Die Diskussionen um die Vormachtstellung der USA hinsichtlich der Entwicklung des Internet beruhe vielmehr auf die Lokalisierung des Internets durch internationalisierte TLDs, also solche, die nicht nur lateinische Zeichen verarbeiten.

Die EU sieht das doch ein wenig kritischer. Die, meint Bernd Weismann, Abteilungsleiter im Bundeswirtschaftsministerium, gegenüber heise.de, nehme die Befürchtungen der USA ernst, die Diskussion über die Rootzone könne destabilisierend wirken. Doch sei „es nicht mehr zeitgemäß, dass eine einzelne Regierung Entscheidungen über den administrativen Kernbereich des Internets fälle.“ Die EU mache sich für ein Kooperationsmodell stark, bei dem man an der Aufsicht über ICANN und die Root-Server teil hat. Dabei lege die EU Wert darauf, so ist der NZZ zu entnehmen, dass die künftige Organisation der Internet Governance auf den bestehenden Strukturen aufbaue.

Marc Furrer, Präsident der Eidgenössischen Kommunikationskommission, sieht im Gespräch mit der NZZ für die Schweiz eine der EU entsprechende Position und wirft einen kritischen Blick auf die USA: Aufsicht bedeute, Washington habe einen gewissen politischen Einfluß und könne operativ eingreifen. Insoweit genieße die USA eine politische Vormachtstellung, die ein Unbehagen wecke. Die Aufsicht über ICANN (und damit über den A-Root-Server) solle von der ganzen Staatengemeinschaft getragen werden.

Zu hohe Erwartungen an einen Erfolg in Tunis hegt jedoch niemand. Wichtig wäre alleine schon, einen Dialog überhaupt anzuschieben. Das setzt voraus, dass auch die USA sich verhandlungsbereit zeigen und nicht – wie Furrer sagt – mit einer „Ich bin hier der Herr im Haus“-Mentalität antrete.

Weitere Informationen unter:
> http://www.itu.int/wsis/

Den Abschlussbericht der WGIG findet man unter:
> http://www.wgig.org/docs/WGIGREPORT.pdf

Quellen: nzz.ch, heise.de, dw-world.de

günstig.de – ungünstiges Urteil für den Kläger

In den letzten Wochen hagelt es Urteile zu Umlaut-Domains. Den Anfang machte die Entscheidung schlüsselbänder.de des OLG Köln (Urteil vom 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05, siehe Domain-Newsletter #283). Dann kam österreich.de des OLG München (Urteil vom 20.10.2005, Az. 29 U 2129/05, Domain-Newsletter #285). Zuletzt berichteten wir über die Entscheidung görg.de des AG Köln (Urteil vom 24.11.2004, Az.: 136 C 161/04, siehe Domain-Newsletter #286). Nun hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.09.2005, Az.: 2 HK O 55/05) über die Domain günstig.de entschieden.

Die Inhaberin der Domain guenstig.de und der Wort-/Bildmarke „Guenstig.de“ hatte gegen den Inhaber der Domain günstig.de geklagt. Dieser hatte sich bei der Einführung der Umlaut-Domains unter .de als erster die Internet-Adresse sichern können. Die Klägerin beruft sich auf ihr Markenrecht und auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und fordert die Unterlassung der Nutzung der Domain, deren Freigabe, die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs und die Übernahme der außergerichtlichen Anwaltsgebühren.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Anträge der Klägerin zurück und konnte dabei auf die Argumente des Beklagten zurückgreifen. Zunächst war es bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf den Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG) der Bezeichnung „guenstig.de“ aufgrund der Eintragung oder der Nutzung im geschäftlichen Verkehr überhaupt berufen kann. Der Beklagte hatte zudem bestritten, dass die Eintragung erfolgte, bevor er Inhaber der Domain wurde. Das Gericht nahm eine detaillierte Prüfung der Zeichenähnlichkeit zwischen der Domain günstig.de und der Marke durch und stellte fest, dass die Grafik der eingetragene Marke nicht mit dem Domain-Namen verwechselbar ist.

Zudem handele es sich bei dem Begriff „günstig“ um ein Wort ohne jede Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft, so dass für diesen Begriff absolute Schutzhindernisse vorliegen und er als Wortmarke nicht registrierbar ist, womit über den Wortbestandteil der Wort-/Bildmarke sich ebenfalls kein ordentlicher Schutz ergibt. Auch einen selbständigen Schutz der Marke kraft einer Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) konnte das Gericht verneinen. Dazu fehle es an der Identifizierung des Unternehmens über die Marke bei den Internetnutzern.

Weiter konnte das Gericht kein Recht aus der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) feststellen, mangels originärer Kennzeichnungskraft. Der Begriff „günstig“ ist lediglich ein Teil des gesamten Firmennamens, weshalb es am notwendigen individuellen Herkunftshinweis fehle. Zu guter Letzt prüft das Gericht die unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 10 UWG) und stellt auch da keine Rechtsverletzung seitens des Domain-Inhabers fest. Somit wies das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu recht die Klage ab.

Die Entscheidung des LG Frankenthal (Pfalz) findet man unter:
> http://short4u.de/4379f64ced2e1

Die Entscheidung zu schlüsselbänder.de findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20050116.htm

Die Entscheidung zu österreich.de findet man unter:
> http://short4u.de/4379f66755e24

Die Entscheidung des AG Köln findet man unter:
> http://short4u.de/437b4454a47c4

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bonnanwalt.de, eigene Recherche

WM-Domains – FIFA-Streit geht in Verlängerung

Die FIFA berichtet stolz, das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) habe die Löschung der Marken und Warenzeichen zur FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft 2006 des Fussball-Weltverbands abgelehnt. Ob damit der Streit um die Vermarktungsrechte an den Begriffen geklärt ist, muss sich erst zeigen; noch ist eine Beschwerde gegenüber dem HABM möglich, so dass die Entscheidung überprüft werden kann.

In Deutschland liegt bisher eine zwiespältige Entscheidung des Bundespatentgerichts über die „WM 2006“-Marken der FIFA vor. Der Bundesgerichtshof überprüft diese Entscheidung zur Zeit. Es zeigt sich einmal mehr, dass man in Rechtsfragen sehr unterschiedlicher Meinung sein kann.

Rührig war die FIFA freilich auch in den USA, wie der Online-Dienst markenbusiness.com berichtet. Dort hat der Fussball-Weltverband diverse Marken für die Weltmeisterschaft angemeldet. Darunter fehlt freilich die Marke „WM 2006“ sowie „World Cup 2006“, doch immerhin die spanische Variante „Mundial 2006“ soll beim US Patent- and Trademark Office registriert sein. Insgesamt, so berichtet markenbusiness.com weiter, seien fünf Marken (drei Wort- und zwei Wort-/Bildmarken) für den Markentext Germany 2006 teilweise bereits seit 2002 zur Eintragung angemeldet.

Domain-Inhaber sollten weiterhin Vorsicht walten lassen bei der Registrierung von WM-Domains. Die Durchsetzbarkeit von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen Domain-Inhaber hängt in jedem Falle von den Umständen des Einzelfalles ab.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: markenbusiness.com, fifa.com, eigene Recherche

refinance.com – satte Rendite von EUR 600.000,-

Die vergangene Woche im Domain-Handel hatte ihre Stärken und Schwächen. Für den Preis von US$ 706.850,- (ca. EUR 600.042,-) erzielte refinance.com eine sicherlich hohe Rendite. Daneben liegen noch zwei weitere Domain-Käufe im sechsstelligen Dollarbereich. Zudem zeigten sich wieder ein paar Kuriositäten. Doch so richtig knallen (wir scheinen da mittlerweile sehr verwöhnt) wollte es nicht auf dem Markt.

Bei den Länder-Domains konnte man wieder mal auf .de zählen: counter.de brachte es auf stolze EUR 40.000,-. Auf dem .de-Markt folgte html.de für reichlich EUR 10.208,-. Doch besser zeigte sich eine exotische Domain aus Tuvalu: az.tv bereicherte mit US$ 15.000,- (ca. EUR 12.735,-). Zwischen die britischen Domains jobstore.co.uk – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.340,-) – und financejobs.co.uk – US$ 5.000,- (ca.EUR 4.245,-) – schob sich recht lebendig live.sg aus Singapur für US$ 8.000,- (ca. EUR 6.790,-). Verblüffen konnte die kleine Kanal-Insel Guernsey, die erstmals vertreten ist: web.gg brachte es auf ordentliche EUR 2.500,-. Die Domains der Kanalinseln (.gg und .je) stehen übrigens jedem zu registrieren frei. Man stellt einen Antrag gegenüber der Registry; wird der positiv beschieden, erhält man, nach einiger Handarbeit, die Domain. Die Registrierung löst verschiedene Gebühren aus, deren Höhe jeweils festgelegt werden. Eine eigene Dispute Resolution hat man auch. Der Registrar Island Networks Ltd. arbeitet vorbildlich. Einen Südseecoup landete vogelgrippe.ws, die für EUR 1.000,- zu haben war, während 3000.in lediglich US$ 550,- (ca. EUR 465,-) erzielte; nicht immer steht außen drauf, was wirklich drin ist.

Die alten generischen Domains setzten mal wieder eine schöne Marke: medicine.org brachte hochdosierte US$ 80.000,- (ca. EUR 67.910,-), gefolgt vom pokerforums.net für US$ 7.000,- (ca. EUR 5.940,-) und den günstigen Domains estme.org für US$ 2.210,- (ca. EUR 1.875,-) und vib.net US$ 1.660,- (ca. EUR 1.410,-). Ein Außenseiter machte bei den neuen generischen Domains das Rennen: live.name lag da mit EUR 2.000,- vorne, gefolgt von dave.biz für EUR 1.750,-, steelbuilder.info für nicht gerade stahlharte US$ 799,- (ca. EUR 680,-), freegolf.info mit schwachem Schwung mit US$ 699,- (ca. EUR 595,-) und jackson.info für EUR 400,- sowie albums.info für EUR 200,-.

Weitere interessante Domain-Käufe unter .com waren:

consulting.com – US$ 181.000,- (ca. EUR 153.650,-)
erickson.com – US$ 101.200,- (ca. EUR 85.910,-)
publicidad.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 67.910,-)
netcash.com – US$ 75.800,- (ca. EUR 64.345,-)
realtone.com – EUR 15.000,-
74.com – US$ 17.500,- (ca. EUR 14.855,-)
rapidadvance.com US$ 16.000,- (ca. EUR 13.580,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Münster – Seminar Internetrecht von Prof. Hoeren

Am 16. Dezember 2005 hält Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster einen seiner bewährten Crashkurse zum Thema Internetrecht. Das eintägige Seminar befasst sich mit den aktuellen Entwicklungen im Internet-/E-Commercerecht und wird am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Uni Münster durchgeführt.

Ziel des Seminars ist es, die domain-, urheber-, marketing-, vertrags- und datenschutzrechtlichen Fragen des E-Commerce zu beleuchten – unter Einbeziehung neuer Richtlinien (Data Retention; Empfehlung für Verwertungsgesellschaften; neue Richtlinie zum UWG; Durchsetzungsrichtlinien u.a.), neuer Gesetze (3. Korb etc.) und neuer Rechtsprechung (wie zum Beispiel Adwords, Domains, Links etc.).

Das Seminar wird nicht nur nötig wegen der neueren Rechtsprechung und der Gesetzgebungsentwicklung, sondern auch wegen der Nachfragewelle nach dem letzten Seminar zum Internetrecht im Frühjahr. Die Kosten betragen EUR 250,- zuzüglich MwSt, incl. Tagungsunterlagen, Getränke etc. Das Mittagessen muss wie immer selbst organisiert werden; im Umfeld des Instituts gibt es hierzu freilich viele Möglichkeiten. Das Seminar beginnt um 10.00 Uhr und endet gegen 17.00 Uhr. Münster hat übrigens einen guten Flughafen.

Anmeldung an die Adresse des Instituts unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

Quelle: INFOLAW-L

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