Newsletter-Ausgabe #291: Dezember 2005

Themen: .eu – Sunrise Period läuft reibungslos! | .eu-Validierung – Wettlauf gegen die Zeit | Vertipper-Domains – Spielzeug für Zocker? | Düsseldorf – Confetti.de gewinnt Marken-Streit | myblog.com – Geld verdienen mit Blogs? | Hamburg – Einführung in das IT-Recht

.eu – Sunrise Period läuft reibungslos!

Aufatmen bei EURid: auch eine Woche nach dem offiziellen Beginn der Registrierung der Europa-Domain .eu (dotEU) arbeiten die Server störungsfrei. Nach ersten Auswertungen ist der Ansturm auf die neuen Adresse wie erwartet groß.

Nach der letzten Wasserstandsmeldung sind aktuell für die Phase I der Sunrise Period bis zum Abend des 14. Dezember 2005, also eine Woche nach Beginn, exakt 130.092 Anmeldungen eingegangen; Etwa 800 Registrare aus 25 Ländern weltweit versuchen im Kundenauftrag, .eu-Domains zu erhalten. Wie erwartet, dominieren Inhaber von nationalen Markenrechten das Geschehen; auf sie entfallen 91.815 aller Anmeldungen, gefolgt von EU- und IR-Marken mit 26.695 Anmeldungen. Auf den Plätzen folgen die öffentlichen Einrichtungen mit 10.758 Anträgen sowie schließlich die geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen mit 824 Anmeldungen. Verfestigt hat sich auch das Bild über die geographische Verteilung der Anmeldungen. Wie letzte Woche vorab gemeldet, stammt mit 36,3 % etwa ein Drittel aller Anmeldungen aus Deutschland, weitere 14,3 % aus den Niederlanden knapp vor Frankreich mit genau 13,2 %. Etwas überraschend ist die deutliche Zurückhaltung in Großbritannien, von wo bisher lediglich etwas über zehn Prozent der Anträge stammen. Auch das sonst so domainbegeisterte Dänemark gibt sich zurückhaltend.

Liebling der Anmelder bleibt s/ex.eu mit allein 232 Bewerbungen für diese Domain, vor hotel.eu mit 121 Anträgen und travel .eu mit deren 97. In erster Position um die begehrteste aller Domains liegt derzeit Yellow Register On Line AB aus Schweden, dort reklamiert man eine eingetragene nationale Marke für sich. Ob man s/ex.eu allerdings auch behalten darf, wird sich im laufenden Validierungsverfahrens erst noch zeigen; die ersten 4.000 Anträge liegen PwC bereits zur Prüfung vor. Wer sich über den aktuellen Stand einer .eu-Domain-Bewerbung informieren will, kann dies ab sofort über das öffentliche WHOIS-Verzeichnis tun. Dort ist neben der Reihenfolge der zeitlichen Eingänge auch das behauptete Recht sowie Name und Anschrift des Bewerbers veröffentlicht.

Die Phase I der Sunrise Period läuft noch bis zum 07. Februar 2006; eine Teilnahme ist jederzeit noch möglich. Da innerhalb der Sunrise Period jedoch das Prioritätsprinzip „first come, first served“ gilt, sollte man keine wertvolle Zeit verlieren.

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Die dotEU-Regularien findet man unter:
> http://www.eurid.eu/en/launch/index_html

Das Whois-Verzeichnis findet man unter:
> http://www.whois.eu

Quelle: eigene Recherche

.eu-Validierung – Wettlauf gegen die Zeit

Der Wettlauf mit der Zeit hat begonnen: wer seine .eu-Domains in Phase I der Sunrise Period angemeldet hat, dem bleiben nach Erhalt einer Bestätigungsmail 40 Tage, seine Rechte nachzuweisen, andernfalls er die Domain wieder verliert. Doch der Teufel steckt im Detail.

Die Sunrise-Regeln unterscheiden streng zwischen der Art des in der Sunrise Period geltend gemachten Rechts und der hierfür jeweils erforderlichen Nachweise. Materiell-rechtlich gilt: Wer sich auf eine nationale Marke mit Wirkung in mindestens einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten oder dem Benelux Trade Marks Office berufen kann, hat es vergleichsweise leicht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis der eigenen Rechte die Kopie eines offiziellen Dokuments des zuständigen Markenamtes, aus dem die Registrierung der Marke für den Anmelder der Domain eindeutig hervorgeht, wie zum Beispiel die Markenurkunde, ein Erneuerungs-Zertifikat, offizieller Registerauszug oder ein Auszug aus einer offiziellen (Online)-Datenbank des zuständigen Markenamtes. Im Grundsatz gleiches gilt für EU-Gemeinschaftsmarken oder IR-Marken mit Gültigkeit in mindestens einem der 25 EU-Mitgliedsstaaten; auch hier genügt eine Kopie der Markenurkunde. Etwas schwieriger ist es bei öffentlichen Einrichtungen; sofern sie wie ausgewählte Einrichtungen des Bundes nicht auf einer eigenen (inzwischen veröffentlichten) Liste des Bundesverwaltungsamtes aufgeführt sind, werden entweder ein Auszug aus dem Errichtungsgesetz, ein Auszug aus dem Errichtungserlass oder sonstige Dokumente benötigt, die als Nachweis der Stellung als öffentliche Einrichtung geeignet sind.

Noch einige allgemeine Vorschriften: Teilnehmer der Sunrise Period erhalten je angemeldeter Domain zur Bestätigung eine eMail von EURid; diese enthält unter Berücksichtigung der Anmelderdaten einen Link zu einem .pdf-Dokument, dem so genannten Cover Sheet. Dieses muss dem Antrag ausgedruckt, ausgefüllt und unterzeichnet beigelegt werden. Nicht oft genug wiederholen kann man den Hinweis, dass die Funktionstüchtigkeit der angegebenen eMail-Adresse vom Anmelder dringend überwacht werden muss, insbesondere Spam-Filter ausgeschaltet sein sollten, um den Erhalt der Nachricht sicherzustellen. Sämtliche Rechte sind sodann nicht gegenüber dem Registrar, sondern gegenüber dem Validation Agent PwC (PricewaterhouseCoopers) in Brüssel binnen 40 Tagen ab Eingang des Antrages bei EURid in schriftlicher Form nachzuweisen und dort hin zu senden; eine Fristverlängerung, wie sie Anwälte nur zu oft in letzter Sekunde beantragen, ist nicht vorgesehen. Die Einreichung erfolgt zudem unabhängig vom zugeteilten Rang in der Valididerungsdatenbank, also auch dann, wenn man nicht an erster Stelle steht. Nur so erhält man sich die Chance auf Zuteilung der Domain.

Schließlich noch einige Hinweise: Die Zeit läuft, doch sollte man beim Nachweis nichts überstürzen. Die formalen Kriterien müssen präzise eingehalten werden. Man sollte sich den Cover-Letter genau durchlesen und sich genau daran halten. Wer sich mit einem Markenrecht um mehrere .eu-Domains beworben hat, also etwa Wort-Varianten mit Bindestrich, muss für jede einzelne dieser Anmeldungen seine Rechte gesondert nachweisen und an PwC schicken.

Einen Überblick über die jeweils erforderlichen Nachweise
Finden Sie hier:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/nachweise.html

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Quelle: eigene Recherche

Vertipper-Domains – Spielzeug für Zocker?

Sie sind das Salz in der Suppe der Zocker: Vertipper-Domains gehören zu den risikoträchtigsten, aber auch gewinnbringendsten Einnahmequellen im Domain-Business. Stone Evans, US-Autor für das Magazin devshed.com, hat im Selbsttest versucht, ihrem Geheimnis auf die Spur zu kommen.

Wer aktuelle Entscheidungen von Domain-Schiedsgerichten wie der Genfer WIPO durchforstet, stösst seit geraumer Zeit selten auf klassisches Grabbing wie im Fall juliaroberts.com, sondern fast tagtäglich auf Urteile zu Domain-Namen wie ralhlauren.com, deutsch-bank.com oder volkswagn.com, sämtlich Schreibfehlervarianten berühmter Marken. Ebenso häufig lautet das Urteil der WIPO-Schiedsrichter auf Transfer der Domains. Doch die Trauer der Domain-Inhaber hält sich in Grenzen; ihr einziges Interesse gilt nicht der Domain, sondern dem „Traffic“, also dem Besucherstrom, den eine solche Domain durch versehentliches Eintippen der Internetnutzer, und sei es auch nur vorübergehend, mit sich bringt. Flugs ein, zwei Banner mit Werbung geschaltet, schon zahlt sich die Investition in die Registrierungsgebühr mehr als aus – und der Pool an Schreibvarianten bekannter Marken unter verschiedenen Top Level Domains scheint schier unerschöpflich. Dan Parisi, berühmt-berüchtigter Domain-Grabber und häufig in UDRP-Verfahren belangt, soll so mehrere Millionen US-Dollar verdient haben.

Auf nicht ganz so glattes Eis hat sich Stone Evans, Autor des Buches „Dotcomology – The Science of Making Money Online“ begeben. Ihm war die Domain bassfishing.com auf einer Visitenkarte eines Angel-Führers aufgefallen. Am heimischen PC gab er jedoch versehentlich bashfishing.com ein, und landete statt auf einer Barsch-Seite auf der Fehler-Seite des Browsers. Doch mit diesem Vertipper lag er nicht allein: ein Check bei Google ergab, dass dort immerhin fast 2.000 Einträge für diesen Rechtschreibfehler gelistet sind. Evans zögerte nicht lange, registrierte die Domain und verknüpfte sie durch ClickBank.com mit produktbezogener Pay-per-Click-Werbung. Und jedes Mal, wenn sich nun ein Internetnutzer vertippt, auf der Seite von Evans landet und dort das beworbene Produkt erwirbt, fließt ein prozentualer Anteil am Kaufpreis in die Taschen von Evans.

Abschließend sei der fast schon selbstverständliche Hinweis erlaubt, dass die Registrierung von Vertipper-Domains bekannter Marken hierzulande üblicherweise nicht mit einer Kommission, sondern mit einer kostenpflichtigen Abmahnung belohnt wird; wer sich also die Lizenz zum Gelddrucken erhofft hat, wird spätestens nach der ersten Abmahnung auf den Boden der Realität zurückgeholt. Ausser man zockt …

> http://www.bashfishing.com/

Quelle: devshed.com, eigene Recherche

Düsseldorf – Confetti.de gewinnt Marken-Streit

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2005, Az.: 34 O 218/04) musste in einem Domain-Streit prüfen, ob der Inhaber von confetti.de sich gegen ein in Großbritannien situiertes Unternehmen durchsetzen kann, das seinerseits die Nutzung von confetti.de unterbinden lassen wollte.

Der Kläger tritt seit 1989 im geschäftlichen Verkehr unter anderem unter der Bezeichnung Confetti auf. Gegen Entgelt gestaltet er Partys, Feiern, Betriebsfeste, Familienfeste und Hochzeiten. Seit 1996 ist der Kläger Inhaber von confetti.de, auf der er ein Informationsportal betreibt, in dem sich branchennahe Unternehmen eintragen können. Seit 1998 ist er Inhaber der Wortmarke „confetti“ mit Priorität vom 30.08.1996.

Die Beklagte tritt als Firma mit Sitz in London seit Mitte 2000 auf. Sie ist Inhaberin der Domain confetti.co.uk. Sie bietet einen Hochzeitsservice auch in Deutschland an, und hat hier eine Niederlassung; die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke Confetti mit Priorität 23.12.1999. Sie mahnte den Kläger im August 2004 durch einen Anwalt ab und verlangte die Unterlassung der Nutzung von confetti.de im geschäftlichen Verkehr, insbesondere darunter ein Branchenbuch anzubieten und zu unterhalten.

Der Kläger ließ sich das nicht gefallen und schlug den Rechtsweg gegen die Beklagte ein, weil er seine prioritätsälteren Rechte durch diese verletzt sieht. Er beantragte, die Unterlassung der Nutzung des Begriffs Confetti für die Bereitstellung von Informationen zu und der Planung und Gestaltung von Flyern, Events, Partys und Festen jeder Art durch die Beklagte, die Teillöschung der deutschen Wortmarke „Confetti“ der Beklagten bezogen auf bestimmte Waren und Dienstleistungen sowie festzustellen dass die Beklagte keinen Anspruch gegenüber dem Kläger hat, demnach er es zu unterlassen hat, im Geschäftsverkehr unter der Internetadresse confetti.de ein Branchenbuch anzubieten und/oder zu unterhalten.

Die Beklagte erkannte die Klage teilweise an. Aber das LG Düsseldorf gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und gab ihr noch sämtliche Kosten des Verfahrens auf. Dem Kläger stehen Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 4 MarkenG zu, da er, der die Geschäftsbezeichnung Confetti seit 1989 im geschäftlichen Verkehr für die von ihm angebotenen Dienstleistungen nutzt, Schutz im Hinblick auf diese erlangt habe. Die Teillöschung der Marke ergibt sich aus § 51 Abs. 1, 12 MarkenG: eine Marke wird auf Antrag gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Hier besteht das ältere Markenrecht des Klägers, das dieser im geschäftlichen Verkehr für die in Rede stehenden Dienstleistungen bzw. mit diesen Dienstleistungen verwechselungsfähige Dienstleistungen auch genutzt hat. Den Anspruch des Klägers, wonach das Gericht feststellen sollte, der Beklagten stünden keine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Kläger zu, hatte die Beklagte in vollem Umfang anerkannt.

Das Urteil ist noch nicht online verfügbar.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: confetti.de, eigene Recherche

myblog.com – Geld verdienen mit Blogs?

Die vergangene Domain-Handelswoche hat einiges zu bieten, aber mit Weblogs Geld verdienen ist noch nicht wirklich möglich. Mit Blog-Domains hingegen schon: myblog.com erzielte US$ 400.000,- (ca. EUR 339.560,-). Eine weitere Domain im sechsstelligen Dollar- und Eurobereich war sofa.com, die gemütliche US$ 200.000,- (ca. EUR 169.780,-) kostete.

Interessantes tat sich wieder auf dem Markt der Länderkennungen, angefangen mit der überraschend kostspieligen ungarischen Domain honlap.hu, die für HUF 4.000.000,- (ca. EUR 15.725,-) den Inhaber wechselte. Es folgt dann die schwedische allsvenskan.se, die einem Käufer EUR 11.100,- wert war, und schlossen sich weitere Exoten an: seis.tv erzielte US$ 2.700,- (ca. EUR 2.290,-), die chinesische Domain bookoo.com.cn kostete EUR 2.000,-, und günstig zu haben war die belgische Domain agency.be zu EUR 1.500,-. Ob sich so und durch die .be-Aktion die belgische Endung auf dem Markt etablieren wird? Angesichts der dotEU-Einführung ist das nicht wahrscheinlich, aber ein erster Schritt zu mehr Renommee. Weiter zeigte die mexikanische Domain clubdeltigretono.com.mx zu EUR 1.400,-, die taiwanesischen Domains notebooks.tw und noch apartments.tw für EUR 1.100,- und EUR 900,-, was mit Exoten zu holen ist. Die indische tuning.in war für EUR 1.000,- zu haben und schließlich gab es mit carbohydrates.us für US$ 750,- (ca. EUR 635,-) wieder eine „Lebensmittel-Domain“ aus den USA.

Die generischen Domain-Endungen warteten mit zahlreichen Verkäufen auf. Bei den alten Top Level Domains lag prague.net, die EUR 8.000,- kostete, an der Spitze, gefolgt von pkr.org zu US$ 5.500,- (ca. EUR 4.670,-), vacuum.org für EUR 3.000,-, knauss.net für US$ 3.258,- (ca. EUR 2.765,-) und suspensions.net US$ 2.620,- (ca. EUR 2.225,-). Es folgte eine kurze Zahlen-Domain, 45.net, die mit US$ 2.606,- (ca. EUR 2.210,-) keinen schlechten Preis erzielte. Weitere beachtliche Verkäufe unter den alten generischen TLDs waren:

dodgeball.net – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.740,-)
hogwatch.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.700,-)
domainwebhosting.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.700,-)
artsandcrafts.net – US$ 1.895,- (ca. EUR 1.610,-)
bqo.net – US$ 1.004,- (ca. EUR 850,-)

Die neueren TLDs zeigten sich in guter Verfassung und wiesen zahlreiche Verkäufe auf. Den Top-Preis erzielte südtirol.info mit EUR 8.750,-, gefolgt von pets.biz für US$ 6.500,- (ca. EUR 5.515,-); weiter schlossen sich folgende Domains an:

uniforms.info – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.760,-)
birthdays.info – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.460,-)
dac.info – US$ 2.001,- (ca. EUR 1.700,-)
churches.biz – EUR 1.450,-
dcs.info – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.315,-)
peakperformance.info – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.020,-)
torrent.info – US$ 1.110,- (ca. EUR 940,-)
ppp.info – US$ 1.010,- (ca. EUR 860,-)
nutritionist.info – US$ 700,- (ca. EUR 595,-)
annemarie.info – US$ 700,- (ca. EUR 595,-)
faq.biz – US$ 640,- (ca. EUR 545,-)
harddisk.info – US$ 540,- (ca. EUR 460,-)
bps.info – US$ 509,- (ca. EUR 430,-)
upskirts.info – US$ 490,- (ca. EUR 415,-)
nsd.info – US$ 421,- (ca. EUR 360,-)
canadapha/rm/acy.info – US$ 500,- (ca. EUR 425,-)
personalized.info – US$ 375.,- (ca. EUR 320,-)

Unter .com waren ebenfalls zahlreiche und vor allem hochpreisige Domain-Verkäufe zu verzeichnen, wobei die Vertipper-Domain wikapedia.com, die US$ 6.743,- (ca. EUR 5.725,-) kostete, besondere Beachtung verdient:

viajando.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 76.400,-)
fantasyart.com – US$ 36.500,- (ca. EUR 30.985,-)
myspac.com – US$ 31.600,- (ca. EUR 26.825,-)
privatejet.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 25.465,-)
ebumsworld.com – US$ 27.100,- (ca. EUR 23.005,-)
tigerair.com – US$ 18.141,- (ca. EUR 15.400,-)
voodoodolls.com – US$ 16.250,- (ca. EUR 13.795,-)
conditioners.com – US$ 16.250,- (ca. EUR 13.795,-)
dotexplore.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 12.820,-)
ebomsworld.com – US$ 12.500,- (ca. EUR 10.610,-)
healthyweightLoss.com – US$ 10.033,- (ca. EUR 8.515,-)
mayspace.com – US$ 9.300,- (ca. EUR 7.895,-)
domainwebhosting.com – US$ 9.100,- (ca. EUR 7.725,-)
fitnesstrainers.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.300,-)
asperger.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.300,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Hamburg – Einführung in das IT-Recht

Der Hamburgische Anwaltverein e.V. (HAV) veranstaltet am 24. Januar 2006 ein Seminar mit dem Titel „Einführung in das IT-Recht“. RA Carl-Wolf Coste (Hamburg) vermittelt an diesem Tag von 17.00 bis 20.00 Uhr Grundkenntnisse im IT-Recht.

Herr RA Coste wird zunächst in das Domain-Recht einführen, um dann urheberrechtliche Aspekte und IT-Recht, typische Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Lizenzvertrag, Wartungsvertrag) darzustellen. Für die Praxisnähe sorgen Fallbeispiele und Musterverträge.

Das Seminar kostet EUR 100,- bzw. EUR 50,- für Mitglieder des HAV. Die Anmeldung und weitere Informationen findet man unter:
> http://www.havev.de/termine/504.html

Quelle: havev.de

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