Newsletter-Ausgabe #286: November 2005

Themen: .es – Aufbruch in die Second-Level-Ära | 1&1 – anonymer Domain-Service für US-Kunden | Google – alte Domains sehr wertvoll | görg.de – AG Köln läuft Umlaut-Amok | AGB via Internet – Kaufleute in der Pflicht? | bachelor.com – 3 Junggesellen für US$ 125.000,- | Domain-Verkauf – eBay versus Sedo | DENIC – ENUM-Kongress in Frankfurt

.es – Aufbruch in die Second-Level-Ära

Die spanische Top Level Domain .es ist in die Zukunft gestartet: pünktlich am 8. November 2005 um 7.00 Uhr morgens begann die zentrale Verwaltungsstelle ESNIC mit der Abarbeitung aller eingegangenen Vorbestellungen für Second Level Domains. Ab sofort können damit Domains direkt unterhalb von .es von jedermann registriert werden.

Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen verlief der Start von .es reibungslos. Wesentlich dazu beigetragen haben dürfte ein besonderes Prozedere, das sich die Verantwortlichen ausgedacht hatten, um dem erwarteten Ansturm gerecht zu werden. So werden bis zum heutigen Donnerstag zunächst die eingegangenen Vorbestellungen abgearbeitet, und zwar in streng festgelegter Reihenfolge. So wurden am 8. November 2005 zunächst alle Bestellungen für Domains abgewickelt, die entweder mit einer Zahl oder den Buchstaben a und b beginnen. An jedem Folgetag und wiederum um 7.00 Uhr morgens erweiterte sich dieser Kreis zunächst bis zum Buchstaben e, dann zum n, um schließlich heute alle Vormerkungen abzuarbeiten. Die Aufteilung soll verhindern, dass die ESNIC-Server unter der Datenlast zusammenbrechen. Wer also eine oder mehrere .es-Domains vorbestellt hat, muss sich möglicherweise noch etwas gedulden, bis er eine positive Nachricht über die Eintragung erhält.

Mit diesem Schritt hat ESNIC endgültig die Voraussetzungen geschaffen, um .es zum Durchbruch zu verhelfen. Gab es bisher nur unterhalb von offiziellen Third Level Domains wie .com.es oder .nom.es auch für Ausländer die Möglichkeit, .es-Domains zu registrieren, können ab sofort Second Level Domains direkt unterhalb von .es von weltweit jedermann angemeldet werden. Die Domains können dabei zwischen 3 und 63 Zeichen lang sein; die Verwendung von Sonderzeichen in Umlaut-Domains ist nicht möglich. Die Registrierungsdauer beträgt etwa 10 bis 12 Werktage, liegt also über dem Durchschnitt. In Deutschland können .es-Domains zum Beispiel über die Starnberger united-domains AG registriert werden. Je Second Level .es-Domain fallen dort nur EUR 79,- an, eine gesonderte Einrichtungsgebühr wird nicht erhoben.

Interessant sind .es-Domains nicht nur für Spekulanten, die angesichts von derzeit gerade mal 120.000 .es-Domains ein Paradies an freien und attraktiven Adressen erwartet. Auch für Unternehmen und Privatpersonen mit wirtschaftlichen, politischen oder kulturellen Beziehungen zu Spanien etwa aus der Reiseindustrie lohnt sich eine Registrierung, um das Engagement vor Ort zu unterstreichen.

Weitere Informationen zu .es-Domains finden Sie unter:
> https://www.nic.es

Registrierung von .es-Domains ist z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de/es-domain/

Quelle: nic.es, eigene Recherche

1&1 – anonymer Domain-Service für US-Kunden

Der in Montabaur bei Koblenz ansässige Webhoster 1&1, Tochter des börsennotierten Internetdienstleisters United Internet AG, wartet für seine US-Kunden mit einem neuen Service auf: ab sofort können unter 1and1.com anonym Domains registriert werden, ohne dass der Kunde einen Aufpreis bezahlen muss.

Das neue Angebot ist nach Angaben von 1&1-Vorstand Andreas Gauger Teil einer aggressiven Marketingoffensive in den USA. Erst vor wenigen Monaten, im Herbst 2003, hatte sich 1&1, ausgestattet mit einem vorläufigen Etat von drei Millionen Euro, aufgemacht, den US-Markt zu erobern und dabei bisher respektable Ergebnisse erzielt. Mit Hilfe von „private domain registration“ will man jetzt nochmals durchstarten. Bei diesem Angebot bleibt der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Kunden geheim, erscheint also nicht im für jedermann öffentlich einsehbaren WHOIS-Verzeichnis. Die privaten Registrierungen sind ohne Aufpreis erhältlich und bei jedem Hosting-Paket eingeschlossen. Vorreiter dieses Services ist das „domains by proxy“-Angebot von GoDaddy. Dort wird bereits seit geraumer Zeit anstelle des eigentlichen Domain-Inhabers gegen Zahlung erhöhter Registrierungsgebühren der Registrar sowohl als Inhaber als auch als admin-c der Domain im WHOIS-Verzeichnis eingetragen. Der Inhaber kann seine Domain aber weiterhin jederzeit verkaufen, verpachten oder löschen. Die Einzelheiten regeln die Registrare meist in äusserst umfangreichen Vertragsbedingungen, um sich von jeder Haftung freizuzeichnen.

Doch unproblematisch ist dieses Angebot sicherlich nicht. Erst Anfang Februar 2005 hatte die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) des US-Handelsministeriums .us-Verwalter NeuStar angewiesen, dass Domain-Registrare künftig .us-Domains nicht mehr anonymisiert registrieren dürfen. Der Hinweis, dass die anonyme Registrierung bei Webadressen mit der Endung .us ausgeschlossen ist, findet sich auf der Website von 1&1 erst nach längerer Suche. Und auch in den auf der Website veröffentlichten AGB findet sich nur der Hinweis auf die speziellen Regelungen der „T&C Private Domain Registration“, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Grabber sollten also stets bedenken, dass private beziehungsweise anonyme Domains ein Service sein mögen – ein Freibrief für Rechtsverletzungen jeder Art sind sie nicht.

> http://www.1and1.com

Hier eine kleine Auswahl von Anbietern anonymisierter Domains:
> http://www.domainsbyproxy.com
> http://iddp.net
> http://www.proxyone.com/anondom/

Ein Beispiel für eine anonyme Domain finden Sie unter:
> http://www.domainsbyproxy.com/popup/whoisexample.aspx

Quelle: w3reports.com, thehostingnews.com, eigene Recherche

Google – alte Domains sehr wertvoll

Je oller, je doller – nein, gemeint sind weder die Rock-Veteranen der Rolling Stones oder gar Jopi Heesters. Doch was für Showgrößen gilt, gilt bei Domains nicht minder. Das stellte jetzt das Online-Magazin linkbuildingblog.com fest: vor allem bei der beliebtesten aller Suchmaschinen, google.de, haben angegraute Domains beste Chancen auf vordere Plätze im Ranking.

Eine der Ursachen für den Erfolg von Google liegt in den verwendeten Suchalgorithmen. Dabei werden eine Vielzahl von Kriterien herangezogen, um den „Wert“ von Internetangeboten zu ermitteln und bei Suchanfragen möglichst oben zu platzieren. Einer dieser Faktoren ist das Alter einer Domain. Ein Angebot, das über viele Jahre aufgebaut und erweitert wurde, wird vom Suchroboter als verlässlicher eingestuft als ein erst kurzfristig existierendes Angebot – eine nachvollziehbare Überlegung. Zugleich schiebt Google damit Spamming einen Riegel vor: Manche Domains (insbesondere solche mit generischen Begriffen) werden nur registriert, um sie kurzzeitig in Linkfarmen einzubauen, und dann wieder abgestossen. Doch solch neue Domains landen bei Google in einer „sandbox“: ein Filter verhindert, dass eine neue Domain binnen kurzer Zeit einen hohen Page Rank erhält und damit bei Suchabfragen weit vorne landet. Über einen langen Zeitraum registrierte Domains haben dagegen einen erheblichen Bonus im Suchindex. Freilich ist dies nur ein Faktor im Suchalgorithmus, so dass eine „alte“ Domain nicht automatisch hohe Besuchszahlen generiert.

Da die Methode „Durchschneiden und Ringe zählen“ bei Domain-Namen ausfällt, stellt sich sodann die Frage, wie man ihr Alter bestimmt. Vergleichsweise einfach ist die Lage bei einigen generischen Domains wie .com, .net und auch .info: Hier verrät ein Blick in die WHOIS-Datenbank unter dem Eintrag „Created“, wann die Domain erstmals registriert wurde. Bei der ältesten Domain der Welt, symbolics.com, wirft die Suche etwa den 15. März 1985 als Eintragungsdatum aus. Weit schwieriger ist dagegen die Situation bei vielen Länderkürzeln wie .de; dort fehlt ein vergleichbarer Eintrag im WHOIS. Das Datum der letzten Aktualisierung darf auf keinen Fall mit dem Tag der ersten Eintragung verwechselt werden; demnach wäre etwa google.de erst am 04. August 2005 registriert worden, hat aber zu diesem Zeitpunkt lediglich die letzte Änderung der WHOIS-Daten erfahren. Letztlich kann in diesen Fällen allein die Vergabestelle eine verlässliche Auskunft erteilen. Allenfalls Näherungswerte geben Tools wie die Wayback-Machine von archive.org oder der Site-Report von Netcraft.

Otto Normaluser sollte hieraus zwei Schlüsse ziehen: zum einen sind ältere Domain-Namen im Handel weit wertvoller als neu registrierte. Zum anderen sollte man sich genau überlegen, ob man seinen Internetauftritt plötzlich umbenennt – eine gute Wertung bei Google könnte verloren gehen. Lohnenswert könnte stattdessen sein, zunächst für einige Zeit zweigleisig zu fahren und die neue Domain zur Weiterleitung zu benutzen. Damit gibt man ihr Zeit und damit die Chance, sich ähnliches Ansehen bei Google zu verschaffen wie die zuvor verwandte Adresse.

Ein effektives WHOIS-Tool finden Sie unter:
> http://www.whois.sc/

Das Netcraft-Tool finden Sie hier:
> http://toolbar.netcraft.com/site_report

Quelle: linkbuildingblog.com, einfach-persoenlich.de

görg.de – AG Köln läuft Umlaut-Amok

Die Sache mit dem Namensrecht bei Domain-Namen im Falle von Namensgleichheit ist ausgefochten. Der BGH hat mit seinem Urteil zu shell.de sehr gute Vorarbeit geleistet. Die gesamte deutsche Rechtsprechung ist einer Meinung. Die gesamte deutsche Rechtsprechung? Nein, ein kleines rheinisches Amtsgericht wehrt sich erfolgreich gegen die BGH-Rechtsprechung. Wenn das Schule macht, stehen wir wieder am Anfang.

Die Beklagte, die Spedition Görg, hatte bei der Einführung von Umlaut-Domains unter .de Glück: sie erhielt görg.de. Das gefiel der Anwaltskanzlei, die Inhaberin der Domain goerg.de ist und die unter Görg firmiert, nicht – und klagte. Dabei berief man sich auf das Namensrecht. Sehr wichtig schien die Sache den Anwälten nicht zu sein, denn die Klage landete bei einem Streitwert von lediglich EUR 5.000,- beim Amtsgericht Köln.

Das AG Köln (Urteil vom 24.11.2004, Az.: 136 C 161/04) gab den klagenden Anwälten Recht. Nach Ansicht des Amtsrichters in Köln liegt eine Namensrechtsverletzung gemäß § 12 S. 1 BGB vor. Er meint, die Registrierung der Domain görg.de durch die Beklagte sei ohne weitere Zusätze unbefugt, da die Beklagte die älteren Namensrechte der Klägerin verletzte. Die Klägerin habe durch die Registrierung und durch die 5-jährige Benutzung des Domain-Namens goerg.de Namensrechte an dem Namen Görg und damit auch an der Domain görg.de erlangt. Die Schreibweise „oe“ sei dabei nur ein Synonym für den Umlaut „ö“, so dass die Domains im deutschen Sprachgebrauch einheitlich betrachtet würden. Es bestehe im Hinblick auf den Sprachgebrauch eine nicht unerhebliche Verwechslungsgefahr, die die Klägerin nicht hinnehmen müsse. Aufgrund der älteren Namensrechte könne der Klägerin dabei nicht zugemutet werden, selbst zur Unterscheidung einen Zusatz zu verwenden.

Davon aber abgesehen meint das Gericht, die Beklagte könne sich nicht auf das Prioritätsprinzip berufen, „da zum 01.03.2004, 10.00 Uhr die Anträge beider Parteien vorlagen und es reiner Zufall war, dass ihr Antrag zuerst bearbeitet wurde“. Dem ist freilich nicht so. Das Prioritätsprinzip gilt gerade für diese eben nicht zufälligen Fälle. Der Provider oder Registrar, über den die Beklagte die Domain vorangemeldet hatte, wusste die Daten schneller bei DENIC e.G. einzuspeisen als jener der Anwaltskanzlei.

Die Entscheidung des AG Köln widerspricht der gängigen und vernünftigen Rechtsprechung. Der BGH hat die praktikable Lösung des „first come, first served“ bei Gleichnamigkeit etabliert. Nur in Ausnahmefällen wird davon abgewichen, nämlich wenn einer der Gleichnamigen überragend bekannt ist. Dass das Urteil vom Landgericht Köln überprüft wird, ist auszuschließen, da die Domain sich bereits in Händen der Anwaltskanzlei befindet.

Die Entscheidung des AG Köln ist online zu lesen. Was die Gerichtsbarkeit geritten hat, die Buchstaben „runterzustufen“ und aus dem „g“ für „görg“ ein „f“ zu machen und dem „d“ für „DENIC e.G.“ ein „c“ – wer weiss es? So scheinen sie zu sein, die Amtsgerichte.

Die Entscheidung des AG Köln findet man unter:
> http://short4u.de/43706dbb81a7d

Die BGH-Entscheidung zu shell.de findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: muepe.de, C&R, eigene Recherche

AGB via Internet – Kaufleute in der Pflicht?

Dem hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 11.02.2004, Az.: 1 U 68/03) stellte sich die Frage, ob unter Kaufleuten die AGB des Verkäufers wirksam mit einbezogen werden, wenn in einem Schreiben lediglich auf die Möglichkeit verwiesen wird, sie via Internet abzurufen. Das Landgericht Bremen hatte sich in der Vorinstanz dagegen ausgesprochen.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter einer GmbH. Die GmbH hatte bei der Klägerin einen Tisch bestellt. Nachdem der geliefert wurde, aber noch nicht bezahlt war, ging die GmbH in Konkurs. Die Klägerin will nun ihren Tisch zurück, weil sie meint, der stehe noch in ihrem Eigentum. Dies sei so in ihren AGB geregelt, auf deren Geltung sie unter Hinweis auf die eigene Internetpräsenz im Bestätigungsschreiben verwiesen hat. Der Beklagte hält entgegen, das Eigentum am Tisch sei übergegangen, die ABG der Klägerin seien nicht wirksam vereinbart geworden, da die GmbH nicht in angemessener Form von den AGB habe Kenntnis nehmen können. Der Aufwand, die AGB im Internet herunterzuladen und mit einer bestimmten Software darzustellen, sei unzumutbar.

Das Landgericht Bremen gab dem Beklagten Recht und wies die Klage zurück. Die Klägerin legte Berufung zum hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ein. Das hOLG Bremen prüfte die Sache und kam zu einem anderen Ergebnis. Die AGB seien wirksam vereinbart, das Eigentum am Tisch sei nicht übergegangen. Zum Wirksamwerden der AGBs führt das Gericht aus: Unternehmer müssen mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht des Unternehmers auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor.

Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind.

Die Entscheidung findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20050130.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

bachelor.com – 3 Junggesellen für US$ 125.000,-

Man fragt sich, ob das richtig gezählt ist, wenn an erster Stelle der vergangenen Domain-Woche der Dreierpack mit bachelor.com/.net/.org für US$ 125.000,- (ca. EUR 103.995,-) steht und nicht vielmehr die Domain 123world.com, die alleine US$ 85.000,- (ca. EUR 70.715,-) erzielte, aber so ist der Domain-Handel: immer wieder undurchsichtig, wie wir noch näher zeigen werden.

Bei den Länderkennungen liegt die chinesische Third Level Domain yisou.com.cn mit US$ 7.105,- (ca. EUR 5.910,-) vorne. Dass dort solche Preise auf der Third Level Ebene erreicht werden, wo seit langem bereits die Second Level Ebene verfügbar ist, erstaunt, aber weist auch darauf hin, dass es für die dritte Ebene einen hervorragenden Markt gibt. Zwei deutsche Domains schließen sich an: wvm.de war mit EUR 5.000,- dabei und carjet.de brachte es auf EUR 4.000,-. Es folgten eine in Euro bezahlte .us-Domain, removals.us für EUR 895,-, und zwei Exoten: florist.cc für US $400,- (ca. EUR 330,-) und madrid.ws für $290,- (ca. EUR 240,-).

Die klassischen gTLDs arbeiteten diesmal härter daran, den neuen gTLDs voranzuschreiten, aber trabajo.net lag mit US$ 8.220,- (ca. EUR 6.840,-) doch deutlich vorne. Bei den Klassikern folgten cns.org für US$ 5.988,- (ca. EUR 4.980,-), die durch den Film über den Film populär gewordene deep/throat.net für US$ 4.211,- (ca. EUR 3.505,-) sowie suez.org für US$ 2.400,- (ca. EUR 1.995,-), hydroponic.net für US$ 2.095,- (ca. EUR 1.745,-), occupation.net für US$ 1.850,- (ca. EUR 1.540,-) und mit viel Gefühl feeling.net für US$ 1.700,- (ca. EUR 1.415,-).

Die neuen gTLDs bestachen mit dad.info für stolze US$ 5.556,- (ca. EUR 4.620,-) und liefen der .org-Version im Fall suez.info mit US$ 3.500,- (ca. EUR 2.910,-) den Rang ab. Danach wird es etwas ruhiger mit freshflowers.biz für US$ 1.300,- (ca. EUR 1.080,-), nutrition guide.info für US$ 995,- (ca. EUR 830,-) und weiteren Domains wie:

adc.info – US$ 820,- (ca. EUR 620,-)
newsgroup.info – US$ 750,- (ca. EUR 625,-)
ucf.info – US$ 695,- (ca. EUR 580,-)
onlineflowers.biz – US$ 500,- (ca. EUR 415,-)

Aber dazu gesellte sich die äußerst günstige executive.pro für US$ 588,- (ca. EUR 490,-), die nach unserem Kenntnisstand eine der ersten verkauften .pro-Domains ist.

Bevor wir den Überblick über weitere .com-Verkäufe geben, noch ein Schmankerl der besonderen Art: Wenn britische Domains verkauft werden, sind das immer Third Level Domains. Dass sich unter .cn „alte“ Third Level Domains verkaufen lassen, haben wir weiter oben gesehen, aber dass künstliche Third Level Domains verkauft werden, haben wir selten – wenn auch hin und wieder – gerne unter .eu.com. Doch dies ist die erste .uk.com, von der wir gehört haben: national-lottery.uk.com zu US$ 300,- (ca. EUR 250,-). CentralNic vertreibt diese inoffiziellen Subdomains.

Weitere erwähnenswerte Domain-Verkäufe waren:

soapoperas.com – US$ 55.000,- (ca. EUR 45.755,-)
pricedrive.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 24.960,-)
stardust.com – US$ 25.555,- (ca. EUR 21.260,-)
digitalImaging.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 20.800,-)
mypremierecreditcard.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.640,-)
lasvegascoupons.com – US$ 13.600,- (ca. EUR 11.315,-)
lmt.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.150,-)
chartertrips.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 8.735,-)
tippit.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.320,-)
growthchart.com – US$ 8.688,- (ca. EUR 7.230,-)
nineplanets.com – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.155,-)
4dk.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.575,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Domain-Verkauf – eBay versus Sedo

Eine Domain wieder los zu werden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die schnellste ist die Löschung. Wer aber ein wenig Zeit hat, kann auch versuchen, sie zu verkaufen. Dafür bieten sich Auktionsplattformen wie etwa eBay oder Domain-Handelsplattformen wie beispielsweise Sedo an.

Der Verkäufer will natürlich potentielle Interessenten auf die zum Verkauf stehende Domain aufmerksam machen und sie zum bestmöglichen Preis losschlagen. Da fragt sich, ob er besser die Auktion oder den Handel wählt. Versetzt man sich in die Situation des Käufers, wird einem die Entscheidung leichter gemacht:

Auf eBay findet der potentielle Käufer bei Eingabe des Stichworts „Domain“ leicht bis zu 800 Angebote, unter denen allerdings nicht nur Domains zu finden sind, sondern auch Turnschuhe, CDs und weitere Produkte, die den Begriff „Domain“ beinhalten. Die meisten Domains sind unter der Option „Sofort kaufen“ zu haben, die Preise liegen hier zwischen EUR 1,- und Millionenbeträgen. Auf der Handelsplattform kann er sich (bei Sedo unter 1,6 Millionen Domains) die Domain, die zu ihm passt, in Kategorien suchen. Er findet nur Domains und keine anderen Produkte. Die Domain-Preise sind in der Regel realistisch oder einfach Verhandlungssache.

Aus Verkäufersicht ist daran zu denken, dass, während bei eBay die Domain immer nur für einen begrenzten Zeitraum zum Verkauf steht, sie bei einer Domain-Handelsplattform auf unbegrenzte Zeit kostenlos angeboten werden kann, und das ohne Verkaufszwang. Zudem hat der Verkäufer auf einer Handelsplattform wie Sedo nicht nur die Möglichkeit, seine Verkaufsabsicht zu kommunizieren. Er kann daneben, dank der Parkmöglichkeit, durch thematisch an den Domain-Namen orientierten weiterführenden Anzeigenlinks, ein wenig Geld verdienen. Zudem erhält man Statistiken, die man als Argumentationsbasis für die Verkaufsverhandlungen verwenden kann.

Spätestens, wenn eine Domain bei eBay ersteigert wurde, stellt sich für den Käufer die Frage, wie nun die Bezahlung von statten geht. Die Abwicklung des Vertrages ist Vertrauenssache. Oft bieten Verkäufer an, dem KK-Antrag statt zu geben, sobald das Geld auf dem eigenen Konto eingegangen ist. Verkauft man seine Domain über eine Domain-Handelsplattform, nimmt man automatisch einen Treuhand- und Transferservice in Anspruch – ein Service, der gewährleistet, dass beide Parteien zu ihrem Ziel kommen.

Weitere Informationen zu Domain-Verkauf und Domain-Parking finden Sie unter:
> http://www.sedo.de

Quelle: sedo.de, eigene Recherche

DENIC – ENUM-Kongress in Frankfurt

Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC e.G. treibt die Einführung von ENUM-Domains weiter kräftig voran. Um die interessierte Öffentlichkeit noch besser und umfangreicher zu informieren, nutzt die DENIC den Ende November in Frankfurt stattfindenden Kongress „IP Network Convergence“ für eigene Vorträge.

Neben einem Vortrag zum Thema ENUM erwartet die Teilnehmer vor allem eine nähere Vorstellung der aktuellen DENIC-Planungen für den noch in diesem Jahr vorgesehenen Start des Wirkbetriebs der neuen Technik. Dazu stehen hochkarätige Ansprechpartner zur Verfügung, um sich von den Vorzügen von ENUM persönlich zu überzeugen. So sind neben der DENIC mit Vorstand Sabine Dolderer auch die polnische Domain-Verwaltung NASK, Sipgate, die IETF Working Group und Verizon mit Referenten vertreten. Ebenfalls als Teilnehmer angekündigt ist Richard Stastny von Telekom Austria, der die Einführung von ENUM maßgeblich vorangetrieben hat und als einer der weltweit angesehendsten Experten in Sache ENUM gilt.

Der Kongress „IP Network Convergence“ findet vom 21. bis 23. November 2005 im Arabella Sheraton Congress Hotel in der Lyoner Straße 44-48 in Frankfurt am Main statt. Je nach Umfang liegen die Kosten für die Teilnahme zwischen EUR 1.000,- und EUR 2.699,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Veranstaltung findet ausschließlich in englischer Sprache statt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://short4u.de/437107efb0f1e

Quelle: denic.de, eigene Recherche

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