Newsletter-Ausgabe #273: August 2005

Themen: EURid – Rolle rückwärts beim .eu-Reselling? | Phishing – Betrüger werden immer dreister | OlympSchG – Risiko für Olympia-Domains? | OLG Frankfurt – (kein) Urheberrecht am Quellcode | .eu (dotEU) – Strategieplan für Markeninhaber | experte.de – .de trotzt dem Sommerloch | Frankfurt – ENUM-Tag der DENIC

EURid – Rolle rückwärts beim .eu-Reselling?

Kleine Rolle rückwärts bei EURid: hiess es Ende Juli von Seiten der Brüsseler Verwaltungsstelle für die europäische Top Level Domain .eu (dotEU) noch, dass jegliche Art von Reselling in Widerspruch zu EU-Recht stehe und deshalb unzulässig sei, will man jetzt den Weiterverkauf von .eu-Adressen doch zulassen – allerdings unter drei eng begrenzten Voraussetzungen.

Nach teils harscher Kritik aus den Reihen der Domain-Reseller, die um ihr Geschäft mit den neuen .eu-Domains fürchteten, sah sich EURid vergangene Woche veranlasst, die Auslegung der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 neu zu überdenken. Zwar bleibt es unverändert dabei, dass .eu-Domains nur über die akkreditierten Registrare registriert werden dürfen; gleichwohl stellt EURid klar, dass .eu-Domains auch über Zwischenhändler oder Agenten verkauft werden können, solange für den Anmelder jederzeit erkennbar ist, über welchen akkreditierten Registrar er seine .eu-Domains registriert, und dass er (nur) zu diesem Registrar in einem (direkten) Registrierungsvertragsverhältnis steht. Mit anderen Worten: der Reseller tritt nurmehr ähnlich wie ein Vertreter oder Makler auf, der für die Vermittlung des Registrierungsvertrages zwischen dem akkreditierten Registrar und dem Domain-Anmelder Gebühren erhält. Ob und wie dies praktisch funktioniert, wird sich zeigen müssen.

Stets zu beachten ist auch der Prioritätsgrundsatz „first come, first served“. Demnach muss der akkreditierte Registrar sicherstellen, dass die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs an EURid weitergeleitet werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung beim Wiederverkäufer eingeht, sondern entscheidend ist der Eingang beim akkreditierten Registrar. In der Praxis dürfte es damit wesentlich ratsamer sein, sich direkt an akkreditierte Registrare zu halten, um keinen (versehentlichen) Zeitverlust bei der Weiterleitung einer Anmeldung zu riskieren. Zuletzt verpflichtet EURid jeden „Wiederverkäufer“, jede Art der Irreführung zu vermeiden. Er muss explizit klarstellen, dass er die Registrierung über einen namentlich benannten akkreditierten Registrar vornimmt, und der Anmelder nur mit diesem auch den Registrierungsvertrag schliesst, nicht dagegen mit dem Wiederverkäufer.

Ob EURid mit dieser neuen Auslegung der EU-Verordnung Klarheit geschaffen hat und ob all dies in der Praxis tatsächlich eingehalten wird, scheint fraglich. Wer als Endkunde sichergehen will, sollte sich jedenfalls nach wie vor direkt an einen akkreditierten Registrar wenden.

Ein dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos herunterladen:
> http://www.eu-domains.info

Anmeldung zur .eu Sunrise Period z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/sunrise/

Kostenlose .eu-Vormerkungen z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/

Quelle: eurid.eu, eigene Recherche

Phishing – Betrüger werden immer dreister

„In der letzten Zeit wurden die Betrügereiversuche, die Geldmittel von den Bankkonten zu stehlen, häufiger geworden.“ In der Tat. Unaufhaltsam gehen die Versuche weiter, mit gefälschten und teils in katastrophalem Deutsch formulierten eMails an die Bankdaten von Internetnutzern heranzukommen. In der vergangenen Woche waren die Deutsche Bank, die Volksbanken Raiffeisenbanken und die Commerzbank die vermeintlichen Absender von eMails, über die „nur zur Sicherheit der Interessen unserer Kunden“ „notgedrungen nachträglich eine zusätzliche Autorisation von den Kontobesitzern“ durchgeführt werden muss.

Mit diesen eMails versuchen die Betrüger, an die Kontodaten und TAN-Nummern heranzukommen, um dann die Konten gutgläubiger eMail-Empfänger plündern zu können. Dass hier Welle auf Welle solcher Phishing-Mails durch das Internet schwappt, ist ein deutliches Zeichen für den Erfolg der Methode. Aber an dieser Stelle bleiben die Kriminellen nicht stehen. Die Wiener Zeitung meldet, dass es nun auch eine von als eBay-Nutzer getarnte Mitleidstour gibt. In der eMail heisst es, eine 87-jährige habe auf einen Rollstuhl geboten und könne nun die eBay-Seite nicht mehr finden. Der Angeschriebene möchte sich doch bitte erklären, ob er der Anbieter des – abgebildeten – Stuhls sei. Eine Abbildung existiert freilich nicht, aber ein Link unter einem mit „Respond Now“ beschrifteten Knopf, welcher einen unverzüglich auf eine rumänische Seite führe, auf der die eBay-Daten abgefragt werden.

Aber auch die Phishing-Abwehr formiert sich, berichtet heise.de. Mittlerweile gibt es zwei Tools zur Abwehr von Phishing-„Angriffen“, die zwei Professoren der Stanford University entwickelt haben. SpoofGuard ist ein Browser-Plugin für den Internet Explorer, der die Daten von Internetseiten mit denen aus der Historie vergleicht und vor ähnlichen Schreibweisen warnt. Darüber hinaus wertet er Links, Bilder und Eingabefelder aus, um Phishingseiten zu erkennen. Das Programm PwdHash erzeugt seitenspezifische Passwörter, so dass auf einer Phishingseite nie das wirkliche Passwort ankäme, sondern ein individuell für die Seite berechnetes, mit dem der Phisher nichts anfangen kann.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte bei sicherheitssensiblen Daten im Internet wie Online-Banking nicht per Link, sondern direkt per Eingabe der Domain oder selbst gesetztem Bookmark auf ein Angebot zugreifen. Auf das bequeme Anklicken eines womöglich per eMail zugesandten Links sollte man dagegen verzichten. Wer dennoch Zweifel hat, sollte sich in jedem Fall vor Eingabe persönlicher Daten bei dem jeweiligen Anbieter wie zum Beispiel der eigenen Hausbank telefonisch rückversichern, ob alles mit rechten Dingen zugeht.

SpoofGuard und PwdHash finden Sie unter:
> http://crypto.stanford.edu/SpoofGuard/
> http://crypto.stanford.edu/PwdHash/

Quelle: heise.de, wienerzeitung.at, eigene Recherche

OlympSchG – Risiko für Olympia-Domains?

Während der Streit um die FIFA-Marken anlässlich der Fussball-WM 2006 ein Fall für den Bundesgerichtshof werden dürfte, hat der Bundestag bei einer anderen Großveranstaltung von der Öffentlichkeit eher unbemerkt längst Fakten geschaffen: das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) vom 31. März 2004 birgt für Inhaber von Olympia-Domains ein erhebliches Risiko.

Das bereits zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz soll markenrechtliche Lücken schließen, um sicherzustellen, dass olympische Spiele nur an solche Länder vergeben werden, in welchen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Zeichen durch das IOC beziehungsweise das jeweilige Nationale Olympische Komitee (NOK) gewährleistet ist. Gesetzlich geschützt sind – abgesehen von den olympischen Ringen – als olympische Bezeichnungen die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter alleine oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache. Entsprechend der gesetzgeberischen Motivation sind Inhaber des Schutzrechts ausschließlich das IOC und das deutsche NOK.

Die Parallelen zum Markenrecht sind unverkennbar, wenn man sich die vom Gesetz sanktionierten Rechtsverletzungen ansieht: Gemäß § 3 Abs. II OlympSchG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, in der Werbung für Waren und Dienstleistungen sowie als Firma, geschäftliche Bezeichnung oder Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu nutzen, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Den olympischen Bezeichnungen ähnliche Begriffe werden in § 3 Abs. II S. 2 OlympSchG dem Schutzumfang der Norm ebenfalls unterstellt. Eine Ausnahme macht § 4 OlympSchG, als eine bestimmte Nutzung der olympischen Bezeichnungen zugelassen und nicht als unlauter einzustufen ist. Wer gleichwohl gegen § 3 OlympSchG verstösst, kann sich einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen.

Und dabei handelt es sich keinesfalls um graue Theorie: so wurden im vergangenen Jahr ein Metzger aus Visbek sowie ein Computershop in Leipzig im Zusammenhang mit Olympia-Werbung von einer Frankfurter Anwaltskanzlei abgemahnt und zur Zahlung der Abmahnkosten von etwa EUR 1.600,- aufgefordert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bald auch auch die ersten Fälle von Abmahnungen gegen jene Domain-Inhaber bekannt werden, deren Webadressen die geschützten olympischen Bezeichnung enthält.

Das Olypiaschutzgesetz finden Sie im Volltext unter:
> http://www.14h.de/4629

Quelle: gwa.de, dpms.name, eigene Recherche

OLG Frankfurt – (kein) Urheberrecht am Quellcode

Vor kurzem stellte sich dem OLG Frankfurt/M (Urteil vom 22.03.2005, Az.: 11 U 64/2004) die Frage, ob das „copy & paste“ von HTML-Daten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Gericht sagte nein, was auf den ersten Blick missverständlich sein kann, denn auf den Code kommt es an.

Es stritten zwei Onlinejobportale miteinander. Eine Unternehmensgruppe beauftragte zunächst das eine Onlinejobportal, die Klägerin, 15 Stellenanzeigen zu veröffentlichen. Kurz darauf beauftragte die Unternehmensgruppe auch die Beklagte, die Anzeigen zu schalten. Letztere kopierte die Anzeigen der Klägerin und stellte sie wie diese online. Als die Klägerin das bemerkte, erwirkte sie eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten das Kopieren und Veröffentlichen der HTML-Daten ohne ausdrückliche Zustimmung untersagte. Dabei stützte sie sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das die Nachahmung von Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers untersagt (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG).

Die Beklagte legte gegen die Entscheidung erfolgreich Widerspruch ein. Das LG Frankfurt (Urteil vom 01.10.2004, Az.: 3-11 O 66/2004) wies die einstweilige Verfügung zurück. Dabei stützte sich das Gericht darauf, dass die Klägerin die HTML-Daten nach den Vorgaben der Auftraggeberin gestaltet hatte und damit nicht die für den Anspruch aus dem UWG notwendige wettbewerbliche Eigenart, die die Leistung als die der Klägerin erkennbar mache, aufwies.

In der Berufung erklärte die Klägerin die wettbewerbliche Eigenart mit dem besonderen, speziell auf die Suchfunktion der eigenen Datenbank zugeschnittenen HTML-Dateien. Darüber hinaus berief sich die Klägerin auf Ansprüche aus dem Urheberrecht, weil die HTML-Anzeigen unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 UrhG fallen, Teil eines Datenbankwerkes (§ 97 Abs. 1 UrhG) und ein Computerprogramm (§ 69a Abs. 1 UrhG) seien. Die Beklagte hielt unter anderem entgegen, HTML sei eine Programmiersprache und kein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm. Bei den HTML-Dateien selbst fehle es an der nötigen Schöpfungshöhe nach dem UrhG (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Das OLG Frankfurt machte von vorne herein eines klar: Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die Gestaltung einzelner so genannter Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird. Damit erklärte es genau das, wogegen die Entscheidung vermeintlich steht: HTML-Dateien zu kopieren sei keine Urheberrechtsverletzung. Aber das Gericht hatte sich den Sachverhalt genau angeschaut und einen Einzelfall entschieden:

Aus Sicht des OLG Frankfurt war die Schöpfungshöhe hier nicht erreicht, weil die Anzeigen nicht von der Klägerin gestaltet worden waren, sondern sie lediglich die von der Auftraggeberin in Form von Word-Dokumenten zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs in HTML umgeschrieben hat. Von der Klägerin war damit lediglich die Umsetzung der Daten gefordert, aber keine persönliche geistige Schöpfung.

Auch die anderen Tatbestände des Urheberrechts lagen nicht vor. Weder unterfiel die Leistung der Klägerin dem Sonderschutz als Computerprogramm noch als Datenbank oder als Datenbankwerk. Problematisch war noch die Frage, ob HTML-Code ein Computerprogramm ist. Darüber streiten sich die Juristen. Das OLG Frankfurt geht davon aus, dass nicht der HTML-Code das Computerprogramm ist, sondern lediglich ein Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Internet. Der Code des Internetbrowsers, seine innere Struktur und Organisation sind das Programm. Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis.

Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, dass, was unter Umständen plakativ in den Medien transportiert wird – „Copy and Paste“ von HTML-Code stellt keine Urheberrechtsverletzung dar – so nicht haltbar ist. Einfach HTML-Quellcode kopieren und daraus eine eigene Internetseite gestalten, sollte man tunlichst unterlassen. Wenn einem ein Quelltext gefällt, kann man immer den Schöpfer fragen, ob man ihn kopieren darf. In der Regel stellt so etwas kein Problem dar.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt findet man als .pdf unter:
> http://www.haerting.de/downloads/pdfs/OLGFfm_11_U_64_04.PDF
> http://www.aufrecht.de/4167.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: haerting.de, eigene Recherche

.eu (dotEU) – Strategieplan für Markeninhaber

Die im Herbst diesen Jahres anstehende Sunrise Periode für .eu (dotEU) stellt eine Herausforderung für Markenrechtsinhaber und Registrare dar. Bei der Registrierung gilt das Windhundprinzip „first come, first served“, und zwar sowohl bei den Registraren als auch bei EURid. Für Markeninhaber und Registrare ist die Rechtslage jedoch nach wie vor unklar. Den vorliegenden EU-Verordnungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann genau welche Kennzeichnungsrecht im Rahmen der zweiphasigen Sunrise Period angemeldet werden können. Eine gute Registrierungsstrategie tut Not. Rechtsanwalt Karsten Prehm hat sich bei markenbusiness.com Gedanken darüber gemacht.

RA Prehm gibt in seinem ersten Artikel einen Überblick über die Situation, den Stand der Dinge bei EURid, die Sunrise Period sowie die Aktivitäten bei den Markenämtern. Insbesondere der Umstand vermehrter Markenanmeldungen und die Frage, welche Voraussetzungen bei der Markenanmeldung zu erfüllen sind, wird thematisiert. Im zweiten Artikel widmet er sich zunächst der Begriffsbildung für eine Wortmarke, um dann auf die Wort-/Bildmarkenregistrierung einzugehen.

Um ein klareres Bild von den Regeln der EU-VO Nr. 874/2004, die Grundlage der Registrierungsregeln für dotEU und die Sunrise Period ist, und von den Vorüberlegungen einer Markenanmeldung zu erhalten, kann die Lektüre von Prehms Artikeln hilfreich sein. RA Prehm spricht leider nicht die Limitierung auf den Wortlaut der registrierten Marke deutlich genug an (eine Marke „aktien.eu“ wäre nur als „aktien-eu.eu“ registrierbar) und hält sich auch nicht mit Überlegungen hinsichtlich eines Stichtages auf, zu dem eine Markenanmeldung erfolgt sein muss, um bei der Sunrise Period berücksichtigt zu werden. Da aber ein solcher Stichtag bisher nicht festgelegt ist und nicht einmal feststeht, ob er festgelegt wird, kann die Markenstrategie von Herrn RA Prehm durchaus ihren Zweck erfüllen.

Die Artikel von RA Prehm findet man unter:
> http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=2155
> http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=2159

Die EU-Verordnung Nr. 874/2004 (.pdf) findet man unter:
> www.14h.de/4641

Ein dotEU-Factsheet findet man unter:
> http://www.eu-domains.info

Quelle: markenbusiness.com, eigene Recherche

experte.de – .de trotzt dem Sommerloch

Jetzt scheint das Sommerloch auch den Domain-Markt zu erwischen. Mit experte.de für EUR 21.000,- ist der Spitzenreiter der vergangenen Woche nicht besonders teuer, dafür führt wieder einmal eine .de-Domain das Feld der guten und teuren Domains an.

Der hervorragenden Experten-Domain folgt eventagentur.de zu EUR 4.300,- sowie personal-fitness.de, die sich mit EUR 3.999,- anschließt. Alsdann öffnet sich das Feld anderer Länder-Domains mit der holländischen Adresse bod.nl für stolze EUR 6.000,-, der capitalsource.co.uk mit EUR 4.500,- etwas hinterher hinkt. Selten gehandelt, aber doch vorhanden: testbox.ch zu EUR 4.000,- und schließlich die französische navionics.fr für EUR 3.000,-.

Die amateurs.net tun sich bei den alten generischen Domain-Endungen hervor; mit einem Preis von US$ 15.500,- (ca. EUR 12.705,-) waren sie drittteuerste Domain. Auch die weiteren .net-Domains erzielten sehr beachtliche Preise: die Zwei-Zeichen-Domain si.net brachte es auf US$ 11.361,- (ca. EUR 9.310,-), gefolgt von burma.net für US$ 9.800,- (ca. EUR 8.035,-). Etwas abgeschlagen, aber immer noch stolz im Preis: aside.net für US$ 3.188,- (ca. EUR 2.615,-) und resource.net für US$ 2.510,- (ca. EUR 2.060,-). Lediglich eine, nicht berauschende .org ist zu vermelden: wld.org mit US$ 1.400,- (ca. EUR 1.150,-). Bei den neuen generischen Domain-Endungen tat sich so gut wie nichts: gruppenreisen.info kostete EUR 1.401,- und online-casino.biz US$ 750,- (ca. EUR 616,-).

Einige bemerkenswerte .com-Domains hatte es mit realitytv.com zu US$ 15.550,- (ca. EUR 12.745,-) und goldmarket.com mit US$ 15.100,- (ca. EUR 12.375,-) sowie healthyadvantage.com zu US$ 13.500,- (ca. EUR 11.065,-) in der vergangenen Woche.

Weitere erwähnenswerte Domain-Verkäufe waren:

comidas.com – EUR 10.000,-
hauserhomes.com – US$ 10.265,- (ca. EUR 8.415,-)
radtech.com – US$ 9.922,- (ca. EUR 8.130,-)
2z.com – US$ 7.777,- (ca. EUR 6.375,-)
autofit.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.740,-)
paltak.com – US$ 6.548,- (ca. EUR 5.365,-)
jobschina.com – US$ 5.300,- (ca. EUR 4.345,-)
locateme.com – US$ 4.326,- (ca. EUR 3.545,-)
teebox.com – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.360,-)
marketmakers.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.870,-)
kzs.com – US$ 2.214,- (ca. EUR 1.815,-)
aside.com – US$ 3.988,- (ca. EUR 3.270,-)
usvs.com – US$ 3.450,- (ca. EUR 2.830,-)
rzh.com – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.665,-)
darfur.com – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.130,-)

Weitere getätigte Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Frankfurt – ENUM-Tag der DENIC

Die DENIC e.G., Verwaltung der deutschen Top Level Domain .de, arbeitet seit einigen Jahren intensiv am Projekt ENUM, der Einführung der Konvergenz von Telefon, Internet und anderen Kommunikationsmedien. Wer sich über die aktuellen Entwicklungen informieren will, den lädt die DENIC am 28. September 2005 zum ENUM-Tag nach Frankfurt.

Die Abkürzung ENUM steht für „telephone number mapping“ beziehungsweise „electronic numbering“, und definiert eine Vorschrift, mit der eine Telefonnummer auf eine Domain unterhalb der Top Level Domain .e164.arpa abgebildet wird. Mit Hilfe einer einzigen Domain können so die unterschiedlichsten Kommunikationsdienste wie Telefon, Fax, Handy, Internet und eMail-Adressen identifiziert und angesprochen werden. Die DENIC führt seit Herbst 2002 einen Testbetrieb durch, in dem ein Betriebsmodell für ENUM in Deutschland entwickelt werden soll.

Im Rahmen des Technischen Meetings lädt die DENIC die interessierte Öffentlichkeit zur Teilnahme am ENUM-Tag. Das Themenspektrum umfasst unter anderem den bevorstehenden Wirkbetrieb, aktuelle Themen aus der Standardisierung sowie innovative Dienste unter Ausnutzung der ENUM-Funktionalität. Die Veranstaltung findet am 28. September 2005 ab 10.30 Uhr im Hotel „Le Meridien“ am Wiesenhüttenplatz in Frankfurt am Main statt; sie endet voraussichtlich gegen 17.00 Uhr. Das Tagungshotel befindet sich in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs Frankfurt (5 Minuten Fußweg) und direkt im Gebäude neben der DENIC e.G.

Anmeldungen zum ENUM-Tag werden per eMail an enum@denic.de ab sofort und noch bis zum 16. September 2005 entgegengenommen; um eine möglichst frühzeitige Anmeldung wird gebeten.

Weitere Informationen rund um ENUM unter:
> http://www.denic.de/de/enum/index.html

Quelle: denic.de

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