Newsletter-Ausgabe #261: Mai 2005

Themen: .eu Sunrise Period – Noch viele Fragen offen! | .eu Sunrise Period – Noch viele Fragen offen! | Domain-Rangliste – .de baut Vorsprung aus | Domain-Rangliste – .de baut Vorsprung aus | Commerzbank – Warnung vor Phishing-Mail | aladon.de – Markenrecht und Suchmaschinen | Österreich – Wirbel um neues Mediengesetz | eol.com – 3-Zeichen-Domains gefragt wie nie | Markenrecht – Seminar der IHK Giessen-Friedberg

.eu Sunrise Period – Noch viele Fragen offen!

Der Beginn der für das 4. Quartal 2005 geplanten Sunrise Period von .eu (dotEU) rückt näher. Immer stärker drängt sich daher die Frage auf, wer denn letztlich zur Teilnahme berechtigt ist. Doch wie viel Spielraum zur Interpretation die bisher bekannten Informationen lassen, zeigt anschaulich bereits der Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“.

Nach dem englischen Original der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 dürfen in den ersten beiden Monaten der zweistufigen Sunrise Period im wesentlichen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen („public bodies“) zur Registrierung angemeldet werden. Bemüht man für den Begriff „public body“ ein Wörterbuch, so finden sich dort zwei Übersetzungsmöglichkeiten für diesen Ausdruck: zum einen „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, zum anderen die öffentliche Verwaltung an sich. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen insbesondere Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden. Mit anderen Worten: Domain-Namen wie etwa deutschland.eu, bayern.eu, muenchen.eu, starnberg.eu oder Namen von jeder anderen Gemeinde Deutschlands können bereits in der Sunrise Period vergeben werden. Ferner dürfen sich Industrie- und Handelskammern, die Anwaltskammern, einige Krankenkassen, aber auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen dieser Status verliehen wurde (also zum Beispiel die evangelische Kirche) bevorzugt ihre Domains sichern.

Die EU-Verordnung geht aber noch viel weiter. In der deutschen Ausgabe werden als „öffentliche Einrichtungen“ aufgeführt die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Dies öffnet unter anderem die Tür für alle Arten von Ämtern oder Schulen. Gerade der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Einrichtung zu einem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt, die nicht gewerblicher Art sind, sie zudem Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts verbunden ist. Selbst Bestattungsunternehmen werden daher als öffentliche Einrichtung diskutiert.

Auf den Validation Agent PriceWaterhouseCoopers dürfte hier also eine wahre Herkulesaufgabe zukommen, unbestimmten Begriffe wie „öffentliche Einrichtung“ oder „früheres Recht“ in der Praxis nicht zu sehr ausufern zu lassen. Denn andernfalls droht sich der Sinn der Sunrise Period in sein Gegenteil zu verkehren.

Ein dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos downloaden:
> http://www.eu-domains.info

Markeninhaber können sich hier unverbindlich in eine Interessentenliste für dotEU eintragen:
> http://www.doteu.info/sunrise/

Kostenlose .eu-Vormerkungen z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/

Quelle: eigene Recherche

.eu Sunrise Period – Noch viele Fragen offen!

Der Beginn der für das 4. Quartal 2005 geplanten Sunrise Period von .eu (dotEU) rückt näher. Immer stärker drängt sich daher die Frage auf, wer denn letztlich zur Teilnahme berechtigt ist. Doch wie viel Spielraum zur Interpretation die bisher bekannten Informationen lassen, zeigt anschaulich bereits der Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“.

Nach dem englischen Original der EU-Verordnung Nr. 874/2004 vom 28. April 2004 dürfen in den ersten beiden Monaten der zweistufigen Sunrise Period im wesentlichen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben sowie Bezeichnungen öffentlicher Einrichtungen („public bodies“) zur Registrierung angemeldet werden. Bemüht man für den Begriff „public body“ ein Wörterbuch, so finden sich dort zwei Übersetzungsmöglichkeiten für diesen Ausdruck: zum einen „Körperschaft des öffentlichen Rechts“, zum anderen die öffentliche Verwaltung an sich. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen insbesondere Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden. Mit anderen Worten: Domain-Namen wie etwa deutschland.eu, bayern.eu, muenchen.eu, starnberg.eu oder Namen von jeder anderen Gemeinde Deutschlands können bereits in der Sunrise Period vergeben werden. Ferner dürfen sich Industrie- und Handelskammern, die Anwaltskammern, einige Krankenkassen, aber auch Kirchen und Religionsgemeinschaften, denen dieser Status verliehen wurde (also zum Beispiel die evangelische Kirche) bevorzugt ihre Domains sichern.

Die EU-Verordnung geht aber noch viel weiter. In der deutschen Ausgabe werden als „öffentliche Einrichtungen“ aufgeführt die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Dies öffnet unter anderem die Tür für alle Arten von Ämtern oder Schulen. Gerade der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen. Erforderlich ist, dass die Einrichtung zu einem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllt, die nicht gewerblicher Art sind, sie zudem Rechtspersönlichkeit besitzt und eng mit einem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts verbunden ist. Selbst Bestattungsunternehmen werden daher als öffentliche Einrichtung diskutiert.

Auf den Validation Agent PriceWaterhouseCoopers dürfte hier also eine wahre Herkulesaufgabe zukommen, unbestimmten Begriffe wie „öffentliche Einrichtung“ oder „früheres Recht“ in der Praxis nicht zu sehr ausufern zu lassen. Denn andernfalls droht sich der Sinn der Sunrise Period in sein Gegenteil zu verkehren.

Ein dotEU-Factsheet können Sie hier kostenlos downloaden:
> http://www.eu-domains.info

Markeninhaber können sich hier unverbindlich in eine Interessentenliste für dotEU eintragen:
> http://www.doteu.info/sunrise/

Kostenlose .eu-Vormerkungen z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/

Quelle: eigene Recherche

Domain-Rangliste – .de baut Vorsprung aus

Die europäische Domain-Rangliste besticht durch Kontinuität: im Vergleich zum Jahresanfang gelang es bisher keiner Länderendung, sich in der Platzierung zu verbessern. Nach wie vor liegt das deutsche Länderkürzel unangefochten an der Spitze, gefolgt von Grossbritanniens .uk sowie der holländischen Länderendung .nl. Neu im Club der Millionäre ist Italien, das den Sprung auf aktuell 1,05 Millionen .it-Domains geschafft hat.

Erfreulich ist, dass fast alle Länder ihre Domain-Zahlen teils sogar kräftig steigern konnten. Besonders in Polen (.pl) und Schweden (.se) legten die Domain-Registrierungen überproportional zu, wobei sich gerade .se zuletzt auch im Domain-Handel mit hohen Preisen in den Vordergrund gespielt hat. Einbussen gibt es dagegen beim skandinavischen Nachbarn .no (Norwegen), das im bisherigen Jahresverlauf Verluste von netto etwa 15.000 Domains hinnehmen muss. Der Aufschwung gestoppt ist in Frankreich; trotz Liberalisierung bleibt .fr noch deutlich unterhalb der Marke von 400.000 Domains. Zusammen mit Spanien (.es) bleiben damit zwei der bevölkerungsreichsten Länder Europas weit abgeschlagen. Auf die insgesamt etwa 105 Millionen Einwohner entfallen zusammen gerade mal 455.000 Länderdomains – eine beschämende Quote von 0,004 Prozent. Im Vergleich dazu liegt Deutschland bei über 10 Prozent Domaindichte. Die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) dürfte daher sowohl in Frankreich als auch in Spanien auf besonders fruchtbaren Boden fallen.

Zusammen kommen die wichtigsten europäischen Länderendungen auf etwa 20 Millionen Domains. Zwar bleibt man damit deutlich hinter der US-amerikanisch dominierten Endung .com mit aktuell etwa 37 Millionen Domains zurück; diese Zahlen verdeutlichen jedoch das Potential von .eu. Es ist damit zu rechnen, dass das europäische Kürzel gleich zu Beginn die Millionenmauer durchbricht und selbst generische TLDs wie .info, .org und .biz rasch hinter sich lässt.

Überblick über aktuelle europäische Domain-Zahlen
===================================================

.de (Deutschland) – 8.710.575
.uk (Grossbritannien) – 4.108.068
.nl (Niederlande) – 1.496.405
.it (Italien) – 1.054.942
.ch (Schweiz) – 693.617
.dk (Daenemark) – 601.339
.be (Belgien) – 428.990
.at (Oesterreich) – 419.736
.fr (Frankreich) – 364.965
.se (Schweden) – 335.882
.pl (Polen) – 314.414
.no (Norwegen) – 234.930
.es (Spanien) – 89.949
.pt (Portugal) – 62.568
.ie (Irland) – 46.973
.li (Liechtenstein) – 22.580
.lu (Luxemburg) – 19.593

(Stand: Mai 2005)

Quelle: eigene Recherche

Domain-Rangliste – .de baut Vorsprung aus

Die europäische Domain-Rangliste besticht durch Kontinuität: im Vergleich zum Jahresanfang gelang es bisher keiner Länderendung, sich in der Platzierung zu verbessern. Nach wie vor liegt das deutsche Länderkürzel unangefochten an der Spitze, gefolgt von Grossbritanniens .uk sowie der holländischen Länderendung .nl. Neu im Club der Millionäre ist Italien, das den Sprung auf aktuell 1,05 Millionen .it-Domains geschafft hat.

Erfreulich ist, dass fast alle Länder ihre Domain-Zahlen teils sogar kräftig steigern konnten. Besonders in Polen (.pl) und Schweden (.se) legten die Domain-Registrierungen überproportional zu, wobei sich gerade .se zuletzt auch im Domain-Handel mit hohen Preisen in den Vordergrund gespielt hat. Einbussen gibt es dagegen beim skandinavischen Nachbarn .no (Norwegen), das im bisherigen Jahresverlauf Verluste von netto etwa 15.000 Domains hinnehmen muss. Der Aufschwung gestoppt ist in Frankreich; trotz Liberalisierung bleibt .fr noch deutlich unterhalb der Marke von 400.000 Domains. Zusammen mit Spanien (.es) bleiben damit zwei der bevölkerungsreichsten Länder Europas weit abgeschlagen. Auf die insgesamt etwa 105 Millionen Einwohner entfallen zusammen gerade mal 455.000 Länderdomains – eine beschämende Quote von 0,004 Prozent. Im Vergleich dazu liegt Deutschland bei über 10 Prozent Domaindichte. Die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) dürfte daher sowohl in Frankreich als auch in Spanien auf besonders fruchtbaren Boden fallen.

Zusammen kommen die wichtigsten europäischen Länderendungen auf etwa 20 Millionen Domains. Zwar bleibt man damit deutlich hinter der US-amerikanisch dominierten Endung .com mit aktuell etwa 37 Millionen Domains zurück; diese Zahlen verdeutlichen jedoch das Potential von .eu. Es ist damit zu rechnen, dass das europäische Kürzel gleich zu Beginn die Millionenmauer durchbricht und selbst generische TLDs wie .info, .org und .biz rasch hinter sich lässt.

Überblick über aktuelle europäische Domain-Zahlen
===================================================

.de (Deutschland) – 8.710.575
.uk (Grossbritannien) – 4.108.068
.nl (Niederlande) – 1.496.405
.it (Italien) – 1.054.942
.ch (Schweiz) – 693.617
.dk (Daenemark) – 601.339
.be (Belgien) – 428.990
.at (Oesterreich) – 419.736
.fr (Frankreich) – 364.965
.se (Schweden) – 335.882
.pl (Polen) – 314.414
.no (Norwegen) – 234.930
.es (Spanien) – 89.949
.pt (Portugal) – 62.568
.ie (Irland) – 46.973
.li (Liechtenstein) – 22.580
.lu (Luxemburg) – 19.593

(Stand: Mai 2005)

Quelle: eigene Recherche

Commerzbank – Warnung vor Phishing-Mail

Phishing und kein Ende: war lange Zeit die Postbank im Visier der Betrüger, so hat es diesmal auch die Commerzbank und die Bank of America erwischt. Nach Ansicht von Prof. Dr. Georg Borges von der Ruhr-Universität Bochum erschüttern Phänomene wie Phishing und Pharming inzwischen sogar den Anscheinsbeweis im Zivilrecht.

In der schlicht gehaltenen eMail, als deren Absender die Support-Abteilung der Commerzbank vorgegaukelt wird, heisst es in schlechtem Deutsch, dass das Konto zufällig zur Kontrolle ausgewählt worden sei. Um „Kontoinformation durchzunehmen“, werden die Kunden gebeten, die Bank mit allen Angaben zu versorgen, „die wir brauchen“. Über ein HTML-Formular soll der Kunde dann die Anmelde- oder Teilnahmenummer, PIN und TAN eingeben, um alle Details des Kontos zu überprüfen. Die eMail endet mit „Danken schön.“ Dagegen führen die in der eMail angegebenen Links in die Irre: sie verweisen sämtlich auf tatsächlich bestehende Angebote unterhalb der Portalseite commerzbanking.de, und verstärken so den Eindruck, es handle sich um eine echte Nachricht.

Über eine ähnliche Masche versuchen unbekannte Betrüger, Kunden der Bank of America zu täuschen. Auch dort soll man zur Verifizierung der „account information“ persönliche Informationen preisgeben. Die IP-Adresse, unter der das irreführende Webangebot noch am Wochenende aufzurufen war, ist inzwischen gesperrt. Die GE Money Bank will derartigen Attacken nun mit einer so genannten „eTAN“ das Wasser abgraben. Dabei handelt es sich um ein zwischengeschaltetes Kontrollgerät. Für die Einrichtung fällt eine Einmalgebühr von EUR 15,- an, Folgekosten gibt es keine. Doch ob sich dieses Modell durchsetzt, bleibt abzuwarten.

Weitreichende Auswirkungen auf den so genannten Anscheinsbeweis im Zivilrecht durch Phishing und Pharming fürchtet Prof. Dr. Georg Borges von der Ruhr-Universität Bochum. Nach diesen Grundsätzen kann aufgrund eines bestimmten Sachverhalts auf eine typische Folge geschlossen werden. Beim Online-Banking spricht zum Beispiel das dort verwendete Verfahren mittels PIN und TAN für die Echtheit einer Weisung, Geld zu bezahlen. Durch Phishing gerät dieser Anscheinsbeweis in Wanken, jedenfalls wenn der Nutzer Anzeichen für eine Phishing-Attacke nachweisen kann. Gleiches gelte etwa bei den Benutzerkonten von eBay, obwohl nach Ansicht der Rechtsprechung ohnehin nicht vom Grundsatz ausgegangen werden kann, dass der Passwortinhaber mit dem Kontoinhaber identisch ist. Bisher ungeklärt ist dagegen die Frage, ob dem Opfer einer Phishing-Mail schon eine oftmals haftungsausschliessende grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er auf diese hin seine persönlichen Daten bekannt gibt. Nähere Informationen finden Interessenten auf der Seminartagung „Recht der Internetauktion“, die Prof. Borges am 24. Juni ab 9.00 Uhr im Musischen Zentrum der Ruhr-Universität Bochum veranstaltet. Da die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, ist eine Voranmeldung erforderlich.

Informationen zur Phishingpraxis und wie man ihr begegnen
kann, findet man bei ebay.de:
> http://pages.ebay.de/education/spooftutorial/

Anmeldung zum Seminar „Recht der Internetauktion“ unter:
> http://www.georgborges.de/

Quelle: faz.net, heise.de, eigene Recherche

aladon.de – Markenrecht und Suchmaschinen

Die Rechtsstreite um Markenbegriffe in Suchmaschinen im Zusammenhang mit der Domain aladon.de gehen weiter und weiter. Das LG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27. April 2005 einen neuen Aspekt herausgearbeitet; die schriftliche Begründung steht noch aus.

Der Versicherungsmakler Aladon Peter Zinke bietet mit seinem Online-Angebot aladon.de Preisvergleiche von Versicherungsverträgen an. Auf dem Informationsportal mrinfo.de fand er unter der Rubrik PKV-Wechsel unter zahlreichen Links auch einen zu seiner Seite. Der Link befand sich allerdings nicht an prominenter Position, sondern unterhalb von besonders hervorgehobenen „sponsored Links“ in einer Reihe anderer Versicherungsvergleichsanbietern. Hierdurch sah Herr Zink seinen Markennamen unlauter mit Anzeigen von Konkurrenten verknüpft.

Das Landgericht Düsseldorf, das bereits zwei Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen zu Gunsten Herrn Zinks entschied, war in diesem konkreten Fall anderer Meinung. Aus Sicht des Gerichts lag keine Markenrechtsverletzung vor, denn während auf der anderen Seite, gegen die Herr Zink erfolgreich vorgegangen war, gezielt Seiten zu dem Namen „aladon.de“ erstellt und Fremdwerbung eingeblendet wurde, handele es sich bei mrinfo.de um eine im Internet übliche Anhäufung von Links. Und auf einer solchen Seite sei dann Werbung auch von direkten Konkurrenten marken- und wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

RA Felix Richter, der den Antragsgegner vertreten hat, meint, eine weitere Rolle könnte durchaus spielen, dass die streitgegenständliche Internetseite nicht darauf optimiert wurde, zum Begriff „aladon“ gefunden zu werden. Die betroffene Seite
war nicht um das Sujet „aladon“ erstellt worden, sondern zum Thema PKV-Wechsel, bei dem auch der Begriff „aladon“ auftauchte.

Anders bei der Suchseite „das-web.net“, die auf den Markenbegriff zugeschnitten war und drumherum Werbung für Konkurrenten darstellte, durch die das „Suchergebnis“ geradezu übersehen wurde.

Mehr zum Verfahren vor dem LG Düsseldorf unter:
> http://www.ra-kanzlei-richter.de/artikel/recht-zum-verlinken.html

Die Rekonstruktion der angegriffenen Suchmaschineneinträge:
> http://richtig.gut-finden.info/PKVWechselOrginal

Eine frühere Entscheidung des LG Düsseldorf zu „das-web.net“ findet man bei aufrecht.de:
> http://www.aufrecht.de/3787.html

Eine weitere Entscheidung zum Thema findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040257.htm

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Felix Richter (ra-kanzlei-richter.de), eigene Recherche

Österreich – Wirbel um neues Mediengesetz

Was auf Deutschland erst viel später in Form des Mediendienstegesetz zukommt, erreicht Österreich bereits am 1. Juli 2005: ein neues Mediengesetz. Das neue Mediengesetz in Österreich schnürt die Freiheit des Internets zusammen. Ab 1. Juli muss jede Website in Österreich, egal ob geschäftlich oder privat genutzt, ein Impressum aufweisen. Das gilt auch für Weblogs.

Die neue Regelung bezüglich der Impressumspflicht spricht in § 24 Abs. 3 des österreichischen Mediengesetzes vom Namen oder der Firma sowie der Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers eines jeden wiederkehrenden elektronischen Mediums, die anzugeben sind. Unter den Begriff „periodisches Medium“ fallen im Grunde auch Homepages oder Websites, die im Regelfall jederzeit abrufbar und damit dauernd vorhanden sind.

Jeder Inhaber einer Website (man muss nicht zwingend auch Inhaber einer Domain sein) muss also persönliche Angaben machen, soweit er seinen Wohnsitz in Österreich hat. Was für Dienstleister im Internet opportun und ein Zeichen der Seriosität ist, wird zur potentiellen Quelle des Missbrauchs bei privaten Internetseiten. Kenner der Materie fürchten nun, dass die Impressumsdaten das gefundene Fressen für Werbetreibende sei.

Besonders hart wird es voraussichtlich Weblogger treffen, die ihre Journale nicht selten auch mit der Absicht betreiben, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Für diese elektronischen Medien gelten strengere Regeln. So muss neben Name und Ort auch eine vollständige Adresse sowie etwaige Beteiligungen des Medieninhabers an Gesellschaften und anderen unternehmerischen Websites sowie gegebenenfalls weitere Informationen angegeben werden (§ 25 Abs. 2). Alles in allem sind aber verschiedene genutzte Rechtsbegriffe noch so unklar, dass nicht gesagt werden kann, wie weit sie gehen.

Das österreichische Gesetz sieht für den Fall des Verstoßes gegen die Regelungen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 2.180,- vor. Dabei handelt es sich allerdings um die Höchststrafe, die nicht die Regel sein wird. Es fragt sich allerdings, wer ein Interesse daran haben könnte, die hunderttausenden von Websites zu kontrollieren und wer den Aufwand betreiben will, die tatsächlich eingetragenen Impressen zu verifizieren. Zudem fragt sich, wofür es die WHOIS-Daten gibt. Sicher gibt es da auch nicht korrekte Daten, aber mit Impressen wird es sich nicht wesentlich anders verhalten. Braucht es dann wirklich die Impressumsregelung für jedermann?

Wie sich die Sache in Deutschland entwickelt, wird man sehen. Ein Entwurf für das zukünftige Mediendienstegesetz liegt bereits vor. Über den neuen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien wird ebenfalls verhandelt. Beide verheißen für das Internet nicht nur Gutes. Für Weblogs dürfte da interessant sein, dass laut § 54 Abs. 2 des Staatsvertragsentwurf „Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, und vergleichbare Telemedien […] den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen“ haben werden.

Das österreichische Mediengesetz mit einer Synopse:
> http://www.i4j.at/gesetze/bg_medien1.htm

Entwurf für den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien unter:
> http://www.iukdg.de/9_RAEStV_180405.pdf

Entwurf für das Telemediengesetz unter:
> http://www.iukdg.de/050419_Entwurf_Anhoerung.pdf

Quelle: orf.at, futurezone.at, eigene Recherche

eol.com – 3-Zeichen-Domains gefragt wie nie

Man fragt sich, ob dieses Jahr das der 3-Zeichen-Domains wird. Vergangene Woche setzte eol.com zum Preis von US$ 43.000,- (ca. EUR 43.045,-) nochmal was drauf, nachdem in der Vorwoche bereits olt.com mit US$ 93.000,- eine Marke gesetzt hatte. Insgesamt bewegen sich die Verkäufe weiter auf ansehnlichem Niveau: neun Domains erzielten fünfstellige Preise.

Bei den country codes Top Level Domains zeigt wieder einmal .de, wo es lang geht: e-mails.de erzielte spektakuläre EUR 25.000,-, gefolgt von kanikuly.ru, die US$ 8.000,- (ca. EUR 6.335,-) brachte, und der deutschen e-marketing.de für EUR 3.000,-. Ein Leser meldet, er habe für hfo.de EUR 1.200,- bezahlt. Weitere deutschsprachige Domain-Namen finden sich bei den neuen Domain-Endungen.

Die generischen Top Level Domains waren vergangene Woche schwach besetzt. Bei den alten TLDs sind lediglich brown.net für US$ 6.312,- (ca. EUR 5.000,-) und tips.net für US$ 6.650,- (ca. EUR 5.265,-) nennenswert. Die neuen gTLDs weisen mehr Verkäufe zu gewohnt schwächeren Preisen auf; oktoberfest.info wurde mit britischen Pfund bezahlt: GBP 1.500,- (ca. EUR 2.185,-). Elbe.info erzielte EUR 1.225,-, ministorage.info brachte es auf US$ 1.111,- (ca. EUR 880,-). Fröhlich verkaufte sich jolly.info für US$ 900,- (ca. EUR 710,-), gefolgt von den specialoffers.info für US$ 650,- (ca. EUR 515,-), die 3-Zeichen-Domain lse.biz US$ 650,- (ca. EUR 515,-), gesetz.biz zu EUR 500,-, luciano.info zu EUR 450,-, topbanks.info für US$ 500,- (ca. EUR 395,-) und php-programming.info zu US$ 475,- (ca. EUR 375,-).

Weitere erwähnenswerte Domain-Käufe waren:

58.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 20.585,-)
travelpages.com – US$ 23.000,- (ca. EUR 18.210,-)
pollypockets.com – US$ 18.500,- (ca. EUR 14.650,-)
skymine.com – US$ 18.150,- (ca. EUR 14.370,-)
govgrants.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.875,-)
bookbinding.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 11.085,-)
refill24.com – EUR 7.500,-
easteregghunt.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 5.540,-)
foodvision.com – US$ 6.300,- (ca. EUR 4.990,-)
losangelestraffic.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 3.960,-)
revolvingdoors.com – US$ 3.400,- (ca. EUR 2.690,-)
0d.com – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.175,-)
bottledwaterdelivery.com – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.345,-)

Weitere Domain-Verkäufe finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, eigene Recherche

Markenrecht – Seminar der IHK Giessen-Friedberg

Die IHK Gießen-Friedberg veranstaltet unter dem schönen Titel „Markenrecht – Was wir über das Marken- und Domainrecht wissen sollten“ am 16. Juni 2005 ein Seminar in Friedberg.

Die inhaltlichen Schwerpunkte sind die Frage nach der Qualität eines Zeichens und deren Markenfähigkeit, absolute Eintragungsvoraussetzungen, Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis, relative Eintragungsvoraussetzungen, Rechtsansprüche aus der Markeneintragung, Domain-Namen und deren Kollision mit Marken- und Namensrechten. Referent ist Patentanwalt Norbert Hebing aus Bad Nauheim.

Das Seminar findet im IHK-Seminargebäude in der Hanauer Straße 5 in Friedberg statt. Die Kosten belaufen sich auf EUR 30,-. Die Anmeldung erfolgt telefonisch; weiteres findet man auf der Homepage der IHK unter:

> www.14h.de/3884

Quelle: giessen-friedberg.ihk.de, eigene Recherche

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