Newsletter-Ausgabe #251: März 2005

Themen: .at – Österreich feiert 400.000 Domains | .hu – Ungarn öffnet seine Top Level Domain | .us – kommt das Aus für anonyme Domains? | Meta-Tags – KG Berlin verbietet Marken-Meta-Tag | sartorius.at – LG D´dorf bestätigt LG Hamburg | local.com – Jahrestopverkauf zu US$ 700.000,- | Mannheim – Seminar zum Marken- und Domain-Recht

.at – Österreich feiert 400.000 Domains

Aufmerksame Leser werden es schon letzte Woche im Statistik-Artikel des Newsletters geahnt haben, jetzt ist es offiziell: am 10. März stieg die Zahl der registrierten .at-Domains erstmals in der Geschichte auf über 400.000 Adressen. Voraussichtlich Anfang 2007 will man in Österreich dann die halbe Million vollmachen.

Im Vergleich zu den 35 Millionen .com- und knapp 8,5 Millionen .de-Domains mag diese Zahl zunächst bescheiden erscheinen; der enorme Erfolg von .at verdeutlicht sich aber, wenn man die Bevölkerungszahl als Bezugsgröße heranzieht. So kommt .at bei gut 8,2 Millionen Österreichern auf 400.000 Domains, einem Schnitt von etwa fünf Prozent. Aktuell feiert sich dagegen das kanadische Kürzel .ca, das bei einer Einwohnerzahl von 32,2 Millionen auf „nur“ 500.000 Domains kommt – ein magerer Schnitt von gerade mal 1,5 Prozent.

Als Ursache für den Erfolg von .at macht Richard Wein, Geschäftsführer von Verwalter Nic.at, das liberale und offene Registrierungsmodell frei von politischer Einflussnahme aus. „Wir sind ein Unternehmen und kein Amt“, so Wein wörtlich. Und das zahlt sich aus. Im Europa-Vergleich liegt .at an achter Stelle, und damit noch vor so bevölkerungsstarken Ländern wie zum Beispiel Frankreich oder Spanien. Schließlich trägt auch die attraktive Preisgestaltung seitens Nic.at dazu bei, dass .at-Domains im deutschsprachigen Raum eine bedeutende Rolle spielen. Nach vorsichtigen Schätzungen könnte die weitere Entwicklung von .at dazu verhelfen, dass voraussichtlich Anfang 2007 weitere 100.000 Domains hinzukommen und so die Zahl der insgesamt registrierten .at-Domains auf stolze 500.000 klettert.

Und noch ein statistischer Rekord: mit dem Vier-Domain-Paket bestehend aus bestbooksale.org, bestbooksale.info, bestbooksale.name und bestbooksale.us, angemeldet von der Bethlehem Area Public Library (US-Bundesstaat Pennsylvania), hat die 1&1 Internet AG mit Sitz in Montabauer ebenfalls am 10. März die fünfmillionste Kunden-Domain registriert. Benutzt werden sollen die Domains für die sechs jährlichen Bücherverkäufe, um damit Spenden zu generieren. Für 1&1 passt ins Bild, dass die Millionen-Marke ausgerechnet in den USA fällt. Zwar ist man dort erst Anfang 2004 in den Markt eingestiegen, zählt sich jedoch inzwischen zu den zehn größten Webhostern landesweit, und hat allein in den USA bisher 400.000 Domains registriert.

Eine .at-Statistik finden Sie unter:
> http://www.nic.at/de/news/stats/st_statistiken.asp

Quelle: nic.at, wikipedia.de, pressrelations.de, eigene Recherche

.hu – Ungarn öffnet seine Top Level Domain

Die Republik Ungarn, seit dem 1. Mai 2004 Mitglied in der Europäischen Union (EU), hat ihre Ankündigung wahr gemacht: seit dem 1. März können alle Personen und Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsstaat .hu-Domains registrieren.

Mit wenigen knappen Worten gab die .hu-Vergabestelle ISZT auf ihrer Website bekannt, dass ab sofort Bürger und Organisationen aus einem der jetzt 25 EU-Mitgliedsländer die Möglichkeit haben, ihre Domain direkt unterhalb von .hu als so genannte Second Level Domain zu erhalten. Für das übrige Ausland, wozu auch die Schweiz zählt, ist eine Registrierung nur für all jene zulässig, welche auf eine gültige, in Ungarn eingetragene Marke verweisen können. Mit diesem Schritt öffnet Ungarn sein Landeskürzel .hu ein gutes Stück weit und passt die Registrierung an europäische Massstäbe an. Experten erwarten, dass die ohnehin stark steigende Wachstumskurve von .hu noch steiler nach oben zeigt. So liegt die Zahl der .hu-Domains derzeit bei etwa 170.000, wobei allein im vergangenen Jahr netto über 50.000 neue Domains hinzukamen.

Von vollständiger Liberalisierung kann aber keine Rede sein. So muss inbesondere zum Nachweis der Registrierungsberechtigung bei Unternehmen ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Einzelpersonen eine von zwei Zeugen unterschriebene Kopie des Personalausweises mit eingereicht werden. Somit ist .hu von einer rein automatisierten Registrierung noch entfernt. Eine Liste mit Domain-Registraren hält die Vergabestelle ISZT auf ihrer Website bereit.

Für die von Grabbing geplagten Markeninhaber schafft das ISZT ausserdem ein eigenes Schiedsgericht. Wer also durch eine nach dem 1. März registrierte .hu-Domain in seinen Rechten verletzt ist, kann sich an das Alternativ Dispute Resolution Forum wenden. Die Schiedsgerichtsordnung weist viele Ähnlichkeiten zur UDRP auf; Kenner werden sich also rasch zurecht finden.

Weitere Informationen zu .hu finden Sie unter:
> http://www.nic.hu/English/

Das Alternativ Dispute Resolution Forum finden Sie unter:
> http://www.infomediator.hu/index.php?fm=1

Quelle: eigene Recherche

.us – kommt das Aus für anonyme Domains?

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das US-amerikanischen Wirtschaftsministerium dem US-Unternehmen Neustar, Verwaltungsstelle des US-Länderkürzels .us und Tochterunternehmen von .biz-Verwalter Neulevel, bereits Anfang Februar untersagt, anonyme Domain-Registrierungen zu erlauben. Die Entscheidung, die wie ein Blitz aus heiterem Himmel auf die Domain-Registrare einschlug, könnte schon bald das Aus für anoyme Domain-Registrierungen bedeuten.

Was war passiert: Anfang Februar ordnete die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) des US-Handelsministeriums gegenüber .us-Verwalter NeuStar offiziell an, dass Domain-Registrare künftig .us-Domains nicht mehr anonymisiert registrieren dürfen. Der Bannstrahl der US-Regierung trifft damit vor allem das „domains by proxy“-Angebot von GoDaddy. Dort wird anstelle des eigentlichen Domain-Inhabers gegen Zahlung erhöhter Registrierungsgebühren der Registrar sowohl als „Eigentümer“ als auch als admin-c der Domain im WHOIS-Verzeichnis eingetragen. Der Domain-Inhaber kann seine Domain aber weiterhin jederzeit verkaufen, verpachten oder löschen. Die Einzelheiten regeln die Registrare meist in äusserst umfangreichen Vertragsbedingungen. Die ersten Anbieter sind bereits seit etwa drei Jahren auf dem Markt, und erfreuen sich regen Zulaufs. So sind etwa von den 300.000 .us-Domains bei GoDaddy rund 23.000 anonym angemeldet; bei NSI sind es weitere etwa 2.500 .us-Domains.

Die Anordnung kam daher nun wie aus heiterem Himmel und ohne jede Vorwarnung; wer ihr nicht Folge leiste, werde sein Recht auf Verkauf von .us-Domains verlieren. Bestehende Registrierungen müssten in jedem Fall unverzüglich korrigiert werden. Für die Behörde sei dieser Schritt keine Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung der geltenden Regelungen, wie ihr Sprecher Clyde Ensslin betonte. Scharfe Kritik kam dagegen wie erwartet von Go-Daddy-Gründer Bob Parsons, dem Center for Democracy and Technology in Washington sowie dem Electronic Privacy Information Center. Nach ihrer Auffassung verstösst die Anordnung unter anderem gegen den ersten Verfassungszusatz, der ein Recht auf anonyme Meinungsfreiheit garantiere, und das Recht auf Privatsphäre.

Für Parsons scheint .us nur der erste Schritt; nach seiner festen Überzeugung werde die US-Regierung das Verbot schon bald auch auf .com- und .net-Domains ausdehnen, sollte es gelingen, bei .us den ersten Schritt zu machen. Er gab an, Verhandlungen mit Vertretern des US-Senats und dem US-Repräsentantenhaus aufgenommen zu haben, um dem Vorgehen der Regierung ein Ende zu setzen. Der Ausgang erscheint jedoch mehr als ungewiss.

Hier eine kleine Auswahl von Anbietern:
> http://www.domainsbyproxy.com
> http://iddp.net
> http://www.proxyone.com/anondom/

Ein Beispiel für eine anonyme Domain finden Sie unter:
> http://www.domainsbyproxy.com/popup/whoisexample.aspx

Quelle: wired.com, washingtonpost.com, eigene Recherche

Meta-Tags – KG Berlin verbietet Marken-Meta-Tag

Die Frage nach der Einbindung von Meta-Tags, die fremde Marken bezeichnen, beschäftigt die Gerichte, seit es Meta-Tags gibt. Nun hat das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 07.02.2005, Az.: 5 W 32/05) seinen Teil dazu beigetragen und stellt sich, so hört man, gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, das in der Regel gegen den markenrelevanten Einsatz von Meta-Tags nichts einzuwenden hat.

Im Rahmen eines eBay-Angebotes hatte der Anbieter den Markenbegriff „PeniMaster“ als Meta-Tag verwendet, jedoch nur sein eigenes Produkt angeboten. Die Inhaberin der Marke sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Ansicht teilte das KG Berlin und bestätigte im Hinblick darauf die Entscheidung des LG Berlin (Az.: 16 O 19/05). Dem eBay-Anbieter versagte das Gericht den Markenbegriff in bestimmter Weise zu verwenden.

Konkret liegt nach Ansicht der Gerichte ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG vor, und steht der antragstellenden Inhaberin der Marke ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Nach den genannten Vorschriften handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Ob eine Unlauterkeit vorliegt, ist in einer Interessenabwägung zu prüfen. Im Zusammenhang mit vergleichender Werbung kommt es dabei darauf an, ob ein wirklicher Vergleich (im Sinne einer Aufklärung) stattfindet oder ob – wie hier – der Werbende über einen „eye-catcher“ die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erlangen will. Der eBay-Anbieter hatte in diesem Fall „die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt“, indem er sie als Meta-Tag einsetze, um über die Suchfunktion Interessenten anzulocken und nicht, um sie zu informieren oder aufzuklären.

Ob hier wirklich anders entschieden wurde als das OLG Düsseldorf entschieden hätte, lässt sich zur Zeit kaum sagen. In dem Streit um die Nutzung des Meta-Tags „Impuls“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2003, Az.: I-20 U 21/03) war die Konstellation anders; zum Beispiel erging das Urteil auf Grundlage einer älteren Fassung des UWG, und es handelte sich um ein allgemein gebräuchliches Wort, welches als Meta-Tag genutzt wurde. Das OLG Düsseldorf geht im Kern davon aus, dass der Weg über eine Suchmaschine nicht zu einem Irrtum führt. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Nutzer der Suchmaschine, der „impuls“ als Suchbegriff eingibt, sich bei Aufsuchen der gefundenen Seite auf der des Inhabers des entsprechenden Unternehmenskennzeichen wähnt. Ähnlich sieht es bei dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.02.2004 (Az.: I-20 U 104/03) aus. Hier formulierte das Gericht die Ansicht, wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt, dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den Kennzeicheninhaber vordrängt. Das Gericht hat deutlich erklärt, dass es die Ansicht der Vorinstanz, die die Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des „unlauteren Abfangens von Kunden“ untersagte, für diesen Fall nicht teile, aber es bestimmte Fallgruppen geben möchte, wo unlauteres Verhalten bei der Verwendung von Meta-Tags vorliegt.

Die Entscheidung des KG Berlin finden Sie unter:
> http://www.ra-npt.de/penimaster.htm

Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040190.htm
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Duesseldorf20U104-03.html

Quelle: ra-npt.de RA Plüschke, eigene Recherche

sartorius.at – LG D´dorf bestätigt LG Hamburg

Erst vor wenigen Wochen drang die Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 10.12.2004, Az.: 324 O 375/04, Domain-Newsletter #240) über die Domain sartorius.at an die interessierte Öffentlichkeit, schon liegt eine zweite Entscheidung, diesmal des LG Düsseldorf (Urteil vom16.02.2005, Az.: 2 a O 113/05) vor. Das LG Düsseldorf ging den gleichen Weg wie das Hamburger Gericht.

Während in dem vor dem LG Hamburg anhängigen Rechtsstreit die Sartorius Gesellschaft mbH Österreich klagte, war es vor dem LG Düsseldorf Herr Sartorius, Inhaber der Domain sartorius.at. Er verklagte die Sartorius AG und die Sartorius GmbH im Wege einer negativen Feststellungsklage, dernach die Beklagten gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und/oder Übertragung der Domain sartorius.at haben. Die Klage nahm der Kläger im Laufe des Verfahrens gegenüber der Sartorius AG zurück. Nachdem im Verfahren vor dem LG Hamburg das Urteil ergangen war, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das LG Düsseldorf gab dem Antrag des Klägers statt und bestätigte die Ansicht des LG Hamburg. Der Beklagten stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übertragung der Domain zu. Ansprüche aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergaben sich schon nicht, weil der Kläger die Domain privat nutzt. Ein Anspruch aus dem Namensrecht ergab sich aber genauso wenig, da dem Kläger ein entsprechendes Namensrecht zusteht. Es liegt ein Fall der Gleichnamigkeit vor. Das in Österreich ansässige Unternehmen kann von der in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer „.at-Domain“ verlangen. Es gilt der Prioritätsgrundsatz: first comes – first served. Der Verkehr erwartet nicht zwingend, dass sich hinter einer .at-Domain ein österreichisches Angebot befindet. Oft weiss der Internetnutzer gar nicht, dass .at die Länderkennung für Österreich ist.

Damit hat das LG Düsseldorf nicht nur die Ansicht des LG Hamburg bestätigt, sondern hält auch an den vom BGH formulierten Grundsätzen zur Namensgleichheit fest. Inwieweit diese im Falle von überragender Bekanntheit wirklich haltbar sind, steht auf einem anderen Blatt; hier war keine der Parteien überragend bekannt. Der Griff zum Prioritätsgrundsatz ist richtig. Dem Umstand, dass der Domain-Endung grundsätzlich keine Unterscheidungskraft zukommt und sie deshalb nicht beachtet wird, ist für diesen Streit um eine .at-Domain, deren Inhaber in Deutschland sitzt und um die in Deutschland gestritten wurde, während die gegnerische Partei ihren Sitz im Land der Domain-Endung hat, bestens Rechnung getragen worden. Man fragt sich dann allerdings wieder einmal, wie die Gerichte mit dem Konflikt zur .ag-Rechtsprechung umgehen, bei der es – aus deren Sicht – gerade auf die Domain-Endung ankommt.

Das Urteil des LG Düsseldorf finden Sie unter:
> http://www.aufrecht.de/3865.html

Das Urteil des LG Hamburg finden Sie unter:
> http://www.aufrecht.de/3696.html
> http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/top-level-domain.pdf

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Quelle: aufrecht.de, eigene Recherche

local.com – Jahrestopverkauf zu US$ 700.000,-

In der vergangenen Woche wurde der bisher höchste Domain-Kauf in diesem Jahr bekannt. Local.com erzielte den herausragenden Preis von US$ 700.000,- (ca. EUR 524.345,-). Nicht in direktem Zusammenhang damit zeigte sich auch der deutsche Domain-Markt hochpreisig.

Überzeugen konnte der deutsche Domain-Markt nicht nur mit dem horrenden Kauf von patenschaft.de für EUR 26.680,-, sondern mit drei weiteren Geschäften nahe dem fünfstelligen Euro-Bereich: konzert.com ist zwar keine .de-Domain, aber soll hier bei einem Preis von EUR 9.999,- doch mit eingerechnet werden; hinzu kommen sumo.de für EUR 9.860,- und patchwork.de für EUR 9.280,-. Damit aber nicht genug, wechselte restaurant-kritik.de für EUR 5.250,- den Inhaber. Bei anderen ccTLDs sieht es mau aus; nur Schweden zeigt wieder einmal, dass sich auch im Norden ein Domain-Markt etabliert: tickets.se ging für EUR 6.900,-.

Von den guten alten generischen TLDs lässt sich nichts beeindruckendes vermelden. Die neuen gTLDs hingegen zeigen diesmal mehr Enthusiasmus: musical.info erzielte ganze EUR 10.440,-, altabadia.info, womit eine Region in Italien bezeichnet ist, EUR 2.300,-, calories.info schaffte immerhin schlanke US$ 2.750,- (ca. EUR 2.060,-). Die deutschen holzpellets.info kugelten für EUR 1.800,-, mit EUR 1.000,- war optimal.biz eher für den Käufer optimal, fink.biz trällerte für EUR 900,- und galicia.info gabs für EUR 850,-.

Weitere bemerkenswerte Domain-Käufe waren:

league.com – US$ 48.000,- (ca. EUR 35.955,-)
marble.com – US$ 43.000,- (ca. EUR 32.210,-)
chasebank.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 22.470,-)
netpassport.com – US$ 22.250,- (ca. EUR 16.666,-)
meridia.com – US$ 18.750,- (ca. EUR 14.045,-)
gamestore.com – US$ 18.750,- (ca. EUR 14.045,-)
counterfeit.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 11.985,-)
lillies.com – US$ 8.503,- (ca. EUR 6.370,-)
theseed.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 4.495,-)
booktech.com – US$ 4.200,- (ca. EUR 3.145,-)
in-la.com – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.350,-)
musicwriter.com – US$ 1.800,- (ca. EUR 1.350,-)
piar.com – US$ 1.600,- (ca. EUR 1.200,-)
gnj.com – US$ 1.479,- (ca. EUR 1.110,-)

Einen Überblick über Domain-Verkäufe verschaffen Sie sich unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, eigene Recherche

Mannheim – Seminar zum Marken- und Domain-Recht

Am 23. März 2005 lädt der Fachbereich für Wirtschafts- und Strukturförderung der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zum Seminar „Marken- und Domainrecht – Wie Sie sich als Unternehmer schützen können“.

Mitveranstalter des Seminars ist die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar. Das Seminar richtet sich an Unternehmen und Existenzgründer aus allen Branchen. Es findet am 23. März 2005 von 17.00 bis 19.30 Uhr statt. Das Seminar ist kostenfrei.

Wir hoffen, Frau Nicole Waclawski nimmt ein wenig Rücksicht, weil wir zu spät auf die Veranstaltung gestoßen sind. Anmeldeschluß war nämlich gestern. Das Programm mit Anmeldeunterlagen ist erhältlich bei der Umwelt- und Technologieberatungsstelle der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald, bei Frau Waclawski unter der eMail:
> waclawski@hwk-mannheim.de

Weitere Informationen unter:
> http://www.mannheim.de

Quelle: mannheim.de

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