Newsletter-Ausgabe #247: Februar 2005

Themen: .in – .in-Domains – Live-Registrierung gestartet! | Freie Domains – DomainHype hilft beim Backorder | WHOIS-Daten – heute schon GEZahlt? | IDNs – Phishing durch Umlaut-Domains? | ccTLD – Neues von .as, .pt, .hu und .si | aladon.de – Markenverbot in Suchmaschinen | fireandice.com – verkauft für US$ 21.500,- | Zürich – E-Commerce und digitale Signatur

.in – .in-Domains – Live-Registrierung gestartet!

Die indische Top Level Domain hat ihre „restriktive“ Vergangenheit hinter sich gelassen: mit Beginn der Phase der Live-Registrierung am gestrigen Mittwoch ist .in ab sofort weitgehend frei von Vergabebeschränkungen und steht künftig praktisch jedermann zur Anmeldung offen.

Seit dem 16. Februar 2005 können .in-Domains als so genannte Second Level Domains direkt unterhalb von .in praktisch von jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registriert werden. Die vormals sehr strengen Vergabebeschränkungen sind nahezu vollständig entfallen. Neben den Second Level Domains stehen aber weiterhin auch Third Level Domains unterhalb von .co.in, .net.in, .org.in oder .firm.in zur Auswahl. Gesperrt bleiben lediglich Third Level Domains unterhalb von .gov.in, .mil.in und .ac.in sowie .edu.in, die den jeweiligen Institutionen vorbehalten sind. Technischer Verwalter der liberalisierten .in-Domains ist Afilias India Pvt. Ltd., ein 100prozentiges Tochterunternehmen von .info-Verwalter Afilias. Somit steht .in ein globaler Provider für Registry-Dienste zur Seite, der auf mehrjährige Erfahrungen bei .info, .org sowie einigen weiteren nationalen Domain-Endungen zurückgreifen kann. Sicherheit und Stabilität bei der Erreichbarkeit der „neuen“ Domains ist so dauerhaft gewährleistet.

Durch die Lockerung der Richtlinien eröffnet sich insbesondere auch deutschen Unternehmen mit Fokus auf den internationalen Handel ein wichtiger neuer Informations- und Absatzkanal im Online-Handel. Interessant ist .in insbesondere für solche Unternehmen und Organisationen, die eine Geschäftsbeziehung zum indischen Markt mit seinen 1,1 Milliarden Einwohnern unterhalten oder zukünftig aufbauen möchten. Aber auch für Privatpersonen lohnt sich die Registrierung. Die indische Top Level Domain bietet eine ungewöhnlich hohe Zahl an attraktiven freien Internet-Adressen; so sind sehr viele deutsch- und englischsprachige Begriffe noch verfügbar.

Domain-Namen mit der Endung .in können zwischen drei und 63 Zahlen und/oder Buchstaben lang sein; Bindestriche sind möglich, jedoch nicht am Anfang oder am Ende sowie nicht an 3. und 4. Stelle zugleich. Auch Umlaut-Domains gibt es vorläufig noch nicht. Eine Registrierung von .in-Domains bietet zum Beispiel der Starnberger Registrar united-domains AG. Je .in-Domain sind dort nur EUR 19,- im Jahr zu zahlen; eine Einrichtungsgebühr wird nicht erhoben.

Registerung von .in-Domains z. B. möglich unter:
> http://www.united-domains.de/in-domain/

Weitere Informationen rund um .in unter:
> http://www.inregistry.in/

Quelle: eigene Recherche

Freie Domains – DomainHype hilft beim Backorder

Der Markt der Domain-Recycler ist um einen neuen Anbieter reicher: das Projekt DomainHype des baden-württembergischen Webservice CreaSphere Websolutions versorgt Domain-Händler und -Spekulanten, aber auch alle privat Interessierten mit aktuellen Listen freier oder frei gewordener .de-Domains.

Gegen Zahlung einer Gebühr von EUR 5,- im Monat bietet DomainHype nach eigenen Angaben Interessierten einen Zugang, durch den die aktuell ermittelten Domains 30 Tage lang in Echtzeit eingesehen werden können. Domains, die vor mehr als drei Tagen ermittelt wurden, können dagegen auch kostenlos eingesehen werden. Wer sich für das 3-Monats-Angebot entscheidet, zahlt einmalig EUR 12,-. Ein erster Blick ergab, dass sich durchaus brauchbare Domains wie pkwsteuer.de, schifftransport.de oder das in Schiedsrichterkreisen – wie man so hört – besonders beliebte fussball-tippspiel.de finden lassen. Im Unterschied zu anderen Angeboten konzentriert sich DomainHype dabei auf .de-Domains. Während bei generischen Endungen wie .com, .net oder .info der im WHOIS einsehbare Status einer Domain relativ genau verrät, wann sie wieder zu haben ist, ist diese Bestimmung bei .de nicht möglich. Somit beteiligen sich viele Glücksritter am spannenden Spiel, oft auf gut Glück sich die wertvollsten Domains herauszupicken.

Wer derartige Dienste nutzt, sollte aber Vorsicht walten lassen. Schon mit der bloßen Registrierung eines Domain-Namens können Rechte Dritter wie zum Beispiel die Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Auch mag in dem ein oder anderen Fall der Grund für das erneute Freiwerden einer Webadresse in einer zuvor erhaltenen Abmahnung liegen.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domainhype.de/

Umfangreiche Suchmöglichkeiten für gelöschte oder zur Löschung anstehenden Domains finden Sie auch unter:
> http://www.domainfundus.de
> http://www.domainDB.de
> http://www.desnap.de
> http://www.backorder.de
> http://www.deleteddomains.com

Backordering-Dienste für Domains finden Sie zum Beispiel unter:
> http://www.snapnames.com
> http://www.pool.com
> http://www.namesniper.com
> http://www.expirefish.com

Quelle: i-newswire.com, eigene Recherche

WHOIS-Daten – heute schon GEZahlt?

Ob hochtechnisierte Peilwagen, falsche Gasmänner oder trickreiche Aussendienstmitarbeiter zur besten Fussballfernsehzeit – die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hat wahrlich keinen guten Ruf. Da verwundert es kaum, dass sogar Inhaber von .de-Domains ins Visier der Schwarzsehfahnder gerückt sein sollen.

Nach einem Bericht der Internet-Magazins intern.de erhielt ein in Holland lebender Deutscher ein Anschreiben der GEZ an die Adresse eines deutschen Freundes. Dieser Freund fungierte als Strohmann, da die Vergaberichtlinien der DENIC zum Zeitpunkt der Domain-Anmeldung vom Inhaber noch einen Gerichtsstand in Deutschland verlangten. Die daraus gezogene Schlussfolgerung lag nahe: die Adresse des Strohmanns konnte nur aus der WHOIS-Datenbank der DENIC stammen, die damals noch nicht, wie heute, hiergegen gesichert war. So war es etwa in den Anfangszeiten der Domain-Registrierung in Deutschland über das Amsterdamer RIPE Network Coordination Centre durchaus auch möglich, über alle die von einer Person registrierten .de-Domains Auskunft zu erhalten – für Datenschützer der Super-GAU.

Hochgespült wurde die Diskussion um die GEZ durch ein Interview mit dem Datenschutzbeauftragten von Schleswig-Holstein, nach dessen Einschätzung es gar verfassungswidrig ist, wenn der GEZ erlaubt sei, generell bei Adresshändlern und Zeitschriften-Verlagen Adressen einzukaufen. Auch der hessische Datenschutzbeauftragte Professor Dr. Michael Ronellenfitsch stellt in seinem 32. Tätigkeitsbericht klar, dass der Erwerb von Adressen durch die GEZ rechtswidrig ist.

Ähnliches dürfte heute aufgrund des deutlich strengeren Umgangs mit den WHOIS-Daten, welche seit geraumer Zeit weder Telefonnummer noch eMail-Adresse des Inhabers enthalten, ausgeschlossen sein. Dr. Klaus Herzig von der DENIC stellte auf unsere Nachfrage auch unmissverständlich klar, dass die DENIC die Adressdaten aus der WHOIS-Datenbank nicht verkaufe oder sonst unbefugt weitergebe. Wer also .de-Domaina registriert, läuft nicht mehr oder weniger Gefahr, ins Visier der GEZ-Fahnder zu geraten als sonst Dritte auch. Und das Internet hält im übrigen eine Vielzahl von Webseiten bereit, die den vielfältigen Mythen um die GEZ-Fahnder ein rasches Ende bereiten.

> http://www.gez.de

Wer mehr zum Thema sucht, sollte hier mal vorbeisurfen:
> http://www.brotspende.de/
> http://www.gez-abschaffen.de/
> http://www.schon-abgezockt.de/

Quelle: intern.de, pcwelt.de, eigene Recherche

IDNs – Phishing durch Umlaut-Domains?

Die Implementierung internationalisierter Domain-Namen (IDN) in eine Vielzahl alternativer Webbrowser könnte sich zum gefährlichen Einfallstor entwickeln: Nach einer aktuellen Warnung von Sicherheitsexperten vor so genannten Phishing-Attacken haben sich die Browser-Entwickler von Mozilla vorläufig entschlossen, die Unterstützung für Umlaut-Domains aus ihrer Software zu entfernen.

Wie Eric Johanson von der Shmoo-Group, einer Gruppe weltweit verteilter Internet-Sicherheitsexperten, meldet, können Betrüger eine Schwachstelle in zahlreichen alternativen Browsern nutzen, um Benutzer auf gefälschte Webseiten zu leiten. Die Sicherheitslücke bewirkt, dass der Anwender in der Adresszeile seines Browsers zwar die vermeintlich richtige Domain sieht, sich tatsächlich jedoch auf einem anderen, möglicherweise täuschend echt nachgemachten Angebot befindet. Besonders im Zusammenhang mit der Nutzung von Bezahldiensten wie PayPal oder dem immer häufiger genutzten Online-Banking bietet sich mit diesem Fehler ein breites Spielfeld für Kriminelle, um persönliche Daten wie etwa Adressen, Passwörter und Kreditkartendaten abzufangen. Bis der Anwender seinen Irrtum bemerkt, kann es schon zu spät sein. Zu den betroffenen Browsern zählen IDN darstellende Internetseitenbetrachter wie Firefox 1.0, Camino .8.5 oder Mozilla 1.6, Safari 1.2.5, Opera 7.54 oder Omniweb 5. Auch Nutzer des Internet Explorers von Microsoft sind gefährdet, wenn sie das i-nav-PlugIn installiert haben.

Bereits im Jahr 2002 hatten zwei israelische Studenten sowie John Klensin vom US-Unternehmen AT&T unter dem Stichwort „homographische Attacke“ vor diesem Phänomen gewarnt, dass nach ihrer Einschätzung das gesamte Domain Name System (DNS) unbrauchbar machen könnte. Dabei sieht eine Domain wie etwa microsoft.com auf den ersten Blick sehr vertraut aus. Hat man aber bei der Registrierung statt des „o“ in Microsoft eine „Null“ eingegeben, handelt es sich technisch um zwei völlig unterschiedliche Domains, welche auf zwei ebenso völlig unterschiedliche Ziele verweisen können. Erst die Punycode-Version einer Umlaut-Domain deckt diesen Fehler auf. Aus diesem Grunde verweisen die Entwickler der Browser darauf, der Fehler sei nicht bei den Browsern zu suchen, vielmehr liege das Problem bei den Registrierungsstellen.

Die Entwickler des Browsers Mozilla haben inzwischen reagiert: zum Schutz seiner Anwender ist die IDN-Funktion in den Browser-Versionen Firefox 1.0.1 und Mozilla 1.8 beta deaktiviert. Ein Grund zur Panik besteht jedoch nicht: wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte die gewünschte Domain nicht über einen Link anklicken, sondern manuell in den Browser eintippen oder über selbst gesetzte Bookmarks besuchen.

Weitere Informationen zur „homographische Attacke“ finden Sie unter:
> http://www.shmoo.com/idn/
> http://weblogs.mozillazine.org/gerv/archives/007556.html
> http://www.cs.technion.ac.il/~gabr/papers/homograph.html
> http://www.csl.sri.com/users/neumann/insiderisks.html#140

Quelle: golem.de, eigene Recherche

ccTLD – Neues von .as, .pt, .hu und .si

Erneut zahlreiche Änderungen vermelden die weltweiten Länderverwaltungen. Diesmal gibt es wichtige Neuigkeiten von Amerikanisch-Samoa (.as), Portugal (.pt), Ungarn (.hu) und Slowenien (.si).

Zum Einstieg zwei Meldungen aus dem Reich der internationalisierten Domain-Namen: sowohl Amerikanisch-Samoa (.as) als auch Portugal (.pt) erweitern die Registrierung um die Verwendung von Sonderzeichen in den Domain-Namen. Im Fall von .as sind es gleich 92 neue Zeichen, darunter unter anderem die drei deutschen Umlaute. In Portugal können sich Inhaber von Second Level- und Third Level Domains um die entsprechende Domain mit portugiesischen Schriftzeichen bewerben. Die Sunrise Period dauert noch bis zum 30. Juni 2005, die Phase der Live-Registrierung beginnt dann am 1. Juli.

Ungarn, erst seit dem 1. Mai 2004 Mitglied in der Europäischen Union (EU), öffnet sein Landeskürzel .hu für alle übrigen EU-Mitgliedsstaaten. Ab dem 1. März 2005 können sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen und Organisationen mit Sitz in der EU ihre .hu-Domain registrieren. Eine vollständige Liberalisierung erfolgt jedoch nicht; so muss inbesondere zum Nachweis der Registrierungsberechtigung bei Unternehmen ein Auszug aus dem Handelsregister, bei Einzelpersonen eine von zwei Zeugen unterschriebene Kopie des Personalausweises mit eingereicht werden. Die Regelungen für öffentliche Subdomains wie .co.hu bleiben unverändert. Eine Liste mit Domain-Registraren hält die Vergabestelle ISZT auf ihrer Website bereit. Für den Fall von Streitigkeiten um .hu-Domains passt die Vergabestelle ferner ihre Schiedsregeln denen anderer EU-Staaten an.

Nur wenig weiter als Ungarn geht Slowenien, ebenfalls seit Mai letzten Jahres Mitglied in der EU; auch dort gelten ab dem 04. April neue Regeln für die Domain-Registrierung. Derzeit ist die Registrierung im wesentlichen auf slowenische Unternehmen und in Slowenien eingetragene Marken beschränkt; künftig können alle Unternehmen ihre Domain registrieren, wobei ein Markennachweis weiterhin erforderlich bleibt. Auch die Beschränkung auf bisher eine Domain entfällt, bleibt jedoch auf insgesamt bis zu 20 Domains gedeckelt. Die zweite wichtige Änderung betrifft die Vergabestelle Academic and Research Network of Slovenia (ARNES), die sich von ihrer bisherigen Registrartätigkeit verabschiedet und künftig allein die Verwaltungsfunktion (Registry) übernimmt. In Erwartung vermehrter Domain-Streitigkeiten hat Slowenien für .si schliesslich ebenfalls unter Federführung der Universität von Ljubljana mit der ARDS neue Streitschlichtungsregeln eingeführt.

Weitere Informationen zu .as finden Sie unter:
> http://www.nic.as

Weitere Informationen zu .pt finden Sie unter:
> http://www.dns.pt

Weitere Informationen zu .hu finden Sie unter:
> http://www.nic.hu

Weitere Informationen zu .si finden Sie unter:
> http://www.arnes.si/domene/

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

aladon.de – Markenverbot in Suchmaschinen

Das LG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung (Az.: 2a O 10/05) gegen den Inhaber einer Suchmaschine erlassen, weil der mit den Suchergebnissen gegen das Markenrecht verstößt. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Antragsteller ist der Versicherungsmakler Aladon Peter Zinke mit seinem Online-Angebot aladon.de, unter dem er Preisvergleiche von Versicherungsverträgen anbietet. Auf der Suchseite das-web.net kommen neben dem Suchergebnis bei Eingabe von „aladon“ als Suchbegriff nicht nur der Hinweis auf das Angebot von Peter Zinke, sondern auch Google-Adverts von direkten Konkurrenten von aladon.de, mit dem Unterschied, dass man bei Anklicken der Adverts direkt auf die Seiten der Konkurrenz kommt. Bei Anklicken des tatsächlichen Suchergebnisses wird der Interessierte auf eine weitere Seite des Suchmaschinenanbieters weiter geleitet, auf der das Angebot adalon.de werblich angezeigt ist. Aber auch hier sind Adverts zu Konkurrenten, die zu diesen Anbietern weiterleiten, wohingegen sich bei Anklicken des sich werblich darstellenden Eintrags nichts tut. Unter dem Suchergebnis findet sich ein unscheinbarer Link („Besuchen Sie dieses Angebot“), der zu aladon.de weiterführt.

Der Antragsteller sah darin eine Markenrechtsverletzung. Das LG Düsseldorf bestätigte ihm das. Sinngemäß erklärte das Gericht, dass Suchmaschinenbetreiber dafür Sorge tragen müssen, bei den Suchergebnissen nicht Marken-Einträge mit Werbeanzeigen von unmittelbaren Konkurrenten zu verknüpfen. Gemünzt ist die Entscheidung auf den Fall von Vergleichsangeboten im Bereich privater Krankenversicherer.

RA Anselm Withöft erläutert in einem den Beschluss ergänzenden Artikel, es sei bei Google Adverts zwischen einerseits manuellen und andererseits zufälligen Verknüpfungen zu differenzieren. Er verweist dabei auf die Entscheidung zur Webadresse polonia-hamburg.de des OLG Hamburg (Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 5 W 106/04). Das OLG kam in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis: Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten ist danach unproblematisch, soweit die Verknüpfung nicht manuell hergestellt wird bzw. von jemanden veranlasst ist. Gestritten hatten in diesem Fall der Inhaber des Reisebüros „Polonia Reisebüro GmbH“ mit dem Inhaber der Domain polonia-hamburg.de, der unter ihr auch eine Rubrik für Reisebüros anbot. Bei verschiedenen Suchmaschinen stieß er auf dieses Angebot, wenn er „Polonia“ und „Reisebüro“ eingab.

Sollte der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Düsseldorf innerhalb der Widerspruchsfrist Rechtsmittel einlegen, findet am 9. März 2005 vor dem LG Düsseldorf die mündliche Verhandlung statt.

Die Entscheidung findet man mit weiterführenden Informationen unter:
> http://www.aufrecht.de/3787.html

Die Entscheidung zu polonia-hamburg.de findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040257.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: aufrecht.de, heise.de, eigene Recherche

fireandice.com – verkauft für US$ 21.500,-

Ruhig war die vergangene Woche im Domain-Handel. Lediglich zwei Preise im fünfstelligen Bereich wurden verbucht, wobei fireandice.com mit US$ 21.500,- (ca. EUR 16.850,-) nicht gerade berauschend den Höchstpreis erzielte. Viscom.com, die zweite, brachte es auf runde EUR 10.000,-.

Auch der deutsche Domain-Markt zeigte sich zurückhaltend. Profil.de ist die einzige erwähnenswerte .de-Domain; sie war für EUR 3.000,- zu haben. Ansonsten tummelten sich einige deutschsprachige Domains unter anderen Domain-Endungen: buero.info mit EUR 1.500,-, damenmode.info mit EUR 500,- und herrenmode.info ebenfalls mit EUR 500,-.

Erfrischender zeigte sich hingegen der allgemeine ccTLD-Markt. Große Preise gab es da zwar auch nicht, aber einen Hinweis auf den Wert von Endungen. Musicals.us erzielte EUR 2.550,-. Bei früheren Musical-Domains mit Endungen wie .cz, .dk und .be wurden jeweils lediglich EUR 1.000,- erzielt. Eine Überraschung kommt aus Frankreich: dvdimport.fr kostete EUR 2.500,-. In Kanada machte sich ebenfalls mal wieder der Domain-Handel bemerkbar, drei Domains wurden zum kleinen Preis gehandelt: loveshack.ca kostete US$ 252,- (ca. EUR 195,-), contribute.ca US$ 214,- (ca. EUR 168,-) und vicodin.ca US$ 200,- (ca. EUR 157,-).

Die alten generischen Domain-Endungen zeigen wieder Klasse. Allerdings war es wohl nicht die .net-Variante, die den Paketpreis von unisant.com/.net auf US$ 11.200,- (ca. EUR 8.780,-) trieb. Dafür erzielte mature.net erwachsene US$ 7.209,- (ca. EUR 5.650,-), gefolgt von bodybuilding.net mit US$ 4.750,- (ca. EUR 3.720,-), datarecovery.org mit US$ 2.051,- (ca. EUR 1.605,-), brochures.net mit US$ 1.111,- (ca. EUR 870,-) und ui.org mit GBP 2.000,- (ca. EUR 2.915,-).

Drei Domains mit neuer generischer TLD haben wir bereits genannt. Hinzu kommen adams.biz für US$ 1.000,- (ca. EUR 785,-), could.biz für EUR 300,- und cheapbooks.info für EUR 300,-. Weitere erwähnenswerte Domain-Verkäufe waren:

viscom.com – EUR 10.000,-
portablemp3players.com – US$ 8.866,- (ca. EUR 6.950,-)
portablemp3player.com – US$ 4.440,- (ca. EUR 3.480,-)
airplaneforsale.com – US$ 8.703,- (ca. EUR 6.820,-)
hyperdial.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.660,-)
isostar.de – EUR 6.000,-
moblogger.com – US$ 7.507,- (ca. EUR 5.885,-)
broadbent.com – US$ 6.100,- (ca. EUR 4.780,-)
stampstore.com – US$ 6.099,- (ca. EUR 4.780,-)
voipprovider.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.525,-)
lexbox.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.740,-)

Einen Überblick über Domain-Verkäufe verschaffen Sie sich unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Zürich – E-Commerce und digitale Signatur

Das Institut für Rechtswissenschaften und Rechtspraxis der Universität St. Gallen lädt am 10. März 2005 zu der Tagung „Aktuelle Rechtsfragen zu E-Commerce und digitale Signaturen“ nach Zürich. Die Veranstaltung mit hochkarätigen Referenten findet zum 6. Mal statt.

Die Themen der Tagung richten sich an Schweizer Juristen: Rechtsanwälte, Justiz und Behörden, Unternehmensjuristen und alle mit E-Commerce und digitalen Signaturen befassten Personen und Unternehmen. Im Einzelnen werden aktuelle Gesetzesentwicklungen bei der Zertifizierung elektronischer Signaturen, das Vertrags- und Beweisrecht, elektronische Signaturen im europäischen Umfeld und in der Praxis sowie der Datenschutz und andere Spezialthemen besprochen.

Unter den Referenten findet sich neben namhaften Schweizer Juristen und Dozenten, Prof. Dr. iur. Thomas Hoeren von der Universität Münster, hier bestens bekannt als Autor des regelmäßig aktualisierten .pdf-Buches „Skript Internetrecht“.

Die Tagung findet im Kongresshaus Zürich statt. Sie beginnt um 9.25 Uhr und endet um 16.45 Uhr. Die Tagungsgebühr beträgt Fr. 550,-, worin Unterlagen und Pausenverpflegung (Mittagessen kostet extra) sowie ein später nachgereichter Tagungsband enthalten sind.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.irp.unisg.ch

Das Standardwerk „Skript Internetrecht“ von Thomas Hoeren findet man im Menü „Aktuelles“ unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

Quelle: weblaw.ch, eigene Recherche

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