Newsletter-Ausgabe #242: Januar 2005

Themen: .in (Indien) startet schon Mitte Februar! | Tsunami – „Wellenratte“ sorgt für Empörung | Steuern – Domain-Kaufpreis nicht absetzbar | iwhois.com – neues WHOIS-Tool entwickelt | delikomat.com – Schadensersatz für WIPO-Kosten? | trees.com – Domain-Preise wachsen in den Himmel | platsbanken.se – Pressecoup in Schweden | Kennzeichenrecht – Seminar in Stuttgart

.in (Indien) startet schon Mitte Februar!

Die indische Regierung scheint es mit dem Neustart ihres Landeskürzels .in besonders eilig zu haben: entgegen ersten Meldungen vom vergangenen Dezember fiel der Startschuss für die Sunrise Period bereits am 1. Januar. Die Phase der real-time Registrierung beginnt voraussichtlich schon am 16. Februar.

Kurz vor Weihnachten 2004 liess die indische Regierung verlauten, dass das nationale Landeskürzel .in einer Radikalkur unterzogen und nahezu vollständig von Vergabebeschränkungen befreit werden soll. So ist die Anmeldung von reinen Second Level Domains im Format „name.in“ künftig für Unternehmen und Privatpersonen aus aller Welt ohne Beschränkung möglich. Als technischer Partner steht dabei mit der Afilias-Tochter Afilias India ein globaler Provider für Registry-Dienste zur Seite, der auf mehrjährige Erfahrungen bei .info, .org sowie einigen
weiteren nationalen Domain-Endungen zurückgreifen kann.

Die Phase der Sunrise Period, ursprünglich für Februar 2005 angesetzt, läuft bereits seit dem 1. Januar und dauert noch bis zum 21. Januar an. Derzeit nehmen lediglich folgende vier Registrare Anmeldungen für die laufende Sunrise Period entgegen: Directi, Good Luck Domains, Net4India und Online NIC. Teilnahmeberechtigt sind alle Inhaber von indischen Markenrechten und Unternehmen mit Eintrag im indischen Handelsregister. Auch Unternehmen aus dem Ausland können teilnehmen, sofern sie über eine in Indien registrierte Marke verfügen. Die Vorlage von entsprechenden Markenurkunden ist verpflichtend. An die Sunrise Period schliesst sich eine mehrwöchige Ruhephase an, um die Bewerbungen zu prüfen. Der Startschuss für die breite Öffentlichkeit fällt dann am 16. Februar. Die Registrierung erfolgt dann wie gewohnt über die bekannten Domain-Registrare, und ist nicht mehr auf die vier oben genannten Anbieter beschränkt. Die Indien-Domains müssen mindestens drei Zeichen enthalten, maximal 63. Für eventuelle Streitfälle gilt die Schlichtungsordnung der INDRP.

Die Starnberger united-domains GmbH nimmt als einer der ersten Anbieter im deutschen Markt ab sofort Vorbestellungen für Second Level Domains unterhalb von .in entgegen. Im Erfolgsfall sind pro Domain und Jahr EUR 19,- zu bezahlen. Eine Teilnahme an der Sunrise Period ist dagegen nicht vorgesehen.

Vorbestellung von .in-Domains möglich unter:
> http://www.united-domains.de/in-domain/

Liste gesperrter .in-Domains:
> http://www.inregistry.in/policies/IN_Reserved_Names.pdf

Weitere Informationen über die Änderungen rund um .in unter:
> http://www.nixi.org/pressrelease.htm

Quelle: afilias.info, eigene Recherche

Tsunami – „Wellenratte“ sorgt für Empörung

Die Flutkatastrophe in Südostasien hat auch im Internet ihre Spuren hinterlassen: Während die Auktion einer Tsunami-Domain über die Internet-Plattform eBay.com für weltweite Empörung sorgte, leistet das Internet mit markanten Domains vor allem aber wertvolle Hilfsdienste bei der Suche nach vermissten Personen.

Mit der Behauptung, Spenden sammeln zu wollen, sicherte sich Josh Kaplan, ein 20jähriger Student aus Kanada, wenige Tage nach der Flut kostenlos die Domain tsunamirelief.com. Doch bereits am 31. Dezember bot er die Domain zu einem Mindestgebot von US$ 50.000,- über das Auktionshaus eBay zum Kauf an. Dies kam der vormaligen Inhaberin, einer freien Journalistin, verdächtig vor und sie schlug Alarm. Kaplan, der daraufhin in der New York Post als „Wellenratte“ gebrandmarkt wurde und prompt für weltweite Schlagzeilen in den Boulevard-Blättern sorgte, ruderte umgehend zurück. Die Auktion wurde nach wenigen Tagen gestoppt, Gebote gingen bis dahin nicht ein. Über seine Mutter liess er inzwischen ausrichten, es habe sich alles nur um ein grosses Missverständnis gehandelt; über den Artikel in der Zeitung sei er geschockt.

Dass das Internet aber auch als wertvolles Instrument eingesetzt werden kann, zeigt der Münchener Informatiker Stefan Oberrieder mit der Domain asienfluthilfe.de. Dort werden Suchende auf ehrenamtlicher Basis mit den wichtigsten Informationen und weiterführenden Links versorgt. Auch die thailändischen Behörden und Suchdienste veröffentlichen unter Webadressen wie etwa csiphuket.com, missingpersons.or.th oder thaitsunami.com Listen mit Namen und Bildern von Patienten und Opfern. Über das Internet-Angebot der Deutschen Welle unter dw-world.de steht Betroffenen ebenfalls der Zugriff auf Patientenlisten von Krankenhäusern in der Katastrophenregion zur Verfügung.

Selbst aus der Gruppe der sonst viel gescholtenen Domain-Händler kommt Unterstützung. So leiten Investoren wie der Brite David Carter den Besucherstrom ihrer Webseiten statt auf Bannerwerbung nun um auf die Webseiten der grossen und bekannten Spendenorganisationen wie Rotes Kreuz, Unicef und Oxfam. Auch wenn es nur ein Tropfen auf den heissen Stein sein mag – jede Hilfe ist besser als keine Hilfe.

Quelle: nypost.com, verivox.de, emediawire.com

Steuern – Domain-Kaufpreis nicht absetzbar

Entscheidungen der Finanzgerichte zu Domain-Namen sind bisher sehr dünn gesät. Für umso mehr Aufsehen sorgt daher ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, wonach die Kosten für die Übernahme einer Domain nicht von der Steuer abgesetzt werden können (Urteil vom 16.11.2004, Az.: 2 K 1431 /03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht musste zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit Aufwendungen für den Kauf einer Domain steuerlich berücksichtigt werden können. Der Kläger hatte eine nicht näher bekannte Domain zum Preis von DM 8.700,- (umgerechnet EUR 4.448,-) erworben und wollte diese Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebes als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht wissen. Dem trat das Finanzamt jedoch entgegen und liess die Kosten im Einkommenssteuerbescheid mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich bei einer Domain um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut.

Die daraufhin erhobene Klage zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts ist der Kaufpreis weder sofort abzugsfähige Betriebsausgabe noch fällt er unter die Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Vielmehr stellt ein Domain-Name ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, bei der das mit der Webadresse verbundene Nutzungsrecht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung im Vordergrund steht. Weil der Wert einer Domain mit der Zeit auch nicht sinkt, gibt es keine Möglichkeit, Absetzungen für Abnutzung (sogenannte AfA) vorzunehmen. Daran ändert auch der technische und inhaltliche Fortschritt bei Internetauftritten nichts. Insbesondere meint das Gericht, dass es bei Domains keine Anhaltspunkte gibt, wonach diese einer zeitlichen Begrenzung unterliegen; Abnutzungserscheinungen sind nicht erkennbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben könne deshalb allenfalls bei einer eventuellen Veräusserung oder Entnahme in Betracht kommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts ausdrücklich zugelassen.

Weitere Informationen zum Thema „Domains und Steuern“ unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=90
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=93
> http://www.sedo.de/links/showhtml.php3?Id=987&language=d

Quelle: justiz.rlp.de, stb-web.de, beck.de

iwhois.com – neues WHOIS-Tool entwickelt

Wer es leid ist, die WHOIS-Daten einer Domain über irgendwelche Internetseiten abzurufen, kann nun seinen Browser mit einem neuen Tool aufrüsten: Das Domain-Blog jottings.com bietet für ausgewählte Webbrowser eine integrierte WHOIS-Suche, die jedermann kostenlos zur Verfügung steht.

Das Tool mit der Bezeichnung „iwhois“ verspricht schnelle und zuverlässige Suche nach WHOIS-Daten. Die Integration in den Webbrowser erfolgt mit einem Klick, Kosten fallen keine an. Nutzer des Internet Explorers müssen jedoch draussen bleiben: das Tool funktioniert nur mit Mozilla, Netscape oder dem neuen Shooting Star unter den Internetseitenbetrachtern, Firefox. Wer also schon länger mit dem Gedanken spielt, seinen Browser zu wechseln, um beispielsweise auch Umlaut-Domains ohne PlugIn zu nutzen, für den scheint die Zeit gekommen. Die WHOIS-Suche umfasst die wichtigsten internationalen Domain-Endungen wie .com, .net, .org, info, .biz und .us, ferner die Top Level Domains .co.uk, .org.uk und .ca. Schmerzlich vermisst werden dagegen Länderendungen wie .de, .at und .ch, die immerhin zu den zahlenmäßig stärksten Top Level Domains der Welt zählen. Andrew Moulden von jottings.com hat aber versprochen, an der weiteren Entwicklung zu arbeiten.

Wer dagegen die webbasierte WHOIS-Suche bevorzugt, der findet unter united-domains.de eine ebenfalls kostenlose Suchabfrage, die neben klassischen generischen Domains auch zahlreiche Länderendungen in die Prüfung einbezieht. Ist die gesuchte Domain dann noch frei, kann man sie ohne viel Aufwand mit einem Klick registrieren.

Das WHOIS-Tool können Sie downloaden unter:
> http://www.iwhois.com

Die WHOIS-Suche von united-domains.de finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/

Eine weitere Suchmöglichkeite finden Sie unter:
> http://www.allwhois.com/

Quelle: jottings.com, eigene Recherche

delikomat.com – Schadensersatz für WIPO-Kosten?

Der Oberste Gerichtshof Österreich (OGH, Urteil vom 16.3.2004, 4 Ob 42/04m) überprüfte eine Schadensersatzforderung, mit der Kosten eines WIPO-Verfahrens geltend gemacht wurden. Das Urteil formuliert einige interessante Aspekte, die auch für die deutsche Domain-Rechtsprechung relevant sein dürften.

Die Klägerin des Verfahrens vertreibt unter der seit 1976 geschützten österreichischen Marke „Delikomat“ Automatenkaffee. Der Beklagte, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das für die Klägerin ein EDV-Projekt betreut hat, registrierte im September 2001 den Domain-Namen delikomat.com. Er selbst wollte die Domain nie nutzen. Nach Androhung leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren bei der WIPO ein, das sie auch gewann. Vor den österreichischen Gerichten begehrte die Klägerin vom Beklagten die Kosten der anwaltlichen Vertretung im WIPO-Verfahren.

Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab; es war der Meinung, die Klägerin habe sich bewusst für das raschere Verfahren vor der WIPO entschieden und daher auch das Risiko zu tragen, in diesem Verfahren keinen Kostenersatz zu erhalten. Die zweite Instanz hob das Urteil auf und gab der Klage statt: der Klägerin stünde ein Ersatzanspruch zu; ersatzfähig sei aber nur jener Aufwand, den bei gleicher Sachlage auch ein vernünftiger Mensch mit gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte.

Der OGH bestätigte nun das zweitinstanzliche Urteil, soweit es Rechtsfragen betrifft: Die Klägerin hat Anspruch auf den Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem WIPO-Verfahren entstandenen Kosten. Der Weg über die WIPO sei angemessen gewesen, um zu einem schnellen und kostengünstigen Ergebnis zu kommen, weshalb die Schadensersatzforderung berechtigt sei. Denn nur über eine WIPO-Entscheidung sei die Übertragung der Domain als Entscheid schnell und problemlos möglich gewesen. Bei einer Anrufung der österreichischen Gerichte wäre unklar gewesen, ob eine Übertragung der Domain im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich sei oder lediglich die Freigabe der Adresse – ein Entscheid, der seinerseits ausschließlich in den USA vollstreckbar gewesen wäre, wo die .com-Domain verwaltet wird. Der komplexe Weg einer Vollstreckung in den USA wäre jedenfalls aufwändiger und kostenintensiver geworden.

Beiläufig stellte der OGH zudem fest, dass Domain-Grabbing begehe, wer bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt. Damit verstosse er gegen § 1 UWG, da mit der Registrierung des fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet werde. Ausserdem klärte der OGH, dass das Verfahren bei der WIPO kein echtes Schiedsverfahren sei, sondern ein Streitbeilegungsverfahren, weil danach ein Rechtszug zu den ordentlichen Gerichten möglich ist. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten des WIPO-Verfahrens sei daher kein prozessrechtlicher Anspruch und könne gesondert geltend gemacht werden. Das WIPO-Verfahren habe zur Übertragung der Domain geführt und damit weiteren Schaden verhindert; die Kosten der Klägerin waren daher als Rettungsaufwand sinnvoll und zweckmäßig.

Da auch nach deutschem Recht das Schiedsverfahren (vgl. §§ 1025 ZPO) grundsätzlich abschließend ist (eine Ausnahme findet sich in § 1032 ZPO), das WIPO-Verfahren aber den Weg durch die ordentliche Gerichtsbarkeit offen lässt, könnte wohl auch hier der durch das WIPO-Verfahren entstandene Schaden geltend gemacht werden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.internet4jurists.at/entscheidungen/ogh4_42_04m.htm

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: muepe.de, internet4jurists.at, eigene Recherche

trees.com – Domain-Preise wachsen in den Himmel

Der Start ins neue Domain-Jahr verlief wie am Schnürchen. Die Preise bleiben auf hohem Niveau stabil. Bestes Geschäft mit einem Preis von US$ 58.000,- (ca. EUR 43.705,-) ist die Domain trees.com, gefolgt von logoonline.com zum Preis von EUR 30.000,-.

Auf dem deutschen Markt gab es nichts wirklich bemerkenswertes. Man darf allerdings nicht vergessen, dass laufend .de-Domains ver- und gekauft werden, was man bei Sedo.de beobachten kann, wo sich täglich neue Einträge in der Regel im Bereich zwischen EUR 200,- bis 2.000,- finden. Dnjournal.com erwähnte einen interessanten österreichischen Deal mit freude.at zu EUR 2.500,- und hotels-england.de ebenfalls zu EUR 2.500,-.

Bei der alten .net lässt sich schlecht sagen, welche der beiden Domains den Preis auf zusammen US$ 11.200,- (ca. EUR 8.435,-) hochtrieb, unisant.com oder unisant.net. Einen feinen Preis erzielte jj.net, die US$ 6.000,- (ca. EUR 4.520,-) kostete. Weiter erzielten caviar.net US$ 2.500,- (ca. EUR 1.880,-) und i9.net US$ 1.575,- (ca. EUR 1.185,-). Bei den neuen gTLDs gab es ebenfalls ansehnliche Geschäfte, und alle in Euro: auto.biz erzielte EUR 6.000,-, londonescorts.biz EUR 2.000,-, musicaltheater.info EUR 2.000,-, fondspreise.info EUR 1.150,-, dolmetscher.biz EUR 750,- und classic.biz EUR 400,-. Sicherlich nicht ganz ohne ist der die ccTLD der USA betreffende Verkauf von cellphones.us für US$ 12.250,- (ca. EUR 9.225,-).

Weitere erwähnenswerte Domain-Geschäfte waren:

message.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.555,-)
costo.com – US$ 15.100,- (ca. EUR 11.370,-)
dater.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.295,-)
freeastrology.com – US$ 13.133,- (ca. EUR 9.890,-)
travelchina.com – US$ 11,100 (ca. EUR 8.360,-)
introduction.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.285,-)
musikdownloads.de – EUR 7.000,-
hyperdial.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 6.400,-)
primitive.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.025,-)
hotshotdigital.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 6.025,-)
hkc.com – US$ 6.655,- (ca. EUR 5.010,-)
buso.com – EUR 4.600,-
gamingparty.com – US$ 5.888,- (ca. EUR 4.435,-)
wordmail.com – US$ 4.900,- (ca. EUR 3.690,-)
virusalert.com – US$ 3.733,- (ca. EUR 2.810,-)
biocat.com – EUR 2.800,-
zoi.com – US$ 2.300,- (ca. EUR 1.730,-)
mommys.com – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.655,-)

Einen Überblick über verkaufte Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, eigene Recherche

platsbanken.se – Pressecoup in Schweden

Der schwedische Sedo-Ableger sedo.se macht zur Zeit mit einem unerwarteten Pressecoup von sich reden: Die Versteigerung der vermeintlichen Arbeitsamtsdomain platsbanken.se sorgt für Wirbel in der Presse.

Anlässlich der Liberalisierung der .se-Domains im Jahr 2003 registrierte sich Sedo zu Testzwecken die generische Wabadresse platsbanken.se („Stellenbörse“). In Schweden wird dieser Begriff jedoch hauptsächlich – aber nicht ausschliesslich – von der staatlichen Arbeitsvermittlung AMS verwendet, die unter platsbanken.ams.se auftritt.

2003 war das Domain-Parking in Schweden noch nicht eingeführt. Darum leitete Sedo platspanken.se pro bono auf die staatliche Webseite weiter. Ende 2004 entschied sich Sedo dann, mit einer öffentlichkeitswirksamen Aktion in Schweden auf das Thema Domain-Handel aufmerksam zu machen, und gab am 13. Dezember die Versteigerung der Domain bekannt. Der Erlös sollte der schwedischen Kinderkrebshilfe zufließen.

Die schwedischen Zeitungen überschlugen sich daraufhin mit Mitteilungen wie etwa „Verliert das Arbeitsamt seine Domain?“ und „Ausverkauf beim Arbeitsamt“. Selbiges war schockiert, wähnte es sich doch im Besitz der Domain. Die Reaktion kam prompt: ein Sprecher des Arbeitsamt gab erst bekannt, in das Bietverfahren einzusteigen, was ein anderer Sprecher kurz danach dementierte: „Wir kämpfen um unsere platsbanken.se“, hiess danach die Devise.

Die Presse schrieb in mehr als hundert Print- und Online-Berichten fleißig über den Streit – ein gelungener Coup für das Thema „Domains“ in Schweden. Der Auktion selbst war dies allerdings nicht zuträglich: mögliche Interessenten wollten keinen Streit mit dem staatlichen Arbeitsamt riskieren und ließen die Finger von der Domain. Die rechtliche Situation wird zur Zeit in einem so genannten ATF-Verfahren („Alternativt tvistlösningsförfarande“), dem schwedischen Pendant zum UDRP-Verfahren, geklärt.

> http://www.platsbanken.se

Quelle: sedo.de

Kennzeichenrecht – Seminar in Stuttgart

Die AnwaltAkademie veranstaltet am 11.02.2005 ein Seminar mit
dem Titel „Kennzeichenrecht – Marken, Firmen, Titel, Domains“.
Referent ist Prof. Joachim Starck, RiBGH a.D., Karlsruhe.

Das Seminar wendet sich an Rechts- und Patentanwälte sowie Un-
ternehmensjuristen, die mit dem Recht der geschäftlichen Kenn-
zeichen bereits vertraut sind. Es dient der Vertiefung der
Kenntnisse als auch der Erörterung der einschlägigen Recht-
sprechung des EuGH und des BGH.

Neben der Entstehung und dem Bestand von Marken, Unternehmens-
kennzeichnungen und Werktitel werden Domains als Kennzeichen
behandelt, sowie weitere markenrechtliche Fragen.

Das Seminar mit der Kennnummer ED 51503-05 findet am Freitag,
den 11.02.2005 von 9:30 bis 17:00 Uhr im Hotel Holiday Inn in
Stuttgart statt. Die Kosten betragen EUR 300,- für Mitglieder
des FORUM Junge Anwaltschaft/Anwaltverein/GRUR/epi und Patent-
anwälte, Nichtmitglieder zahlen EUR 330,- jeweils zuzüglich
16 % USt.

Weitere Informationen und Anmeldung via:
> http://www.anwaltakademie.de

Quelle: AnwaltAkademie

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