Newsletter-Ausgabe #219: Juli 2004

Themen: ICANN – Weg frei für Trillionen neuer Adressen | .it – Vergabestelle senkt Registrierungshürden | Grabbing – das vergessene Phänomen? | tipp.ag – ein Urteil und seine Folgen | ratiosoft.com – Firmenschlagwort als Domain | US$ 2,75 Mio – neuer Goldrausch an den Börsen? | Neuauflage des „Skript Internetrecht“ | Software-Entwickler (Perl, PHP, MySQL) gesucht

ICANN – Weg frei für Trillionen neuer Adressen

Mit einem Paukenschlag ging das Treffen der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) im malaysischen Kuala Lumpur zu Ende: nach jahrelanger Debatte um die technische Notwendigkeit hat ICANN die ersten IPv6-Adressen in die Root Zone eingetragen und damit die Tür für „Trillionen neuer Adressen“ geöffnet. Auch beim äusserst umstrittenen Budget näherte man
sich an.

Jahrelang gab es hitzige Diskussionen, ob IP-Adressen tatsächlich knapp werden, und die derzeitige Internet Protocol Version 4 (IPv4) deshalb durch IPv6 abgelöst werden muss. Um den Bedürfnissen des ständig wachsenden Internets gerecht zu werden, hat ICANN einen Schlussstrich gezogen und sich für IPv6 entschieden. Rein theoretisch stehen jetzt 3,4 x 10 hoch 38 Adressen zur Verfuegung – genug, um auch wirklich jeden Toaster mit dem Internet zu verbinden. Sowohl IPv4 als auch IPv6 laufen aber noch für einige Zeit parallel. Auch die für die Verwaltung von .de zuständige DENIC hat umgehend nachgelegt. Der schon seit Ende letzten Jahres mit einer IPv6-Adresse betriebene Nameserver (a.nic.de AAAA 2001:608:6::5) wird zukünftig unter dieser Adresse auch in der Root Zone zu finden sein. Die DENIC gehört damit zu den ersten Länderdomainverwaltern weltweit, die Nameserver mit den neuen Adressen zur Verfügung stellen.

Die im Vorfeld des Meetings heftig attackierte Verdopplung des Etats für das Finanzjahr 2004/2005 von derzeit US$ 8,7 Mio. auf fast US$ 16 Mio. wurde in Kuala Lumpur zwar formal verabschiedet; der ICANN-Vorsitzende Vint Cerf räumte jedoch ein, dass noch offen sei, wie das Geld eingetrieben werden könne. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Ebenfalls Thema war die Einführung neuer Top Level Domains. Derzeit nehmen ein technisches, ein juristisches sowie ein Finanzteam die zehn Bewerber, darunter Endungen wie .asia, .xxx oder .mobi, näher unter die Lupe. Eine endgültige Entscheidung soll voraussichtlich schon im Herbst 2004 fallen. Da jeder Bewerber, der die Bedingungen der Ausschreibung erfüllt, zugleich den Zuschlag erhalten soll, könnten unter Berücksichtigung der Doppelbewerbung um .tel rein theoretisch bis zu neun neue Domain-Endungen eingeführt werden. Da es sich jedoch wie bei .museum oder .aero ausschliesslich um sponsored TLDs handelt, die einer bestimmten Interessengruppe dienen und von dieser auch verwaltet werden, dürfte sich selbst in diesem Fall der Ansturm in Grenzen halten.

Mehr zu IPv6 finden Sie unter:
> http://www.icann.org/announcements/announcement-20jul04.htm

Eine Auflistung aller Beschlüsse aus Kuala Lumpur finden Sie
unter:
> http://www.icann.org/minutes/kl-resolutions-23jul04.htm

Quelle: icann.org, heise.de, itworld.com, eigene Recherche

.it – Vergabestelle senkt Registrierungshürden

Nachdem die Liberalisierungswelle über halb Europa hinweg gerollt ist, will auch die italienische Top Level Domain .it in nichts nachstehen. Ab dem 2. August können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen unbegrenzt viele .it-Domains registrieren.

Bisher durften nur Unternehmen mit eigener Umsatzsteuer-Identnummer beliebig viele .it-Domains anmelden, Privatpersonen waren hingegen auf nur eine Domain beschränkt. Damit ist jetzt Schluss: Laut einer Mitteilung des in Pisa ansässigen Consiglio Nazionale delle Ricerche (Italian National Research Council) hat die für die Verwaltung von .it zuständige Kommission entschieden, dass Privatpersonen ab dem 2. August unbegrenzt viele .it-Domains registrieren dürfen. Ersatzlos gestrichen wird zudem die Notwendigkeit einer Steuernummer für Unternehmen und Organisationen. Experten erwarten nun einen neuen Schub für die ohnehin begehrten italienischen Adressen, die mit derzeit etwa 939.600 angemeldeten Domains in der europäischen Domain-Rangliste hinter .de, .uk und .nl den vierten Platz einnehmen. Besonders im IT-Bereich finden sich die italienischen Webadressen gerne als Abkürzung für „Information Technology“. Eine offizielle Bestätigung dieser Änderungen sucht man derzeit auf der Homepage des italienischen Network Information Center aber noch vergeblich.

Durchgesickert ist weiter, dass mit so genannten LARs neue Anmeldeformulare zum Einsatz kommen werden, die alten jedoch noch bis 1. November 2004 weiter verwendet werden können. Keine Änderung gibt es dagegen für Kunden aus der Schweiz: die Registrierung von .it-Domains bleibt ausschliesslich Personen, Unternehmen oder Behörden aus den EU-Mitgliedsstaaten vorbehalten. Für deutsche und österreichische User ist .it damit problemlos zu erhalten. So bietet etwa der Starnberger Domain-Registrar united-domains.de .it-Domains für nur 99,- Euro inklusive MwSt. im Jahr an; eine Einrichtungsgebühr wird nicht erhoben.

Mehr über .it erfahren Sie unter:
> http://www.nic.it/

Die Registrierung von .it-Domains möglich z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/it-domain/

Quelle: agi.it, eigene Recherche

Grabbing – das vergessene Phänomen?

Ob T-Mobile, Porsche oder Microsoft – kaum eines der führenden Unternehmen bleibt von Domain-Grabbing und Cybersquatting verschont. Umso erstaunlicher ist es, dass selbst Global Player wie Adidas, Nike oder Pepsi zunehmend sorglos mit dem Phänomen Grabbing umgehen – in Zeiten zahlreicher neuer Endungen ein oft teures Problem.

Zu einer wahren Fundgrube für offensichtliche Rechtsverletzungen entwickelt sich die neue Top Level Domain .name. Trotz oder gerade angesichts teurer Markenschutzangebote durch „defensive registrations“ finden sich mit Adressen wie starbucks.name oder adidas.name zahlreiche Domains, die sich nicht in den Händen der Markeninhaber befinden. Doch selbst bei offensichtlichen Wortvariationen hapert es, wie zum Beispiel die Einkaufsplattform letsbuyit.com mit der Domain letsbuyshit.com schmerzlich erfahren musste. Dennoch sind Begriffe wie „letsbuyitsucks“ unter den häufigsten Endungen wie .com, .net .info oder .de überraschenderweise unregistriert. Diese Domains kosten zusammen vielleicht EUR 60,- im Jahr an Gebühren – bei einem Marketingetat von vielen Millionen US-Dollar ein Klacks.

Fragt man einen Anwalt, wie man sich am effektivsten gegen Domain-Grabber schützen kann, lautet die lapidare Antwort: vorbeugend registrieren. Gerade Unternehmen fällt es aber schwer, die Gebühren für immer neue Domain-Endungen, die wie Pilze aus dem Cyber-Boden schiessen, zu rechtfertigen. Und dennoch ist der Rat der Anwälte klug: Die präventive Registrierung von Domains zum Schutz eines Markenrechts vor Verletzungen und Verwässerungen ist nicht nur ein sehr effektives Hilfsmittel, letztlich kommt sie deutlich günstiger als ein möglicher Prozess, der dann auch noch – wie so oft – mit der Zahlung einer Vergleichssumme endet.

Hier ein paar allgemeine Ratschläge, wie ein optimales Domain-Portfolio aussehen sollte: sichern Sie Ihre Marken und Namen zunächst unter den gängigsten generischen TLDs; denken Sie dabei an Bindestrich-Versionen und Tippfehlervarianten. Dann sollten diese Begriffe unter den ccTLDs registriert werden, in deren Ländern das Unternehmen präsent ist. Ergänzen Sie diese Begriffe durch branchenspezifische Schlagwörter, wie es zum Beispiel buecher.de mit der Domain gesetze.de macht. Der Domain-Handel bietet hier so manches Schnäppchen, um noch mehr Besucher auf die eigene Webpräsenz zu ziehen.

Unternehmen können die Gebühren berechnen, die die Registrierung von Domains kostet; die Kosten einer unterlassenen Registrierung sind dagegen unberechenbar.

Ein kostenloses Tool zur Verwaltung Ihrer Domains finden Sie
z.B. unter:
> http://www.domain-portfolio.de/

Quelle: silicon.com, eigene Recherche

tipp.ag – ein Urteil und seine Folgen

Nachdem die Entscheidung über die Nutzung der Zeichen „tipp.ag“ des OLG Hamburg veröffentlicht wurde, schlägt eine Welle der Empörung durch das Internet. Die allgemeine Meinung richtet sich gegen die Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03).

Einige Kommentatoren verstiegen sich zu Formulierungen wie: „Es ist nicht das erste Urteil, in dem der „muendige“ Buerger in Deutschland als Vollidiot dargestellt wird.“, „Existiert das genannte deutsche Urteil, ist dies ein weiterer Beweis dafuer, mit was fuer einer enormen Korruption die Politik, Justiz und Wirtschaft in Deutschland ihr Handwerk betreiben.“, „Ich dachte immer, Richter seien intelligent und nehmen keine Drogen und unbestechlich wären sie auch“ oder man nimmt’s mit Humor: „Die Richter wollten nur die Wirtschaft ein wenig ankurbeln und dafür sorgen, dass in Deutschland endlich mal wieder AGs gegründet werden.“

Wie auch immer, man muss die Nutzung der Seite „tipp.ag“ und die der Zeichen „tipp.ag“ unabhängig von einander betrachten. Die Nutzung der Zeichen tipp.ag zu werblichen Zwecken und auf der Seite tipp.ag kann durchaus als irreführend aufgefasst werden. Die Moramis GmbH hatte es versäumt, zusammen mit den genutzten Zeichen deutlich zu machen, dass sie lediglich auf die Internetseite verweisen, aber keine Aktiengesellschaft bezeichnet. Dass diese Art der Werbung nicht ganz korrekt ist, lässt sich nachvollziehen. Die Klärung im Impressum alleine dürfte nicht ausreichen, auch wenn das Impressum gerade dafür gedacht ist, den Verantwortlichen zu bezeichnen.

Anders sieht es jedoch bei der Nutzung der Domain tipp.ag selber aus. Der Schluss des OLG Hamburg, die Domain müsse von einer gleichnamigen Aktiengesellschaft betrieben werden, schießt über das Ziel hinaus und sollte auch nicht haltbar sein. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Unternehmen, das Lotto anbietet, nicht eine Domain tipp.ag nutzen sollte. Anstatt der Unterlassung der Nutzung gibt es andere, mildere Mittel, die in Ansatz gebracht werden können, nämlich eine deutliche Markierung, aufgrund derer der Internetnutzer erkennt, dass die Domain tipp.ag von der Moramis GmbH betrieben wird.

Die Entscheidung des OLG Hamburg findet man unter:
> http://www.aufrecht.de/3351.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: heise.de, domainworld.de, domain-people.de, eigene Recherche

ratiosoft.com – Firmenschlagwort als Domain

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2004, Az.: 2a O 247/03) hatte über die Frage zu entscheiden, welche markenrechtliche Wirkung der Nutzung einer Domain zukommt. Im Streit um die Domain ratiosoft.com sah das Gericht die Nutzung des Firmenschlagwortes als Domain für markenrechtlich relevant an.

Die Klägerin, die seit August 2000 unter dem Namen „Ratiosoft“ firmiert und Software herstellt, nutzt die Domain ratiosoft.de seit Dezember 2000. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „Ratio Soft“, die im Jahr 2000 angemeldet und eingetragen wurde.

Der Beklagte ist Softwareentwickler und seit 1997 unter der Firma „Rationelle Softwareentwicklung“ tätig. Er berät insbesondere Softwareentwickler und ist seit März 1998 Inhaber der Domain ratiosoft.com. Der Beklagte warb für sich mit Kugelschreibern, auf denen die Internetadresse prominent aufgedruckt war. Die Domain ratiosoft.com hat er der Klägerin zum Kauf angeboten.

Die Klägerin verlangte die Freigabe der Domain. Das LG Düsseldorf wies die Klage zurück. Dabei stützt sich das Gericht auf die Priorität der Nutzung des Firmenschlagwortes des Beklagten als Domain.

Der Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Klägerin scheitert wegen der prioritätsälteren Rechte, auf die sich der Beklagte berufen kann. Bei der Frage nach der Priorität stellt das Gericht nicht auf die Bezeichnung „Rationelle Softwareentwicklung“ ab, sondern explizit auf die Domain ratiosoft.com, deren Inhaber der Beklagte war, bevor die Klägerin die Marke angemeldet hat. Hier orientiert sich das Gericht an dem aus der Bezeichnung sich ergebendem Firmenschlagwort, welches der Beklagte als Domain registriert und mit dem er auch geworben hat und das er für seine eMail-Adresse nutzt. Firmenschlagworte werden von der Rechtsprechung unter den Schutz von § 15 MarkenG gestellt. Diesen konnte der Beklagte für sich geltend machen.

Auch ein Grabbing vermochte das Gericht nicht zu erkennen, nur weil der Beklagte die Domain zum Kauf angeboten hat. Daraus ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Behinderungswettbewerbs oder einer vorsätzlichen rechtswidrigen Schädigung: Der Beklagte hat eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „ratiosoft“, weil er die entsprechende .com-Domain nutzt.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.kanzlei.biz/cms/9.0.html

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kanzlei.biz, eigene Recherche

US$ 2,75 Mio – neuer Goldrausch an den Börsen?

Man darf sich schon fragen, ob nicht alles von vorne beginnt mit dem Internethype, wenn eine Domain wie creditcards.com für US$ 2,75 Mio. (ca. EUR 2,23 Mio.) gekauft wird. Aber wir leben mittlerweile in anderen Zeiten als Ende der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Eine Domain wie creditcards.com ist eine Goldgrube, die dem Inhaber, einem Unternehmen in Texas (USA), ein ewiger Quell der Freude wird.

Der deutsche Domain-Markt war recht agil: laserbehandlung.de und tippspiel.de brachten jeweils EUR 3.000,-, vibration.de EUR 2.300,- . Unter anderen Top Level Domains zeigten sich deutsche Begriffe ebenfalls rührig. So verkaufte sich zitate.net für EUR 2.320,-, traumreise.net für EUR 2.200,-, nackt.info für EUR 800,- und hallen.info für EUR 500,-.

Auch die britische Endung .uk zeigte wieder einmal Flagge: single.co.uk erzielte beeindruckende EUR 24.600,- und casino .org.uk EUR 3.000,-. Wie fast immer dabei ist auch .us, die sich dagegen etwas mau ausnimmt, obwohl party.us mit US$ 6.000,- (ca. EUR 4.870,-) gut dasteht; fresno.us brachte US$ 1.500,- (ca. EUR 1.220,-), vancouver.us US$ 1.250,- (ca. EUR 1015,-), suv.us US$ 800,- (ca. EUR 650,-) und lis.us US$ 450,- (ca. EUR 365,-).

Selbst die alten generischen Top Level Domains .net und .org bringen Nennenswertes, so etwa EUR 3.000,- für ibar.net, US$ 1.707,- (ca. EUR 1.385,-) für otb.net und leider nur US$ 3.488,- (ca. EUR 2.830,-) für html.org.

Weitere erwähnenswerte Domain-Käufe sind:

mister.com – US$ 38.800,- (ca. EUR 31.500,-)
mygolf.com – US$ 20.500,- (ca. EUR 16.625,-)
myhouse.com – US$ 20.155,- (ca. EUR 16.350,-)
gz.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 12.980,-)
expectations.com – US$ 6.700,- (ca. EUR 5.430,-)
comerciales.com – US$ 5.099,- (ca. EUR 4.135,-)
marka.com – US$ 4.500,- (ca. EUR 3.650,-)
minniclip.com – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.660,-)
agadir.com – US$ 3.980,- (ca. EUR 3.230,-)
ninas.com – US$ 3.300,- (ca. EUR 2.680,-)
tvset.com – US$ 3.120,- (ca. EUR 2.530,-)
fishingalaska.com – US$ 2.700,- (ca. EUR 2.190,-)
xft.com – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.110,-)
brandbox.com – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.270,-)
viaafrica.com – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.040,-)
d-group.com – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.000,-)

Weitere tatsächlich gezahlte Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Neuauflage des „Skript Internetrecht“

Befragt man Juristen zum Thema Internetrecht, fällt vor allem ein Name: Prof. Dr. Thomas Hoeren, Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, zählt zweifellos zu den ausgewiesenen Experten im Bereich des Internetrechts. Umso höher ist es einzuschätzen, dass Prof. Hoeren mit der aktualisierten Auflage des „Skript Internetrecht“ erneut geballtes Wissen zum kostenlosen Download zur Verfügung stellt.

Auf insgesamt 499 (!) Seiten im praktischen .pdf-Format gibt Hoeren einen grundlegenden Überblick über das Internetrecht. Das „Skript Internetrecht“ überzeugt durch einen klar strukturierten, logischen Aufbau: angefangen beim Domain-Recht über das Immaterialgüterrecht, wettbewerbsrechtliche Probleme, Vertragsschluss, E-Commerce-Richtlinie bis hin zum häufig unbeachteten Datenschutzrecht werden alle Rechtsgebiete mit Schnittstelle zu internetrelevanten Themen abgehandelt. Neuerungen der aktuellen Auflage mit Stand Juli 2004 sind unter anderem das geänderte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telekommunikationsgesetz (TKG), neue BGH- und OLG-Urteile, Entwürfe zum Verbraucherschutz bei Finanzdienstleistungen, der 2. Korb sowie die Enforcement-Richtlinie.

Für den Download des Textes wird keine Gebühr verlangt. Wem der Text jedoch zusagt und wer auch die künftige Arbeit des Instituts unterstützen will, sollte die Möglichkeit einer Spende auf das angegebene Konto nutzen; es wird ihm gewiss zum Vorteil gereichen. Denn es wäre mehr als bedauerlich, wenn das Skript aus Undank seiner Leserschaft nicht mehr in dieser Form veröffentlicht würde.

Das Skriptum Internetrecht finden Sie in der Rubrik „Materialien“ zum Download unter:
> http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/Hoeren

Quelle: uni-muenster.de

Software-Entwickler (Perl, PHP, MySQL) gesucht

Die united-domains GmbH (Lycos Europe Gruppe) sucht ab sofort Verstärkung am Standort Starnberg bei München.

Sie haben bereits IT-Projekte erfolgreich umgesetzt? Sie sind es gewöhnt, in einem Team schnell und zielorientiert zu arbeiten, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren? Bei Schwierigkeiten stecken Sie nicht den Kopf in den Sand, sondern kämpfen mit dem Team für ein optimales Ergebnis?

Zur Verstärkung unseres IT-Teams suchen wir ab sofort einen engagierten Software-Entwickler mit sehr guten Kenntnissen in Perl, PHP, MySQL mit Schwerkpunkt „Domain-Registrierung“.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domainteam.de

Quelle: united-domains GmbH

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