Newsletter-Ausgabe #231: Oktober 2004

Themen: .eu (dotEU) – wann kommt die Europa-Domain? | ICANN – Budget-Streit friedlich beendet | .info-Missbrauch – eNom rudert zurück | Gegenabmahnung – Kostenfalle für Abgemahnte? | Treuhandservice – .de-Domains für Ausländer | animation.com – Trick-Domain erzielt US$ 150.000 | Frankfurt – Seminar für PR- und Medienrecht

.eu (dotEU) – wann kommt die Europa-Domain?

Die Tinte auf dem Vertrag mit der EU-Kommission war kaum trocken, schon sah sich EURid, Verwalter der neuen europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), im Mittelpunkt des medialen Interesses. Die brennendste Frage lautete: wann geht es endlich los, mit dotEU?

Im Rahmen einer kleinen Zeremonie unterzeichneten am 12. Oktober Fabio Colasanti, Generaldirektor des Ausschusses für Belange der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission, sowie die drei EURid-Direktoren Pierre Verbaeten, Franco Denoth und Anders Janson nach monatelangen Verzögerungen den Verwaltungsvertrag für die neue Domain-Endung dotEU. Damit ist der Weg für EURid frei, um die nächsten Etappen rund um die Einführung von .eu anzugehen. Läuft alles optimal, sieht der weitere Ablauf folgendermassen aus: zunächst stehen die Verhandlungen mit ICANN an, um .eu in die Root Zone einzutragen. Da das nächste ICANN-Meeting bereits für Anfang Dezember angesetzt ist, stehen die Chancen auf eine Einigung noch in diesem Jahr nicht schlecht. Im Anschluss beginnt EURid mit der Akkreditierung der ersten .eu-Registrare, über welche EURid dann die Vorregistrierungen einsammelt. Derzeit bastelt EURid zusammen mit der EU-Kommission an den Vergabebedingungen einschliesslich der Regeln für die Sunrise Period sowie der Schiedsregeln zur aussergerichtlichen Streitschlichtung (Alternative Dispute Resolution). Diese Regelungen müssen zugleich in die 20 offiziellen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten übersetzt werden, was weiteres Verzögerungspotential in sich birgt. Auch die Software für die Registrierung steckt noch in der Entwicklung.

Weitere wichtige Schritte sind wie folgt geplant: gegen Jahresende veröffentlicht EURid die Registrierungsregeln zunächst zur öffentlichen Diskussion, um sie dann im Frühling 2005 zu verabschieden. Die Vertragsverhandlungen mit dem so genannten Validation Agent, der die Anmeldungen in der Sunrise Period überprüft, beginnen bereits in den nächsten Wochen. Voraussichtlich im Sommer/Herbst 2005 startet die Sunrise Period. Die allgemeine Registrierung folgt aller Voraussicht nach Ende 2005/Anfang 2006. Diese Angaben sind jedoch nach allen bisherigen Erfahrungen mit .eu sämtlich mit Vorsicht zu geniessen.

Trotz aller Euphorie rund um .eu sollte man sich jedoch nicht täuschen lassen: nach wie vor ist keine verbindliche (Vor-)Registrierung möglich. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich daher nur für kostenfreie Vormerkungsangebote entscheiden, bei denen Gebühren erst im Fall einer erfolgreichen Registrierung anfallen. Durch eine entsprechende Vormerkung kann man sich schon jetzt eine gute Ausgangsposition beim zu erwartenden Run auf die neuen .eu-Domains sichern.

Die dotEU-Verwaltungsstelle EURid finden Sie unter:
> http://www.eurid.org

Den aktualisierten Zeitplan finden Sie unter:
> http://www.eurid.org/Information/timetable.html

Mehr über .eu erfahren Sie unter:
> http://www.dotEU.info

Ein kostenloses .eu-Vormerkungsangebot finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/

Quelle: eurid.org

ICANN – Budget-Streit friedlich beendet

Die Streitigkeiten um den ICANN-Haushalt 2004/2005 haben ein friedliches Ende gefunden: nach Monaten intensiver Diskussion einigte sich ICANN nicht zuletzt dank Ex-Monopolist Network Solutions mit den Registraren auf einen Kompromiss, der weitgehend den Forderungen von ICANN entspricht. Die neue Gebührenstruktur tritt bereits am 1. November in Kraft.

Fast drei Monate stritt sich ICANN mit den Registraren um die Verabschiedung des Budgets für das Haushaltsjahr 2004/2005, das eine Verdopplung der Finanzmittel von derzeit US$ 8,7 Mio. auf fast US$ 16 Mio. vorsieht. Die Debatte gipfelte in einer Allianz von 75 Registraren, die einen Gegenentwurf veröffentlichten und weitgehende Zugeständnisse forderten. Fragt man nach den Ursachen des Finanzhungers von ICANN, so stecken dahinter weder die aufwändigen Meetings rund um den Globus noch die teure Infrastruktur, um das DNS am Laufen zu halten. Es sind vielmehr die enormen Anwalts- und Gerichtskosten für diverse gerichtliche Auseinandersetzungen etwa mit VersiSign, die ICANN nach neuen Geldquellen haben suchen lassen.

Der nun beschlossene Haushalt, für dessen Verabschiedung ICANN eine 2/3-Mehrheit der jeweils nach Anzahl der von ihnen verwalteten Domains gewichteten Registrare benötigte, kommt den ursprünglichen Forderungen erheblich entgegen. Die neue Gebührenstruktur sieht vor, dass die insgesamt etwa 300 akkreditierten Registrare für die Vergabe generischer Top Level Domains eine jährliche Grundgebühr von US$ 4.000,- entrichten; für jede weitere Transaktion wie Neuregistrierung, Verlängerung oder Domain-Transfer fallen US$ 0,25 an. Hinzu kommt für jeden Registrar ein Anteil am US$ 3,8 Mio-Paket, das nach Angaben von ICANN zur Deckung der Registrierungskosten zwingend notwendig ist. Das wesentliche Zugeständnis an die Registrare stellt die Art und Weise dar, wie die die Transaktionsgebühr zu berechnen ist; hier ist künftig eine zeitliche Splittung möglich.

Bhavin Turakhia vom Registrar Directi, der die Revolte kleinerer Registrare angeführt hatte, zeigte sich erfreut, dass wenigstens ein Teil seiner Forderungen durchgesetzt werden konnte. Kurt Pritz, Vizepräsident für Business Operations bei ICANN, umschrieb das Ende der Diskussionen denn auch mit versöhnlichen Worten: „Die Einigung stellt keinen Sieg über die Registrare dar, sondern einen Sieg mit den Registraren.“

Den geplanten ICANN-Haushalt 2004-2005 finden Sie unter:
> http://www.icann.org/financials/proposed-budget-14may04.pdf

Den Gegenentwurf finden Sie unter:
> http://www.icannbudget.org/

Quelle: internetnews.com, silicon.com

.info-Missbrauch – eNom rudert zurück

Der wegen massenhafter Registrierung von .info-Domains in die Kritik geratene US-Registrar eNom rudert kräftig zurück: in einer eMail an seine Kunden entschuldigte sich eNom für die entstandene Konfusion und lässt den Usern die Wahl, die ungewollt registrierten Domains zu behalten oder rasch wieder zu löschen.

Bereits seit einigen Wochen veranstaltet .info-Verwalter Afilias eine spezielle Promotion-Aktion, bei der man über teilnehmende Registrare bis zu 25 .info-Domains pro Person für die Dauer eines Jahres kostenlos registrieren kann. Der Registrar eNom nutzte dieses Angebot als Steilvorlage, um über den Provider Sipence, der in enger Beziehung zu eNom steht, ohne bei den Kunden zu fragen und offensichtlich auf Grundlage der WHOIS-Daten jeweils passend zu deren .com-Domain das .info-Pendant anzumelden. Die Registrierungszahlen von .info schossen daraufhin binnen weniger Tage von knapp 1,5 Millionen auf nunmehr über 2,6 Millionen in die Höhe. Durch diese ungewöhnlich hohe Nachfrage ging bei Afilias kurzzeitig sogar das Registrierungssystem in die Knie.

Nun liegt eine Stellungnahme vor, in der eNom per eMail Stellung gegenüber seinen Kunden bezieht und sich für die Verwirrung entschuldigt. Als Begründung für die massenhafte Registrierung führt eNom etwas scheinheilig eine zu erwartende Erhöhung der Domain-Gebühren im Rahmen der umstrittenen Budget-Pläne von ICANN ins Feld, die quasi im Interesse der Kunden zu raschem Handeln gezwungen habe. Bei den betroffenen .info-Domains handelt es sich um ein kostenloses Angebot. Die Kunden haben jetzt die Wahl, die .info-Domains zu „aktivieren“ und zunächst kostenfrei in ihrem Portfolio liegen zu lassen. Wer dagegen seine .info-Domains ganz schnell wieder los werden will, kann auch die sofortige Löschung beantragen. Nach Ablauf der Löschungsfristen wird die Domain wieder frei und geht zurück in den Pool unregistrierter Adressen. Die letzte Option ist, gar nicht zu tun. Auch in diesem Fall landet die Domain letztlich wieder im Löschungskreislauf.

Bisher ist kein anderer Registrar bekannt geworden, der durch ähnliches Guerilla-Marketing auf sich aufmerksam gemacht hat. Eine Nachahmung ist auch nicht zu empfehlen: denn der Eintrag im WHOIS-Verzeichnis lässt die Hintergründe einer Registrierung nicht erkennen. Und Inhaber von Markenrechten dürfte es zunächst wenig interessieren, wer letztlich eine Rechtsverletzung verschuldet hat.

> http://www.enom.com

Quelle: dnforum.com, eigene Recherche

Gegenabmahnung – Kostenfalle für Abgemahnte?

Die Abmahnung ist bei Domain-Rechtsstreiten üblich, um Domain-Inhaber auf Rechtsverletzungen hinzuweisen. Dem kann man auch begegnen, indem man den Abmahnenden abmahnt, mit einer Gegenabmahnung. Wer für die Kosten einer solchen Abmahnung aufkommt, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01) kürzlich entschieden. Statt einer Gegenabmahnung gleich eine negative Feststellungsklage zu erheben, scheint danach im Hinblick auf die Kosten sinnvoller zu sein.

Die Parteien des Rechtsstreits stritten unter anderem um die Domain pc-69.de, die für die Klägerin registriert wurde. Der Dritte, der sie für die Klägerin registriert hatte, erhielt von den Beklagten eine Abmahnung, in der sie unter anderem die Freigabe der Domain pc-69.de verlangten. Da es die Beklagten nicht interessierte, dass der Dritte im Auftrag der Klägerin gehandelt hatte, mahnte der Dritte die Beklagten ab, und forderte sie auf, den Unterlassungsanspruch nicht länger gegen ihn geltend zu machen. Dabei entstanden auf Seiten des Dritten Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.007,08. Diese Forderung trat der Dritte an die Klägerin ab, die diesen Betrag im Rahmen der Klage gegen die Beklagten geltend machte.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage in diesem Punkt zurück. Nach herrschender Meinung im Wettbewerbsrecht muss der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits nicht ebenfalls den Abmahnenden abmahnen, um dann gegebenenfalls eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine Gegenabmahnung ist dann berechtigt, „wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht“, denn dann kann man damit rechnen, dass der Abmahnende nach der Gegenabmahnung seine Meinung hinsichtlich seiner Abmahnung ändert und der weitere Streit vermieden wird. Berechtigt ist sie auch, wenn der Abmahnende in der Folge die angedrohten gerichtlichen Schritte nicht einleitet. Nur in diesen Fällen entspreche, so die herrschende Meinung und der BGH, eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen.

Der zu Unrecht Abgemahnte kann also ohne das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten (§ 93 ZPO) Klage erheben, wenn damit zu rechnen ist, dass der Abmahner der Gegenabmahnung nicht entsprechen wird. Eine dem vorausgehende Gegenabmahnung verursacht demnach Kosten, die am Gegenabmahnenden hängen bleiben.

Das vollständige Urteil finden Sie unter:
> http://www.aufrecht.de/3299.html

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: infolaw, aufrecht.de, eigene Recherche

Treuhandservice – .de-Domains für Ausländer

Voraussetzung, um eine .de-Domain zu registrieren, ist unter anderem, dass der Domain-Inhaber seinen Sitz in Deutschland hat. So sehen es die Domainrichtlinien der DENIC, der deutschen Domain-Verwaltung, vor. Aber man kann als ausländisches Unternehmen ohne Sitz in Deutschland diese Hürde umgehen, wenn man einen admin-c mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland benennt. Und wenn man solch einen Kontakt in Deutschland nicht hat, kann man einen Treuhandservice in Anspruch nehmen. Doch für den Treuhänder, der als admin-c eingetragen wird, bestehen nicht unerhebliche Risiken.

Der Schutz des admin-c ist heikel. Er ist nicht garantiert, da die Rechtsprechung unterschiedlich mit der Frage der Haftung des admin-c umgeht. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az. 2 W 27/03) haftet der admin-c bei .de-Domains unmittelbar aufgrund der DENIC-Domainrichtlinien. Diese Entscheidung ist nach überwiegender Meinung falsch, aber gleichwohl keinesfalls außer Acht zu lassen. Sie stellt den schlechtesten Fall dar. Andere Gerichte machten unmissverständlich deutlich, dass der admin-c nicht haftet (so OLG Koblenz – vallendar.de, Urteil vom 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00).

Die Haftung des admin-c beginnt allerdings mit Kenntnisnahme einer etwaigen Rechtsverletzung, beispielsweise aufgrund einer eMail eines Dritten oder einer Abmahnung. Von da an muss der admin-c handeln, will er nicht später als Mitstörer mithaften. Er wird sich unverzüglich mit dem tatsächlichen Domain-Inhaber in Verbindung setzen und ihm nahelegen, die Rechtslage unmittelbar mit dem zu klären, der sich durch die Domain in seinen Rechten verletzt sieht. Zugleich ist eines klar, da sind die DENIC-Domainrichtlinien unmissverständlich: der admin-c ist, sofern der Domain-Inhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, dessen Zustellungsbevollmächtigter. Mit Zugang einer Abmahnung beim admin-c gilt sie als dem Domain-Inhaber zugegangen.

Für den Domain-Inhaber selbst ändert sich durch einen Treuhandservice nichts an seiner Verantwortlichkeit an der Domain und der von ihr möglicherweise ausgehenden Rechtsverletzung. Im Hinblick darauf gilt das selbe wie bei jeder anderen Domain-Registrierung auch: Vorher sollte man prüfen, ob die Domain und/oder die später zu hinterlegenden Inhalte die Rechte Dritter verletzen, um späteren Ärger zu vermeiden.

Mehr über die Entscheidung des OLG Stuttgart findet man unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=202

Die DENIC-Domainrichtlinien und -bedingungen finden Sie unter:
> http://www.denic.de/de/richtlinien.html
> http://www.denic.de/de/bedingungen.html

Einen Treuhandservice bietet zum Beispiel die united-domains GmbH:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/trustee/

Einen Treuhandservice für .fr-Domains finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/fr-domain/

Quelle: eigene Recherche

animation.com – Trick-Domain erzielt US$ 150.000

Mit animation.com, die für bewegende US$ 150.000,- (ca. EUR 121.750,-) den Inhaber wechselte, bewegt sich nach einem Monat Durststrecke ein Domain-Preis wieder in den sechsstelligen Bereich, gefolgt von cocina.com für US$ 30.000,- (EUR 24.350,-), was auf Spanisch Küche heisst. Weniger Bewegung, dafür aber solide Domain-Preise sind für den deutschsprachigen Raum zu verzeichnen.

Easyliving.de erzielte lockere EUR 8.000,-, marktforschung.com EUR 4.500,-. Zwischen fonddiscount.de (EUR 4.000,-) und der Umlaut-Domain börsenbrief.info (EUR 3.000,-) scheiden sich die Geister. Autoitalia.de machte mit EUR 3.500,- ein gutes Rennen, korea.de und topfoto.de erzielten jeweils ansehnliche EUR 2.500,-. Grundsolide zeigen sich auch bodenbelag.info mit EUR 800,- und winterurlaub.biz mit EUR 600,-.

Im Bereich generische Domain-Endungen beweist .net ein gutes Standing: aa.net erzielte US$ 5.000,- (ca. EUR 4.060,-), free movies.net US$ 5.000,- (ca. EUR 4.060,-), moviedatabase.net EUR 2.500,- und nap.net US$ 2.107,- (ca. EUR 1.710,-). Aber auch .info weiss seine Qualitäten auszuspielen: etc.info wechselt für US$ 4.000,- (ca. EUR 3.250,-) und numbers.info für US$ 2.050,- (ca. EUR 1.665,-) den Inhaber. Weitere gute .info-Ergebnisse sind:

advertise.info – US$ 1.500,- (ca. EUR 1.220,-)
accounts.info – US$ 1.450,- (ca. EUR 1.175,-)
penpals.info – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.055,-)
birthdays.info – US$ 975,- (ca. EUR 790,-)
aplus.info – EUR 750,-
mame.info – EUR 565,-
onthebeach.info – US$ 750,- (ca. EUR 610,-)
latest.info – US$ 580,- (ca. EUR 470,-)

Weiter erwähnenswerte .com-Domain-Käufe sind:

become.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.235,-)
hisfirsttime.com – US$ 15.730,- (ca. EUR 12.770,-)
nevadamls.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.175,-)
ecoffee.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 12.175,-)
thezonediet.com – US$ 10.107,- (ca. EUR 8.205,-)
maturepics.com – US$ 7.807,- (ca. EUR 6.335,-)
javajobs.com – US$ 7.510,- (ca. EUR 6.095,-)
whispers.com – US$ 5.050,- (ca. EUR 4.100,-)
tradingonline.com – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.003,-)
funnyfarm.com – US$ 3.600,- (ca. EUR 2.920,-)
vite.com – US$ 2.209,- (ca. EUR 1.795,-)
247mobile.com – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.625,-)
motw.com – US$ 1.000,- (ca. EUR 810,-)

Einen Überblick über tatsächlich gezahlte Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

Frankfurt – Seminar für PR- und Medienrecht

Auf PR-Fachkräfte zugeschnitten ist das Seminar „Grundzüge des Medienrechts für Öffentlichkeitsarbeiter“ von Dr. Ulrich F. Schneider, das vom 26. bis 27.11.2004 ausgerichtet wird.

Dr. Ulrich F. Schneider ist Kommunikationswissenschaftler und Berater für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, der in Publizistik zu Fragen der Medienethik- und des Medienrechts promovierte hat. Er referiert unter anderem über Kommunikationsgrundrechte der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit, Grundzüge der Wortberichterstattung (Meinungs- und Tatsachenbehauptungen), Schutz der Persönlichkeit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, Schutz der persönlichen Ehre, Schutz des geistigen Eigentums durch das Urheberrecht (Text- und Bildzitatfreiheit).

All das sind keine unmittelbar domainrechtlichen Fragen, aber im Zusammenhang mit dem Internet dennoch nicht zu unterschätzende Rechtsfragen, die immer wieder für Rechtsstreite sorgen.

Das Seminar findet von Freitag bis Samstag, 26. und 27.11.2004, im Lufthansa Bildungszentrum in Seeheim bei Frankfurt/M statt. Beginn ist am Freitag um 14.30 Uhr; es endet am Samstag gegen 17.00 Uhr. Die Kosten betragen EUR 480,- inclusive Übernachtung (Vollpension) und Kaffeepausen.

Nähere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.communication-college.org

Quelle: prportal.de, communication-college.org

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