Newsletter-Ausgabe #235: November 2004

Themen: ICANN – Wirbel um neue Domaintransfer-Regeln | .travel – Reise-Domain nur heisse Luft? | .jp – vom Land der aufgehenden Domain | Abmahnung – Besprechungsgebühr ist zu erstatten | US$ 350.000 – Touchdown für rugby.com | In der Zwickmühle – Domains und Werbung | Domain-Recht – Seminar in Frankfurt/M

ICANN – Wirbel um neue Domaintransfer-Regeln

Die am vergangenen Freitag in Kraft getretene neue „ICANN Policy on Transfer of Registrations between Registrars“, die den Transfer von Domains zu einem anderen Registrar regelt, sorgt bereits nach wenigen Tagen für erheblichen Wirbel und Unsicherheit. Für die teilweise verbreiteten Horrorszenarien besteht jedoch kein Anlass.

Mit der neuen Transfer Policy soll der Umzug von Domain-Namen vereinfacht und beschleunigt werden. Sie gilt ausschliesslich für generische Top Level Domains wie .com, .net, .org oder .info, nicht dagegen für Länderkürzel wie .de. Nach den bisherigen Regeln startet der neue Registrar, vereinfacht dargestellt, den Umzug durch eine Anfrage beim alten Provider. Stimmt dieser dem Transfer nicht binnen weniger Tage zu, gilt er als abgelehnt. Dieses Prinzip kehrt ICANN nun in der neuen Policy um: lehnt der Domain-Inhaber nicht binnen einer Frist von fünf Tagen den Umzug ab, gilt seine Zustimmung automatisch als erteilt. Der Domain-Inhaber muss, will er den Umzug verhindern, zwingend auf die eMail antworten und den Transfer ablehnen; andernfalls wird er durchgeführt. Dem Missbrauch sind so Tür und Tor geöffnet und im Zeitalter von Spamfiltern und falschen beziehungsweise teils veralteten WHOIS-Daten scheint der Ärger vorprogrammiert.

Doch es gibt Möglichkeiten, dies zu verhindern. So setzen zahlreiche Registrare wie die Starnberger united-domains AG oder Schlund + Partner sowohl alle bestehenden als auch die neu angemeldeten .com- oder .net-Domains automatisch auf „REGISTRARLOCK“ und kennzeichnen dies im WHOIS-Verzeichnis. Die Domains sind so gesperrt und vor einem Transfer sicher; die Sperre kann nur der Adress-Inhaber selbst wieder aufheben. Für Kunden dieser Registrare ändert sich also nichts. Wer sich unsicher ist, kann sich vorsorglich durch einen Blick in die WHOIS-Datenbank Klarheit verschaffen. Bei allen übrigen generischen Domains wie .org, .info oder .biz verhindert ohnehin der so genannte „Authorization Code“ einen unrechtmäßigen Wechsel. Nur mit diesem Code, den der alte Registrar erst auf Anfrage bei einem Umzug mitteilt, kann der neue Provider die Domain übernehmen. Daneben bleibt der neue Registrar aber auch verpflichtet, die Berechtigung seines Kunden zum Domain-Umzug zu prüfen. Vorsorglich sollten alle Domain-Inhaber weiterhin im eigenen Interesse darauf achten, ihre WHOIS-Daten zu pflegen und stets aktuell zu halten.

Für den Streitfall hat ICANN vorgesorgt: mit der Transfer Dispute Resolution Policy (TDRP) gibt es eine flankierende Streitschlichtungsordnung, die zu raschen Lösungen führen soll. Mit dem Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) und dem National Arbitration Forum (NAF) hat ICANN bereits zwei Schiedsgerichte ernannt, an die sich Betroffene bei Transfer-Problemen unter Inanspruchnahme der TDRP wenden können.

Die neue Transfer Policy im Wortlaut finden Sie unter:
> http://www.icann.org/transfers/policy-12jul04.htm

Die Transfer Dispute Resolution Policy finden Sie unter:
> http://www.icann.org/transfers/dispute-policy-12jul04.htm

Quelle: icann.org, netcraft.com

.travel – Reise-Domain nur heisse Luft?

Ein vernichtendes Urteil über die als neue Top Level Domain gehandelte Endung .travel fällt das australische Online-Magazin Australian IT: der so wörtlich „grösste Witz der vergangenen zwei Wochen“ sei die Ankündigung ICANNs, Fortschritte bei der Einführung von .travel gemacht zu haben.

Der Autor Bruce McCabe, Analyst der Consulting-Agentur S2 Intelligence, stellt dabei in ungewöhnlich scharfer Form die provokante Frage, was ICANN denn bei dieser TLD „geraucht“ habe. Seine Kritik zielt zunächst auf die mangelnde Legitimation der Tralliance Corporation und der Travel Partnership Corporation ab, die hinter der Bewerbung um .travel stecken. Doch er zweifelt vor allem die Existenzberechtigung einer solchen neuen Top Level Domain an. So besteht beispielsweise für ein Reisebüro, das bisher unter der Domain ockertours.com.au im Internet vertreten ist, gar keine Notwendigkeit, sich auch die .travel-Domain zu sichern. Dies schon alleine deshalb, weil es Zeit und Geld gebraucht hat, um die Webadresse unterhalb des Landeskürzels, die der Zielgruppe ohnehin viel vertrauter ist, bekannt zu machen. Diese harte Arbeit könne man nicht einfach wegwerfen. Es bleibt daher nur, mit einem grossen Seufzen in die Brieftasche zu greifen und allein zum Schutz vor Cybersquatting neben ockertours.com auch noch die .travel-Variante anzumelden.

Auch für die Kunden bringt .travel nach Ansicht von McCabe keinen Vorteil. Im Zweifel tippen sie auf .com oder, im Fall von Australien, auf .com.au; nach .travel-Angeboten werde dagegen auch in den nächsten Jahren niemand suchen, sollte die Domain tatsächlich eingeführt werden. Davon abgesehen sei völlig unklar, wer beispielsweise zum Kreis der Registrierungsberechtigten zähle – also zum Beispiel auch ein Kofferverkäufer? Profitieren würden daher allein die Registrare, die sprichwörtlich heisse Luft verkaufen würden.

McCabe ist zuzugeben, dass die Endung .travel nicht wirklich vermisst würde. Wie bei .museum, .aero und .coop schafft ICANN lediglich ein Angebot; ob der Kunde das Angebot annimmt, entscheidet er selbst. Und seine Meinung zu sponsored TLDs hat er längst bekundet – die wenigen tausend .museum-, .coop oder auch .aero-Domains sprechen eine deutliche Sprache.

Die Tralliance Corporation finden Sie unter:
> http://www.tralliance.info

Die Bewerbungsmappe von .travel finden Sie unter:
> http://www.icann.org/tlds/stld-apps-19mar04/travel.htm

Quelle: news.com.au

.jp – vom Land der aufgehenden Domain

Die japanische Domain-Verwaltungsstelle Japan Registry Service Co., Ltd. (JPRS) hat eine englischsprachige Version ihres im Juli 2004 erstmals veröffentlichten Jahresberichts herausgebracht. Und der lässt für die Zukunft noch so einiges von der Domain-Endung .jp aus dem Land der aufgehenden Sonne erwarten.

Nach einem einleitenden Überblick über die Registry-Aktivitäten schaut sich JPRS die eigenen Vergaberegelungen genauer an. Interessant dabei ist, dass man sich der Diskussion um Fragen wie nach dem Festhalten am Erfordernis einer Postanschrift in Japan (und der Umgehungsmöglichkeit durch ein Treuhand-Modell) oder nach Einführung neuer Subdomains offen stellt, um letztlich den Registrierungs- und Verwaltungsprozess in Zukunft zu vereinfachen. Im Historienteil fällt auf, dass JPRS schon im Jahr 2001 die Zeichen der Zeit erkannt und neben zahlreichen offiziellen Subdomains wie .co.jp der Registrierung von reinen Second Level Domains den Vorzug eingeräumt hat.

Lehrreichster Bestandteil des 28-seitigen Jahresberichts ist jedoch der umfangreiche Statistikteil, mit vielen Daten und Fakten zu den derzeit gut 600.000 .jp-Domains. Danach haben die Zahl der Second Level Domains inzwischen fast das Niveau der offiziellen Subdomains erreicht, obwohl letztere aufgrund des Registrierungsbeginns im April 1996 einen grossen zeitlichen Vorsprung geniessen. Auch die Zahl der akkreditierten Registrare ist mit etwa 550 sehr beachtlich. Für die Zukunft verspricht JPRS, an der Verlässlichkeit, Stabilität, Nutzerfreundlichkeit und auch einer Reduzierung der Gebühren zu arbeiten – und bereitet so ein vielversprechendes Feld für den langfristigen Erfolg von .jp.

Wer als deutsches Unternehmen oder auch als Einzelperson eine .jp-Domain registrieren möchte, kann dies jederzeit tun: die liberale Vergabepolitik erlaubt eine Registrierung praktisch von jedermann zu jedem beliebigen Zweck. So bietet der Starnberger Domain-Registrar united-domains.de die Anmeldung von .jp-Domains direkt unterhalb von .jp schon ab EUR 149,- pro Jahr; eine Einrichtungsgebühr wird nicht erhoben. Die Nutzung von japanischen Schriftzeichen innerhalb einer Webadresse ist möglich, wenngleich für europäische User mangels Verbreitung entsprechender Tastaturen kaum interessant.

Den Bericht finden Sie als .pdf-Datei unter:
> http://jprs.co.jp/doc/report/registry-report-200407-e.pdf

Mehr über .jp erfahren Sie unter:
> http://jprs.jp/en/

Registrierung von .jp-Domains möglich z. B. unter:
> http://www.united-domains.de/jp-domain/

Quelle: eigene Recherche

Abmahnung – Besprechungsgebühr ist zu erstatten

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2a O 35/04) hat im Rechtsstreit über die Rechtsanwaltkostenerstattung wegen einer Abmahnung die Pflicht zur Zahlung der Besprechungsgebühr bestätigt, und die Höhe der Gebühren etwas nach unten korrigiert.

Die Klägerin machte einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltsgebühren, die aufgrund einer Abmahnung entstanden waren, geltend. Die Beklagte nutzte das als Wort-/Bildmarke eingetragene Logo der Klägerin auf ihrer Internetseite. Beide vermarkten Ferienunterkünfte in der Toskana. Die Klägerin mahnte daraufhin durch ihre Rechtsanwälte die Beklagte ab. In der Abmahnung wiesen die Rechtsanwälte darauf hin, dass ein Telefonat mit ihnen gegebenenfalls weitere Gebühren auslösen könnte. Die Beklagte besprach die Angelegenheit telefonisch mit den Rechtsanwälten, die die dadurch entstandene Besprechungsgebühr mit in Rechnung stellten. Die Beklagte bezahlte jedoch diese zusätzlich entstandene Gebühr nicht, weil es sich bei dem Telefonat lediglich um eine Sachstandsanfrage gehandelt habe und keine Besprechung der Angelegenheit.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in seiner Entscheidung die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach. Es ist der Ansicht, die so genannte Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1, Nr. 2 BRAGO, die sich so im neuen RVG nicht mehr findet) sei bei dem Telefonat angefallen, da darin das weitere Vorgehen in der Sache besprochen wurde. Allerdings sei die Rechtslage so einfach gelagert, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr und die Besprechungsgebühr niedriger anzusetzen seien, wohingegen der Gegenstandswert von EUR 50.000,- berechtigt sei.

Die Entscheidung ist, obwohl die BRAGO mittlerweile durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ersetzt wurde, welches den Tatbestand der Besprechungsgebühr nicht mehr aufweist, nicht irrelevant. Im Grunde fand eine Verlagerung des Tatbestandes „Besprechungsgebühr“ in den der „Geschäftsgebühr“ statt. Der Mehraufwand für den Rechtsanwalt aufgrund einer Besprechung mit dem Gegner wird im Gebührenrahmen reguliert, der von der vollen Gebühr 10/10 nach BRAGO deutlich auf 2,5 (also 25/10) nach RVG erweitert wurde – allerdings mit einer Kappungsgrenze bei 1,3, die nur bei umfangreichen oder schwierigen Fällen überschritten werden darf. Zudem wurden die Wertgebühren geändert, so dass hier eigentlich ein Vergleich zwischen Äpfeln und Birnen stattfindet.

In § 14 RVG heisst es: „Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (…)“. Ein Telefonat mit dem Gegner erhöht zweifelsohne den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Verdient der Rechtsanwalt jetzt mit dem RVG mehr bei einer Abmahnung als zuvor? In der Regel wohl leider nicht – wegen der Kappungsgrenze.

Die Entscheidung findet man unter:
> http://www.netlaw.de/urteile/lgd_54.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: netlaw.de, eigene Recherche

US$ 350.000 – Touchdown für rugby.com

Wieder einmal zog eine Domain das große Los, und liess alle anderen hinter sich: rugby.com erzielte US$ 350.000,- (ca. EUR 271.320,-), die nächstfolgende Domain voc.com erzielte gerade einmal US$ 20.001,- (ca. EUR 15.505,-). Auf dem deutschen Domain-Markt ist Herbstruhe eingetreten; dafür rühren sich exotische country code Top Level Domains.

Das auf Anhieb nicht weiter verständliche klifo.de ist die einzig wirklich erwähnenswerte .de-Domain der vergangenen Woche; sie kostete EUR 3.000,-. Einen guten Preis erzielte auch die Adresse sprachreisen.com mit EUR 2.944,-. Das war es dann aber auch schon. Bewegung gab es im europäischen Raum mit algebra.ch, die EUR 6.000,- erzielte, und insidetrack.co.uk, die GBP 3.500,- (ca. EUR 5.005,-) erzielte. Für Überraschung sorgen hingegen whois.ws, die für GBP 2.610,- (ca. EUR 3.735,-) den Inhaber wechselte, und space.cc für EUR 950,-. Auch models.us für US$ 2.000,- (ca. EUR 1.550,-) ist nicht ohne.

Die altbewährten generischen Top Level Domains .net und .org laufen auch diesmal den neuen Endungen den Rang ab, auch wenn eine .biz am besten abschneidet: toledo.org brachte US$ 4.621,- (ca. EUR 3.582,-), 33.net US$ 4.000,- (ca. EUR 3.100,-), paintings.net US$ 2.667,- (ca. EUR 2.070,-) und discountairline.net US$ 1.300,- (ca. EUR 1.005,-).

Mit g/ay.biz für US$ 9.500,- (ca. EUR 7.365,-) liegt wieder mal eine .biz-Domain vorne im Wettbewerb um den besseren Secondhand-Handel der neuen generischen Domain-Endungen. Auch sonst ist das Feld diesmal durchmischt, die Endungen wechseln sich im Preisniveau ab: container.info brachte EUR 1.293,-, affiliate.biz US$ 1.400,- (ca. EUR 1.085,-), diversity.info US$ 1.000,- (ca. EUR 775,-), osi.biz US$ 1.000,- (ca. EUR ,775-), brotherhood.info US$ 800,- (ca. EUR 620,-) und phillips.biz EUR 500,-.

Weitere erwähnenswerte Domain-Käufe waren:

hebrew.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 15.505,-)
boomers.com – US$ 19.900,- (ca. EUR 15.425,-)
h3.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 13.955,-)
promed.com – US$ 17.100,- (ca. EUR 13.255,-)
vacationhomerentals.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 11.630,-)
salle.com – US$ 10.299,- (ca. EUR 7.985,-)
fenchurch.com – US$ 8.650,- (ca. EUR 6.705,-)
xep.com – US$ 4.900,- (ca. EUR 3.800,-)
e-sport.com – EUR 4.000,-
2linux.com – US$ 3.500,- (ca. EUR 2.715,-)
espe.com – US$ 3.151,- (ca. EUR 2.440,-)
nycom.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.325,-)
phun.com – US$ 2.990,- (ca. EUR 2.320,-)
findhere.com – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.590,-)

Weitere, tatsächlich gezahlte Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

In der Zwickmühle – Domains und Werbung

Nach der Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03) über die Haftung des Anbieters von Domain-Parking fragt sich, ob Werbung auf der eigenen Internetseite, sei es via Banner, AdSense oder eben Domain-Parking, nicht doch zu risikoreich ist, als dass man sie tatsächlich schaltet.

Zunächst muss in diesem Zusammenhang unterstrichen werden, dass die Entscheidung für und gegen den Betreiber eines Domain-Parking Services erging. Domain-Inhaber sind von der Entscheidung nicht unmittelbar betroffen. Doch manch ein Domain-Inhaber fragt sich, ob sich Werbung auf der eigenen Website überhaupt rentiert, wenn man gegebenenfalls eine Abmahnung gewärtigen muss, weil von bestimmter Werbung ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgeht.

In den vergangenen Monaten war zu beobachten, dass auch renommierte Informationsanbieter wie heise.de, aber auch Weblogs wie der Schockwellenreiter AdSense-Anzeigen über Google oder andere Anbieter auf ihren Seiten haben. Die Tendenz geht dahin, solche Anzeigen zu schalten, versprechen die doch kleine pekuniäre Streicheleinheiten für die erbrachte Leistung.

Doch die Gefahr einer Abmahnung besteht. Sie dürfte allerdings recht gering sein, bei AdSense und Banner genauso wie beim Domain-Parking. Man sollte sich jedoch als Domain-Inhaber die Vertragsbedingungen der Anbieter anschauen. In der Regel versprechen die Werbepartner die Überprüfung der zu schaltenden Werbung durch automatisierte Prozesse und durch Mitarbeiter. Ob eine kompetente rechtliche Prüfung stattfindet, ist nicht immer ersichtlich. Im Rahmen des genannten Rechtsstreits wurde mit ihr geworben. Tim Schumacher, Geschäftsführer der Sedo GmbH, meint dazu: „In der Tat achtet die Sedo-Rechtsabteilung sehr genau darauf, dass unsere Links gesetzeskonform sind.“ Er verweist weiter darauf, es könne keinem Webseiten-Betreiber zugemutet werden, vorab jeden Link auf seine Gesetzeskonformität zu prüfen; womit er gewiss nicht Unrecht hat. Das ändert freilich nichts an der Rechtsprechung, die dem Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch zuspricht. So geschehen im Rechtsstreit vor dem OLG Hamburg, den die Parteien danach mit einem Vergleich endgültig beilegten. Der BGH in Karlsruhe bestätigte das Bestehen des Unterlassungsanspruchs bereits im Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 304/01), dessen Entscheidungsgründe erst kürzlich veröffentlicht wurden.

Der Domain-Inhaber steht damit vor einem Dilemma: von den Anbietern wird er mit Werbung ausgestattet, auf die er nur geringen Einfluss hat und deren Wirkung er rechtlich nicht beurteilen kann. Kümmert er sich selbst um Werbung, entsteht ihm neben dem Problem der Überprüfung der Rechtsgemäßheit auch noch zusätzlich das der korrekten Präsentation. Werbung muss als solche erkennbar sein. Da ist es einfacher und sicherer, sich eines Werbeanbieters zu bedienen. Da ist es einfacher und sicherer, sich eines Werbeanbieters wie Sedo zu bedienen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040247.htm

Die Entscheidung des BGH findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040265.htm

Domain-Parking ist z. B. bei Sedo.de möglich:
> http://www.domain-parling.de

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche, sedo.de

Domain-Recht – Seminar in Frankfurt/M

Die Anwaltakademie veranstaltet in Kooperation mit der Zeitschrift „Computer und Recht“ am 04.12.2004 in Frankfurt/M ein Seminar unter dem Titel „Domain-Recht“.

Referent des Seminars ist der Berliner Rechtsanwalt Niko Härting. Sein Seminar wendet sich an Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen und Entscheidungsträger bei Unternehmen der IT- und Medienbranche, und befasst sich mit aktuellen Fragen des Domain-Rechts.

Das praxisorientierte Seminar reicht von der Abmahnung bis zur Domain-Übertragung, zeigt die aufgrund der Leitlinien der BGH-Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen auf und blickt schließlich in die Zukunft von Rechtsstreiten, die sich aus den Umlaut-Domains, neuen Domain-Endungen und Domain-Sharing ergeben.

Das Seminar mit der Nr. 52852-04 findet am Samstag, 4. Dezember 2004, von 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr (6 Zeitstunden) im Mercure Hotel & Residence in Frankfurt/M statt. Jeder Teilnehmer erhält eine Arbeitsunterlage. Im Preis von EUR 300,- (Mitglieder Anwaltsverein) beziehungsweise EUR 330,- (Nichtmitglieder), jeweils zuzüglich 16% USt., inbegriffen sind Pausenerfrischungen, Arbeitsessen, Arbeitsunterlagen, Wertgarantie und eine Fortbildungsurkunde.

Und wem dieses Seminar alleine nicht reicht, der kann bereits einen Tag früher anreisen und am Seminar (Nr. 51550-04) „Kennzeichenrecht – Marken, Firmen, Titel, Domains“ teilnehmen, in dem Prof. Joachim Starck, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, umfassend informieren wird. Die Konditionen sind die gleichen wie beim reinen Domain-Recht Seminar.

Anmeldung über:
> http://www.anwaltakademie.de/

Quelle: anwaltakademie.de, eigene Recherche

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