Newsletter-Ausgabe #218: Juli 2004

Themen: .eu (dotEU)- Startschuss im Oktober? | Zuschlag – OECD will TLDs per Auktion vergeben | netplanet.org – so funktioniert das DNS | tipp.ag – Sind Aktiengesellschaften Pflicht? | mr.com – Herren-Domain zum Schnäppchenpreis | kerryedwards.com – Wettbieten um Wahlkampfdomain | Siebert – „Die rechtssichere Website“

.eu (dotEU)- Startschuss im Oktober?

In den Einführungsprozess der europäischen Top Level Domain .eu (dotEU), der nach Meinung von Spöttern langsam die Züge einer Seifenoper trägt, kommt neuer Schwung: nach einer Mitteilung des italienischen „Istituto di Informatica e Telematica“ (IIT) startet die Registrierung noch dieses Jahr.

Gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters gab der IIT-Direktor Franco Denoth letzten Freitag an, dass die Internetuser gegen Ende diesen Jahres in der Lage sein werden, .eu-Domains zu registrieren. „Die Registrierung beginnt in den letzten drei Monaten diesen Jahres“, präzisierte Denoth den Starttermin wörtlich. Und er sollte eigentlich wissen, wovon er spricht, gehört IIT doch neben den Länderdomain-Verwaltungen von Belgien und Schweden zu den Gründungsmitgliedern von EURid, der in Brüssel ansässigen zentralen Verwaltungsstelle für .eu-Domains.

In der Sache selbst gibt es wenig Neues. Nach wie vor feilt die EU-Kommission an den letzten Details des Vertrages mit EURid. Wann letztlich mit einer Vertragsunterzeichnung gerechnet werden kann, ist aber nicht bekannt. Beim ICANN-Treffen in Kuala Lumpur wird .eu ebenfalls ein Thema sein: in einer etwa halbstündigen Präsentation wird EURid die neue Domain-Endung sowie seine eigene Tätigkeit näher vorstellen. ICANN selbst hat bereits frühzeitig signalisiert, dass man die Pläne zur Schaffung von dotEU unterstützen werde, auch wenn es formale Hürden zu überwinden gilt. So ist .eu nicht auf der für Länderdomains maßgeblichen ISO 3166-1 Standardliste enthalten, an der sich die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) orientiert. Dass .eu jedoch am Veto von ICANN/IANA scheitert, gilt als ausgeschlossen.

Mehr über .eu erfahren Sie unter:
> http://www.dotEU.info

Ein kostenloses Vormerkungsangebot zu dotEU finden Sie unter:
> http://www.united-domains.de/eu-domain/

Quelle: intern.de, eigene Recherche

Zuschlag – OECD will TLDs per Auktion vergeben

Eine Studie der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) giesst im Vorfeld des ICANN-Treffens in Kuala Lumpur kräftig Öl ins TLD-Feuer: anstatt der bisher durchgeführten Bewerbungsrunden schlägt die OECD vor, die Verwaltung neuer Domain-Endungen künftig ähnlich wie UTMS-Frequenzen per Auktion zu vergeben.

Die 55-seitige OECD-Studie befasst sich im ersten Teil mit einer wenig brisanten Zustandsbeschreibung des Domain-Markts. Dass US-Gigant VeriSign mit 85,59 Prozent den Markt der generic Top Level Domains dominiert ist ebenso hinlänglich bekannt wie die Tatsache, dass die deutsche DENIC mit über 35 Prozent den grössten Anteil am ccTLD-Kuchen für sich verbucht. Weitaus spannender ist der zweite Teil, in dem sich die Studie mit den Zuteilungsmechanismen generischer Top Level Domains befasst. Während ICANN bei der ersten Einführungsrunde 2000 ein klassisches Bewerbungssystem bevorzugt hat, schlägt die OECD alternativ eine Vergabe per Auktion vor. Als schlagende Argumente nennt die Studie Transparenz und Objektivität. Wie in einem Deutschaufsatz wiegt dann die Studie Vor- und Nachteile der Auktionsvergabe gegeneinander ab. Als Vorteile werden unter anderem Gerechtigkeit, Transparenz, Verlässlichkeit dank Expertisen sowie Vermeidung von Korruption genannt; dem stehen überzogene Gebote (UMTS lässt grüßen), fehlender Wettbewerb angesichts der Vorteile finanzkräftiger Bieter sowie die unveränderte Notwendigkeit einer Vorauswahl gegenüber.

Letztlich spricht sich die OECD glasklar für eine Vergabe per Auktion aus. Der Vorschlag zielt dabei weniger auf die derzeit diskutierten, neuen Endungen wie .xxx oder .mobi ab, als auf die noch von Domain-Gigant VeriSign verwaltete Domain-Endung .net. Spätestens 2005 ist damit jedoch Schluss, da VeriSign dann diese Endung aufgeben muss; ein Testobjekt steht also zur Verfügung.

Bedenken am Auktionsplan äusserte die Genfer International Telecommunication Union (ITU), einer der grossen Gegenspieler von ICANN. Nach Ansicht von ITU-Berater Robert Shaw mag eine Vergabe per Auktion zwar vielleicht wirtschaftlich Sinn machen; es stelle sich jedoch die Frage, ob eine Domain-Verwaltung an rein marktwirtschaftlichen Massstäben gemessen werden kann. Für Gesprächsstoff beim derzeit laufenden ICANN-Treffen in Kuala Lumpur ist also ausreichend gesorgt.

Den 55-seitigen Bericht finden Sie unter:
> http://www.oecd.org/dataoecd/56/34/32996948.pdf

Quelle: washingtontimes.com, eigene Recherche

netplanet.org – so funktioniert das DNS

Das Domain Name System (DNS) bildet das technische Rückgrat des Internets. Es sorgt dafür, dass bei der Eingabe eines Domain-Namens der zugehörige Host gefunden, und somit die gewünschte Information abgerufen werden kann. Doch wie funktioniert es eigentlich, dass beim Eintippen einer Domain wie domain-recht.de die dazugehörige Webseite erscheint?

Stark vereinfacht kann man alle mit dem Internet verbundenen Computer in zwei Kategorien einteilen: Server und Client. Ihnen ist eine so genannte Internet Protocol Adress (kurz IP-Adresse) zugewiesen. Diese IP-Adressen bestehen aus Zahlenkombinationen, die sehr umständlich und wenig einprägsam sind. Bereits geringfügige Abweichungen wie von 212.227.206.30 auf 212.227.206.20 führen etwa dazu, dass man nicht in der Welt der Domain-Namen, sondern in der Welt von Avalon landet. Abhilfe schafft das Domain Name System, das mit Hilfe von Name Servern die langen Zahlenkombinationen in leicht verständliche Buchstaben-Zahlen-Kombinationen übersetzt.

Das DNS seinerseits ist ein streng hierarchisches System; die oberste Stufe stellen dabei die weltweit verteilten 13 Root Server dar. Von den Root-Servern erhalten die Name Server die Informationen über die Top Level Domains wie .com, .info oder .de, wobei für jede TLD ein eigener Nameserverdienst zuständig ist. So zählt etwa zu den Hauptaufgaben der DENIC der Betrieb des Nameserverdienstes für die .de-Zone. Bei Aufruf einer Domain löst nun ein Name Server die Domain beginnend von rechts nach links in ihre Bestandteile auf und arbeitet in Sekundenbruchteilen die einzelnen Stufen ab. Am Ende erscheint die gewünschte WebSite.

All dies kratzt lediglich nur an der Oberfläche, denn der Teufel steckt im Detail. Wer sich vertieft mit der Technik auseinandersetzen will, dem wird ein Besuch der Website netplanet.org dringend ans Herz gelegt. Dort finden sich grundlegende Informationen zum Internet. Einen grossen Raum nimmt die Adressierung, also IP-Adressen und das DNS ein. Anschaulich werden die Grundzüge der IP-Adressierung erklärt und dabei auch auf die Verwaltung von IP-Blöcken durch Regional Internet Registries (RIR) wie zum Beispiel RIPE eingegangen. Auch die einzelnen Schritte der Auflösung einer Domain sind ausführlich dargestellt und geben einen Blick hinter die Kulissen. Mit diesem Hintergrundwissen wird auch so mancher Zank zwischen ICANN und nationalen Domain-Vergabestellen leichter verständlich.

Vertiefte Informationen über die Adressierung im Internet finden Sie unter:
> http://www.netplanet.org/adressierung/

Eine leicht verständliche Darstellung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=312

Quelle: eigene Recherche

tipp.ag – Sind Aktiengesellschaften Pflicht?

Das OLG Hamburg hat in 2. Instanz (Urteil vom 02.06.2004, Az.: 5 U 162/03) im Rechtsstreit um die Nutzung des Zeichens „tipp.ag“ bzw. „tipp.AG“ die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und ein wenig ergänzt: Die Inhaberin der Domain „tipp.ag“ darf diese nur weiter benutzen, wenn aus der Moramis GmbH die Tipp Aktiengesellschaft wird.

Die Klägerin, ein Internet-Annahmeservice für die Teilnahme an Gewinnspielen wandte sich gegen die Beklagte, die Inhaberin der Domain tipp.ag ist und hinsichtlich der Nutzung der Zeichen „tipp.ag“ in Konkurrenz zur Klägerin steht. Der Rechtsstreit beschränkt sich nicht auf die Nutzung der Domain, sondern auch auf die Nutzung der Zeichen tipp.ag und tipp.AG als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform. Die Beklagte nutzte dieses Zeichen auch auf der Homepage und in PopUp-Werbung, bei der ihre Gesellschaftsform nicht deutlich wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nutzung des auf eine Aktiengesellschaft hinweisenden Kürzels „ag“ durch die Beklagte, die eine GmbH ist, sei in jeder Form irreführend. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als „Abgabegemeinschaft“, was man ihrer WebSite entnehmen könne; auf die Gesellschaftsform, einer GmbH, werde der Internetnutzer dort ebenfalls informiert.

Das LG Hamburg sah in seinem Urteil vom 02.09.2003 (Az.: 312 O 271/03) eine Irreführung gemäß §§ 1 und 3 UWG. Mit der Bezeichnung ihrer Produkte täusche die Beklagte die von ihr angesprochenen Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasse damit nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt mit ihrem Angebot in wettbewerblich relevanter Weise näher zu befassen. Die Abkürzung AG werde allgemein als Abkürzung für Aktiengesellschaft verstanden. Dies verfolge die Beklagte auch mit ihrer Form der Werbung. Dass sie an anderer Stelle die eigentliche Rechtsform den Kunden klar macht, reicht nicht aus, den Irrtum angemessen zu korrigieren.

Genau dies bestätigte nun auch das OLG Hamburg, das sich sehr gründlich mit den Fragen der Irreführung und der Verwendung der Domain befasst. Dabei beruft sich der Senat auf die eigene Sachkunde zur Beurteilung des Sachverhalts, zeigt aber auch an absurden Ausführungen, dass das Verständnis für die Dinge des Internet noch nicht ganz ausgeprägt ist. So bei Fragen von Unternehmensnamen und der Einbindung von TLDs in den Namen und der Nichteinbindung von Rechtsformbezeichnungen; und die Funktionsweise von Suchmaschinen. Alles Kriterien, die zu einer bedenklichen Argumentation im Hinblick auf die Nutzung der Domain tipp.ag durch die Beklagte führen.

Das OLG Hamburg änderte den Urteilstenor der ersten Instanz dahin ab, dass die Beklagte die Domain tipp.ag benutzen dürfe, soweit sie sich zu einer Aktiengesellschaft umgewandelt hat. Setzt sich die Sichtweise dieser Entscheidung durch, so werden zukünftig nur noch Aktiengesellschaften mit unternehmensnamengleichen dotAG-Domains im geschäftlichen Verkehr auftreten dürfen. Privatnutzer bleiben davon verschont.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. Die Beklagte erwägt nun eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Weitere Informationen zu den Urteilen finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=313
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=196

Das Urteil des LG Hamburg findet man unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030263.htm

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: Ulf Stiller, eigene Recherche

mr.com – Herren-Domain zum Schnäppchenpreis

Der Inhaber von mister.com hat nun auch mr.com gekauft, für den Schnäppchenpreis von US$ 125.000,– (ca. EUR 101.380,-). Stellt man das in Bezug zu dem Kauf von men.com (US$ 1,32 Mio.) Ende letzten Jahres, war das keineswegs teuer. Hingegen hat die Lufthansa einen guten Domain-Deal verpasst, denn der Käufer von mr.com kaufte auch gleich noch lh.com für US$ 27.000,- (ca. EUR 21.900,-).

Auf dem .de-Domain-Markt hat sich nicht viel getan, erwähnenswert ist allenfalls minimobil.de für EUR 4.640,-. Einige andere Domains sind desto erwähnenswerter wie etwa aktien.net, die für EUR 2.500,- an den Mann gebracht wurde, sowie aktivhotels.info für EUR 1.000,- und manifest.info für lediglich EUR 150,-.

Interessanter erwiesen sich diesmal die Verkäufe von .org-Domains, nebst einiger Exoten: so erzielten lastminute.org und winelove.org jeweils EUR 3.400,-, fdi.org US$ 3.200,- (ca. EUR 2.595,-) und hgh.org US$ 1.995,- (ca. EUR 1.620,-). Überraschen konnte diesmal .pn, die Endung von Pitcairn, einem kleinen Staat im Südpazifik mit gerade 50 Einwohnern: casino.pn brachte stolze EUR 3.000,-. Ein weiterer Exot ist .md (Moldavien) dessen Domain f.md für US$ 550,- (ca. EUR 446,-) einspielte. Zwei clevere .us-Geschäfte fanden statt: elvis.us erzielte US$ 499,- (ca. EUR 405,-) und usenet.us US$ 495,- (ca. EUR 400,-).

Auch einige weitere .info-Verkäufe sind zu verzeichnen, während .biz diesmal nichts nennenswertes aufzuweisen hat:

airconditioner.info – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.622,-)
british.info – US$ 1.700,- (ca. EUR 1.380,-)
furnace.info – US$ 900,- (ca. EUR 730,-)
cadnews.info – US$ 300,- (ca. EUR 243,-)

Weitere erwähnenswerte Domain-Verkäufe waren:

jacket.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 16.220,-)
weddinginvitation.com – US$ 13.610,- (ca. EUR 11.040,-)
glossary.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 8.920,-)
discountgolfshoes.com US$ 10.250,- (ca. EUR 8.313,-)
emailservers.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.110,-)
monetizeIt.com – EUR 6.500,-
bollen.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.055,-)

Weiter tatsächlich gezahlte Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de

kerryedwards.com – Wettbieten um Wahlkampfdomain

Während sich der Wahlkampf um die US-Präsidentschaft weiter abstumpft und seit einigen Wochen keiner der Kandidaten sich in der Beliebtheitsskala wirklich nach vorne schieben kann, startet Sedo.com die Versteigerung der Domain kerryedwards.com. Ob der Ankauf dieser Domain die Wende für das Gespann John Kerry und John Edwards bringen kann?

Inhaber der Domain ist Kerry Edwards aus Indianapolis, der die Domain bereits vor zwei Jahren für seine private Homepage registriert hat. Da er nicht sehr wohlhabend ist, beschloss er, die Domain zu versteigern und wählte sich dafür die Domain-Börse Sedo.com, Sedos amerikanische Tochter. Das Mindestgebot liegt bei US$ 150.000,-.

Da die Domain eine sehr begrenzte Käufergruppe anspricht, fragt sich allerdings, ob mehrere Gebote eingehen; Anfragen hinsichtlich der Domain hat es zumindest bereits gegeben. Aber vielleicht sind auch die US-Amerikaner gut für ein bisschen Wahlgegnerbashing via Domains mit Namen des Konkurrenten, wie wir das aus hiesigen Wahlkämpfen kennen.

> http://www.kerryedwards.com

Quelle: sedo.de, spiegel.de, eigene Recherche

Siebert – „Die rechtssichere Website“

RA Sören Siebert legt ein neues Insider-Paper mit dem Titel „Die rechtssichere Website – Praxisleitfaden für die Erstellung der eigenen Webpräsenz“ als eBook (PDF) zum Preis von EUR 9,80 vor.

Auf 131 Seiten geht der Autor auf die für die Erstellung der eigenen Website wichtigen rechtlichen Punkte ein, angefangen bei den entstehenden Vertragsverhältnissen zwischen Domain-Inhaber, Serviceprovider, DENIC und admin-C, dem Domain-Namen und den Risiken, die mit einer vom Domain-Namen ausgehenden Rechtsverletzung ausgehen. Weiter wird auf die relevanten Rechtsgebiete Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht eingegangen, wobei die aktuellen Tendenzen der Rechtsprechung Eingang gefunden haben (so etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Meta-Tags, die von der bisherigen Rechtsprechung abweicht). Deutlich wird in jedem Falle auf den knapp gehaltenen Ausführungen, dass die Rechtslage aufgrund der heterogenen Rechtsprechung in vielen Fällen noch deutliche Unklarheiten aufweist.

Die Ausführungen zum Markenrecht umfassen auch die Markenanmeldung, wobei Siebert Hinweise zu Eintragungshindernissen und anderen Belangen des Markenrechts gibt. Er stellt sich den Fragen des nationalen, europäischen und internationalen Prozessrechts, geht auf die Entscheidungspraxis bei Umlautdomains (LG Köln – touristikbörse24.de) ein, erwähnt bei Fragen des Urheberrechts auch arbeitsvertragliche Regelungen und vieles mehr. Ein Problem, das der Autor selbst im Vorwort anspricht, sind die ständig sich ändernden Gesetze. Da seit dem 08.07.2004 das neue Wettbewerbsrecht gilt, sind die Ausführungen dazu teilweise veraltet – auf das neue UWG geht er kurz ein.

In den leicht verständlich geschriebenen Text streut der Autor Praxis-Tipps und Urteile ein. Zielgruppe des kleinen Kompendiums sind Privatpersonen genauso wie Unternehmen. Die zahlreichen rechtlichen Fallstricke und Risiken einer Internetpräsenz sollen mit diesem Büchlein entschärft werden. Dem wird der Autor gerecht. Aufgrund der Fülle der Themen geht das Werk nicht über einen Überblick hinaus, aber mehr will und kann es nicht leisten. Die Details muss man zuletzt sowieso mit dem Anwalt des Vertrauens besprechen. Die notwendige Basis für eine relativ sichere Internetpräsenz werden mit dem Buch geschaffen. Im Hinblick darauf kann das Buch in vollem Umfang empfohlen werden.

Rechtsanwalt Sören Siebert
„Die rechtssichere Website“ –
Praxisleitfaden für die Erstellung der eigenen Webpräsenz
Preis: EUR 9,80
Format: PDF (eBook), 131 Seiten,
B.4U-Verlag, 1. Auflage 2004,
ISBN: 3-938011-06-8

Das Buch können Sie hier herunterladen:
> http://www.e-recht24.de/insidepaper2/

Quelle: RA Sören Siebert (Berlin), eRecht24.de, eigene Recherche

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