Newsletter-Ausgabe #213: Juni 2004

Themen: 63 Millionen – Zahl der Domains auf Allzeit-Hoch | Salut – .fr-Domains für jedermann! | Pharma-Domains – Studie veröffentlicht | Abmahnung – BGH schränkt Kostenerstattung ein | Domain-Sperre – Gericht setzt hohe Hürden | actor.com – oskarverdächtigter Domain-Verkauf | Handbuch Domain-Namen jetzt in 2. Auflage

63 Millionen – Zahl der Domains auf Allzeit-Hoch

Nach Angaben des US-amerikanischen Domain-Verwalters VeriSign Inc. sind gegenwärtig insgesamt etwa 63 Millionen Domain-Namen weltweit registriert. Allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2004 wurden über 4,7 Millionen neue Adressen angemeldet; rein statistisch kommt mittlerweile auf 100 Erdenbürger eine Domain.

Hauptaufgabe von VeriSign ist eigentlich die zentrale Verwaltung (Registry) aller Domains mit den Endungen .com und .net. Als Provider von zweien der insgesamt 13 Root Server hat VeriSign jedoch auch den begehrten und vergleichsweise exklusiven Zugriff auf die Entwicklungsdaten des Domain Name Systems (DNS). In seinem vergangene Woche veröffentlichten „Domain Report“ gewährt VeriSign einen Einblick in sein Zahlenmaterial:

Demnach überschritt die Gesamtzahl an Domain-Namen, also sowohl Webadressen unter generischer Top Level Domain wie .com und .info als auch jene mit Länderkürzel wie .de oder .uk, Ende März diesen Jahres erstmals die Marke von 63 Millionen. Damit werden selbst die Rekordzahlen aus den Boom-Jahren des Internets übertroffen. Weitaus erfreulicher ist die Tatsache, dass die registrierten Domains nicht nur von Spekulanten gehortet werden, sondern mehr als je zuvor aktiv genutzt werden, und mit Informationen hinterlegt sind oder für eMail-Konten dienen. Insgesamt verweisen 72 Prozent aller Domains auf eine Website; im Dezember 2002 waren es gerade mal 55 Prozent.

Die Globalisierung macht auch vor dem Internet nicht Halt: der Aufstieg der ccTLDs ist unaufhaltsam. 40 Prozent aller Domains enden mit einem Länderkürzel, wobei allein .de mit 12 Prozent den Löwenanteil für sich verbuchen kann. In Deutschland hält .de einen Marktanteil von 90 Prozent, und kann so selbst Branchenführer .com weit hinter sich lassen. Trotz dieser beeindruckenden Zahlen ist laut VeriSign der Trend auch in Zukunft positiv. Für Wachstum sollen unter anderem die neuen Endungen wie .name und .museum sorgen, deren Registrierungszahlen laut VeriSign monatlich um insgesamt 50.000 steigen.

Bei aller berechtigter Begeisterung – zu letzter Aussage sind leichte Zweifel angebracht. So dürfte sich die Zuwachsrate von .museum unweit jener von Burkina Faso (.bf) bewegen. Die wahren Aufsteiger sind die Länderendungen, deren Potential bei weitem noch nicht ausgereizt ist. Und solange ICANN lieber über die Einführung völlig kruder TLDs wie .cat oder .jobs diskutiert, wird sich daran wenig ändern.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
> http://www.verisign.com/corporate/news/2004/pr_20040608.html

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

Salut – .fr-Domains für jedermann!

Trotz der Liberalisierung der Vergabebedingungen vor einigen Wochen gelten für .fr-Domains (Frankreich) nach wie vor relativ strenge Registrierungsvoraussetzungen. Wer in den Genuss einer französischen Internet-Adresse kommen möchte, muss entweder über einen Unternehmenssitz vor Ort verfügen, oder Inhaber eines Markenrechts sein, welches auch in Frankreich Gültigkeit hat (z. B. eine nationale französische Marke, EU-Gemeinschaftsmarke, IR-Marke). Eine weitere Liberalisierung der Vergabebedingungen ist erst für Anfang 2005 geplant.

Allen Privatpersonen und Unternehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, bietet der Starnberger Domain-Registrar united-domains.de ab sofort einen „Treuhandservice“ an: Als Treuhänder (Domain-Inhaber und admin-c) fungiert Lycos France S.A., ein Schwesterunternehmen der united-domains GmbH. Der Treuhänder tritt dabei das Nutzungsrecht an der Domain an den Kunden ab. Damit ermöglicht united-domains.de eine Registrierung von .fr-Domains praktisch für jedermann.

Die Registrierungsgebühren für eine .fr-Domain betragen inklusive Treudhandservice EUR 99,- pro Jahr.

Beantragung von .fr-Domains möglich unter:
> http://www.united-domains.de/fr-domain/

Quelle: eigene Recherche, afnic.fr

Pharma-Domains – Studie veröffentlicht

Einen aktuellen Domain-Report über den Einsatz von generischen Domain-Namen durch Pharmaunternehmen hat die Berliner Diplom-Ökonomin Katrin Ohlmer veröffentlicht. Trotz der vergleichsweise geringen Kosten nutzen nach Angaben von Ohlmer erstaunlicherweise nur wenige der weltweit führenden Pharmaunternehmen allgemeinbeschreibende Webadressen, um gezielt Kunden anzusprechen.

Der englischsprachige Report untersucht anhand von insgesamt über 1.600 Webadressen, wer allgemeinbeschreibende Begriffe aus dem medizinischen Bereich wie Asthma, Alzheimer oder Arthritis als Domain-Namen unter den weltweit verbreitetsten Top Level Domains wie .com, .net, .org, .info und .biz registriert hat. Die Studie kommt zum Ergebnis, dass generische Domains im Vergleich ein sehr preisgünstiges Mittel sind, um die gewünschte Zielgruppe anzusprechen. 86 Prozent der untersuchten allgemeinbeschreibenden Domains wie depression.com oder diabetes.org zählen bei den beliebten Suchmaschinen wie Google stets zu den Top 20 der Trefferlisten, und erreichen spätestens so jene User, die ein Internetangebot auf dem Umweg über Suchmaschinen erreichen wollen. Damit haben laut Ohlmer generische Domains mehr Einfluss auf den Erfolg eines pharmazeutischen Internetangebots als alle anderen Faktoren.

Dennoch nutzen gerade eine Handvoll der führenden Pharmaunternehmen wie der britische Konzern Glaxo-SmithKline, die schweizer Novartis oder der US-Konzern Johnson&Johnson mit Domains wie asthma.com oder alzheimer.info die Vorteile generischer Begriffe für ihr Webangebot. Der Grund liegt auf der Hand: Etwa zwei Drittel aller generischer Domains wie acidreflux.net befinden sich in den Händen von Spekulanten, die mit einem Verkauf auf das Geschäft ihres Lebens hoffen. Und das nicht zu Unrecht: über 90 Prozent der Verbraucher versuchen ihr Glück entweder über die Direkteingabe generischer Begriffe als Domain oder eben über Suchmaschinen; gezielt nach den Angeboten von Markenherstellern anhand deren Namen wird dagegen kaum gesucht. Ohlmer empfiehlt daher den Pharma-Firmen, gute und geeignete Domains so schnell wie möglich zu erwerben, da diese nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen.

Den vollständigen Report kann man in einer digitalen Version zum Preis von umgerechnet etwa EUR 660,- käuflich erwerben; im Paket mit der gedruckten Fassung kostet der Report umgerechnet etwa EUR 740,-. Eine etwas ältere, dafür deutschsprachige und kostenlose Studie mit dem Titel „Who is Who der medizinischen Domains“ vom Februar 2003 hat der Berliner Dirk Krischenowski auf seiner Website veröffentlicht. Auch hier finden sich interessante Informationen über den Einsatz und die Bewertung allgemeinbeschreibender Begriffe als Domains. Zu Risiken und Nebenwirkungen wenden Sie sich an die bekannten Domain-Börsen oder den Domain-Registrars Ihres Vertrauens.

Einen Auszug aus dem Domain-Report finden Sie unter:
> http://www.ohlmer.de/domainreport.htm

Eine weitere Studie zu medizinischen Domains finden Sie unter:
> http://www.krischenowski.de/information-dirk-krischenowski.htm

Quelle: domain-people.de, eigene Recherche

Abmahnung – BGH schränkt Kostenerstattung ein

Wenn man selbst nichts zu tun hat als Anwalt, und darum kein Geld verdient, kann man für die notwendigen Einkünfte sorgen, indem man Kollegen abmahnt. So, oder so ähnlich mochten die Kläger gedacht haben, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: ZR 2/03) klärte, dass man in einfachen Fällen von Wettbewerbsverstößen keine Abmahngebühren nehmen darf.

Ohne Zweifel hatte die beklagte Rechtsanwältin sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie vier statt lediglich drei Tätigkeitsschwerpunkte auf ihrem Briefkopf vermerkt hatte. Damit lag ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BORA). Die Kläger mahnten die Kollegin ab, die darauf auch gleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Allerdings wollte sie die Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht zahlen.

Die abmahnenden Anwälte verklagten die Beklagte daraufhin auf Zahlung von EUR 640,14. Das Amtsgericht wies die Klage zurück. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Also gingen die Kläger in Revision zum BGH. Der BGH bestätigte die vorangegangenen Entscheidungen. Es bleibt dabei: Für berechtigte Abmahnungen muss der Abgemahnte zahlen. Ist der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande, muss der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung nicht zwingend zahlen.

Diese Erfahrung oder hinreichende Kenntnis kann bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbsverstoßes durch werbende Angaben, die der eigenen Berufsordnung widersprechen, angenommen werden. Dabei wird zugleich vom BGH vorausgesetzt, dass es im Interesse des Abgemahnten liegt, dass die Kosten der Abmahnung so gering wie möglich sind. Da die Einschaltung eines Anwalts hier nicht notwendig war – die Betroffenen selbst sind ja Anwälte und haben eigene Sachkenntnis – entspricht sie auch nicht dem mutmaßlichen Willen der abgemahnten Rechtsanwältin (hier Geschäftsherr im Sinne von § 683 BGB).

Der BGH resümiert: Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten.

Sie finden das Urteil unter der Rubrik aktuelle Entscheidungen
unter:
> http://www.bundesgerichtshof.de

Weitere Artikel zum Umgang von Anwälten miteinander finden Sie
unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=95
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=133

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

Domain-Sperre – Gericht setzt hohe Hürden

Das Amtsgericht Montabaur hätte in einem Urteil vom 04. März 2004 (Az.: 10 C 89/04) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Frage klären können, inwieweit der Provider bei Nichtzahlung von Forderungen seitens des Domain-Inhabers die Domain sperren darf. Aber soweit kam das Gericht gar nicht, da der Domain-Inhaber zu unbeweglich war.

Der Domain-Inhaber hatte zwei Verträge mit dem Provider geschlossen: über einen war er Inhaber der Domain geworden, über den anderen hatte er Internetzugang. Die Rechnung für letzteren bezahlte er nicht, weshalb der Provider, um sein Geld zu bekommen, damit drohte, in elf Tagen die Domain zu sperren. Dagegen wehrte sich der Domain-Inhaber mit einer einstweiligen Verfügung, weil aus dem Domain-Vertrag keine Forderung offen stünde.

Das angerufene AG Montabaur wies die einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit zurück. Da der Domain-Inhaber vom Provider eine Leistung ohne jegliche zeitliche Begrenzung verlangte, bestehen nach § 940 ZPO besondere Anforderungen: der Leistungsempfänger muss auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein. Daran fehlt es jedoch, wenn der Leistungsempfänger ohne großen zeitlichen und materiellen Aufwand die vom zur Leistung Verpflichteten geschuldete Leistung woanders beziehen kann. In diesem Fall hätte der Domain-Inhaber innerhalb kurzer Zeit den Provider wechseln können. Ein Providerwechsel dauert bestenfalls einen Tag, in der Regel sicher nicht mehr als eine Woche. Da der Provider die Sperrung elf Tage, bevor sie vorgenommen werden sollte, ankündigte, wäre es ein leichtes für den Domain-Inhaber gewesen, den Provider rechtzeitig zu wechseln, ohne dass seine Domain im Netz nicht erreichbar gewesen wäre. Zudem hätte der Domain-Inhaber die Forderung aus dem Vertrag über den Internetzugang unter Vorbehalt zahlen können. Das war ihm, so das Gericht, bei einem Betrag von knapp EUR 320,- zumutbar.

Die Anforderungen für die Abwendung einer Domain-Sperrung sind damit hoch gesetzt – berechtigter Weise. Nicht überliefert ist, ob der Provider einem Umzug auch zugestimmt hätte. Allerdings hätte das am Ausgang des Verfahrens nichts geändert, da für den Domain-Inhaber zumindest die Vorbehaltszahlung zumutbar war, um Schaden von sich selbst abzuwenden.

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Elmar Kloss (caspers-mock.de), eigene Recherche

actor.com – oskarverdächtigter Domain-Verkauf

Eine .com-Domain führt in dieser Woche die Liste der teuersten Domains an und befindet sich in unangefochtenen Preisregionen: actor.com verkaufte sich für US$ 30.000,- (ca. EUR 24.460,-). Dieser Preis überrascht nicht; der wirkliche Höhepunkt dieser Woche liegt bei einer schwedischen Domain: creditcard.se brachte US$ 7.479,- (ca. EUR 6.100,-).

Auch sonst tat sich viel auf dem europäischen Markt, auf dem sich insbesondere Großbritannien hervortut. So ging book.biz für US$ 7.000,- (ca. EUR 5.700,-) an einen britischen Bieter anlässlich einer Auktion. Replacementkitchendoors.co.uk erzielte GBP 1.500,- (ca. EUR 2.250,-), breakersyard.com GBP 1.299,- (ca. EUR 1.950,-) und investinginproperty.com GBP 1.000,- (ca. EUR 1.500,-).

Ein ganz erstaunliches Ergebnis brachte die .eu.com-Domain s/e/x.eu.com, die für stolze EUR 3.400,- den Inhaber wechselte. Buying.org brachte ganze EUR 2.500,- und furnace.info US$ 900,- (ca. EUR 734,-). Schließlich zeigte sich der .us-Markt recht agil:

anime.us – US$ 2.607,- (ca. EUR 2.125,-)
show.us – US$ 1.625,- (ca. EUR 1.325,-)
images.us – US$ 1.550,- (ca. EUR 1.265,-)
cellphone.us – US$ 1.050,- (ca. EUR 856,-)
traffic.us – US$ 725,- (ca. EUR 590,-)
key.us – US$ 388,- (ca. EUR 316,-)

Darüber hinaus bleiben die üblichen Verdächtigen unter .com:

funbrian.com – US$ 5.600,- (ca. EUR 4.565,-)
horseraceing.com – US$ 5.400,- (ca. EUR 4.400,-)
americadrugs.com – US$ 4.906,- (ca. EUR 4.000,-)
salarys.com – US$ 4.600,- (ca. EUR 3.750,-)
affiliatesoftware.com – US$ 4.544,- (ca. EUR 3.705,-)
antig.com – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.445,-)
immofinanz.com – EUR 2.000,-

Ein gewisses Nachspiel hat die vergangene Woche verkündete tourismaustralia.com-Geschichte, schaut man sich den sicher nicht zu verachtenden Deal an, bei dem in einem Packet gleich elf Domains für US$ 10.000,- verkauft wurden. Alle Domains sind nach dem Schema Landtourism.com aufgebaut; darunter finden sich japantourism.com und finlandtourism.com. Es ändert jedoch nichts daran, dass der australische Domain-Kauf eine notwendige und gute, wenn auch etwas teure Investition war, die sich über kurz oder lang auszahlen wird.

Weitere, tatsächlich gezahlte Domain-Preise finde Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.com

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, eigene Recherche

Handbuch Domain-Namen jetzt in 2. Auflage

Das „Handbuch Domain-Namen – Alles über Internet-Domains“ ist soeben in einer vollständig überarbeiteten und aktualisierten 2. Auflage erschienen. Mit der Neuauflage festigt das Handbuch seinen Ruf, zum Standardwerk in allen Fragen rund um Internet-Domains zu werden.

Das „Handbuch Domain-Namen“ ist randvoll gepackt mit allem, was man über Domains wissen muss: von Domain-Basics über die Domain-Registrierung, den neuen Domain-Endungen und dem Domain-Umzug bis hin zum Domain-Handel beantwortet das „Handbuch Domain-Namen“ in 15 Kapiteln auf insgesamt 364 Seiten im bewährten Frage-Antwort-Stil alle Fragen über die beliebten Internet-Adressen. Der Schwerpunkt des Buches liegt im umfangreichen rechtlichen Teil: ob Abmahnungen, das Namens- und Markenrecht oder Wettbewerbsrecht – das Handbuch behandelt alle juristischen Fallstricke. Selbst Randbereiche aus dem Recht der Website wie Haftung für Links, Meta-Tags und die Anbieterkennzeichnung im Impressum werden praxisnah abgehandelt. Abgerundet wird das Kompendium durch eine Liste sämtlicher Top Level Domains weltweit, eine Sammlung von Musterverträgen (z. B. Domainkauf- und Pachtverträge) und Musterformularen, einem umfangreichen Domain-Preisspiegel sowie einer aktuellen Rechtsprechungsübersicht samt Leitsätzen, die das Handbuch so zum unentbehrlichen Werkzeug im täglichen Umgang mit Domains machen.

Zielgruppe des Handbuch Domain-Namen sind Mitarbeiter von Registraren/Providern, IT- und Rechtsabteilungen von Unternehmen, Internet- und Marketing-Agenturen sowie Anwälte mit Schwerpunkt Online-Recht, aber vor allem auch der private Domain-Inhaber, der sich über die Welt der Domain-Namen informieren will.

Das druckfrische „Handbuch Domain-Namen“ (ISBN 3-8311-46-72-1) ist ab sofort zum Preis von EUR 29,95 erhältlich und kann im Internet versandkostenfrei bestellt werden. Die Lieferzeit beträgt etwa 5 Werktage.

Bestellung des „Handbuch Domain-Namen“ möglich unter:
> http://www.domainbuch.de

Das Kapitel „Domain-Handel“ des Handbuchs können Sie online
kostenlos probelesen unter:
> http://www.domainbuch.de/probelesen.htm

Quelle: eigene Recherche

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