Newsletter-Ausgabe #208: Mai 2004

Themen: .eu (dotEU) – die Sunrise Period unter der Lupe | DENIC – ENUM-Domains bleiben auf Erfolgskurs | .hu/.sk – neue EU-Länder im Domain-Test | Wahlen – Grabbing-Verbot für Politiker? | snowscoot.de – kein Schutz bei Weiterleitung | grundke.de – Domain-Falle Treuhand-Domains? | plasma.tv – Exoten-Domain erzielt Rekordpreis | Reportage – ein Lehrjahr im Domain-Handel

.eu (dotEU) – die Sunrise Period unter der Lupe

Knapp zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung sorgen die als Public Policy Rules (PPR) bezeichneten Vergaberegeln für die neue europäische Top Level Domain .eu (dotEU) bei Juristen und Domain-Experten für rauchende Köpfe. Im Mittelpunkt des Interesses steht vor allem die von der EU-Kommission als „gestaffelte Registrierung“ bezeichnete Sunrise Period im Vorfeld des .eu-Starts.

Teilnahmeberechtigt an der Sunrise Period sind zum einen öffentliche Einrichtungen. Hierzu zählen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, nationale, regionale und örtliche Regierungsstellen, Regierungseinrichtungen, öffentliche Verwaltungen und Behörden, Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie internationale und zwischenstaatliche Organisationen. Neben den EU- und Bundesbehörden können also vor allem auch Landkreise, Städte und Gemeinden ihre Domains bevorzugt anmelden. Zwingend ist die Teilnahme freilich nicht; da in der Sunrise Period für die Anmeldung – bedingt durch die Bearbeitung des Antrags – erhöhte Registrierungsgebühren anfallen, dürften vor allem größere Städte und Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Spannend wird es für die zweite grosse Gruppe, die zur Teilnahme an der Sunrise Period berechtigt ist: die Inhaber so genannter „früherer Rechte“. Hierzu zählen neben den eingetragenen Marken oder Geschäftsbezeichnungen auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind – Handelsnamen, Unternehmensnamen und Familiennamen. Da beispielsweise der bürgerliche Namen in Deutschland gemäß § 12 BGB in bestimmten Grenzen geschützt ist, kann vom Wortlaut der Verordnung ausgehend jedermann seinen Namen in der Sunrise Period als .eu-Domain anmelden. Zwar spricht die Verordnung vom vollständigen Namen; nicht ganz geklärt ist aber, ob damit Vor- und Nachname zusammen gemeint ist, und ob bei Unternehmensnamen wie etwa Gebrüder Schmid GbR die Domain auch als gebrueder-schmid-gbr.eu angemeldet werden muss.

Verschärft wird die Situation durch das „First come, first served“-Prinzip, das bereits während der Sunrise Period gilt. Das bedeutet, dass von mehreren Teilnahmeberechtigten derjenige den Vorzug erhält, der zeitlich schneller war. Nachdem bereits der Umlaut-Start gezeigt hat, wie schnell die Technik hier in die Knie gehen kann, darf angesichts des ungleich höheren Ansturms bei .eu munter auf zahlreiche technische Pannen mit Heerscharen von verärgerten Rechteinhabern spekuliert werden.

Für Kopfschütteln sorgt in Fachkreisen, dass die Verordnung eine eigene Regelung für den Tod beziehungsweise die Insolvenz des Domain-Inhabers vorsieht. Hier heisst es künftig für alle Erben und Insolvenzverwalter rasch zu handeln: verlängern sie die Domain nicht binnen einer Frist 40 Tagen nach Ende des Registrierungsvertrages, wird die Domain wieder frei. Im Fall der Fälle darf man künftig also nicht zu lange trauern, sondern muss sich sputen und ganz schnell einen Erbschein beantragen. Sonst ist die Domain vom reichen Erbonkel vielleicht ganz schnell wieder weg.

Die Public Policy Rules finden Sie unter:
> http://www.eurid.org/Framework/pprlanguageindex.htm

Den aktualisierten Zeitplan für die Einführung von .eu finden Sie unter:
> http://www.eurid.org/Information/timetable.html

Mehr über .eu finden Sie unter:
> http://www.doteu.info

Quelle: eurid.org, eigene Recherche

DENIC – ENUM-Domains bleiben auf Erfolgskurs

Die DENIC e.G. hat den Quartalsbericht zum Feldversuch für die als Telefon-Domains bekannte ENUM-Technik für das erste Quartal 2004 veröffentlicht. Und auch diesmal stehen die Zeichen auf Erfolg.

Insgesamt nehmen derzeit 27 Internet Service Provider (ISP) Registrierungen von ENUM-Domains entgegen. Die Zahl der angemeldeten ENUM-Domains ist zum 31. März 2004 auf inzwischen 250 angestiegen, wobei allein im Monat März über 50 neue Domains registriert wurden. Ziel der DENIC ist es, insbesondere unter Telekommunikationsunternehmen weitere Teilnehmer für den ENUM-Feldversuch zu gewinnen. Die Praxistauglichkeit hat ENUM inzwischen in verschiedenen Testinstallationen bewiesen; mehrere hundert Studierende und Mitarbeiter der Universität des Saarlandes nutzen bereits seit März die neue Technologie, um über das Internet zu telefonieren. Auch vom üblichen Festnetz aus eingehende Anrufe können, sofern entsprechende Programme auf den Rechnern der Adressaten installiert sind (so genannte Softphones), angenommen werden. Auch die Universität Mannheim bietet seit Februar ihren Studenten den Service an, untereinander kostenlos über das Datennetz zu telefonieren. Zahlreiche weitere internationale Projekte mit unter anderem der österreichischen Domain-Vergabestelle Nic.at an der Spitze forschen ebenfalls parallel, um die ENUM-Technologie schon in wenigen Jahren massenkompatibel zu machen.

Die Abkürzung ENUM steht für „telephone number mapping“ beziehungsweise „electronic numbering“, und definiert eine Vorschrift, mit der eine Telefonnummer in eindeutiger Weise auf eine Domain unterhalb der Top Level Domain .e164.arpa abgebildet wird. Mit Hilfe einer einzigen Domain können so die unterschiedlichsten Kommunikationsdienste wie Telefon, Fax, Handy, Internet und eMail-Adressen identifiziert und angesprochen werden. Somit ersetzt eine ENUM-Domain eine Vielzahl von Rufnummern. Die Zuordnung zu den jeweils passenden Ausgabegeräten übernehmen die Einträge im ENUM-Nameserver.

Eine Liste mit ENUM-Registraren finden Sie unter:
> http://www.denic.de/de/enum/teilnehmer_am_testbetrieb/enum.jsp

Weitere Informationen über ENUM erhalten Sie unter:
> http://www.denic.de/de/enum/index.html
> http://enum.nic.at/

Quelle: denic.de, eigene Recherche

.hu/.sk – neue EU-Länder im Domain-Test

In einer kleinen Serie über die Länderendungen der neuen EU-Mitgliedsländer wollen wir Sie auf den neuesten Stand über die Registrierungsvoraussetzungen für jede Top Level Domain bringen. Diese Woche beschäftigen wir uns mit Ungarn (.hu) und der Slowakei (.sk).

Zu den für deutsche Unternehmen wichtigsten EU-Beitrittsländern zählt unter anderem Ungarn. Eine Registrierung unterhalb des Länderkürzels .hu ist für ungarische Staatsbürger und natürliche Personen mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung in Ungarn möglich. Darüber können auch Unternehmen mit angemeldetem Gewerbe oder Eintrag im Handelsregister sowie alle Inhaber einer in Ungarn eingetragenen Marke ihre .hu-Domain erhalten. Für ausländische Privatpersonen und Unternehmen ist die Registrierung dagegen nur unterhalb von einer der derzeit 31 offiziellen Second Level Domains wie etwa .co.hu, .info.hu oder .shop.hu erlaubt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Beschränkungen ist die Zahl der .hu-Domains mit etwa 140.000 noch überschaubar. Eine Liste mit Domain-Registraren hält die Vergabestelle Nic.hu in ihrem Webangebot bereit. Internationalisierte Domain Namen (IDNs) sind noch nicht möglich, jedoch schon in Vorbereitung. Die Prüfung auf etwaige Rechtsverletzungen obliegt auch in Ungarn dem Domain-Inhaber selbst, wobei die Online-Datenbank des Patent- und Markenamts unter www.hpo.hu wertvolle Hilfe leisten kann. Sollte es dennoch zu juristischen Auseinandersetzungen kommen, steht ein Schiedsgericht für eine Schlichtung zur Verfügung.

Wer sich um eine Webadresse mit der slowakischen Top Level Domain .sk bewirbt, muss grundsätzlich seinen Wohn- oder Unternehmenssitz vor Ort haben. Auch hier handelt es sich also um eine so genannte „restricted TLD“, welche nicht wie zum Beispiel .com oder .info frei von jeglicher Beschränkung registriert werden kann. Findige Unternehmen arbeiten jedoch bereits daran, diese Regel durch einen Treuhänder zu umgehen. Dieser Treuhänder wird dabei als Kontaktperson in der Slowakei im WHOIS-Verzeichnis eingetragen; damit ist der Weg für eine Anmeldung etwa durch deutsche Unternehmen frei. Ab Juli bietet unter anderem auch der Registrar united-domains.de auf diesem Weg .sk-Domains an.

Weitere Informationen über .hu-Domains erhalten Sie unter:
> http://www.nic.hu/English/

Weitere Informationen über .sk-Domains erhalten Sie unter:
> http://www.sk-nic.sk

Quelle: eigene Recherche

Wahlen – Grabbing-Verbot für Politiker?

Natürlich könnten Politiker auch Politik machen. Wie wir aber spätestens seit dem letzten Bundestagswahlkampf wissen, ist es für die Parteien viel lustiger, sich gegenseitig Domains zu klauen. Damit diese Praktik nicht noch weiter ausufert, wollen nun die Vorsitzenden von fünf brandenburgischen Parteien wenige Monate vor dem Landtagswahlkampf dem Domain-Klau per Ehrenkodex einen Riegel vorschieben.

In einem 14 Punkte umfassenden, so genannten Fairnessabkommen verpflichten sich die Parteien unter anderem, Gegner im Wahlkampf nicht zu diffamieren. Dies schliesst jede Art von persönlicher Verunglimpfung und Beleidigung des politisches Gegners aus. So sollen vor allem Internet-Domainnamen der politischen Mitbewerber nicht unberechtigt reserviert werden. Außerdem dürfen Wahlplakate anderer Parteien nicht beschädigt oder Wahlveranstaltungen gestört werden. Ferner sprechen sich die fünf Parteien gegen eine Diskriminierung von Minderheiten aus. Man nimmt mit leichter Verwunderung zur Kenntnis, dass diese Grundregeln menschlichen Miteinanders überhaupt einer Vereinbarung bedürfen, und dann auch noch vor ihrer Verabschiedung parteiintern diskutiert werden müssen.

Wir erinnern uns: im Bundestagswahlkampf 2002 zelebrierten die Parteien und ihre Politiker gegenseitiges Domain-Grabbing auf beachtenswertem Niveau. So gehören die eher ungrünen Webadressen stoiber-wird-kanzler.de und stoiber-for-bundeskanzler.de seither der Öko-Partei, und können so im Bedarfsfall recycelt werden. Da wollte die CDU in nichts nachstehen und schnappte sich plakative Domain-Namen wie kanzler-schroeder-a.de oder schroeder-muss-weg.de. Weiterhin aktiv ist stoppt-schroeder.de wo ein Gartenzwerg mit roter Laterne und Schröder-Stimme den Abgesang auf Deutschland anstimmt. Die SPD konterte mit Webadressen wie gemeinsam-gegen-stoiber.de, bleib-in-bayern.de oder ganz schlicht stoiber-stoppen.com. Zahlreiche weitere Domains wie stoibern.de oder schroeder-bleibt-kanzler.de sind mittlerweile nicht mehr aktiv oder schon wieder frei. Aber der nächste Wahlkampf kommt ja bestimmt.
> http://www.stoppt-schroeder.de
> http://www.gemeinsam-gegen-stoiber.de

Quelle: maerkischeallgemeine.de, yahoo.com, eigene Recherche

snowscoot.de – kein Schutz bei Weiterleitung

Im Streit um die Domain snowscoot.de einigten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Das OLG Stuttgart bewertete unter anderem die Frage nach dem Werktitelcharakter von Domains, die einfach auf ein Portal weiterleiten, neu.

Der Inhaber der Marke „Snowscoot“ erfuhr vor dem Landgericht Stuttgart einer Niederlage, als er den Inhaber der Domain snowscoot.de auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Das LG Stuttgart (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 41 O 45/01) meinte, der Begriff snowscoot sei zwar beschreibend, aber kennzeichnungskräftig genug für einen Werktitel und einen Titel eines Internet-Magazins. Ansprüche aus § 14 MarkenG wegen der Nutzung der Marke in einem Domain-Namen kämen nicht in Betracht, soweit die Domain vor Eintragung der Marke registriert und genutzt wurde und so ein eigenes Kennzeichenrecht der Bezeichnung vor Eintragung der Marke entstanden sei.

Das OLG Stuttgart kam im Rahmen der Berufung zu einer anderen Einschätzung und erklärte den Parteien in der mündlichen Verhandlung, der markenrechtliche Anspruch sei dem Grunde nach berechtigt. Damit bejaht das Gericht die Unterscheidungskraft des Begriffs Snowscoot und die Verwechslungsgefahr. Zweifel hegte das Gericht allerdings daran, ob aufgrund dessen die Domain freigegeben werden müsse.

Wie kanzlei.de mitteilt, erwog das Gericht die Frage des Werktitelrechts: „Titelschutzrechte an einer Domain, die – neben vielen anderen Domainadressen – bloße Adressierungs- bzw. Umlenkhilfe zu einem zentralen Portal sei, komme in Ermangelung einer Verknüpfung mit einem bestimmten immateriellen Werk nicht in Betracht.“ Diese Einschätzung läuft darauf hinaus, dass Domains, die kein eigenständiges Portal sind, das an sich Werktitelcharakter erlangen könnte, durch eine Weiterleitung auf ein „0815“-Portal nicht geschützt sind.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage verstanden es die Parteien, sich im Wege des Vergleichs zu einigen. Gegen Geld wechselt nun die Domain den Inhaber.

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: kanzlei.de, RA Jens Bücking

grundke.de – Domain-Falle Treuhand-Domains?

Webdesigner bieten gerne den Service, Domains für ihre Kunden zu registrieren. Dass dies zur Domain-Falle sowohl für den Designer als auch den Kunden werden kann, hat uns nun das Oberlandesgericht Celle mit einer aktuellen Entscheidung gezeigt. Danach ändert die von einem Berechtigten erlaubte Registrierung und Nutzung der Domain durch einen Nichtberechtigten nichts an der Namensrechtsverletzung eines berechtigten Dritten.

In der 1. Instanz vor dem Landgericht Hannover (Urteil vom 18.11.2003, Az.: 18 O 3748/01) sah es noch gut aus für den Beklagten, der die Domain grundke.de für eine Kundin registriert und deren Werbung dort hinterlegt hatte. Aber aufgrund der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 08.04.2004, Az.: 13 U 213/03) muss der Beklagte die Domain frei geben, ohne dass die Kundin, die als admin-c eingetragen ist, etwas daran ändern kann.

Der Beklagte hatte im April 1999 die Domain im Auftrag der Kundin, für die er eine Homepage gestalten sollte, registriert. Auf der Homepage erschien Werbung für die Kundin mit Ausnahme einer gewissen Zeit im Sommer 2001, zu der der Internetauftritt des Beklagten unter der Domain zu finden war.

Im Juli 2001 beantragte der Kläger bei der DENIC erfolgreich einen Dispute hinsichtlich der Domain. Der Kläger, der sich unter der Domain eine Existenz als Gestalter von Internetauftritten aufbauen will, nahm den Beklagten nun auf Freigabe in Anspruch. Er berief sich dabei auf das Namensrecht (§ 12 BGB).

Die 2. Instanz, das OLG Celle, gab ihm Recht. Sie sah bei der Konstellation eine Namensrechtsverletzung. Der Kläger, der mit Nachnamen heißt wie die Domain lautet, steht ein Namensrecht gemäß § 12 BGB zu. Der Beklagte hingegen kann dieses Recht nicht aufweisen, womit er eine Zuordnungsverwirrung auslöse, mit der er schutzwürdige Interessen des Klägers verletze. Den Umstand, dass der Beklagte die Domain für einen Berechtigten registriert hatte und beide sich einig sind, dass im Innenverhältnis eine Übertragung der Inhaberschaft stattgefunden hat, wertete das Gericht als nicht ausreichend. Es müssten die Vorgaben der DENIC-Registrierungsbedingungen (§ 6 Absatz 2) für die Übertragung einer Domain eingehalten werden.

Mehr zu dieser und vergleichbarer Entscheidungen unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=278

Das Urteil des OLG Celle finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20040188.htm
> http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/olg-celle_domaininhaber.pdf

Das Urteil zu grundke.de des LG Hannover finden Sie unter:
> http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteil/lg-hannover-domaininhaber.pdf

Die DENIC-Richtlinien finden Sie unter:
> http://www.denic.de/de/bedingungen.html

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: rechtsanwaltmoebius.de, jurpc.de, eigene Recherche

plasma.tv – Exoten-Domain erzielt Rekordpreis

Das Domain-Rennen geht weiter. Vergangene Woche erzielte die Domain commerce.com die Spitzenposition mit US$ 180.000,- (ca. EUR 148.760,-). Daneben zeigte godsend.com zum Preis von US$ 21.500,- (ca. EUR 17.770,-), dass die Domain-Preiskurve wieterhin nach oben geht. Der .de-Markt war ruhig.

An dritter Stelle konnte sich eine Ausnahme-Domain mit Exotenendung positionieren: plasma.tv ging für US$ 20.000,- (ca. EUR 16.530,-). Die Zwei-Zeichen-Domains r6.com, p8.com und x8.com konnten für je US$ 2.950,- (ca. EUR 2.440,-) verkauft werden.

Im deutschsprachigen Bereich ist karneval.com erwähnenswert, die EUR 4.000,- einbrachte; und die Umlaut-Domain parfüm.de wechselte für EUR 3.500,- den Inhaber. Einen sehr schönen Preis erzielte bier.biz mit EUR 1.000,-; hingegen brachte sportwette.biz überraschend lediglich US$ 350,- (ca. EUR 290,-) und klimaanlagen.info nur EUR 225,-.

Die Meningitis-Deals gehen hochpreisig weiter: meningite.info erzielte US$ 4.250,- (ca. EUR 3.512,-). Neben dem herausragenden plasma.tv-Geschäft gab es einige weitere Exoten-Verkäufe, die jedoch bei weitem nicht daran anknüpfen konnten: so brachte espot.tv US$ 490,- (ca. EUR 405,-), nikesports.ws US$ 480,- (ca. EUR 397,-) und usedbooks.ws US$ 240,- (ca. EUR 198,-).

Weitere bemerkenswerte Domain-Geschäfte der vergangenen Woche sind:

cruisecritics.com – US$ 15.200,- (ca. EUR 12.560,-)
thename.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 9.920,-)
divorceforms.com – US$ 9.400,- (ca. EUR 7.770,-)
fixmydrains.com – GBP 5.000,- (ca. EUR 7.420,-)
skyIndia.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 7.440,-)
buttle.com – GBP 2.550,- (ca. EUR 3.785,-)
lyricfinder.com – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.390,-)
bitarts.com – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.305,-)

Einen Überblick über gezahlte Domain-Kaufpreise finden Sie unter:
> http://www.domainspiegel.de

Quelle: dnjournal.com

Reportage – ein Lehrjahr im Domain-Handel

Im Juni letzten Jahres veröffentlichten wir an dieser Stelle einen Bericht über den US-Amerikaner Ron Jackson und seinen mühsamen Einstieg in den Domain-Handel. Seither ist knapp ein Jahr vergangen – und Jackson feiert den Durchbruch.

Im Mai 2003, ein Jahr nach seinen ersten Schritten in der Domain Name Industry, hielt Jackson 475 Domains, welche er aus dem Erlös von 142 zuvor verkauften Webadressen finanziert hatte. Dann kam der Durchbruch: bis Mai 2004 sammelten sich über 3.400 Domains in seinem Portfolio an. Allein im letzten Jahr konnte er 970 Domains verkaufen, im Durchschnitt also knapp drei Adressen täglich. Nach dem Geheimnis seines Erfolgs befragt, verweist Jackson auf seine zweigleisige Strategie:

Die eine Hälfte seines Geschäfts macht Jackson mit dem Verkauf von Domains an Wiederverkäufer. Damit verschafft er sich eine ständig sprudelnde Einnahmequelle, auch wenn im Einzelfall lediglich US$ 50,- bis US$ 150,- pro Domain bezahlt werden. Dies deckt im wesentlichen die monatlichen Fixkosten. Die andere Hälfte verdient Jackson mit dem Verkauf der Domains an „Endverbraucher“. Mit Hilfe dieser Einnahmen erwirbt Jackson teilweise weitere teurere Domains oder schafft sich Stück für Stück ein finanzielles Polster. Dabei spricht er seine potentiellen Kunden – kleinere Unternehmen – gezielt an und macht ihnen vernünftige Angebote im Bereich drei- bis unterer vierstelliger Dollar-Beträge. Im Gegensatz zu großen Unternehmen findet er in dieser Klientel auch viel leichter Abnehmer für Domains mit neuen Endungen wie .biz oder .info; vor allem im .org-Bereich erzielte Jackson viele gute Verkäufe. Entsprechend höher ist die Gewinnspanne. Wer dagegen auf den einzig wahren Multi-Millionen-Dollar-Domain-Deal hofft, hofft fast immer vergebens.

Der Eindruck sollte nicht täuschen: hinter einem erfolgreichen Domain-Händler steckt harte Arbeit, fast rund um die Uhr die Suche nach guten Adressen und ein tiefgreifendes Verständnis für Sprache und die Gewohnheiten der Internet-User. Zum Einstieg ist es übrigens nie zu spät: nach Ansicht von Jackson steht die Blüte des Domain-Handels erst noch bevor. Und mit der geplanten Einführung des umstrittenen Waiting List Service (WLS) werden die Karten ohnehin völlig neu gemischt.

Die ganze Story von Ron Jackson finden Sie unter:
> http://www.dnjournal.com/columns/cover050704.htm

Quelle: dnjornal.com, eigene Recherche

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