Newsletter-Ausgabe #174: September 2003

Themen: .info – Afilias führt Umlaut-Domains ein! | tipp.ag – Lotto-Urteil verunsichert Unternehmen | .name – Ansturm auf generische Domains erwartet? | .fr-Domains – Vive la France! | Millionen-Verluste durch falsche Domains | zuerich.ch – Stadt erwirbt begehrte Domain | Domain-Parking – Sedo optimiert Statistiken | no-angels.de

.info – Afilias führt Umlaut-Domains ein!

Das .info-Betreiberkonsortium Afilias kündigt die Einführung von Umlaut-Domains (IDNs, oder auch Extended Domains genannt) noch in diesem Jahr an.

Im Gegensatz zu Konkurrenzangeboten anderer Domain-Verwaltungen verwendet Afilias für die Umlaut-Domains unterhalb von .info den von ICANN verabschiedeten neuen, aktuellen Standard für internationalized Domain Names (IDNs). Damit werden für die Nutzung der neuen .info-Adressen spezielle Plug-Ins für den Browser überflüssig. Als Sonderzeichen sind vorerst nur die drei Umlaute zugelassen. Die Vergabe erfolgt nach dem bewährten Prinzip des „first come, first served“. Für die User entstehen durch das neue Angebot keine zusätzlichen Kosten. So werden für .info-Domains mit Umlauten lediglich die üblichen Registrierungsgebühren fällig.

Mit weitere Einzelheiten rund um die neuen .info-Adressen ist bereits in Kürze zu rechnen: so konnten wir für die nächste Ausgabe des Newsletters exklusiv Rechtsanwalt Philipp Grabensee, Chairman des Board of Directors von Afilias, für ein ausführliches Interview gewinnen.

Die DENIC (.de) hat bereits vor einigen Wochen mit ihrer Ankündigung für „Aufsehen“ gesorgt, Umlaut-Domains ebenfalls noch im 4. Quartal einführen zu wollen.

Die united-domains AG bietet allen Interessierten die Möglichkeit, schon jetzt entsprechende Umlaut-Domains vorzubestellen.

Vorbestellungen von .info-Umlaut-Domains sind moeglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-INFO.pdf

Vorbestellungen von .de-Umlaut-Domains sind moeglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains.pdf

Vorbestellungen von .at/.ch-Umlaut-Domains sind moeglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-AT.pdf
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-CH.pdf

Quelle: eigene Recherche

tipp.ag – Lotto-Urteil verunsichert Unternehmen

In dem Rechtsstreit um die Bezeichnung tipp.ag vor dem Landgericht Hamburg liegt mittlerweile die Urteilsbegründung vor (Az. 312 0 271/03). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Entscheidung über eine mögliche Fortführung in der nächsten Instanz fällt bis Ende September.

Bei der Suche nach einer passenden Domain für ein Lottoprojekt im Internet hatte sich die Moramis GmbH am 5. August 2002 die attraktive Adresse tipp.ag sichern können. In der Folge nutzte sie die Domain für einen Teledienst, der Kunden die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften ermöglicht, und bewarb diesen mit zahlreichen Bannern. Mit dem Hinweis, die Kunden würden durch die Bezeichnung „AG“ und dem damit verbundenen Eindruck, es handle sich um eine Aktiengesellschaft, irregeführt, wehrte sich die Hamburger Tipp 24 AG vor dem LG Hamburg gegen diese Nutzung. Im Hauptsacheverfahren beantragte sie daher, die Moramis GmbH dazu zu verurteilen, die Nutzung des Zeichens und damit auch der Domain tipp.ag im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung erläuterte es, daß die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung tipp.ag gegen §§ 1, 3 UWG verstößt, „denn sie führt die angesprochenen Verkehrskreise (…) in wettbewerbserheblich relevanter Weise über die Rechtsform ihres Unternehmens in die Irre.“ Wenn die geschäftliche Bezeichnung die Annahme nahe legt, daß es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird nach Ansicht des Gerichts der Verkehr eben dies annehmen, sofern er keine sonstigen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen hat.

Zu Ende gedacht führt diese Ansicht im Regelfall dazu, daß geschäftlich genutzte .ag-Domains nurmehr von Aktiengesellschaften registriert werden dürfen. Dies verkennt, daß .ag in erster Linie das offizielle Länderkürzel von Antigua und Barbuda ist, und die Vermarktung als Top Level Domain für Aktiengesellschaften aus rein profitorientierten Gründen erfolgt. Soweit das Gericht auf Beispiele wie siemens.ag verweist, deren Firma der Domain entspricht, läßt es die spezifischen Besonderheiten der Domain-Registrierung ausser Betracht: der Grund für die Registrierung unter .ag dürfte kaum darin liegen, dadurch eine Domain passend zur Gesellschaftsform zu erhalten. In der weit überwiegenden Zahl von Anmeldungen unter exotischen TLDs erfolgt eine rein präventive Registrierung, um sich vor potentiellen Cybersquatting-Fällen zu schützen, gerade weil eine Registrierung oft für jedermann ohne Beschränkungen möglich ist. Das Gericht kommt weiter zu dem Schluß, daß der Verkehr annimmt, eine Registrierung unter der sonst unbekannten TLD .ag erfolge nur aus dem Grund, weil sie der Rechtsform der Gesellschaft entspricht. Ein für Registrierungen weitaus wichtigerer Gesichtspunkt wie die grundlegende Unterscheidung zwischen „restricted“ und „unrestricted“ TLDs findet dagegen keine Erwähnung.

Es bleibt zu hoffen, daß ein möglicher Schritt in die nächste Instanz zu einem praxisorientierten Ergebnis führt.

Das Urteil des LG Hamburg finden Sie im Volltext unter:
> http://www.aufrecht.de/2069.html

Quelle: eigene Recherche, RA Michael Terhaag

.name – Ansturm auf generische Domains erwartet?

Der Termin für den Beginn erster Second Level Registrierungen unter der neuen TLD .name wird nach Angaben von Verwalter Global Names Registry Ltd. (GNR) in Kürze bekannt gegeben. Doch ob auch weiterhin nur Personennamen angemeldet werden dürfen oder eine völlige Freigabe erfolgt, ist nach wie vor ungeklärt.

Vertraut man den vorliegenden Presse-Informationen, so dürfen ab November auch Adressen wie big.name registriert werden. Bisher sind unter .name aber auschließlich Vor- und Nachnamen als Domain-Name zulässig. Geht man davon aus, die Zahl der Personen mit dem Nachnamen „Big“ ist eher gering, deuten alle Zeichen auf eine Freigabe von .name hin, so daß vor allem die als besonders begehrt geltenden generischen Domains wie business.name oder lawyers.name registriert werden können.

Zur Begründung für die Vertragsänderung mit ICANN hatte GNR bis dato aber immer angeführt, daß lediglich das System der Third Level Domains zu kompliziert sei und daher durch Second Level Domains Abhilfe geschaffen werden müsse; im Übrigen wolle man an der Beschränkung auf bürgerliche Namen festhalten. Angesichts dieser Unklarheiten ist daher verstärkt damit zu rechnen, daß viele Domain-Sammler wenigstens den Versuch starten, einige generischen .name-Domains zu ergattern.

Sicher sind folgende zukünftigen Einschränkungen unter .name: GNR bietet für Second Level Domains im Gegensatz zu den Third Level Domains keinen eigenen eMail-Service mehr an. Es besteht jedoch weiter die Möglichkeit, sich für eine Third Level Registrierung zu entscheiden; an existierenden .name-Domains ändert sich nichts. Die Freigabe im November erfolgt mit einem „Big Bang“, das heisst es gibt keine Landrush Period. Allerdings gilt für alle Domain-Registrierungen aus den ersten drei Monaten eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Gesperrt sind schließlich alle Adressen, die bereits jetzt als Third Level Domains genutzt werden; gleiches gilt für bestehende Standard oder Premium Defensive Registrations, die Inhaber von Kennzeichenrechten im Rahmen der Einführung von .name vorgenommen haben. Für alle weiteren Anmeldungen gilt der Prioritätsgrundsatz des „first come, first served“.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
> http://www.gnr.name

Vorbestellung von .name (Second Level) möglich z.B. unter:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/

Quelle: gnr.name, eigene Recherche

.fr-Domains – Vive la France!

Als einer der ersten nicht-französischen Registrare bietet die united-domains AG ab sofort Domain-Registrierungen unter der französischen Top Level Domain .fr an.

Das Kürzel .fr zählt zu den sogenannten „restricted Top Level Domains“, da die Registrierung seitens der französischen Vergabestelle AFNIC an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Das Angebot richtet sich aus diesem Grund ausschliesslich an Unternehmen und Inhaber von Markenrechten. Für eine Registrierung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

(1) Der unter einer .fr-Domain angemeldete Markenname muss mindestens drei und maximal 63 Zeichen lang sein und darf nur aus Standard-ASCII-Code (Buchstaben und Zahlen) bestehen. Sonderzeichen sind nicht möglich.

(2) Die .fr-Domain muss exakt der Marke entsprechen (Ausnahme: Bindestrich anstelle von Leerzeichen). Beispiel: Für die Anmeldung der Domain nivea.fr ist also ein Markeneintrag für die Zeichenfolge „Nivea“ erforderlich. Groß- und Kleinschreibung ist dabei unerheblich.

(3) Bei der eingetragenen Marke muss es sich um eine (a) nationale französische Marke, (b) eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) oder um (c) eine IR-Marke (WIPO) handeln. Eine deutsche Marke (DPMA) ist also nicht ausreichend. Die Eintragung ist durch eine Kopie der Markenurkunde nachzuweisen.

Die Registrierungsgebühren liegen pro Domain bei EUR 99,- im Jahr.

Registrierung von .fr-Domains unter:
> http://www.united-domains.de/fr-domain/

Quelle: eigene Recherche, AFNIC

Millionen-Verluste durch falsche Domains

Nach einer Studie des britischen Keyword-Anbieters CommonName Ltd. büßen Unternehmen durch falsche oder verwirrende Wahl ihrer Domain-Namen Millionen von US-Dollar an Umsatz ein.

In einer aktuellen Umfrage unter 519 Usern gaben 73% an, daß sie bereits negative Erfahrungen bei der Suche nach dem Online-Auftritt eines Unternehmens gemacht hätten. Schmerzlich wiegen dürften dabei vor allem jene 71% der Befragten, die nach erfolgloser Suche zu Konkurrenzunternehmen überliefen, da deren Webangebot leichter zu finden war. 60% der Teilnehmer gaben nach dem dritten erfolglosen Anlauf die Suche frustriert auf. Stolze 78% beschwerten sich darüber, daß die Domain-Namen oftmals wenig einprägsam seien.

Yurong Lin, CEO von CommonName, schlägt den Unternehmen als Strategie vor, ihren Firmennamen unter so vielen Varianten wie möglich zu registrieren. Für kleinere Unternehmen ist dabei die Anzahl der Top Level Domains von geringerer Bedeutung. Die Mehrzahl der User erwartet eine Webpräsenz unter .com bzw. dem Länderkürzel wie .de, .at oder .ch. Erhebliche Mängel gibt es aber bei der Second Level Domain: so laden Begriffe wie „CommonName“ zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Varianten wie z.B. common-name.com, common-names.com, commonnames.com oder commonnamme.com ein. Diese zum großen Teil unabsichtlichen Vertipper lassen viele Kunden bei der Suche verzweifeln, da ein erheblicher Teil des Besucherstroms schon an dieser ersten Hürde stolpert. Der Schaden wird umso größer, je mehr Varianten möglich sind. Dabei noch gar nicht eingerechnet ist der potentielle Imageverlust, der mit Tippfehler-Registrierungen durch die Konkurrenz entsteht.

Dem Surfer sollte es möglichst kinderleicht gemacht werden, ein Webangebot zu finden. Bindestrich- und Tippfehlervarianten zählen daher zu den wichtigsten Punkten, die bei einer Domain-Registrierung unbedingt zu beachten sind, um ein oft technisch aufwändiges Online-Angebot erfolgreich im Internet zu platzieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.commonname.com

Quelle: silicon.com, commonname.com, eigene Recherche

zuerich.ch – Stadt erwirbt begehrte Domain

Seit 1996 befand sich die Domain zuerich.ch in den Händen des Verlagshauses Jean Frey AG, bis die Stadt Zürich und Konsorten nach langen, fruchtlosen Verhandlungen ein unschlagbares Angebot machten. Die Domain wanderte zur Stadt, wo nun ein Portal entstehen soll.

Die Stadt Zürich stand nicht allein; auch die Zürich Tourismus und die Zürich Versicherungen hatten Interesse an der Domain. Das ging soweit, dass man sogar geklagt hätte. Aber da gerichtliche Prozesse langwierig sind, versuchte man, den Inhaber der Domain zu überreden – und das wohl über lange Jahre. Gute Argumente für eine stressfreie Gesprächsführung kamen aber erst vor relativ kurzer Zeit mit den Entscheidungen zu luzern.ch und montana.ch der schweizer Obergerichte. Die Bundesgerichtsentscheidungen haben die früheren, erfolglosen Verhandlungen mit dem Domain-Inhaber nun argumentativ derart gestützt, dass er nicht hatte Nein sagen können. Und für die Einwilligung in diesen Domain-Deal erhielt das Verlagshaus auch eine Entschädigung, über deren Form und Höhe bisher nichts verlautbart wurde.

Die Schweizer Rechtsprechung zu Städte-Domainnamen ist der deutschen Rechtsprechung vergleichbar. Wie aus den genannten Entscheidungen vom Sommer 2002 ersichtlich, orientieren sich die Schweizer Gerichte am Namensrecht und der Bekanntheit der streitenden Parteien. Bei bekannten Städten erwartet man Informationen zu dieser unter der identischen Domain. Die Entscheidung wird aufgrund einer Interessenabwägung getroffen, bei der es gegenüber Gleichnamigen auf den Bekanntheitsgrad ankommt. Entscheidungen wie boos.de haben in der deutschen Rechtsprechung gezeigt, dass Gemeinden, die nicht weiter bekannt sind, den gleichnamigen Domain-Inhaber nicht um die Domain bringen können.

Mehr zu den Entscheidungen luzern.ch und montana.ch unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=108
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=112

Quelle: yahoo.com, ebund.com, bluewin.ch, eigene Recherche

Domain-Parking – Sedo optimiert Statistiken

Das beliebte „Domain-Parking“ von Sedo.de ist weiter verbessert worden: Domain-Inhaber, die ihre (nicht-genutzten) Domains bei Sedo.de parken, können nun detaillierte Statistiken der Zugriffszahlen abrufen.

Nutzer des Domain-Parkings wissen die vielfältigen Funktionen des Sedo-Services schon länger zu schätzen: nicht nur lässt sich mit ungenutzten Domains Geld verdienen, sondern auch die Besucherzahl von Domains messen. Übrigens können Inhaber von Domain-Portfolios bei united-domains.de über dieses mit einem Klick Domains in das Domain-Parking System von Sedo.de einstellen.

Sedo hat nun die Statistik-Funktionen erweitert. Sedo-Kunden haben in ihrem persönlichen Kundenbereich unter „Domain-Parking“ über den Button „Statistiken“ Zugriff auf die detaillierte Tagesstatistik des letzten Monats. Der User erhält Auskunft darüber, wie viele Einblendungen, Klicks und Einnahmen er an einem bestimmten Tag in den letzten 32 Tagen für eine bestimmte Domain oder für sein gesamtes Portfolio erzielt hat.

Weitere Informationen dazu unter:
> http://www.sedo.de/services/parking.php3

Beispiel-Domain für das Domain-Parking
> http://www.mysong.de

Quelle: Sedo.de, eigene Recherche

no-angels.de

Domain des Monats September ist „no-angels.de“.

Ein kleiner Aufschrei ging vergangene Woche durch Deutschland: „Peinlich!“, „Unsachlich!“, „…erfolgreichste Girls-Pop-Band aller Zeiten wird nie vergessen, im Gegensatz zu Ihrem Newsletter…“ oder „Angels forever“ – so kommentierten die Leser die vage Hoffnung im letzten Newsletter, daß das Urteil des LG Hamburg um die Domain tipp.ag ebenso schnell in Vergessenheit geraten könnte wie die sich derzeit in Auszeit-Planung befindliche Casting-Combo No Angels.

Schließen wir also unsere Bildungslücken und machen uns auf die Suche nach Infos zu den in Insiderkreisen nur ehrfürchtig als „die Engel“ bekannten Mädels; könnte ja vielleicht mal bei Günther Jauch als Geschichtsfrage geprüft werden. Flugs die Adresse no-angels.de in den Browser getippt – Fehlanzeige! Na gut, dann eben noangels.de. Wieder nix. Doch ob nun no-angels.com, no-angels.net, no-angels.biz oder noangels.info, trotz intensiver Suche wurden wir nicht fündig. Als wir aus Verzweiflung schon eine BroSis-CD einlegen wollten, kam unter no-angels.tv die Rettung: alle Infos zur neuen Single „Feelgood Lies“ (der dritten Auskopplung aus dem Album „Pure“), einem coolen Pop-Track mit fetten Beats, dem „Feelgood Lies Jiggy Joint RMX“ sowie Backstage-Berichten und einem offiziellen Statement der Engel zur Auszeit im nächsten Jahr. Bleibt allerdings zu hoffen, daß die Richter des LG Hamburg die Website nie entdecken: eine .tv-Domain ohne eigene Fernsehstation – welch Skandal!

Und für all die verzweifelten Fans da draussen: keine Panik. Das Casting für die nächste Band läuft ja bereits, und es wird nicht mehr lange dauern, dann wird die nächste musikalische Sau durchs Dorf getrieben. Und, hat Daniel Küblböck eigentlich schon seine Umlaut-Domains vorbestellt …??

Einen Love-Calculator finden Sie unter:
> http://www.no-angels.de

Die offizielle Website mit allen Infos zu den Engeln:
> http://www.no-angels.tv

Haben Sie auch einen witzigen, frechen oder einfach unverschämten Domain-Grab entdeckt?

Senden Sie die URL an mailto:grabbing@domain-recht.de !

Quelle: eigene Recherche

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