Newsletter-Ausgabe #180: November 2003

Themen: .eu (dotEU) – baldiges Ende der .com-Herrschaft? | US$ 100 Mio. – VeriSign trennt sich von NSI | DTV – TV-Kanal fuer Domains gegruendet | ccTLDs – Neues von .ki, .fi und .ec | TKG-Novelle – Erfolg für die DENIC | Kfz-Domains – Abmahnwelle rollt über Deutschland | Beschluss – admin-c haftet wegen DENIC-Richtlinien | Würzburg – Vortrag über Domain-Streitigkeiten

.eu (dotEU) – baldiges Ende der .com-Herrschaft?

Die geplante europäische Top Level Domain .eu (dotEU) bietet nach Einschätzung von Experten endlich die erhoffte Chance, den Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmen gegenüber der von US-Unternehmen dominierten Endung .com auszugleichen.

Bisher präsentieren sich US-Unternehmen häufig allein unter .com; erst mit riesigem Abstand folgen Anmeldungen unter dem Länderkürzel .us oder anderen generischen Endungen wie .net oder .info. Für europaweit tätige Unternehmen dagegen war die einzige Alternative, ihre Firmen und Marken unter möglichst vielen Länderkürzeln wie .de, .at, .ch oder .fr zu registrieren. Dies führt zu entscheidenden Nachteilen: neben dem hohen Risiko, zum Opfer von Domain-Grabbern zu werden, verursacht die europaweite Registrierung beträchtliche Kosten und produzierte aufgrund der erheblichen Unterschiede der Vergaberegeln in den einzelnen Ländern zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Dieses Hemmnis soll .eu beseitigen. Derzeit arbeitet das belgische Konsortium EURid an Verträgen und der Organisation der Domain-Verwaltung. Einzelheiten stehen daher ebenso wenig fest wie ein verbindliches Datum für den Beginn der Registrierung. Berufsoptimisten hoffen weiterhin, dass im Jahr 2004 endlich der Startschuss fällt. Sicher ist aber, dass EURid schon im Vorfeld der Einführung frühzeitig und intensiv auf die geplante Sunrise Period für Markeninhaber hinweisen wird und somit kaum Gefahr besteht, dass die Einführung der Öffentlichkeit verborgen bleibt.

Weiterhin eindringlich gewarnt werden muss vor kostenpflichtigen Vormerkungsangeboten. Neben einer derzeit im Netz umherirrenden Spam-Mail mit dem Titel „Landrush on .EU domains“ des Anbieters registereu.com, in der gegen Zahlung von satten EUR 60,- völlig unverbindliche Vormerkungen angeboten werden, weist die britische Polizei auch auf erhebliche Risiken beim Registrar Dot Com Avenue hin. Nach polizeilichen Informationen hat das in St. Neots ansässige Unternehmen mehrere hunderttausend britische Pfund an Vormerkungsgebühren kassiert, teilweise sogar von US-amerikanischen Staatsbürgern und Unternehmen, für die zum Grossteil die Möglichkeit einer Registrierung unterhalb von .eu aufgrund der EU-Verordnung Nr.733/2002 schon jetzt definitiv ausgeschlossen werden kann.

> http://www.eurid.org

Weitere Informationen rund um dotEU sowie ein kostenloses Vormerkungsangebot finden Sie unter:
> http://www.dotEU.info

Quelle: legamedia.net, vunet.com, eigene Recherche

US$ 100 Mio. – VeriSign trennt sich von NSI

Das im kalifornischen Moutain View ansässige Telekommunikationsunternehmen VeriSign, Inc. verkauft bis Ende des Jahres für etwa US$ 100 Mio. grosse Teile seines Tochterunternehmens Network Solutions (NSI) an die Investorengruppe Pivotal Private Equity und verliert damit seine Stellung als weltweit führender Domain-Registrar.

Pivotal mit Sitz im US-Bundesstaat Arizona zahlt US$ 60 Mio. des Kaufpreises in bar sowie US$ 40 Mio. in Wertpapieren; ein Restanteil von 15% an NSI bleibt bei VeriSign. Im Jahr 2000 hatte VeriSign für NSI noch US$ 21 Milliarden per Aktientausch hinlegen müssen. Von dem Handel ausdrücklich unberührt bleibt die zentrale Verwaltung (Registry) aller Domains mit den Endungen .com und .net, die auch weiterhin in Händen von VeriSign liegt. Nach Angaben von Stratton Sclavos, Vorsitzender und CEO von Verisign, erhofft man sich durch diese Transaktion eine Konzentration auf den Kernbereich des Unternehmens, die Herstellung von Internet-Infrastruktur und Telekommunikationsdiensten.

Dabei dürfte es sich jedoch nur um die halbe Wahrheit handeln: nicht auszuschliessen ist, dass der Verkauf aus strategischen Gründen im Hinblick auf äusserst umstrittene Problemkinder wie den geplanten Waiting List Service (WLS) erfolgt ist. Auch wegen der Doppelstellung als Registrar und Registry wurde VeriSign in der Vergangenheit oft harsch kritisiert. Unrühmlicher Höhepunkt war die Einführung eines Wildcard-Eintrags in die Root Zone-Datei für alle .com und .net-Domains, durch den alle Nameserver-Anfragen nach unregistrierten Domains auf eine VeriSign-eigenen Suchseite umgeleitet wurden und dem Unternehmen so vermutlich Millionen an Werbeeinnahmen sicherten. Erst ein unmissverständliches Protestschreiben der Internet-Regierung ICANN zwang VeriSign am 4. Oktober zum Einlenken und führte zur vorläufigen Suspendierung dieses so genannten Sitefinder-Dienstes. VeriSign hat aber parallel zum Verkauf seiner Domain-Sparte angekündigt, den Sitefinder schon in naher Zukunft in leicht veränderter Form wiederzubeleben.

> http://www.verisign.com
> http://www.nsi.com
> http://www.pivotalgroup.com

Ein ausführliches Interview mit VeriSign-CEO Stratton Sclavos
finden Sie unter
> http://news.com.com/2008-7347-5092590.html?tag=nefd_gutspro

Quelle: verisign.com, com.com

DTV – TV-Kanal fuer Domains gegruendet

Die letzte schmerzliche Lücke zwischen Disney Channel, Heimatkanal und Beate-Uhse.TV ist geschlossen: seit wenigen Tagen präsentiert sich unter domaintelevision.com (DTV) der erste „Fernsehsender“, der rund um die Uhr aus der Welt der Domain-Namen berichtet.

Der im italienischen Rom ansässige Sender bietet ein umfangreiches Programm, dessen Schwerpunkt bei einer täglich neuen Auswahl von gelöschten oder zur Löschung anstehenden Domains liegt. Insgesamt gibt es über 40 verschiedene Programme, darunter zahlreiche Shows, TV-Serien, wöchentliche Zusammenfassungen und interaktive Angebote. Daneben informieren aktuelle News über alles Wissenswerte, geben Experten in eigenen Programmen Tipps und Tricks preis und vermitteln Hintergrundberichte über den Deletion Cycle (Löschungskreislauf) von Domain-Namen. Die Nutzung von DTV ist kostenlos; technisch läuft das textorientierte Programm ohne lange Ladezeiten über webbasiertes Internet-Streaming.

Hinter dem neuen Kanal steckt Domainsbot, ein Anbieter von kostenpflichtigen Abos mit täglich neuen Listen gebrauchter Domain-Namen. Daraus erklärt sich auch die Vielzahl von Sendungen rund um gelöschte Domain-Namen, in denen zuvor ausgewählte, mehr oder weniger attraktive Domains einer breiten Öffentlichkeit zum Kauf angeboten werden. Die textlastigen Sendungen vermitteln somit kaum den Eindruck echter TV-Sendungen. Sollte es dem Spartenkanal aber gelingen, abseits der täglich neuen Domain-Listen für professionelle Domain-Händler ein aktuelles Programm mit frischen News und Berichten aufzubauen, könnte sich der neue Service als hilfreiche Info-Quelle etablieren.

Das neue Domain-TV finden Sie unter:
> http://www.domaintelevision.com

Quelle: eigene Recherche

ccTLDs – Neues von .ki, .fi und .ec

Ein Blick über den Tellerrand lohnt immer: im Zuge der weltweiten Liberalisierungswelle haben in den vergangenen Wochen erneut zahlreiche Staaten damit begonnen, ihre Länderkürzel (ccTLDs) kräftig umzukrempeln – oft zum Vorteil von deutschen, österreichischen oder schweizer Internetnutzern.

Liebhabern von exotischen Domain-Endungen macht der im Pazifik gelegene Inselstaat Kiribati ein reizvolles Angebot: die Registrierung unterhalb der Top Level Domain .ki ist nicht nur weitgehend frei von allen Beschränkungen, auch die sonst nur schwer erhältlichen Adressen mit nur einem oder zwei Zeichen können dort angemeldet werden. Die Registrierungsgebühren belaufen sich je .ki-Domain auf umgerechnet knapp EUR 600,- jährlich. Wesentlich günstiger sind Third Level Domains unterhalb von .com.ki, die bereits für knapp EUR 90,- im Jahr zu haben sind. Unter der gerade mal Handvoll vergebener .ki-Domains finden sich illustre Namen führender deutscher Unternehmen wie Audi, BMW oder Deutsche Telekom.

Förmlich überrannt mit Registrierungswünschen hat man die finnische Domain-Vergabestelle FICORA: binnen einer Stunde prasselten mehr als 17.000 Anfragen nach .fi-Domains auf die Behörde ein, nachdem wie bereits gemeldet mit Wirkung zum 1. September die Vergaberegeln erheblich gelockert wurden. Seither können grundsätzlich alle Namen auch als Domain-Name angemeldet werden. Im Ergebnis bleibt die Registrierung jedoch auf Unternehmen mit finnischem Handelsregistereintrag sowie Markenrechte beschränkt. Privatpersonen bleiben weiterhin ausgeschlossen. Diese hohen Hürden haben dazu geführt, dass nach den alten Regeln lediglich 42.000 Domains angemeldet worden sind. Es bleibt daher zu hoffen, dass die überwältigend positive Resonanz auf die Lockerungen zu weiterer Liberalisierung führt.

Auf ähnliche Erfolge hofft man in Ecuador: seit dem 15. Oktober läuft für Domains mit der Endung .ec eine Sunrise Period zur bevorzugten Anmeldung für Markeninhaber. Grund ist die zusätzliche Freigabe aller Second Level Domains, nachdem in den Jahren zuvor eine Registrierung nur unterhalb von Endungen wie .com.ec oder .net.ec möglich war. Auch für Unternehmen aus dem Ausland wie Deutschland ist eine Teilnahme möglich; es fallen allerdings erhöhte Registrierungsgebühren an.

Weitere Informationen zu .ki-Domains erhalten Sie unter:
> http://www.ki/dns/index.html

Weitere Informationen zu .fi-Domains erhalten Sie unter:
> http://www.ficora.fi/englanti/internet

Weitere Informationen zu .ec-Domains erhalten Sie unter:
> http://www.nic.ec/eng/nicec.htm

Quelle: verisign.com, eigene Recherche

TKG-Novelle – Erfolg für die DENIC

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nimmt neue Formen an: Sah es im Spätsommer diesen Jahres noch danach aus, als würde die deutsche Top Level Domain .de zukünftig von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verwaltet, so schließt ein neuer Gesetzesentwurf genau das aus.

In einem Entwurf vom Sommer diesen Jahres, der ohne Konsultierung der DENIC e.G. als zuständiger Vergabestelle oder anderer relevanter Parteien erarbeitet worden war, war die Option implementiert, dass .de zukünftig von einer Behörde und nicht mehr von der DENIC verwaltet würde. Gegen diese Verfahrensweise liefen DENIC und andere Sturm – mit Erfolg. In einem neuen Gesetzesentwurf heisst es nun sinngemäß in § 64 Abs. 1, die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Nummerierung (insbesondere Telefonnummern) wahr; von der Verwaltung des Nummernraumes sind die Deutschland zugeordneten länderspezifischen Domain-Namen oberster und nachgeordneter Stufe ausgenommen.

Damit sind zunächst einmal die schlimmsten Befürchtungen aus der Welt, die langwierige Registrierungsverfahren und Behördengänge bei der Anmeldung von Domains als „worst case“-Szenarien darstellten. Aber noch handelt es sich hier lediglich um einen Entwurf, der noch nicht als Gesetz verabschiedet wurde. Änderungen sind nicht auszuchließen, aber eher unwahrscheinlich.

Zur Problematik mehr im Sommerinterview mit Sabine Dolderer, Vorstand der DENIC e.G.:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=187

Weitere Informationen sowie den Kabinettsentwurf finden Sie
unter:
> http://www.tkrecht.de/index.php4?modus=3

Quelle: wordtfeld.de, saschakremer.de, eigene Recherche

Kfz-Domains – Abmahnwelle rollt über Deutschland

Von einer neuen, lawinenartigen Abmahnwelle sollen 6.000 Domain-Inhaber betroffen sein. Ein Rechtsanwalt aus Nürnberg mahnt seit Montag vergangener Woche Inhaber von Kfz-Kennzeichen-Domains wegen einer angeblichen Patentverletzung ab. Die Kosten für die Abmahnung liegen bei leichthin EUR 1.114,50.

Ob die Abmahnung und die damit verbundenen Kosten berechtigt sind, darf bezweifelt werden. Angeblich verstoßen Inhaber von Domains, in denen ein Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region enthalten ist wie etwa bei ol-info.de oder wohnungen-hh.de, gegen einen europäischen Patenteintrag unter der Nummer EP 1163612, der sich auch auf ein in München eingetragenes Patent mit der Nummer DE 10017052 stützt. Beide Software-Patenteinträge bestehen tatsächlich; in ihnen wird der Einbau von Kennzeichen geographischer Regionen in Webadressen geschützt. Allerdings fragt sich, ob der Schutz in dieser Form auch bestehen darf.

In einer Entscheidung des europäischen Gerichtshof wurde just am 15.10.2003 (Case T-295/01) festgestellt, dass geographische Kennzeichen nicht monopolisiert werden dürfen. In dem Verfahren stritten die Parteien um die Bezeichnung „Oldenburger“. Im Hinblick auf diese Entscheidung und ein entsprechendes Gesetz (COUNCIL REGULATION (EC) No 40/94, insb. Art. 7 und 12), das eine Monopolisierung der Begriffe ausschließt, sollten die Abmahnungen zuletzt unbegründet sein. Das dürfte auch für die Abkürzungen auf Kfz-Kennzeichen gelten.

Nachdem die Abmahnungswelle im Internet für reichlich Wirbel gesorgt hatte, hiess es, der Anwalt habe das Mandat niedergelegt und erklärt, die Abmahnungen seien nichtig. Andere Meldungen verlauten, dass das Mandat nicht niedergelegt wurde. In jedem Falle sollte man die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, nicht unterzeichnen, sondern zunächst den Nachweis der ordentlichen Bevollmächtigung des Anwalts und eine nähere Erläuterung fordern, inwieweit der Patentschutz sich gerade auf das jeweils benutzte Kfz-Kennzeichen erstreckt. Oder man beachtet sie gar nicht erst.

Die Abmahnungswelle wurde im Vorfeld über ein Unternehmen aus Biberach vorbereitet. Es suchte unter Agenturen Masterlizenznehmer, die für die Nutzung von Kfz-Domains Lizenzen vergeben. Mit der Abmahnungsaktion sollen die betroffenen Domain-Inhaber wohl auch zur Eingehung eines Lizenzvertrages bewegt werden. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft sowohl gegen den Rechtsanwalt aus Nürnberg als auch gegen seinen Mandanten, der Inhaber des Patents und des Unternehmens aus Biberach ist. Das Konto, auf das etwaige Überweisungen gingen, wurde beschlagnahmt.

Informationen zur Abmahnungswelle erhalten Sie unter:
> http://www.abmahnwelle.de

Eine Mailingliste zur Abstimmung konzertierter Aktionen gegen die
Massenabmahnung finden Sie unter:
> http://streitgenossen.de/cgi-bin/mailman/listinfo/nopat

Eine europäische Norm zur Regelung von Ortsbezeichnungen finden Sie unter:
> http://oami.eu.int/en/mark/aspects/reg/reg4094.htm

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Wer mehr über den Abmahn-Missbrauch im Internet lesen möchte, sei auf die Auszüge aus der Dissertation von RA Dr. Bahr verwiesen, die wir bereits im Newsletter #158 besprochen haben:
> http://www.dr-bahr.com/promotion.html
> http://www.domain-recht.de/archiv/show-article.php?id=32

Quelle: intern.de, k.lenz.name, heise.de, eigene Recherche

Beschluss – admin-c haftet wegen DENIC-Richtlinien

Auch der admin-c, so stellt das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 01.09.2003 (2 W 27/03) fest, haftet – soweit er entsprechend den DENIC-Richtlinien alle Vollmachten besitzt.

Im Beschlussverfahren hat das OLG Stuttgart, nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, die Kosten dem beklagten admin-c auferlegt. Der hatte die Domain registriert und als Inhaber ein nicht vorhandenes Unternehmen eintragen lassen. Die Klägerin sah sich in ihren Namensrechten verletzt und verklagte den admin-c auf Unterlassung. Parallel dazu waren die Bemühungen des Beklagten, den Provider der Domain zur Löschung zu bewegen, erfolgreich.

Nach der Löschung der Domain stellte sich nur noch die Frage nach den Kosten des Verfahrens. Dem Beklagten wurden sie auferlegt, da er einerseits als Mitstörer hafte und andererseits als admin-c, da laut den DENIC-Richtlinien „der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.“ An dieser Stelle fehlte Sachvortrag des Beklagten, der widerlegte, dass ihm diese Verantwortung zuteil wurde.

Man sollte überdenken, ob die Regeln der DENIC verbindlich auf die Beziehung Domain-Inhaber und admin-c übertragbar sind, unabhängig davon, was zwischen diesen beiden vereinbart wurde. Diese Überlegung brauchte das Gericht hier nicht vorzunehmen, da der Beklagte den Vortrag der Klägerin nicht rechtzeitig in Frage gestellt hatte.

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030277.htm

Mehr zum Thema Haftung des admin-c finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=202

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

Würzburg – Vortrag über Domain-Streitigkeiten

Die Kanadisch-Deutsche Juristenvereinigung lädt für den 20. November 2003 in Würzburg im Rahmen einer Informationsveranstaltung über das LL.M.-Studium in Kanada zu einem Vortrag zum Thema „Online Schiedsverfahren für Domainstreitigkeiten“.

Der Referent zum Thema „Online Schiedsverfahren für Domainstreitigkeiten“, Dr. Nicolas Lührig, ist Rechtsanwalt und Redakteur beim AnwBl. Berlin und war früher selbst in einer Reihe von Domain-Schiedsverfahren als Interessenvertreter beteiligt. Er ist zugleich durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Domain-, Marken- und Online-Rechts hervorgetreten.

Die Veranstaltungen finden am 20.11.2003 im Hörsaal II der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität, Domerschulstraße 16 in 97070 Würzburg statt. Der Vortrag von Herrn Dr. Lührig beginnt um 18.00 Uhr, die Informationsveranstaltung zum LL.M.-Studium bereits um 17.00 Uhr. Es schließt sich ein gemütliches Beisammen-Sein in einer Würzburger Kneipe an, die Gelegenheit zu weiteren Gesprächen mit den Referenten und dem Vorstand der 1992 gegründeten und 250 Mitglieder starken Kanadisch-Deutschen Juristenvereinigung gibt.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.jurawelt.com/aktuelles/8356

Quelle: jurawelt.com

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top