Newsletter-Ausgabe #183: November 2003

Themen: Neue TLDs – kommt nach .travel auch .xxx? | .info – Umlaut-Domains auf 2004 verschoben | .pro/.name – Starttermin rückt näher | .cn – schon über 100.000 China-Domains | BGH – Provider haftet nur bei Kenntnis | US-Marken – Anmeldung in Deutschland möglich | ruegen.de – Domain-Pacht für die Landeskasse

Neue TLDs – kommt nach .travel auch .xxx?

Seit der Ankündigung von ICANN, bis Dezember 2004 neue Top Level Domains (TLDs) einzuführen, erheben sich zahlreiche Stimmen: sollen die neuen Endungen tatsächlich „gesponsert“ sein, und geht bei der 2. Runde überhaupt alles mit rechten Dingen zu?!

ICANN habe der Internetgemeinschaft „gründlich zugehört“, hieß es, und proklamierte beim ICANN-Treffen in Karthago (Tunis), bis Dezember 2004 würden neue, so genannte „sponsored TLDs“ eingeführt. Darunter versteht man Domain-Endungen, die Interessengruppen verwalten und eben nicht wie sonst üblich profitorientierte Unternehmen. Aber so richtig verstanden hat ICANN wohl nicht. Vor der öffentlichen Aussprache in Tunis hat ICANN Ein flüsterungen gehört, wohl aber nicht, was in der Aussprache selbst gesagt wurde.

Die Entscheidung für neue gesponserte TLDs geht einher mit einer Anfrage (oder Forderung?) seitens IATA (International Air Transport Association) und der Tralliance Corp. sowie der Travel Partnership Corp., die Endung .travel neu einzuführen. Vor dem ICANN-Treffen in Tunis war sich das ICANN-Board eigentlich sicher, noch keine neuen Top Level Domains auflegen zu wollen. Aber aufgrund der nachdrücklichen Anfrage hat sich die Meinung geändert. Immerhin hat IATA bereits Geld in das Projekt .travel gesteckt, das nicht vergebens sein soll.

Die Frage nach so genannten „unsponsored TLDs“ wie .sex, .shop, .web oder .xxx wird widersprüchlich behandelt. Hinsichtlich .xxx und .sex heißt es, diese TLDs seien überflüssig, da es ausreichend Filter-Software gibt, um pornografische Seiten in Privathaushalten und Schulen zu sperren. Andererseits berichten Unternehmen wie New.Net, die alternative Rootsysteme anbieten, ihre .xxx komme bei Betreibern und Nutzern bestens an. Gleiches gilt für .travel. Und diese Domain-Endungen sind nicht gesponsert, sondern profitorientiert von der alternativen Registry New.Net ohne viel Werbung vermarktet, auch wenn sie freilich ohne Zusatzsoftware grundsätzlich gar nicht genutzt werden können. Inhaber entsprechender Domains berichten von lukrativen Geschäften auf ihren dort registrierten Websites.

Trotz guter Erfahrungen in alternativen Netzen gibt man der Einführung einer Domain-Endung für Erwachsene keine Chance. Sie wäre keine gesponserte Top Level Domain, wie ICANN sie einführen will. Und schon die Konnotation einer solchen Top Level Domain ist ein Politikum, mit dem ICANN in den USA (und dort das Handelsministerium), die nach wie vor starken Einfluss auf ICANN haben, sein Image wieder verschlechtern würde.

Da also ICANN entgegen aller bisher gemachter Erfahrung mit Nischen-Domains wie .aero, .museum und .coop an den gesponserten Top Level Domains festhält, werden voraussichtlich auch zukünftig offizielle TLDs an den wirklichen Internetnutzern vorbei ins Netz gestellt, wo sie brach liegen.

> http://www.iata.org/index.htm
> http://www.new.net

Beispiel für Angebote im alternativen Internet, das man mit Browser-PlugIn auch ohne die Endung „.new.net“ erreicht:
> http://asta.travel.new.net/

Weitere Informationen .museum unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=212

Quelle: icannwatch.org, eigene Recherche

.info – Umlaut-Domains auf 2004 verschoben

Da haben wir uns wohl zu früh gefreut: die von der zentralen Vergabestelle Afilias noch für dieses Jahr angekündigte Einführung von Umlaut-Domains unterhalb von .info wird verschoben. Ebenso wie im Fall von .de rechnet man nunmehr mit einem Start im 1. Quartal 2004.

Hintergrundinformationen zur Verzögerung liegen bisher nicht vor, dürften aber neben rechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Vergabe vor allem im technischen Bereich zu suchen sein. Letztlich sollte die Verzögerung sogar im Interesse der User liegen, sofern mit Beginn der Registrierung alle Kinderkrankheiten wie etwa Anmeldeschwierigkeiten oder WHOIS-Probleme beseitigt sind und eine einheitliche und stabile Nutzung möglich ist. Noch schlimmer erwischt hat es Sonderzeichen-Domains unterhalb der Top Level Domains .com und .net: der Start für die nach dem so genannten Punycode-Verfahren verschlüsselten Domains ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Nicht betroffen sind die vom US-Registrar VeriSign nach dem lange konkurrierenden RACE-Verfahren codierten Domains. Allerdings ist der Punycode mittlerweile zum Standard erklärt worden; zudem ist eine Nutzung der VeriSign-Domains derzeit nur mit Hilfe eines Plug-Ins für den Browser möglich.

Kennzeichnend für das Punycode-Verfahren ist das Präfix „xn--“ am Beginn jeder Umlaut-Domain. Dabei werden Umlaut-Domains wie börse.de weltweit einheitlich in die ASCII-Form xn--brse-5qa.de konvertiert und so für alle gängigen Browser problemlos lesbar. Nur Domains mit diesem Präfix gewährleisten eine weltweit unkomplizierte Nutzung in Übereinstimmung mit den geltenden Standards. Sowohl deutsche .de-Domains als auch österreichische .at- sowie schweizer .ch-Domains verwenden bei der Codierung ihrer Umlaut-Adressen das Punycode-Verfahren.

Weitere Hintergrund-Informationen und Vorbestellung von Umlaut-Domains unter:
> http://www.umlaut-domains.de

Quelle: eigene Recherche

.pro/.name – Starttermin rückt näher

Durch die Beseitigung des umständlichen Third Level Konzepts beginnen nun auch die mit grossen Hoffnungen ins virtuelle Leben gerufenen neuen Top Level Domains (TLDs) .pro und .name, langsam den Kampf im Haifischbecken der generischen Endungen aufzunehmen.

Die speziell für die vorgeblich besonders professionellen Berufe des Arztes, Buchhalters und Juristen gedachte TLD .pro wird entgegen dem ursprünglichen Vergabekonzept zusätzlich als Second Level Domain im Format name.pro vergeben. Voraussetzung bleibt aber weiterhin, dass der Anmelder die strengen Bedingungen für die Sub-Domains .med.pro, .cpa.pro und .law.pro erfüllt, was durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden muss. Zudem ist die Registrierung vorerst lediglich auf Personen beschränkt, die entsprechend den Zulassungsbedingungen in einem der 50 Bundesstaaten der USA oder dem District of Columbia lizensiert sind. Eine Ausweitung etwa auf Deutschland mit TLDs wie .jur.pro ist zwar seit langem angekündigt, Details aber nicht veröffentlicht.

Die Registrierung von .pro-Domains beginnt am 10. Dezember. Nach wie vor sind aber einige Fragen offen: so wirbt etwa der Registrar EnCirca ausdrücklich mit Domains wie books.pro, sofern der Inhaber auch zur Anmeldung etwa von books.med.pro berechtigt ist. Wofür aber ein Arzt, der Bücher verkauft, seine besondere Professionalität, Vertraulichkeit und Integrität in einem langwierigen und vergleichsweise teuren Registrierungsverfahren nachweisen muss, ist nicht wirklich ersichtlich.

Klarheit herrscht dagegen bei .name: nach Angaben von Verwalter Global Name Registry (GNR) soll der Neustart nun am 14. Januar 2004 um 11.30 EST (Eastern Standard Time) beginnen. In einer dazu veröffentlichten neuen Presseerklärung schränkt GNR erstmals vorsichtig die Registrierung dahingehend ein, dass der Adressraum unterhalb von .name für bürgerliche Namen, Pseudonyme/Künstlernamen oder Spitznamen vorgesehen bleibt. Diese wachsweiche Formulierung lässt kaum den Schluss zu, dass die Anmeldung generischer Begriffe untersagt ist. Da im schlimmsten Fall lediglich der Verlust der Domain droht, gilt deshalb, entgegen der ursprünglichen Intention von .name als Domain für Privatpersonen, eine massenhafte Registrierung allgemeinbeschreibender Begriffe als sicher.

Vorbestellung von .name (Second Level) möglich z.B. unter:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/

Weitere Informationen rund um .pro erhalten Sie unter:
> http://www.registrypro.com

Quelle: gnr.com, prnewswire.com

.cn – schon über 100.000 China-Domains

Die erste grosse Hürde ist geschafft: nach offiziellen Angaben der Vergabestelle CNNIC hat die Zahl der Second Level Domains unterhalb des chinesischen Länderkürzels .cn seit Beginn der Registrierung im März diesen Jahres die Marke von 100.000 Webadressen übersprungen.

Mit fast 110.000 Domains lag im September 2003 die Zahl der Second Level Domains damit fast annähernd so hoch wie die Zahl der bisher führenden Endung .com.cn mit gut 120.000 Domains. Auch dies ist ein eindrucksvoller Beleg, dass das unter Länderkürzeln weit verbreitete Prinzip der Third Level Domains in der Praxis auf wenig Gegenliebe stösst. Gerade im Hinblick auf das grosse wirtschaftliche Wachstumspotential Chinas und angesichts von jetzt schon über 50 Mio. chinesischen Internetusern hat die Vergabestelle damit rechtzeitig die Weichen gestellt, um ähnliche Schwierigkeiten, wie sie jetzt beispielsweise bei .name und .pro auftauchen, zu beseitigen. Nicht umsonst gilt China mit seinen mehr als 1,3 Milliarden Einwohnern und einem jährlichen Wirtschaftswachstum von 7% als (Domain-)Markt der Zukunft.

Die Registrierung direkt unterhalb von .cn ist sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen im Format name.cn möglich. Eine Niederlassung in China ist nicht mehr erforderlich. Auch eine schriftliche Beantragung der Domains, welche bislang oftmals mehrere Wochen Zeit in Anspruch nahm, ist entfallen. Es gibt jedoch klare inhaltliche Beschränkungen: Demnach dürfen keine Inhalte angeboten werden, die sich gegen die chinesische Staatsführung richten, nationalen Interessen schaden, für öffentliche Störungen sorgen oder pornographischen Zwecken dienen. Kein Verbot gilt für den Handel mit .cn-Domains: so führt etwa die Handelsbörse Sedo.de zahlreiche Adressen wie seide.cn oder computershop.cn im Angebot.

Registrierung von „China-Domains“ z.B. unter:
> http://www.united-domains.de/cn-domain/

Die offiziellen Domain-Vergaberichtlinien (in Englisch) unter:
> http://www.cnnic.net.cn/registration/e-index.shtml

Quelle: neustar.us, eigene Recherche

BGH – Provider haftet nur bei Kenntnis

Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 – VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor.

Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immateriellen Schadensersatz in Höhe von DM 9.500,-, weil auf vom Provider zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen den Kläger rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Der Kläger behauptete, er habe den Provider durch Telefonate, eMails und Faxnachrichten mehrfach darauf hingewiesen.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH blieb aus denselben Gründen erfolglos.

Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22. Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurückweisen musste.

Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt habe.

Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich, den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten, womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.

Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.

Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030323.htm

Weitere Informationen dazu unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=198

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

US-Marken – Anmeldung in Deutschland möglich

Seit dem 2. November 2003 können US-Marken auch von Deutschland aus registriert werden: Im Rahmen einer IR-Markenanmeldung werden nun auch die USA mit berücksichtigt.

Ein Jahr zuvor hatte US-Präsident Bush am 2. November 2002 nach langen Verhandlungen das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) unterzeichnet und die USA zum Beitrittsland erklärt. Jetzt können die nationalen Markeninhaber der Mitgliedsstaaten über die Anmeldung einer IR-Marke Schutz für die USA erlangen. Eine gesonderte nationale Markenanmeldung in den USA beim United States Patent and Trademark Office (USPTO) ist somit überflüssig geworden.

Inhaber einer deutschen Marke beantragen den Schutz einer US-Federal-Trademark über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO/OMPI) in Genf auf Basis der eigenen, deutschen Marke. Die dabei anfallenden Gebühren sind in Schweizer Franken (CHF) zu entrichten. Umgerechnet in EURO (Umrechnungskurs CHF/EUR etwa Faktor 0,65) fallen folgende Beträge an:

Grundgebühr: etwa EUR 425,-
Individuelle Ländergebühr pro Klasse: etwa EUR 297,-
Eingangsprüfungsgebühr DPMA: EUR 180,-

Eine US-Marke (IR) kostet auf Basis der deutschen Marke mit drei Klassen somit nur etwa EUR 1.494,- an amtlichen Gebühren. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für die Rechtsvertretung durch einen befähigten Rechts- oder Patentanwalt.

> http://www.dpma.de
> http://www.ompi.org

Ausführliche Informationen zu dem Thema unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=213

Quelle: markenplatz.de, RA Karsten Prehm, eigene Recherche

ruegen.de – Domain-Pacht für die Landeskasse

Was macht man, wenn die Kassen der Kommune leer sind? Man treibt Geld ein, beispielsweise in dem man die eigene Domain verpachtet. Das will nun der Landkreis Rügen in die Wege leiten, und die Domain ruegen.de ab dem 1. Januar 2004 der Tourismuszentrale überlassen.

Landkreis Rügen, Tourismusverband und Sparkasse betreiben ruegen.de seit drei Jahren in Kooperation. Mit Beginn der Kooperation schreibt die Domain eine wahre Erfolgsgeschichte: die Zugriffszahlen von früher 20.000 sind auf bis zu 100.000 im Monat gestiegen.

Inhaber der Domain ist der Landkreis, der die Nutzungsrechte für ruegen.de jetzt ganz der Tourismuszentrale überlassen will, die sowieso schon die Pflege der Domain betreibt. Dass der Landkreis überhaupt mit der Domain zu tun hat, entnimmt man dem Hinweis „Eine Initiative der Kooperationspartner Landkreis …“, und mit ein bisschen Glück sieht man auch den Link „Bürgerservice“. Das Geschäft ist noch nicht unter Dach und Fach; ein Pachtvertrag liegt noch nicht vor und einige Fragen, wie beispielsweise die Laufzeit, sind noch offen. Auch auf den Pachtzins hat man sich noch nicht geeinigt, er soll sich aber auf einen Betrag im „unteren fünfstelligen Bereich“ belaufen.

> http://www.ruegen.de

Einen Muster-Pachtvertrag finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/vertraege/index.php

Einen Überblick über Domain-Preise erhalten Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: ostseezeitung.de, eigene Recherche

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