Themen: .name – Second Level Domains ab Januar 2004 | arbeitsagentur.de – Behörde als Domain-Shopper | naddel.de – Moderatorin stolpert über Gans | ENUM – EU-Studie zu Telefon-Domains | Web-Impressum – auch für Ausländer Pflicht! | glasgow.com – Angebot über 600.000,- abgelehnt | Systems/Internet World – Sedo ist dabei
.name – Second Level Domains ab Januar 2004
Die Einführung von .name als Second Level Domain verzögert sich: statt wie bisher geplant im November 2003 will Verwalter Global Name Registry (GNR) nun am 14. Januar 2004 um 11.30 EST (Eastern Standard Time) mit einem „Big Bang“ die neuen Domains freigeben.
Bislang war eine Registrierung von .name-Domains nur in der Form peter.schmidt.name möglich; mit der vollständigen Freigabe der Third-Level Ebene sind erstmals auch Adressen wie schmidt.name oder abc.name möglich. Nach Angaben von GNR gibt es für die neuen Adressen weder eine Sunrise Period noch eine Landrush-Phase. Damit kann ab dem 14. Januar jedermann weltweit zum gleichen Zeitpunkt sein Glück mit der Registrierung einer .name-Domain versuchen. Nach wie vor fehlen Hinweise, ob .name entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen mit ICANN auf bürgerliche Namen beschränkt bleibt. Daher ist damit zu rechnen, daß zahlreiche Domain-Händler versuchen, eine der beliebten generischen Webadressen wie zum Beispiel business.name oder travel.name zu ergattern. Geir Rasmussen, CEO bei GNR, rechnet jedenfalls gleich zu Beginn mit einer starken Nachfrage. Allerdings räumt GNR auch ein, daß die Öffnung des Namensraumes erst dazu führt, dass zahlreichen Internetusern die neue Top Level Domain überhaupt bekannt wird.
Insgesamt dürfte sich die Nachfrage nach .name-Domains daher vorerst in Grenzen halten. Vergleicht man .name mit den Mitneulingen .info und .biz, ist davon auszugehen, daß bereits mehrere hunderttausend Neuanmeldungen im Jahr 2004 als Erfolg gelten. Die daneben bereits für September angekündigte, riesige Datenbank mit den häufigsten Namen und Namenskombinationen, die bei der Suche nach guten Domains helfen soll, steht noch nicht zur Verfügung. Gründe für die Verzögerung bliebt GNR bislang schuldig. Für Inhaber von Markenrechten ist noch darauf hinzuweisen, daß die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) auch für .name-Domains gilt. Wer sich also durch eine .name-Adresse in seinen Markenrechten verletzt sieht, kann sich an ein Schiedsgericht wie das der WIPO wenden.
Vorbestellung von .name (Second Level) möglich z.B. unter:
> http://www.united-domains.de/suchen-registrieren/
Quelle: gnr.com, eigene Recherche
arbeitsagentur.de – Behörde als Domain-Shopper
„Wir zahlen Dir EUR 10.000,- für die Domain oder wir verklagen Dich“ – so könnte man böswillig ein Schreiben zusammenfassen, das Thomas Wilk, Inhaber der Domain arbeitsagentur.de und Chef des Steinheimer Providers 2nd-level, Ende September von der Nürnberger Bundesanstalt für Arbeit (BfA) erhalten hat.
Tatsächlich ist der Sachverhalt weniger dramatisch, dafür umso spannender: Wilk ist Inhaber der Domain arbeitsagentur.de, die er treuhänderisch für den Studenten Jonathan Regler verwaltet. Zwar ist dort derzeit noch eine wenig professionelle Website zur Arbeitsvermittlung erreichbar; ein integriertes Portal für Jobbörsen steht nach eigenen Angaben jedoch kurz vor der Fertigstellung. Das wahre Potential der Domain erkannten Wilk und Regler, als im Zuge der umfassenden Arbeitsmarktreformen durch die Hartz-Kommission publik wurde, dass die BfA offiziell in „Bundesagentur für Arbeit“ umbenannt werden soll; parallel laufen bei der Behörde intensive Arbeiten an dem Projekt „Virtueller Arbeitsmarkt“, das zum 01. Dezember das bisherige Angebot unter arbeitsamt.de ablösen soll. Dies nahm Wilk zum Anlaß, sich unter Hinweis auf seine Domain schriftlich an die Behörde zu wenden, ohne zunächst finanzielle Forderungen zu stellen.
Mit Schreiben vom 26. September bot ihm nun die Behörde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Zahlung von EUR 10.000,- brutto für den Erwerb der Domain an. Obwohl an der Vermeidung eines Rechtsstreits gelegen sei, zeigte man sich zuversichtlich, die Domain zügig und ohne weiteres notfalls auch vor Gericht einklagen zu können. Eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage, auf die ein rechtlicher Anspruch schon vor einer geplanten Umbennung gestützt werden könnte, wird allerdings nicht angegeben. Auf Nachfrage teilte Projektleiter Jürgen Koch mit, daß man im Hinblick auf das neue Angebot vor allem an einer raschen Klärung interessiert sei. Daher habe man ein konkretes finanzielles Angebot unterbreitet. Wilk lehnte das Angebot jedoch ab; er bestreitet zudem, EUR 100.000,- für die Domain gefordert zu haben. Laut Koch sei dies jedoch letztlich der Hauptgrund gewesen, alle weiteren Verhandlungen abzubrechen.
Eine offizielle Stellungnahme zu der Meldung, in den Mittelpunkt des Interesses der Bundesagentur sei nun eine namensmässig noch näher liegende, ebenfalls bereits vergebene Domain gerückt, wurde nicht abgegeben. Munter spekuliert werden darf daher, ob und in welchem Rahmen sich die Behörde an anderer Stelle als finanzkräftiger Domain-Käufer betätigt. Spätestens mit der offiziellen Umbenennung dürfte aber klar werden, ob eine wirtschaftliche Lösung gefunden wurde oder ob wir uns über ein juristisch reizvolles Urteil zum Domain-Recht nach Umbenennung einer Bundesbehörde freuen können.
Die Arbeitsagentur finden Sie unter:
> http://www.arbeitsagentur.de
Die jetzige Bundesanstalt für Arbeit finden Sie unter:
> http://www.arbeitsamt.de
Quelle: spiegel.de, eigene Recherche
naddel.de – Moderatorin stolpert über Gans
In einer Zeit, in der das Publikumsinteresse an einem Buch von der Anzahl der wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegen seine Veröffentlichung ergangenen einstweiligen Verfügungen abzuhängen scheint, mag man fast Mitleid mit Nadja Abd El Farrag haben: eine läppische Markenrechtsverletzung im Internet bietet da nur wenig Grund für eine bildfüllende Pressekonferenz.
Umso mehr freut sich wohl der Anwalt: Pünktlich zur Frankfurter Buchmesse bohlemisiert ein nicht unbekannter Münchner Rechtsbeistand unter der Schlagzeile „Ungelogen ausgenaddelt“ über ein Urteil des LG München I (Az. 9 HKO 14679/03), das er erfolgreich gegen Naddel erstritten hat. Frau Farrag hatte unter der Domain naddel.de eine Halskette aus Altsilber zum Preis von EUR 12,- angeboten. Leider hatten sich bereits im Jahr 1998 die schwäbischen Geschäftsmänner Frank Bäurle und Thomas von Stetten die Marke „Naddel“ unter anderem für Schmuck- und Juwelierwaren gesichert. Anlaß für die Markenanmeldung war weniger der Auftritt der ehemaligen Lebensgefährtin des Gitarristen von Thomas Anders in der „Peep“-Show, als die kleine Tochter von Bäurle, die sich in eine Porzellan-Gans des Nachbarn verliebt hatte. Diese hatte sie Naddel getauft, woraus in der Folge die Idee für ein Buch und eine Schmuck-Kollektion entstanden ist.
Aufgrund der Markenrechte untersagte das Gericht sowohl Frau Farrag als auch der Farrag GmbH per einstweiliger Verfügung die weitere Verwendung der Kennzeichnung Naddel für Schmuckwaren. Und da der dagegen eingelegte Widerspruch trotz eindringlicher Hinweise der Richter nicht zurückgenommen wurde, bestätigten sie die vorläufige Regelung nun durch Urteil, da im geschäftlichen Verkehr auch durch die Verwendung von Domain-Namen ältere Rechte verletzt werden können. Und in der Tat: Das ist nichts als die Wahrheit hinter den Kulissen. Ungelogen.
> http://www.naddel.de
Quelle: sueddeutsche.de, groups.google.de
ENUM – EU-Studie zu Telefon-Domains
Das Spannungsfeld zwischen staatlich regulierter Telefonie und dem sich selbst verwaltenden Internet beleuchtet eine nun veröffentlichte umfangreiche Studie, die von der EU-Kommission in Auftrag gegeben wurde. Im Mittelpunkt steht unter anderem die Zukunft der neuen ENUM-Domains.
Die Studie mit dem sperrigen Titel „Policy Implications of Convergence of Naming, Numbering and Addressing: An Orientation“, verfasst von Joe McNamee und Tiina Satuli von der Consulting-Agentur Political Intelligence, stösst eine Debatte zur Frage der künftigen Regulierung neuer Telekommunikationstechnologien an. Dort prallen zwei Welten aufeinander: während die Telefonie streng hierarchisch von staatlichen Behörden reguliert wird, ist das Internet weitestgehend frei von staatlichem Einfluß. Doch diese Welten wachsen unter dem Stichwort der Konvergenz immer mehr zusammen: Techniken wie ENUM-Domains oder Internettelefonie sollen grenzenlose Kommunikation unabhängig vom gewählten technischen Hilfsmittel ermöglichen. Was sich zunächst wie rein theoretisches Geplänkel anhört, ist in Wahrheit eine fundamentale Diskussion um die Regulierung eines globalen Marktes.
Viel Platz wird in der Studie der ENUM-Technologie eingeräumt, die wohl stellvertretend im Mittelpunkt des genannten Konflikts steht. Bei ENUM (Telephone Number Mapping) sollen unterhalb der Top Level Domain .arpa Adressen vergeben werden, die zum Beispiel per Handy, Fax oder Internet erreichbar sind. Doch wer soll diese neuen Domains vergeben – etwa ICANN oder die ITU? Und wie erhält jeder Interessierte seine ENUM-Domain: etwa durch einen Registrar oder doch durch staatliche Stellen?
Die Studie zeigt leider weit mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Sie belegt aber, dass noch erheblicher Diskussionsbedarf besteht. Interessant wird die Studie vor dem Hintergrund, daß die für .de-Domains zuständige DENIC e.G. erst kürzlich eine förmliche Vereinbarung mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) über die weitere Entwicklung von ENUM-Domains getroffen hat. Es bleibt daher abzuwarten, welche Schlüsse die Brüsseler Bürokratie aus der Studie zieht, und ob eine Vielzahl neuer Verordnungen und Gesetze den Weg in die Zukunft ein gutes Stück verlängert.
Die ausführliche Studie finden Sie unter:
> http://www.enum-domains.info
Weitere Informationen über ENUM erhalten Sie unter:
> http://www.denic.de/enum
Quelle: theregister.co.uk, heise.de, eigene Recherche
Web-Impressum – auch für Ausländer Pflicht!
Ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen im Internet auch für Deutschland anbieten, müssen ein Webimpressum aufweisen. Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28.03.2003 (Az. 3-12 O 151/02) entschieden.
Das betroffene ausländische Unternehmen, das in Cardiff in Wales (Großbritannien) registriert ist, hat eine Dependance mit Sitz in Frankfurt im Impressum der Website angegeben. Da im Impressum keine Daten zu Umsatzsteueridentifikationsnummer und Handelsregisternummer zu finden waren, mahnte ein Konkurrenzunternehmen den Anbieter unter der Adresse in Frankfurt ab. Dagegen wehrte sich das Unternehmen im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, hatte jedoch vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.
Das LG Frankfurt wies die Anträge des englischen Unternehmens mit der Begründung zurück, dass die Abmahnung berechtigt war. Zwar habe die Klägerin in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikations- und Handelsregisternummer gehabt, es hätte aber die englischen Registrierungsdaten angeben müssen. Die Regel des § 6 Ziff. 4 Teledienstegesetz (TDG), wonach entsprechende Angaben gemacht werden müssen, und der dahinter stehende Gedanke des Verbraucherschutzes gelten auch für im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland geschäftstätig sind.
In § 6 Ziff. 4 TDG sind unterschiedliche inländische Register aufgeführt wie das Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister, nicht aber ausländische Register. Die Aufzählung in § 6 TDG sei jedoch nicht abschließend; nach Ansicht des Gerichts erfasst das Gesetz auch ausländische Register. Der Gesetzgeber habe sich bemüht, alle Register zu erfassen und so dem Transparenzgebot Geltung zu verschaffen. Der Begriff Handelsregister ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst auch ausländische Registereintragungen, wenn im Inland keine vorhanden sind. Andernfalls wären im Ausland registrierte Unternehmen privilegiert.
Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030153.htm
Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=201
Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: jurpc.de, eigene Recherche
glasgow.com – Angebot über 600.000,- abgelehnt
Tommy Butler ist wieder am Ruder und hat Oberwasser. Nach der Pleite im Rechtsstreit um die Domain lawscot.co.uk hatte er im Juli die Domain glasgow.com für umgerechnet rund EUR 85.000,- gekauft. Nun bekam er für die Domain ein Angebot über fast EUR 600.000,-. Und Butler schlug das Angebot aus.
In einem früheren Artikel hatten wir die schottische Art des Domain-Handels in Frage gestellt, mussten uns aber korrigieren, als Tommy Butler die Domain glasgow.com nach vierjährigem zähen Ringen für EUR 85.000,- der Gemeinde Glasgow im US-Bundesstaat Missouri abkaufte. Den vermeintlich hohen Kaufpreis begründete Butler damit, die Domain heim nach Schottland zu holen und sie Geschäfts- und Freizeitsurfern zugänglich zu machen, sowie Links zu anderen europäischen Städten zu integrieren.
Als Butler von dem Angebot, das den von ihm gezahlten Betrag um das 7-fache übersteigt, erfuhr, schien ihm das zunächst ein Scherz zu sein. Es stellte sich aber heraus, dass ein renommierter Internet-Broker, hinter dem drei potentielle Kunden stehen, das Angebot unterbreitete. Doch Butler ist für schnelles Geld nicht zu haben; er nicht und auch seine Familie nicht. Ehefrau Tricia und die beiden Jungs sind mit Butler der festen Überzeugung, dass in fünf Jahren mit einem Webangebot unter der Domain weit mehr Geld zu machen ist, als durch ihren Verkauf.
Für deutsche Domain-Inhaber klingt das wie eine Geschichte aus der Märchenwelt. Sie ist aber auch für deutsche Verhältnisse nicht mehr so abwegig, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat. Die Rechtsprechung in Deutschland hat wohl nur ein stadtname.com-Domain-Urteil aufzuweisen: badwildbad.com (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.1999, Az. 6 U 62/99); bei dem hatte die Gemeinde erfolgreich die Freigabe der Domain erstritten. In fast allen anderen bekannten Fällen ging es immer nur um die stadtname.de-Domain, mit einer weiteren Ausnahme: In der aktuellen Entscheidung solingen.info, bei der der Domain-Inhaber ebenfalls die Domain freigeben musste, damit die Gemeinde sie registrieren kann. Das Gericht erklärte jedoch, dass bei einer stadtname.com-Domain das Urteil wahrscheinlich anders ausgefallen wäre, weil .com für kommerzielle Angebote stehe; der Internetnutzer erwarte unter so einer Adresse nicht die entsprechende Gemeinde. Allerdings ist das lediglich eine Nebenbemerkung in einer Entscheidung und nicht tatsächliche Rechtsprechung in Deutschland.
> http://www.glasgow.com
Mehr Informationen zu den Coups von Tommy Butler unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=179
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=167
Mehr zur Entscheidung solingen.info unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=193
Über aktuelle gezahlte Domain-Preise informieren Sie sich unter:
> http://www.domain-spiegel,de
Quelle: thesundaypost.co.uk, eigene Recherche
Systems/Internet World – Sedo ist dabei
Vom 20. bis 24. Oktober finden in München die Internet World und die SYSTEMS 2003 statt. Die Mobil World wurde „abgesagt“. Mit dabei in München ist Sedo.de.
Die internationale Fachmesse für mobile Kommunikation „Mobil World“ findet im Rahmen mit der SYSTEMS 2003 mangels Masse nicht statt. Still und heimlich nahm die Messe München das Angebot aus dem Programm und korrigierte auch den Hallenplan entsprechend. Schuld ist laut Messe-Chef Klaus Dittrich eine zu große Überschneidung mit dem Systems-Hauptteil. Nichtsdestotrotz: Die Sedo GmbH nimmt als Aussteller an der diesjährigen „Internet World“ teil, die in jedem Falle zusammen mit der „SYSTEMS 2003“ in Münchens Messezentrum stattfindet.
Sedo offeriert noch bis zum 20. Oktober allen Bestellern eines Domain-Gutachtens (Preis: EUR 39,-) bei Sedo.de eine Freikarte für die Systems/Internet World. Bei der Bestellung eines Projekt-Wertgutachtens erhalten die Besteller sogar zwei freie Eintrittskarten.
Domain-Gutachten und Projekt-Wertgutachten können bei Sedo unter folgender Adresse unter Angabe des Stichworts „STICHWORT INTERNET WORLD“ im Kommentarfeld in Auftrag gegeben werden:
> http://www.sedo.de/appraisal.php3
Informationen zur Messe finden Sie unter
> http://www.sedo.de/Messe
Quelle: sedo.de, computerpartner.de, Gunter Hecker, eigene Recherche