Newsletter-Ausgabe #186: Dezember 2003

Themen: IDNs – News und Fakten zu den Umlaut-Domains | Statistik – .com feiert 25 Millionen Domains | Debakel – Ende der KFZ-Abmahnwelle verkündet | Analyse – Studie zum US-Registrarmarkt | Tauchschulen-Urteil – droht nun Domain-Chaos? | muehlhausen.com – wehe, der Provider schlampt! | Sedo – Domain-Parking jetzt mit Catch-All

IDNs – News und Fakten zu den Umlaut-Domains

Ab dem 1. März 2004 bietet die DENIC e.G. im Rahmen der Einführung internationalisierter Domain-Namen (IDNs) insgesamt 92 neue Zeichen zur Registrierung unterhalb der deutschen Top Level Domain .de an. Doch mit diesem evolutionären Schritt stellt sich auch eine Vielzahl von Fragen für die tägliche Praxis.

An erster Stelle steht die Frage der Anwendung der neuen Sonderzeichen. Für deutsche Standard-Tastaturen unproblematisch ist die Eingabe der drei Umlaute; sie können direkt eingetippt werden. Etwas schwieriger wird es jedoch beim Großteil der restlichen 89, von der DENIC offiziell zugelassenen Zeichen wie etwa Buchstaben mit Cedille oder Brevis: die wohl sicherste Methode ist es, das Sonderzeichen aus der IDN-Buchstabenliste der DENIC mit dem „Markieren & Kopieren“-Befehl per Mausklick auszuwählen und dann im Adressfeld des Browsers einzufügen. Alternativ können die gebräuchlichsten Zeichen auch als ASCII-Code über den Ziffernblock rechts auf der Tastatur eingegeben werden. Dazu hält man die „Alt“-Taste gedrückt und tippt gleichzeitig den ASCII-Code (also zum Beispiel 133 für den Buchstaben „a“ mit Gravis) ein. Läßt man die „Alt“-Taste los, erscheint das gewünschte Zeichen. Diese Methode versagt allerdings bei Buchstaben, die zwar als Sonderzeichen registriert werden können, aber im ASCII-Code nicht dargestellt werden; umgekehrt ist auch nicht jedes ASCII-Zeichen wie beispielsweise das Euro-Symbol als IDN registrierbar.

Angesichts dieser praktischen Beschränkungen sollte man bei der Wahl einer Domain unbedingt darauf achten, dass diese bequem im Internet erreicht werden kann. Aus diesem Grund bietet sich in erster Linie die Registrierung von Domains mit Umlauten an. Technisch handelt es sich bei den Adressen mit Sonderzeichen um unabhängige Domains. So kann hinter der Domain boerse.de ein ganz anderes (und möglicherweise sogar konkurrierendes) Angebot stecken als unter börse.de. Bei aller Euphorie um die Vielzahl der neuen Zeichen gilt ausserdem selbst bei Umlaut-Domains zumindest für einen Übergangszeitraum, auch die ausgeschriebene Variante (also mit ae, oe und ue) mitzuregistrieren beziehungsweise deren Registrierungsvertrag zu verlängern.

Mit zusätzlichen Problemen ist vorerst auch im eMail-Verkehr zu rechnen, da zu Beginn nur wenige Anwendungsprogramme die neuen Adressen unterstützen. Auch gängige Browser erlauben erst in aktualisierten Versionen eine problemlose Nutzung. Im Lauf der Zeit und mit zunehmender Verbreitung von IDNs sollten aber auch diese technischen Hürden fallen.

Die offizielle IDN-Buchstabenliste der DENIC finden Sie unter:
> http://www.denic.de/de/domains/idns/liste.html

Eine Liste mit Sonderzeichen und ihren ASCII-Code finden Sie hier:
> http://www.switch.ch/de/id/idn/chars.html

Weitere Informationen und Vorbestellung von Umlaut-Domains möglich unter:
> http://www.umlaut-domains.de

Quelle: denic.de, switch.ch, eigene Recherche

Statistik – .com feiert 25 Millionen Domains

Es ist soweit: erstmals in der Geschichte des Internets stieg die Zahl der Domain-Registrierungen unterhalb der Top Level Domain (TLD) .com über die magische Marke von 25 Millionen. Allein im vergangenen Monat kletterten Webadressen mit der Endung .com um rekordverdächtige 412.475 Domains.

Seit Anfang Juli wurden etwa 1,8 Millionen .com-Domains zusätzlich registriert. Im Vergleich mit anderen generischen Endungen wie .net oder .org führt .com damit nahezu uneinholbar. Selbst .de als erfolgreichste Länderendung der Welt folgt mit knapp 7 Millionen Domains in grossem Abstand. Allerdings konnte auch .de vergangenen Monat deutlich um fast 90.000 Adressen zulegen und so die ebenfalls erfolgreichen Zahlen aus den Herbstmonaten nochmals toppen. Zieht man auch hier die Juli-Zahlen zum Vergleich heran, dann stieg die Zahl der .de-Domains um fast 400.000. Ebenfalls auffällig ist der starke Anstieg der US-amerikanischen Länderendung .us. Seit Beginn der Echtzeitregistrierung am 5. Mai 2002 ist die liberalisierte TLD in den USA zunehmend etabliert und stellt dort mittlerweile eine sinnvolle Alternative zu .com dar.

Weniger erfreulich fällt die Statistik dagegen diesen Monat für die neuen Endungen .info und .biz aus, die nach einer Phase der Stagnation erstmals Einbussen hinnehmen müssen. Im Fall von .info dürfte allerdings spätestens mit der auf Anfang 2004 verschobenen Einführung von Umlaut-Domains mit einem erneuten Anstieg zu rechnen sein.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 6.881.285 – (Vergleich zum Vormonat: + 87.560)
.at – 288.652 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.336)
.ch – 544.228 – (Vergleich zum Vormonat: + n/a)
.com – 25.302.789 – (Vergleich zum Vormonat: + 412.475)
.net – 4.175.362 – (Vergleich zum Vormonat: + 63.103)
.org – 2.731.126 – (Vergleich zum Vormonat: + 38.160)
.info – 1.093.065 – (Vergleich zum Vormonat: – 40.876)
.biz – 963.753 – (Vergleich zum Vormonat: – 85.241)
.us – 707.713 – (Vergleich zum Vormonat: + 27.372)

insgesamt: 42.687.973 (Stand 1. Dezember 2003)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.whoisreport.com/domain-counts

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: eigene Recherche

Debakel – Ende der KFZ-Abmahnwelle verkündet

Seit Montag gehen bei den durch Michael Hermann wegen der Nutzung von Domain-Namen, die als Bestandteil die Abkürzungen der Städte und Landkreise aus den KFZ-Kennzeichen enthalten, abgemahnten Domain-Inhabern Schreiben zu, in denen der Verzicht auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche erklärt wird.

Ende Oktober machte eine Abmahnungswelle von sich reden, bei der Inhaber von KFZ-Domains von dem Nürnberger Rechtsanwalt Wolfgang Pesch zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung der Domains und zur Zahlung von Anwaltsgebühren aufgefordert wurden. Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche war ein europäisches Patent, dessen Inhaber, Michael Hermann, seine Rechte geltend machte.

Sein Rechtsbeistand legte einige Tage nach den Abmahnungen sein Mandat nieder. Eine daraufhin engagierte Münchner Anwaltskanzlei legte, kaum von Herrn Hermann mandatiert, ebenfalls das Mandat nieder. Noch am 19. November 2003 hatte Herr Hermann keinen Anwalt mehr mandatieren können.

Das Schreiben, in dem auf Ansprüche verzichtet wird, stammt wohl von Herrn Hermann selbst. Darin heißt es laut heise.de: „Die Abmahnung wird nicht aufrechterhalten. Die Fristsetzungen und die Zahlungs- und Unterlassungsforderungen in dem genannten Abmahnschreiben sind daher gegenstandslos.“ Doch mit dem Verzicht auf die Ansprüche ist die Sache noch nicht vom Tisch. Immerhin haben sich zahlreiche Betroffene gegen die Ansprüche gewehrt. Die dabei entstandenen Kosten dürften vom Abmahner zu tragen sein. Auch ist zumindest eine Nichtigkeitsfeststellungsklage bei Gericht anhängig, deren Ausgang abzuwarten bleibt.

Den vollen Überblick über die KFZ-Abmahnungswelle erhalten Sie hier:
> http://www.netlaw.de/dossier-kfz-abmahnung.htm

Quelle: heise.de, netlaw.de

Analyse – Studie zum US-Registrarmarkt

Der für seine zahlreichen Domain-Studien bekannte Harvard-Student Ben Edelman hat eine neue Untersuchung zum US-amerikanischen Domain-Registrarmarkt veröffentlicht. Darin kommt er teilweise zu dramatischen Abweichungen vom bisher bekannten Bild.

Nach wie vor zählen zu den 10 führenden US-Registraren Network Solutions, Tucows, Register.com und GoDaddy. Im Vergleich zu bisherigen Studien wie dem „State of the Domain“-Report von Snapnames, die den Marktanteil eines Registrars durch Vergleich der jeweils registrierten Domains mit der Gesamtzahl an Domains ermitteln, konzentriert sich Edelman in seiner Studie auf die Anmeldungen durch die 1000 grössten US-, die 500 grössten internationalen Unternehmen sowie die bekanntesten Adressen aus dem Webverzeichnis von Yahoo. Somit rücken nicht nur die aktiven und im Netz tatsächlich erreichbaren Adressen in den Vordergrund; zusätzlich werden Millionen von Domains ausgeklammert, die als reine Spekulationsobjekte ihrer Inhaber das Marktbild verzerren können.

Und die Ergebnisse sind überraschend: während allgemein der Marktanteil von Network Solutions bei .com, .net und .org erheblich auf 26% gefallen ist, liegt der Anteil unter den führenden US-Unternehmen noch bei 74% und ist damit im Verhältnis nur wenig gesunken. Das umgekehrte Bild bietet sich dagegen bei Tucows: während der allgemeine Marktanteil bei über 10% liegt, spielt dieser Registrar mit Anteilen von etwa 3% weder bei US-Unternehmen noch bei internationalen Firmen eine Rolle. Gleiches gilt auch für den Registrar GoDaddy, der seinen Schwerpunkt im Massenmarkt hat.

Insgesamt kommt Edelman zu dem Ergebnis, dass der seit 1999 bestehende Wettbewerb der Domain-Registrare durch die Aufteilung in unternehmensorientierte Registrare und Anbieter mit Fokus auf den Massenmarkt sowie eine Vielzahl von individuellen Diensten wie Domain-Portfolios große Vorteile für die Internetnutzer gebracht hat. Für die Zukunft hat Edelmann weitere Auswertungen der gesammelten Daten angekündigt.

Die Studie finden Sie unter:
> http://www.circleid.com/special_coverage/details/379_0_9_0_C/

Quelle: icannwatch.org, circleid.com

Tauchschulen-Urteil – droht nun Domain-Chaos?

Aus Städtenamen und generischem Begriff zusammengesetzte Domain-Namen sind rechtswidrig. So lautet das Destillat aus der Entscheidung des OLG Hamm über die Domain tauchschule-dortmund.de, das nun vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt wurde. Jetzt kann das Chaos über .de-Domains ausbrechen.

Das eigentliche Urteil des OLG Hamm stammt vom 18.03.2003 (Az.: 4 U 14/03). Zwei Dortmunder Tauchschulen stritten miteinander um die Domain tauchschule-dortmund.de. Das Gericht entschied im März, dass Internetnutzer durch den Domain-Namen „tauchschule-dortmund“ irre geführt würden, weshalb die Nutzung der Domain wettbewerbswidrig sei. Der Internetnutzer gewänne durch den Domain-Namen den Eindruck, die Tauchschule sei die größte am Ort, was sie tatsächlich nicht sei. Es läge der Fall einer wettbewerbswidrigen Alleinstellungsbehauptung in der Nutzung der Domain durch den Domain-Inhaber vor. Das OLG Hamm schloss eine Revision gegen das Urteil aus, so dass der betroffene Domain-Inhaber zunächst einen Antrag auf Zulassung zur Revision beim Bundesgerichtshof stellen musste, um das OLG-Urteil überprüfen lassen zu können.

Der BGH wies den Antrag auf Zulassung der Revision zurück und begründete das mit den Worten, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Schaut man sich die BGH-Rechtsprechung an und die der Obergerichte, so dient die Klärung der Rechtssache durch den BGH gerade der Rechtssicherung. Denn die Rechtsprechung der Gerichte in vergleichbaren Fällen ist widersprüchlich. Insbesondere widerspricht die Entscheidung des OLG Hamm der BGH-Rechtsprechung, da das OLG bei der Frage der Irreführung nicht den Inhalt der Website mitberücksichtigt hat.

Konsequenz der Entscheidung ist nun, dass sämtliche Domain-Namen, die einen generischen Begriff mit einem Städtenamen verbinden, potentiell gefährdet sind und eine neue Streitwelle vom Zaume gebrochen wird.

Die Entscheidungen finden sich unter:
> http://www.tauchschule-dortmund.de

Ausführlich zu den tauchschule-dortmund.de-Entscheidungen unter:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=217
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=148
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=153

Quellen: rechtsanwaltmoebius.de, tauchschule-dortmund.de, eigene Recherche

muehlhausen.com – wehe, der Provider schlampt!

In einem Rechtsstreit um Schadensersatz aus einem Providervertrag hat das Amtsgericht (AG) Bad Vilbel (Urteil vom 10.10.2003, Az.: 3 C 139/03 (310)) den Providervertrag näher beschrieben und den Schadensersatzanspruch grundsätzlich bejaht. Leider hat es aber die Klage zurückgewiesen, weil nicht der richtige Schaden geltend gemacht wurde.

Der Inhaber der Domain muehlhausen.com hatte mit dem Beklagten am 20.03.2000 einen Providervertrag über Speicherplatz und die Übernahme der Domain geschlossen, die der Kläger im Dezember 1998 über einen australischen Provider für US$ 220,- gekauft hatte. Der Provider versäumte es, den Registrierungsvertrag zu verlängern. Der Kläger hatte ihn zuvor darauf angesprochen. Von Seiten des Providers hieß es, es sei alles im Griff und werde erledigt. Am 23. Dezember 2002 stellte der Kläger fest, dass die Domain nicht mehr erreichbar war; am 22.01.2003 sah er, dass die Domain einen neuen Inhaber hat.

Die Parteien stritten darüber, wer verpflichtet war, den Vertrag mit der Registry aufrecht zu erhalten. Der Kläger meinte, das sei Aufgabe seines Providers gewesen, denn das gehöre üblicherweise zu dessen Aufgaben. Der Provider behauptete, keine Domains registrieren zu können. Er habe nicht die Pflicht, den Erhalt der Domain zu überwachen. Seine Pflicht beschränke sich auf die Weiterberechnung der seitens der Registry in Rechnung gestellten Registrierungsgebühr an den Kläger.

Das AG Bad Vilbel stellte fest, dass dem Kläger ein Anspruch wegen Schlechterfüllung des Providervertrages (PVV) zusteht. Dieser sei ein Dauerschuldverhältnis mit verschiedenen Dienstleistungen. Der Providervertrag umfasse auch das Verwalten und Überwachen der Domain; dabei handele es sich zumindest um Nebenpflichten aus dem Vertrag.

Problematisch war wie immer die Berechnung des Schadens. Hier ging das Gericht davon aus, dass die Neuregistrierung einer anderen Domain der Schaden sei und nicht der Verlust der alten Domain, den der Kläger geltend gemacht hatte. Weitere Schadenspositionen wären, nach Ansicht des Gerichts, die Aufwendungen für eine Eintragung in Domain-Datenbanken und Suchmaschinen.

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Mühlhausen, eigene Recherche

Sedo – Domain-Parking jetzt mit Catch-All

Sedo bietet ein neues Feature für das Sedo Domain-Parking. Domain-Parking ermöglicht Domain-Inhabern, Geld mit ihren ungenutzten Domains zu verdienen. Eine neue Catch-All Funktion sorgt dafür, dass die Besucherströme jetzt noch besser ausgeschöpft werden.

Mit der neuen Catch-All Funktion werden bei geparkten Domains nicht nur Aufrufe auf die Hauptseite der geparkten Domain auf die Parking-Seite weitergeleitet, sondern auch Zugriffe auf beliebige Unterseiten.

Ein Beispiel: während früher nur die Aufrufe etwa der Adresse http://www.linktrade.net verwendet werden konnten, leitet jetzt http://www.linktrade.net/kjlsdfdlkflkj.htm auch auf die Sedo Domain-Parkingseite. Wichtig ist dies insbesondere für Domains, die ehemalige Projekte waren, und noch mit diversen Unterseiten in Suchmaschinen und Verzeichnissen eingetragen sind (sog. „Expired Domains“).

Voraussetzung für die Nutzung der Catch-All Funktion ist der Eintrag der geparkten Domain via Nameserver-Parking. Dazu muss die Domain auf die beiden Nameserver ns1.sedoparking.com sowie ns2.sedoparking.com eingetragen werden.

Allgemeine Informationen zum Domain-Parking finden Sie unter:
> http://www.sedo.de/services/parking.php3

Technische Details zur Einrichtung des Nameserver-Parkings finden Sie unter:
> http://www.sedo.de/member/domainparking/faq.php

Quelle: sedo.de, eigenen Recherche

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