Newsletter-Ausgabe #173: September 2003

Themen: .ag – Registrierung fuer GmbHs verboten? | Umlaut-Domains – Gefahr durch Trittbrettfahrer | Zuccarini – FBI schnappt Grabber-Legende | registereu.com – Warnung vor .eu-Falle | WLS – VeriSign startet Domain-Warteliste | solingen.info – Stadt siegt gegen Portalbetreiber | body.com – Millionen-Deal oder PR-Gag?

.ag – Registrierung fuer GmbHs verboten?

Liebe Leser!

Getreu dem Motto „Oefter mal was Neues“ hat das Landgericht Hamburg das deutsche Domain-Recht mal eben komplett auf den Kopf gestellt: nach Ansicht des Gerichts deutet die Internet-Adresse auf das darunter zu erreichende Webangebot. Folglich dürfen Domains unter der Top Level Domain .ag (Antigua und Barbuda) nur von Aktiengesellschaften registriert werden.

Seit Februar 2003 streitet die Berliner Tipp 24 AG als Anbieter von Lotto-Spielgemeinschaften wegen der Verwendung der Domain tipp.ag mit der Moramis GmbH aus Niederwalgern. Nach Berichten des Online-Magazins heise.de urteilte nun das Gericht, daß die Internet-User mit der von der Moramis GmbH verwendeten Domain tipp.ag in die Irre geführt werden, da die Rechtsform einer Aktiengesellschaft vorgetäuscht wird. Weder die Gestaltung der Website noch die Angaben im Impressum könne dies verhindern. Im Klartext: wo .ag drauf steht, muß auch Aktiengesellschaft drin stecken! Sonst könnte der dumme, dumme User noch auf falsche Gedanken kommen …

Dieses Urteil muß zu fieberhaften Reaktionen und Panikregistrierungen geführt haben: dürfen bahrainische .bh-Domains nurmehr von Frauen angemeldet werden? Ist dort für Betrugsversuche mit Silikonkissen eine Anfechtung in der „Implantation Period“ vor der WIPO möglich? Wird Omans .om zur Meditations-Domain? Gibt es .au nur für Inhaber von Browsern mit Abgas-Untersuchung? Gelingt dem TV-Sender VIVA die sanfte Vereinigung von .vi (Jungfrauen-Inseln) mit .va (Vatikan)? Oder muss Weissrussland seine Endung .by bald an Bayern abtreten? Würde sich Deutschland an einer entsprechenden UN-Mission beteiligen, um die TLD zu befreien? Und kann dies – rein vorsorglich natürlich – mit dem Vorhandensein von „Weapons of Mass Domain Destruction“ begründet werden?

Mit all diesen Fragen lassen uns die Richter allein. Aber halt, nehmen wir Nina Ruge doch wenigstens einmal im Leben beim Wort: alles wird gut. Die nächste Instanz hebt den Unsinn wieder auf, und das Urteil gerät genau so schnell in Vergessenheit wie die No Angels.

Bis zum nächsten Mal!

Ihr
Florian Hitzelberger
hitzelberger@domain-recht.de

> http://www.tipp.ag
> http://www.tipp24.de
> http://www.moramis-gmbh.com

Quelle: heise.de, moramis-gmbh-com, eigene Recherche

Umlaut-Domains – Gefahr durch Trittbrettfahrer

Die Vorfreude über die angekündigte Einführung von Umlaut-Domains (IDNs) unter der Top Level Domain .de ist ungebrochen. Daher ist es an der Zeit, einmal die rechtlichen Aspekte der neuen Adressen näher unter die Lupe zu nehmen, die sich aus der unbefugten Registrierung durch Dritte ergeben können.

Wenig Probleme dürften sich für die Inhaber von Markenrechten ergeben: das deutsche Markenrecht schützt den als Marke eingetragenen Begriff nicht nur vor identischen, sondern auch vor ihm ähnlichen Zeichen. Da die Unterschiede bei einer Domain zwischen ihrer Umlaut-Variante und der ausgeschriebenen Form in der Regel minimal sein dürften, liegt die drohende Verwechslungsgefahr auf der Hand.

Interessant wird es für Inhaber von Domains mit generischen Begriffen, die auf keinen Markenschutz verweisen können. Hier kommen unter dem Stichwort „Trittbrettfahrer“ Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht, dessen Grundsätze sich auf die neuen Umlaut-Domains übertragen liessen. Ein Beispiel aus dem bisher dazu bekannten Domain-Recht ist die nachträgliche Registrierung der Domain klug-suchen.de durch einen Dritten, um so am Erfolg der ursprünglichen Adresse klugsuchen.de zu partizipieren (LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1999, Az.: 34 O 2/99). In diese Kategorie fallen schließlich auch Vertipper-Domains wie etwa yaho.de oder amzon.de. Aus §§ 1 und 3 UWG bestehen hier Unterlassungsansprüche für den Fall von Rufausbeutung, wettbewerbswidriger Behinderung und Irreführung. Voraussetzung ist, dass die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, die fragliche Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt wird und von ihr eine zu missbilligende Behinderung ausgeht oder sie irreführende Angaben enthält. Insbesondere die Schwelle für eine geschäftliche Nutzung liegt dabei niedrig: unter Umständen reicht schon ein Werbebanner aus, um von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr zu sprechen.

Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme dürfte ein weiterer Punkt noch einige Zeit für Kopfzerbrechen sorgen: selbst wenn alle User mit aktuellster Software arbeiten und deshalb Umlaut-Domains zumindest für die Browser kein Problem sind, so muß dies nicht für die weltweit verwendete eMail-Software gelten. Denkbar wäre zum Beispiel, daß Jürgen Müller zwar seinen Nachnamen unter einer funktionierenden .de-Umlaut-Domain nutzt. Will er die Domain jedoch auch als eMail-Adresse verwenden, so ist derzeit wahrscheinlich, daß der sogenannte „local part“ (der Teil vor dem @-Zeichen) nur ohne Umlaute (also in der „ue“-Variante) genutzt werden kann. Abzuwarten bleibt daher, ob auch hier Software-Updates rasche Abhilfe schaffen oder noch für einen längeren Zeitraum mit Verwirrung bei den Usern zu rechnen ist.

Vorbestellungen von .de-Umlaut-Domains sind möglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains.pdf

Vorbestellungen von .at/.ch-Umlaut-Domains möglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-AT.pdf
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-CH.pdf

Quelle: eigene Recherche

Zuccarini – FBI schnappt Grabber-Legende

Der US-Bundespolizei FBI gelang letzte Woche ein spektakulärer Coup: John Zuccarini, der als Cybersquatting-Legende zu zweifelhaftem Ruhm gelangte, konnte nach jahrelanger Fahndung in einem Hotel in Hollywood festgenommen werden. Zuccarini ist damit das erste Opfer des „Truth in Domain Names Act“.

Zuccarini registrierte bevorzugt weltweit bekannte Markennamen als Tippfehler-Domains. Einer Studie vom Januar 2003 zufolge gehörten ihm mindestens 5.300 Domains. Zu den prominentesten Beispielen zählen backstreeboys.com, disneywold.com, toyoto.com, amaricanairlines.com, nicholekidman.com und wallstreetjounal.com. Zwar hat Zuccarini einen Großteil der Domains in zahllosen UDRP-Verfahren wieder verloren. Bis die Markeninhaber die Rechtsverletzungen jedoch bemerkten und sich erfolgreich dagegen zur Wehr setzten, hatte Zuccarini längst im großen Stil abkassiert:

Nach vorsichtigen Schätzungen hat Zuccarini bis zu US$ 1 Mio. im Jahr verdient. Seine Masche war denkbar einfach: wer sich bei Eingabe der Domain vertippte, wurde auf Internetangebote für Erwachsene weitergeleitet. Zuccarini selbst kümmerte sich weder um die Inhalte noch um die Programmierung dieser Angebote; er stellte lediglich die Domains zur Weiterleitung zur Verfügung. Da seine Bezahlung auf einem „pay per click“-System beruhte, verdiente er umso mehr Geld, je mehr eine Website durch die Vertipper-Domains zusätzliche Besucher anzog. Zudem öffneten sich bei vielen Webseiten zahlreiche Browser-Fenster mit Werbung, die bei einem Klick auf den Back- oder auch den Close-Button dafür sorgten, daß umso mehr zusätzliche Fenster aufgingen. In den letzten Jahren lebte Zuccarini deshalb ständig auf der Flucht vor den US-Behörden.

Zum Verhängnis wurde Zuccarini, daß unter anderem seine Vertipper-Domains zu den Teletubbies Kinder auf Erotik-Angebote führte. Damit verstiess er gegen den erst dieses Jahr verabschiedeten „Truth in Domain Names Act“. Dieser sieht vor, daß die vorsätzliche Irreführung von Minderjährigen durch Domain-Namen zum Zweck der Betrachtung von jugendgefährdendem Material mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Allerdings ist noch unklar, ob und wie sich Zuccarini strafbar gemacht hat: da die Domains selbst kaum jugendgefährdend sind und er für die Inhalte nicht verantwortlich war, droht eine langjährige juristische Auseinandersetzung. Kein Problem für Zuccarini: Geld hat er ja …

Den Wortlaut des „Truth in Domain Names Act“ finden Sie in Sec.
521 unter:
> http://www.house.gov/judiciary/s151conf_002.pdf

Quelle: sun-sentinel.com, circleid.com, the register.co.uk

registereu.com – Warnung vor .eu-Falle

Zahlreiche Leser haben uns auf eine Spam-Mail des Anbieters registereu.com hingewiesen, der gegen Zahlung von EUR 60,-(!) Registrierungen von dotEU-Domains anbietet. Wir nehmen das erneut zum Anlass, nochmals vor solchen Angeboten zu warnen: Derzeit ist niemand in der Lage, dotEU-Domains zu registrieren! Allenfalls besteht die Möglichkeit einer Vorregistrierung; für die sollten aber keine Gebühren erhoben werden.

In der Spam-Mail mit dem Titel „Landrush on .EU domains“ heisst es, der Anbieter akzeptiere nun die Registrierung von dotEU-Domains. Auf der Website, auf die verwiesen wird, heisst es dann, man könne eine dotEU-Domain zum Preis von EUR 60,- für zwei Jahre registrieren. Wenn dann dotEU Ende 2003 / Anfang 2004 anlaufe, werde man die „registrierten“ Domains „aktivieren“.

Bei alldem handelt es sich wohl eher um leere Versprechungen. Bisher ist unklar, welche Kosten für die Registrierung von dotEU-Domains entstehen werden. Und der Eindruck, der hier suggeriert wird, dass die „registrierte“ Domain auch tatsächlich aktiviert wird, ist nicht einlösbar: Niemand kann dafür einstehen, dass tatsächlich lediglich vorregistrierte Domains auch später in der Landrush Period an den Vorregistrierenden vergeben werden.

Und die EUR 60,- pro Domain? Schaut man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website an, so erfährt man, dass man sie nicht wieder sieht. Sollte eine Registrierung nicht klappen, erhält man eine Gutschrift über den Betrag, die in eine andere Domain-Registrierung umgemünzt werden kann.

Davon lässt man also besser die Finger und orientiert sich an seriösen Angeboten, die keine Gebühren nehmen, solange keine Preise feststehen und die gewünschte dotEU-Domain nicht registriert ist.

> http://www.registereu.com

.eu-Domains kostenlos vormerken können Sie unter:
> http://www.dotEU.info

Quelle: eigene Recherche

WLS – VeriSign startet Domain-Warteliste

VeriSign hat gegen alle Bedenken Dritter Ende August mit seinem umstrittenen Waiting List Service (WLS) begonnen: Kunden können zum Preis von US$ 39,- Domains überwachen und registrieren, die unter bestimmten Umständen frei werden.

Der Waiting List Service firmiert jetzt unter dem Begriff „Next Registration Rights Service“. VeriSign bzw. das Tochterunternehmen Network Solutions, Inc. (NSI) nimmt nun für diesen Service, der im Oktober aktiv wird, Vorbestellungen entgegen. Dabei werden .com- und .net-Domains überwacht und bei Freiwerden seitens NSI für den Kunden, der den Service bestellt hat, unmittelbar registriert. Der Service kostet US$ 39,-, die im Erfolgsfalle mit der Registrierungsgebühr des ersten Jahres in Höhe von US$ 35,- verrechnet werden. NSI betont, dass je Domain nur jeweils ein Backordering möglich sei, also nur eine Person auf die Waiting List komme. Mit einem Ansturm auf dieses Angebot ist zu rechnen.

Bedenken gegen diesen Service haben vor allem Unternehmen, die sich bereits auf einen solchen „Snapback“-Service oder Backordering spezialisiert hatten, darunter SnapNames. NSI hat bei diesem Dienstleistungsangebot einen unaufholbaren Wettbewerbsvorteil, denn das Unternehmen ist die Verwaltungsstelle der Top Level Domains .com und .net. Aus diesem Grunde sind auch Klagen wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht, Verletzung des ICANN-Vertrages sowie eine Beschwerde beim US-Rechnungshof gegen VeriSign und NSI anhängig. VeriSign begegnete dem, indem das Unternehmen den größten Konkurrenten und Kritiker, SnapNames, kurzer Hand aufkaufte.

Wie sicher das Geld für den Backordering-Service von NSI angelegt ist, bleibt bei diesem unternehmerischen Gebaren und den anhängigen Rechtsstreiten, deren Ausgang ungewiss ist, offen. Die Investition in Domains bleibt auch an dieser Stelle risikoreich.

> http://www.nextregistrationrights.com

Quelle: intern.de, eigene Recherche

solingen.info – Stadt siegt gegen Portalbetreiber

Die Stadt Solingen klagte erfolgreich gegen den Inhaber von solingen.info. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2003, Az.: 20 U 43/03) wies in zweiter Instanz die Berufung des Beklagten wegen Namensrechtsverletzung zurück.

Der Domain-Inhaber betreibt unter der Domain solingen-info.de ein regionales Portal, auf das solingen.info verlinkt war. Die Gemeinde verlangte Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain solingen.info, womit sie vor dem Landgericht erfolgreich war. Die Berufung des beklagten Domain-Inhabers war nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Unterlassung; die Übertragung der Domain an die Gemeinde schloss es aber aus.

In der Nutzung der Domain durch einen Nichtberechtigten sah das OLG Düsseldorf eine Namensanmassung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB. Es stützte sich dabei auf den Umstand, dass der Domain-Inhaber keinen Zusatz auf der Second Level Domain-Ebene nutze, weshalb beim Internetnutzer eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Diese sei in diesem Falle auch nicht über den Inhalt der Homepage korrigierbar. Vielmehr werde der berechtigten Gemeinde die Möglichkeit genommen, die Domain für sich zu nutzen. Dabei sei es nicht von Belang, dass sie bereits die Domain solingen.de nutze.

Massgebend für diese Beurteilung war der Umstand, dass die Domain-Endung .info nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt ist. Zu einem anderen Ergebnis wäre das Gericht ggf. bei den Endungen .at oder.com gekommen.

Ausführlich zu dem Urteil:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=193

Spezialisierte Antwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

body.com – Millionen-Deal oder PR-Gag?

War es ein herausragender Domain-Deal, als die Communicate.com Inc. die Domains automobile.com, exercise.com, body.com und makeup.com für US$ 1 Million an Manhattan Assets, Inc. verkaufte, oder war es einfach nur ein PR-Gag? Wie auch immer: der Domain-Handel hat sich wieder einmal ins Gespräch gebracht.

Der spektakuläre Deal wurde vergangene Woche publik gemacht. Für US$ 1 Million will Communicate.com die Domains verkauft und bereits eine Anzahlung in Höhe von US$ 200.000,- erhalten haben. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises bekommt das Unternehmen vom Käufer 5 % vom Umsatz, der über die Seiten gemacht wird, mindestens aber US$ 10.000,- monatlich. Darüber hinaus wurde auch gleich ein Beratervertrag geschlossen: Für US$ 40.000,- soll Communicate.com dem neuen Besitzer der vier Domains bei deren Entwicklung helfen.

Skeptisch wird das Geschäft in Online-Foren beobachtet. Einige Zeitgenossen sind der Ansicht, hier handele es sich um einen PR-Gag wie seinerzeit bei dem vermeintlichen Rekord-Verkauf von beauty.cc. Dabei stützt man sich auf die WHOIS-Einträge, die noch unverändert sind. Aber warum sollte der Käufer dort jetzt schon eingetragen sein, wenn er den vollständigen Kaufpreis noch nicht gezahlt hat?

> http://www.automobile.com
> http://www.exercise.com
> http://www.body.com
> http://www.makeup.com

Aktuelle Domainpreise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

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