Newsletter-Ausgabe #172: September 2003

Themen: IDNs – Registrierung auf Umlaute beschränkt | Statistik – .com knackt die 24 Mio-Marke | dotEU – EU-Kommission schreibt Studie aus | .kids.us – Spielplatz-Domain gestartet | .ch – Mehrheit fordert eigenes Domain-Gericht | yellowcity.net – David schlägt Goliath | be-mobile.de – T-mobile siegt in 2. Instanz | Frankfurt/M – Suchmaschinen und Marketing

IDNs – Registrierung auf Umlaute beschränkt

Die angekündigte Einführung von Sonderzeichen-Domains unterhalb der deutschen TLD .de hat bei den Internetusern eine wahre Euphoriewelle ausgelöst. Bevor man sich jedoch auf unter Umständen sogar kostenpflichtige Vormerkungsangebote stürzt, sollte man einige wichtige Punkte beachten.

So erstreckt sich die Anzahl der zugelassenen Sonderzeichen vorläufig allein auf die drei Umlaute. Zwar wären rein technisch auch andere Zeichen wie Buchstaben mit Accent oder das Währungssymbol für den Euro bereits möglich. Eine Registrierung wird aber vorläufig nicht angeboten. Der Hintergrund für diese Entscheidung dürfte sein, daß deutschsprachige Nutzer vor allem an Umlauten interessiert sind und es daher kaum Anlass gibt, darüber hinaus Aspekte wie zum Beispiel die Auswirkungen der neuen Adressen auf die Stabilität des Domain Name Systems (DNS) zu vernachlässigen. Diese Einschränkung gilt sowohl für das deutsche Kürzel .de als auch die Endungen der Nachbarländer Österreich (.at) und Schweiz (.ch). Nach Angaben von Pressechef Herzig nimmt die DENIC die Einführung der internationalisierten Domain-Namen (IDNs) in enger Kooperation mit den österreichischen und schweizer Registrierungsstellen vor. Derzeit laufen dort die Gespräche. Nach wie vor rechnet man damit, noch in diesem Jahr IDNs anbieten zu können. Meldungen, wonach schon jetzt Umlaut-Domains bei der DENIC registriert werden können, sind jedoch falsch.

Vorsicht ist angesagt bei Konvertierungstools: die große Anzahl der im Netz frei verfügbaren Übersetzungsprogramme verwendet die alten Präfixe „zq–“ oder „bq–„. Nach dem Standard RFC3490 lautet das aktuelle Präfix jedoch „xn--„. Obwohl diese Vielfalt an Vorsilben zunächst verwirrend erscheinen mag, so hat die wiederholte Änderung einen entscheidenden Vorteil: zumindest für .de gilt es als relativ sicher, daß sich einige experimentierfreudige User nicht schon vor dem offiziellen Start ihre Adressen sichern konnten.

Für Inhaber von Kennzeichnungsrechten stellt sich die Situation derzeit wie folgt dar: Unklar ist, wie deutsche Gerichte die rechtliche Situation bewerten. Rein technisch handelt es sich bei den Umlaut-Domains und der bisherigen Variante um grundverschiedene Adressen. Denkbar wären jedoch vor allem wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Vorbestellungen sind zu empfehlen, sofern diese nur im Fall der später auch erfolgreichen Registrierung mit Gebühren verbunden sind. Insbesondere Inhaber von generischen Domains wie z.B. boerse.de, ernaehrung.de, schoen.de sollten die Möglichkeit einer frühzeitigen Vorbestellung unbedingt nutzen, um sich auch die entsprechende Variante mit Umlauten zu sichern.

Vorbestellungen von .de-Umlaut-Domains sind moeglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains.pdf

Vorbestellungen von .at/.ch-Umlaut-Domains moeglich unter:
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-AT.pdf
> http://www.united-domains.de/download/Umlaut-Domains-CH.pdf

Ein aktuelles Konvertierungstool finden Sie unter:
> http://josefsson.org/idn.php

Weitere Informationen zu RFC3490 finden Sie unter:
> http://www.ietf.org/rfc/rfc3490.txt

Quelle: eigene Recherche

Statistik – .com knackt die 24 Mio-Marke

Die Millionen purzeln: mit .com, .net und .biz konnten vergangenen Monat gleich drei der großen Top Level Domains (TLDs) bedeutende Registrierungsrekorde feiern. Damit schraubten sie erstmals die Gesamtzahl der wichtigsten TLDs auf über 40 Millionen.

344.312 neu registrierte Domains verhalfen „Marktführer“ .com, die Schwelle von 24 Millionen Domains zu überschreiten. Damit konnte .com gegenüber dem Vormonat nochmals leicht zulegen. Leicht rückläufig waren die Domain-Registrierungen unter dem deutschen Kürzel .de – offensichtlich gehen die Registranten im Sommer in den wohlverdienten Urlaub. Keine Auszeit nahm dagegen .net: im Vergleich zum Vormonat legte die Endung um mehr als 50.000 Adressen zu und überschritt dadurch die Marke von vier Millionen Domains. Diese Zahl dürfte so manchen Experten überraschen, war doch mit der Einführung von .info und .biz der Abgesang auf .net bereits angestimmt. Für Domain-Händler lohnt es sich also nach wie vor, auch mit .net-Domains zu spekulieren.

Erstmals jenseits der Millionengrenze klettert diesen Monat .biz. Im ewig jungen Duell mit Konkurrent .info konnte .biz den Vorsprung bei den Monatszahlen noch halten Insgesamt führt nach wie vor .info, auch wenn sich der Abstand zusehends verringert.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 6.635.154 – (Vergleich zum Vormonat: + 67.242)
.com – 24.186.067 – (Vergleich zum Vormonat: + 344.312)
.net – 4.003.651 – (Vergleich zum Vormonat: + 52.384)
.org – 2.632.400 – (Vergleich zum Vormonat: + 30.751)
.info – 1.172.446 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.063)
.biz – 1.007.934 – (Vergleich zum Vormonat: + 22.716)
.us – 643.748 – (Vergleich zum Vormonat: + 23.338)

insgesamt: 40.281.400 (Stand 1. September 2003)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie auch unter:
> http://www.whoisreport.com/domain-counts

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: eigene Recherche

dotEU – EU-Kommission schreibt Studie aus

Die EU-Kommission hat im Zusammenhang mit der künftigen europäischen Top Level Domain .eu (dotEU) eine 12-monatige Studie zur Untersuchung der spekulativen und mißbräuchlichen Registrierung von Domains ausgeschrieben.

Der vollständige Titel der Ausschreibung lautet „Studie über spekulative und missbräuchliche Registrierung von Domänennamen und bisherige legislative und anderweitige Massnahmen zum Schutz vorhandener Domänen oberster Stufe“. Im Klartext geht es darum, bekannte Mißbrauchsfälle wie Cybersquatting eingehend zu untersuchen und die Daten zu bewerten. Gleichzeitig sollen neue Einsatzmittel zur Bekämpfung des Phänomens der mißbräuchlichen und spekulativen Registrierung aufgezeigt werden. Dies umfaßt die verschiedenen Reaktionen auf Grabbing wie etwa durch Gesetze und Vergaberegeln, aber auch Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung. Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 26. September 2003. Die Laufzeit der Studie beträgt 12 Monate. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Bewerben kann sich jeder Bieter, der neben finanzieller Leistungsfähigkeit auch über die erforderliche fachliche Eignung wie rechtliche Sachkenntnis verfügt.

Auf Nachfrage erklärte man uns, daß die Studie völlig unabhängig vom Einführungsprozeß von dotEU zu sehen ist. Sie solle lediglich dabei helfen, die dotEU-Vergaberegeln zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen (sofern dies notwendig wird) oder gänzlich neue Interventionsmöglichkeiten zu finden. Experten erwarten den offiziellen Registrierungsbeginn der neuen .eu-Domains für den Lauf des ersten Halbjahres 2004.

Die deutsche Leistungsbeschreibung der Studie finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/download/doteu_de.doc

Kostenlose Vormerkung von .eu-Domains unter:
> http://www.dotEU.info

Quelle: eigene Recherche

.kids.us – Spielplatz-Domain gestartet

Am heutigen Donnerstag ist es soweit: mit .kids.us steht erstmals eine eigene Top Level Domain zur Verfügung, die nach strengen Kriterien ausschließlich für kinderfreundliche Inhalte genutzt werden darf.

Die Endung .kids.us ist eine Sub-Domain unterhalb der amerikanischen Top Level Domain .us. Für die Registrierung gelten einige bedeutende Einschränkungen: zum einen kann eine .kids.us-Domain nur von US-amerikanischen Staatsbürgern und Unternehmen oder von ausländischen Unternehmen mit „bona fide“-Präsenz in den USA registriert werden. Zum anderen muß der Inhalt, der unter einer .kids-us-Domain abgerufen werden kann, verschiedenen US-Gesetzen und freiwilligen Beschränkungen zum Schutz von Kindern unter 13 Jahren entsprechen.

Aus diesem Grund ist der Registrierungsprozeß zweigeteilt: zunächst werden die Adressen wie gewohnt registriert. Die hierfür fälligen Gebühren bewegen sich je nach Anbieter im Bereich von US$ 100,- bis US$ 150,- jährlich. Die Domain wird dann in das WHOIS-Verzeichnis eingetragen, ist aber noch nicht erreichbar. Wer auf der Domain Inhalte hinterlegen will, muß in einem zweiten Schritt die aktive Registrierung direkt bei Verwalter Neustar beantragen. Neustar prüft vorab den gesamten Inhalt der Website auf seine Vereinbarkeit mit den Kinderschutzregelungen. Auch in der Zeit danach wird der dann angebotene Inhalt teilweise durch technische Mittel, zum Teil durch Mitarbeiter von Neustar ständig überprüft. Hierfür ist eine weitere Gebühr von jährlich US$ 250,- direkt an Neustar zu zahlen.

Ein Verstoß gegen die Inhaltsbeschränkungen zieht drastische Konsequenzen nach sich: bei geringen Vergehen erhält der Inhaber die Aufforderung, binnen 12 Stunden den Fehler zu beseitigen. Im schlimmsten Fall droht bei schwerwiegenden Verstössen, also etwa bei Gewalt verherrlichenden oder kriminellen Angeboten, die sofortige Löschung der Domain.

Eine Auswahl von .kids.us-Registraren finden Sie unter
> http://www.kids.us/buy.html

Eine vollständige Übersicht über die Vergaberegeln und die inhaltlichen Auflagen finden Sie unter
> http://www.kids.us/policy_overview.html
> http://www.kids.us/content_policy/content.html

Quelle: eigene Recherche

.ch – Mehrheit fordert eigenes Domain-Gericht

Laut einer Studie der Vergabestelle SWITCH und des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) begrüßt die Mehrheit der Internet-Community in der Schweiz die Einrichtung einer aussergerichtlichen Schlichtungsstelle für Domain-Streitigkeiten unterhalb der Top Level Domain .ch.

Demnach finden es 54% der befragten Teilnehmer wichtig, daß ein solcher Dienst zusätzlich zu den ordentlichen Gerichten eingeführt wird. Auf einer Skala vergaben mehr als die Hälfte der Befragten die Noten 7-10 auf einer Skala von 1 „gar nicht wichtig“ bis 10 „sehr wichtig“. Streiterfahrene halten eine solche Einrichtung für noch wichtiger. Selbst eine Erhöhung der Registrierungsgebühren um umgerechnet etwa EUR 1,30 im Jahr zur Finanzierung würde von mehr als der Hälfe akzeptiert. Für die Einrichtung spricht vor allem, daß etwa 10% der Befragten bereits in Domain-Streitigkeiten involviert war und ein Drittel sich vorstellen kann, einmal selbst davon betroffen zu sein. Ob und wann eine solche Streitschlichtungsstelle für .ch eingeführt werden soll, steht derzeit aber noch nicht fest.

Im Nachbarland Österreich gibt es bereits seit März ein eigenes Domain-Gericht. In Deutschland versuchten insbesondere Anwälte wiederholt, eine Streitschlichtungsstelle zu etablieren. Jedoch lehnte erst kürzlich DENIC-Vorstand Sabine Dolderer die Einführung eines Schiedsverfahrens für .de ab. Ihrer Ansicht nach verhindern die Vergabebedingungen Probleme bei der Rechtsdurchsetzung, die sich aus den teils sehr unterschiedlichen Wohnsitzen bzw. Niederlassungen der Parteien ergeben. So sehen die Registrierungsrichtlinien für .de vor, daß zumindest der admin-c seinen Sitz in Deutschland haben muß und damit im Fall einer Rechtsverletzung durch die Domain eine Klage ohne weiteres zugestellt werden kann. Zum anderen stelle die staatliche Gerichtsbarkeit mit vergleichsweise geringen Kosten und sehr schnellen Entscheidungen eine attraktive Alternative dar.

Die umfangreiche Studie finden Sie unter:
> http://www.switch.ch/de/about/demoscope.pdf

Die Streitschlichtungsstelle für .at-Domains finden Sie unter:
> http://www.streitschlichtung.at

Quelle: switch.ch, eigene Recherche

yellowcity.net – David schlägt Goliath

Ein Existenzgründer aus dem Internetbusiness obsiegte gegen einen der „gelben“ Konzerne bei der Verteidigung seines Unternehmenskennzeichens. Das Kammergericht Berlin hat im Streit um die Domain yellowcity.net die Entscheidung der Vorinstanz Landgericht Berlin bestätigt, wonach die TLD .net ein funktionaler Kennzeichenbestandteil sei. Beide Gerichte haben die Anforderungen an die Gewerbeeigenschaft in der Gründungs- und Startphase detailliert beschrieben.

Der Kläger führt die Unternehmensbezeichnung Yellowcity Net seit Herbst 1999. Die Seite yellowmap.de, auf welche die Beklagte die am 18.01.2000 registrierte streitgegenständliche Domain umleitete, hat einen branchenähnlichen Inhalt (Unternehmenssuche und -präsentationen im Internet). Nach einem außergerichtlichen Einigungsversuch unterband der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 24.08.2000 die Fortsetzung der Kennzeichenrechtsverletzung.

Da die Beklagte diese Entscheidung nicht als endgültig akzeptierte, erhob der Kläger die Hauptsacheklage. Er beantragte zudem die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da die Beklagte wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstieß. Das LG Berlin unterband mit Beschluß vom 10.12.2002 den Verstoß (LG Berlin, Az.: 16 O 545/00).

Das LG Berlin gab in der Hauptsache der Klage mit Urteil vom 27.08.2001 (Az. 97 O. 59/01) statt. Die Beklagte ging in Berufung, die zurückgewiesen wurde (KG Urteil vom 29.11.2002, Az.: 5 U 308/01, rechtskräftig), ebenso wie die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Die unterlegene Beklagte hat die betreffende Domain freigegeben.

Die Gerichte stellten zur Voraussetzung für den Kennzeichenschutz fest, dass bei der Unternehmensgründung zahlreiche Auftritte gegenüber Dritten unter der Geschäftsbezeichnung (Anmeldung zum Finanzamt, Kreditersuchen, Fremdrechnungen, Vorverträge), die nicht nur reine Vorbereitungshandlungen seien, genügen. Ein erfolgreicher Geschäftsabschluß ist nicht erforderlich.

Beide Gerichte fassten den Suffix „.net“ als funktionalen Kennzeichenbestandteil auf. Es handle sich somit um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der TLD keine mittragende Bedeutung zukäme, weil diese nur auf die Vergabestelle hinweise. Das Verbot war schlechthin auszusprechen, weil von der Beklagten für die streitgegenständliche Domain keine eigenständige Nutzung vorgetragen wurde und es nur um die Schutzausweitung einer anderen Domain im Wege der Weiterleitung ging. Somit folgte daraus ein Anspruch auf Freigabeerklärung aus § 18 Abs. 3 MarkenG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

Eine Regel des deutschen Domain-Rechts, wonach TLDs grundsätzlich keine unterscheidungskräftigen Merkmale seien, scheint auf den ersten Blick in Frage gestellt. Wenn man die Urteile näher besieht, stellt man jedoch fest, dass hier die Ausnahme die Regel bestätigt. Als Beispiel für die Ausnahme im Einzelfall mag die Entscheidung dienen.

Die Urteile finden Sie unter:
> http://www.advocating.de

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: RA Harald von Herget, advocating.de

be-mobile.de – T-mobile siegt in 2. Instanz

Nach vielen Jahren gibt es wieder eine Domainrecht-Entscheidung, die sich mit der vom Klang des Domain-Namens ausgehenden Verwechslungsgefahr beschäftigt. Das hOLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 07.07.2003 (Az.: 3 W 81/03) die Nutzung der Domain be-mobile.de für den Bereich Telekommunikation untersagt.

Die Telekom-Tochter (wer sonst?) T-mobile ging vor Gericht und setzte in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber der Domain be-mobile.de durch. Der Domain-Inhaber hatte auf be-mobile.de Werbung von Telekommunikationsanbietern installiert.

Das LG Hamburg wies den Unterlassungsantrag von T-mobile zurück. Zwar sah das Landgericht zwischen den kollidierenden Zeichen große klangliche Ähnlichkeit, aufgrund der die Bezeichnungen miteinander verwechselt werden könnten. Aber dies sei irrelevant, da im Bereich des Mündlichen eine Begegnung der Bezeichnung T-mobile und der Domain be-mobile.de kaum stattfinden werde.

Damit fand sich T-mobile nicht ab und legte Beschwerde zum hOLG Hamburg ein. Das hOLG Hamburg gab dem Antrag von T-mobile ohne mündliche Verhandlung statt. Das Gericht bezog sich auf die vom Landgericht herausgearbeitete Verwechslungsgefahr – und legte sie anders aus. Nach Ansicht des hOLG Hamburg würden Domains vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt. Aufgrund dessen würden umworbene Kunden untereinander die Domain auch im Gespräch nennen, beispielsweise bei Hinweisen auf interessante Angebote auf der entsprechenden Website. Bereits damit sei der Tatbestand von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt und es läge eine rechtswidrige Nutzung eines einer Marke ähnlichen Kennzeichens vor.

Das Urteil finden Sie unter:
> http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3W84-03.html

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=190

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

Frankfurt/M – Suchmaschinen und Marketing

Ganz sicher kann man da noch nicht sein, aber vom 15. – 17.10.2003 soll das 2. Suchmaschinen Marketing.Com Seminar von SuchmaschinenMarketing.com aus der Schweiz stattfinden. Das Seminar umfasst drei unterschiedliche Einzelseminare an drei aufeinander folgenden Tagen.

Bereits im Mai diesen Jahres hat Suchmaschinen-Marketing.com ein solches Seminar in Zürich gehalten. Nun ist das zweite geplant, diesmal in Frankfurt. Es werden Topreferenten erwartet. Die einzelnen Seminartage befassen sich mit folgenden Themen:

1. Tag – Suchmaschinen-Marketing-Basics
2. Tag – Suchmaschinen-Marketing-Fortgeschrittenen
3. Tag – Suchmaschinen, Verzeichnisse und Tools

Es wird die Möglichkeit bestehen, 1-Tages-, 2-Tages- oder 3-Tages-karten zu beziehen. Die ersten 200 Ticketreservierungen sind begünstigt. Danach ist der volle Preis zu zahlen. Konkrete Zahlen und der Veranstaltungsort stehen noch nicht fest. Behalten Sie deshalb unbedingt die entsprechende Website im Auge.

Informationen finden Sie unter:
> http://www.suchmaschinen-marketing.com/frankfurt/

Quelle: eigene Recherche

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