Newsletter-Ausgabe #166: Juli 2003

Themen: Sunrise Period – aktuelle Verfahren im Überblick | .cn – China-Domain gibt kräftig Gas | .biz – legt Kleinkrieg die Registry lahm? | .es/.fr – User muessen draussen bleiben | Deep Links – BGH stützt Newsdienst paperboy.de | viagratip.de – OLG Frankfurt bleibt standhaft | Domain-Portfolio 2.0

Sunrise Period – aktuelle Verfahren im Überblick

Ob Sunrise Period, ProBlock oder Defensive Registrations – kaum eine Woche vergeht, in der nicht irgendein Domain-Verwalter die Markeninhaber zur vorbeugenden Registrierung zum Schutz vor Cybersquattern aufruft. Daher wollen wir Ihnen nochmals einen aktuellen Überblick geben.

Bei jedem Start einer neuen Domain stecken die Verwalter in einer großen Zwickmühle: wird die Registrierung zu einem bestimmten Zeitpunkt quasi mit einem „Big Bang“ für jedermann freigegeben, droht die massenweise unbefugte Anmeldung von Domains, speziell großer Unternehmensnamen oder Marken. Um dem vorzubeugen, gibt es häufig im Vorfeld des offiziellen Starts eine eigene Phase für die Inhaber von Kennzeichenrechten, die gegen Nachweis ihrer Rechte bevorzugt ihre Domains anmelden können.

1. .pro

Die Sunrise Period bei .pro endete ursprünglich bereits am 30. Juni, wurde aber nochmals bis zum 18. Juli verlängert. Bis zum 30. Juli läuft nun die Phase der Pre-Registrations. Ab 31. Juli beginnt dann die offizielle Registrierung. Eine Anmeldung unter .pro ist Rechtsanwälten, Ärzten und Buchhaltern/Steuerberatern vorbehalten, was durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden muß. In Deutschland nimmt die Secura GmbH Vorregistrierungen für .pro entgegen; die Registrierung selbst schlägt dort mit EUR 325,- im Jahr zu Buche.

Weitere Informationen zu .pro finden Sie unter:
> http://www.registrypro.com

Die Secura GmbH erreichen Sie unter:
> http://www.domainregistry.de/pro-domains.html

2. .kids.us

Die Sunrise Period für die Kinder-Domain .kids.us laeuft seit 17. Juni und dauert bis zum 15. August. Der Start der Live-Registrierung ist für den 4. September angesetzt. Voraussetzung für die Anmeldung in der Sunrise Period ist eine US-Marke, die vor dem 31. Dezember 2002 beim US Patent- und Markenamt (USPTO) eingetragen wurde. Die Registrierung beschränkt sich strikt auf den Wortlaut der Marke und wird von Verwalter NeuStar nochmals daraufhin geprüft. Als Subdomain der Top Level Domain .us gelten für .kids.us die gleichen Regeln. Eine Anmeldung ist daher nur von US-amerikanischen Staatsbuergern und Unternehmen oder von ausländischen Unternehmen mit „bona fide“-Praesenz in den USA möglich. Die Sunrise-Gebühren bewegen sich je nach Registrar im Bereich zwischen US$ 275,- und 325,-. Weiter fallen jährlich Registrierungsgebühren in einer Größenordnung um die US$ 120,- an. Zusätzlich sind Gebühren für die Überwachung der angebotenen Inhalte möglich.

Weitere Informationen zur Sunrise Period erhalten Sie unter:
> http://www.kids.us/sunrise.html

Eine Liste mit Registraren finden Sie unter
> http://www.kids.us/buy.html

3. .eu

Die Sunrise Period für die europäische Top Level Domain .eu (doEU) hat noch nicht begonnen; ihr Start wird für November oder Dezember erwartet. Die genauen Teilnahme-Voraussetzungen werden erst in den naechsten Monaten von EURid, der .eu-Vergabestelle, veröffentlicht. Klar ist schon jetzt, daß nur Personen, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in einem der Mitgliedsstaaten ihre Domains anmelden können. Zudem muss auch hier die Sunrise-Domain exakt der Marke entsprechen (Ausnahme: Bindestrich anstelle von Leerzeichen).

Weitere Informationen zur .eu Sunrise Period:
> http://www.dotEU.info/sunrise

Kostenlose Vormerkung möglich unter:
> http://www.dotEU.info

Quelle: thewhir.com, encirca.biz, eigene Recherche

.cn – China-Domain gibt kräftig Gas

Mächtig Dampf macht die chinesische Top Level Domain (TLD) .cn: nach Angaben von Verwalter NeuStar Inc. hat allein das Ausland bisher mehr als US$ 1,6 Millionen in .cn-Domains investiert.

NeuStar teilte nicht mit, wie sich diese Zahl zusammensetzt. Nach offiziellen Statistiken der chinesischen Vergabestelle CNNIC wurden bereits weit über 94.000 Domains direkt unter .cn registriert. Damit macht die Second-Level-Registrierung mittlerweile fast 40% der gesamten .cn-Domains aus. Deutlich nachgelassen hat dagegen das Interesse an den Endungen .com.cn, .net.cn und .org.cn, die zum Teil erheblich verloren haben und nunmehr hauptsächlich für Markeninhaber zum Schutz gegen Grabber eine Rolle spielen dürften. Zugleich zeigt diese Wanderung hin zu .cn-Domains wieder einmal, daß von den Usern Second Level Domains weit besser akzeptiert werden als lange und umständliche Third Level Domains.

Die Registrierung direkt unterhalb von .cn ist erst seit dem 17. März 2003 möglich. Seither können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen unter Adressen im Format name.cn im Web präsent sein. Eine Niederlassung in China ist nicht mehr erforderlich. Auch eine schriftliche Beantragung der Domains, welche bislang oftmals mehrere Wochen Zeit in Anspruch nahm, ist entfallen. Es gibt jedoch klare inhaltliche Beschränkungen: Demnach dürfen keine Inhalte angeboten werden, die gegen die chinesische Staatsführung gerichtet sind, nationalen Interessen schaden, für öffentliche Störungen sorgen oder pornographischen Zwecken dienen.

Weitere Informationen zum Thema „China-Domains“ unter:
> http://www.cn-domains.de

Die offiziellen Domain-Vergaberichtlinien (in Englisch) unter:
> http://www.cnnic.net.cn/registration/e-index.shtml

Quelle: neustar.us, eigene Recherche

.biz – legt Kleinkrieg die Registry lahm?

NeuLevel hat am Dienstag mitgeteilt, dass erneut mit einer Flut von .biz-Domain Renewal Spam-Mails zu rechnen ist. Mel Gouldie, der Inhaber der Domain domain-renewal.biz, teilte NeuLevel mit, er werde täglich 25.000 eMails an .biz-Domain-Inhaber versenden. Ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten, so erklärte Gouldie, würde bei NeuLevel telefonisch nachfragen und so den Betrieb teilweise lahm legen.

NeuLevel wertet das als Reaktion darauf, dass man die Domain von Gouldie vergangenen Freitag auf „registry hold“ gesetzt habe. Die Domain ist zur Zeit im Internet nicht erreichbar. Zu dieser Maßnahme griff Neulevel, weil Gould schon mehrfach .biz-Domain Renewal Mails versandt hatte, um an Kreditkartendaten zu gelangen.

Wie immer gilt: Die .biz-Domain Renewal Mails sind Spam. Ihre .biz-Domain ist sicher, soweit sie über einen deutschen Registrar registriert ist, da Verträge von deutschen Registraren automatisch verlängert werden und nur bei Kündigung des Vertrages enden.

Quelle: ascio.com, newlevel.biz, eigene Recherche

.es/.fr – User muessen draussen bleiben

Ob Tuvalu, Tonga oder West-Samoa – jedes noch so exotische Land hat sein Länderkürzel (ccTLD) schon längst für sich entdeckt. Zu den ungelösten Rätseln der Domain-Welt gehört daher, warum mit Frankreich und Spanien zwei der größten Wirtschaftsnationen nach wie vor äusserste Zurückhaltung mit ihren Endungen üben.

Viele Leser wundern sich, warum die Registrare zwar China-Domains und unbekannte Südsee-Inseln anbieten, Domains aus den beiden bedeutenden EU-Ländern Frankreich und Spanien jedoch völlig fehlen. Schuld sind die nationalen Vergabestellen: die von ihnen festgelegten restriktiven Vergabebedingungen schränken die Registrierung stark ein und zwingen die Einwohner zur Flucht in andere Endungen wie .com, .net oder .info.

So ist etwa selbst für französische Staatsbürger eine Registrierung direkt unterhalb von .fr ausgeschlossen; für sie steht nur der Adressraum unter .nom.fr zur Verfügung. Zum Nachweis der Registrierungsvoraussetzungen unter .nom.fr ist zum Beispiel die Vorlage des Führerscheins und eine Telefonrechnung erforderlich, die nicht älter als drei Monate sein darf. Das Naming Charter der Vergabestelle AFNIC sieht eine Vielzahl von weiteren, unterschiedlichen Regelungen für die über 20 offiziellen Subdomains vor. Kurioserweise gibt es mit .chirurgiens-dentistes.fr sogar eine eigene Subdomain für Zahnärzte. Über .geometre-expert.fr für Landvermesser oder .notaires.fr für Notare wundert man sich kaum mehr. Eine Registrierung direkt unterhalb von .fr ist lediglich für Unternehmen, Organisationen oder Markeninhaber möglich. Als Nachweis dient unter anderem ein Auszug aus dem französischen Handelsregister.

Eine vorsichtige Öffnung wagt man derzeit in Spanien: künftig gibt es mit .com.es, .nom.es, .org.es, .edu.es und .gob.es fünf offizielle Second Level Domains, wovon zumindest .com.es, .nom.es und .org.es eine weitestgehend freie Registrierung erlauben. Die Anmeldung direkt unterhalb von .es bleibt jedoch auch künftig beschränkt auf den bürgerlichen Namen, den Firmennamen oder Marken. Von einer ähnlich liberalen und unbürokratischen Vergabe wie unter .de wird man in diesen beiden Ländern wohl noch lange träumen.

Weitere Informationen über .fr-Domains unter:
> http://www.nic.fr/english

Die Registrierungsvoraussetzungen unter .fr finden Sie unter:
> http://www.nic.fr/english/register/charter-fr.html

Ein ausfuehrliches FAQ zu .es finden Sie in spanisch unter:
> http://www.nic.es/faqs.html

Quelle: eigene Recherche

Deep Links – BGH stützt Newsdienst paperboy.de

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 17.07.2003 (I ZR 259/00) mal wieder für Ordnung im Internet gesorgt. Er bestätigte, dass Deep Links im Internet nicht nur zulässig sind, sondern sogar das Internet erst vernünftig nutzbar machen.

Geklagt hatte ein Verlag gegen den Informationsanbieter Paperboy. Paperboy ist eine Metasuchmaschine für aktuelle Presseartikel. Sie bietet nach Eingabe des Suchbegriffes gefundene Nachweise per sogenanntem Deep Link an, verweist also per Hyperlink nicht einfach nur auf die Homepage des Artikelanbieters, sondern sofort auf den konkreten Artikel. Die Klägerin sah sich einerseits in ihren Urheberrechten verletzt, weil Paperboy Satzteile und Begriffe aus dem jeweiligen Artikel darstellt. Zum andern sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß, da die Leser an der Werbung auf der Homepage vorbeigeführt würden.

Das Landgericht (1. Instanz) gab der Klage statt. Das OLG Köln als Berufungsgericht (Urteil vom 27.10.2000 – 6 U 71/00) hat sie zum überwiegenden Teil abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung ging der Verlag in Revision zum BGH. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof, dessen ausführliche Klagebegründung noch aussteht, meint, Paperboy verletzt keine Rechte des Verlages. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichen, würden weder die Urheberrechte des Verlages noch die der durch Paperboy genutzten Suchmaschinen verletzt. Derjenige, der berechtigter Weise urheberrechtlich geschützte Werke ohne technischen Schutz im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht so bereits selbst die Nutzungen, die dann ein Abrufender vornähme. Für die Nutzung brauche es dann auch keinen Hyperlink, sondern lediglich die Adressdaten. Der Unterschied, den der Hyperlink gewährt, liegt lediglich im schnelleren Zugriff auf die Daten.

Auch wettbewerbsrechtlich könne man Paperboy nichts vorwerfen. Die Leistungen des Verlages werden durch den direkten Zugriff auf die Datei, unter Umgehung der Homepage, nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst bietet der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließt. Der Verlag muss, da er das Internet für seine Angebote nutzt, auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep Links) ist die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb hingenommen werden.

Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils liegen noch nicht vor. Informationen zum Urteil des Berufungsgerichts (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2000 – 6 U 71/00) finden Sie unter:
> http://www.vhb.de/afp/rechtsprechung/recht_073.html

Spezialisierte Anwälte finden Sie unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de, eigene Recherche

viagratip.de – OLG Frankfurt bleibt standhaft

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.02.2003, Az.: 6 U 132/01) hatte zu prüfen, ob bei einer Markenrechtsverletzung durch einen Domain-Namen die Domain-Verwaltung DENIC e.G. der richtige Gegner ist. Einmal mehr hat das Gericht klargestellt, was es bereits in seiner ambiente.de-Entscheidung, die der BGH bestätigte, vorgegeben hatte: Die DENIC ist nicht für die von einem .de-Domain-Namen ausgehende Rechtsverletzung verantwortlich.

Geklagt hatte die deutsche Lizenznehmerin der Marke Viagra. Sie verlangte von der DENIC unter anderem die Löschung der Domains viagratip.de und viagrabestellung.de, die beide auf Seiten mit pornographischen Inhalt führten. Die DENIC verwies das klagende Pharmaunternehmen auf die Domain-Inhaber. Das LG Frankfurt (Urteil vom 21.03.3001, Az.: 2/6 O 687/00) sah hinsichtlich der Domain-Namen einen Unterlassungsanspruch nach § 14 II Ziff. 3 MarkenG unter dem Aspekt der Markenverunglimpfung. Dabei bezog sich das Gericht auf die Entscheidung ambiente.de des OLG Frankfurt, die von Seiten des BGH erst später bestätigt wurde.

Gegen die Entscheidung legte die DENIC Berufung zum OLG Frankfurt ein, das nun ein abschließendes Urteil gefällt hat; die Revision wurde nicht zugelassen. Das OLG Frankfurt gab der DENIC Recht. Geprüft wurde die Haftung der DENIC als Störer und inwieweit sie der ihr obliegenden Prüfungspflicht nachgekommen ist. Da diese bei der DENIC aufgrund der zahlreichen Domain-Registrierungen und Disput-Einträge stark eingeschränkt sei, zeige sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung, dass eine solche Prüfungspflichtverletzung nicht vorliege. Zwar habe die Klägerin sie auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Aber da auch aufgrund des Hinweises keine offenkundige und eindeutige Rechtsverletzung vorlag, bestand keine Verletzung der Prüfungspflicht. Wie der BGH in der ambiente.de-Entscheidung (Urteil vom 17.05.2001, Az: I ZR 251/99) ausgeführt hat, muss die DENIC auch ohne Nachforschung zweifelsfrei feststellen können, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Das ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels oder einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserklärung des Domain-Inhabers der Fall, oder wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist. Hier lag keine der Ausnahmen vor, insbesondere bestand keine Identität zwischen Marke und Domain-Namen, weil die Begriffe „-tip“ und „-bestellung“ angehängt waren.

Die Klägerin hat sich zuletzt doch für den direkten Weg entschieden; die Domains viagratip.de und viagrabestellung.de sind wohl schon länger nicht mehr registriert.

Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung viagratip.de:
> https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=175

Die Entscheidung des OLG Frankfurt finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030195.htm

Informationen zur viagratip.de-Entscheidung des LG Frankfurt:
> http://www.recht-in.de/Urteile/urteil.php?urteilID=50317

Die Entscheidung ambiente.de des BGH finden Sie unter:
> http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/urteile95.htm

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

Domain-Portfolio 2.0

Die united-domains AG hat in Sachen Domain-Konfiguration und Domain-Verwaltung einen neuen Standard gesetzt: Das Domain-Portfolio 2.0. Alle Kunden von united-domains koennen ab sofort von zahlreichen verbesserten Features profitieren …

Das Domain-Portfolio wird so zu Ihrer persoenlichen „Domain-Schaltzentrale“, von der aus Sie alle Ihre Domains verwalten koennen, unabhaengig davon, bei welchem Provider die Domains registriert sind.

Viele Unternehmen und Privatpersonen besitzen nicht nur eine Domain, sondern eine Vielzahl von Internet-Adressen. Diese Domains sind oftmals bei unterschiedlichen Providern im Inund Ausland registriert, mit unterschiedlichen Laufzeiten, Zahlungsfristen und meist nur schwer merkbaren Passwörtern und Zugangscodes. Schnell verliert man hier den Überblick. Der Nutzer des Domain-Portfolios kann die entsprechenden Angaben zum Domain-Inhaber, zum Provider, das Registrierungsdatum und die jeweiligen Zugangscodes in seinem Portfolio hinterlegen. Die Daten werden selbstverständlich verschlüsselt übertragen. Verschiedene Import-/Export-Funktionen erleichtern das „Einbuchen“ der vorhandenen Domains in das Portfolio.

Neben der Verwaltung von bestehenden Domains kann der Nutzer neue Internet-Adressen unter den verschiedensten Domain-Endungen wie .de, .at, .ch, .it, usw. per Mausklick bestellen. Diese Domains werden dann automatisch dem Domain-Portfolio hinzugefügt.

„Schon jetzt haben wir diverse Kunden, die jeweils mehrere tausend Domain-Namen in ihrem Portfolio verwalten. Es zeigt sich, dass unser neues Domain-Tool gerade bei Unternehmenskunden sehr gut ankommt“, so Florian Huber, Vorstand der united-domains AG.

Werfen Sie einen Blick auf unser Beispiel-Portfolio:
> http://www.domain-portfolio.de

Presse-Information der united-domains AG:
> http://www.presseportal.de/story.htx?nr=454880

Quelle: eigene Recherche

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