Newsletter-Ausgabe #162: Juni 2003

Themen: .eu (dotEU) – Infos zur Sunrise Period | .name – Rettung durch Second Level Domains naht | Sperre – DENIC begrenzt WHOIS-Zugriff | .pro – zum Scheitern verurteilt? | Multilingual – IDNs machen Fortschritte | DROE – erneut Abzock-Mails aufgetaucht | zwilling.de – Wer den Schaden hat …

.eu (dotEU) – Infos zur Sunrise Period

Die Einfuehrung der neuen .eu-Domains rueckt immer naeher. Mit der Vergabe der .eu-Registry an das belgische Konsortium EURid im Mai 2003 scheint nach Jahren der kleinen Schritte nun endlich Schwung in den Einfuehrungsprozess zu kommen.

Wie bei der Einfuehrung der neuen .info/.biz-Domains im Jahre 2001 wird es auch bei den .eu-Domains eine sogenannte Sunrise Period zum Schutz von Markeninhabern geben (vgl. Artikel 5 EG-Verordnung 733/2002 vom 22.4.2002).

Die Sunrise Period ist ein bestimmter Zeitraum im Vorfeld des Beginns der allgemeinen Domain-Registrierungen, waehrend dem Inhaber von Markenrechten die Moeglichkeit haben, bevorrechtigt ihre Marke als .eu-Domain anzumelden. Markeninhaber koennen sich so wirksam vor Domain-Grabbern schuetzen.

Die genauen Teilnahme-Voraussetzungen werden erst in den naechsten Monaten von EURid, der .eu-Vergabestelle, veroeffentlicht.

Aus der genannten EG-Verordnung 733/2002 als entsprechende Rechtsgrundlage fuer die Einfuehrung der .eu-Domains und den Ankuendigungen von EURid ergibt sich jedoch schon jetzt folgendes:
(1) Antragsteller koennen sein
(a) natuerliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft
(b) Unternehmen mit satzungsgemaessen Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft
(c) Organisationen mit Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft. Unternehmen und Privatperson aus der Schweiz koennen also nicht an der Sunrise Period teilnehmen.

(2) Die Sunrise-Domain muss exakt der Marke entsprechen (Ausnahme: Bindestrich anstelle von Leerzeichen).

(3) Die Marke muss eine Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) oder eine nationale Marke der 15 EU-Mitgliedsstaaten sein. Inwieweit neben Wortmarken auch Wort-/Bildmarken zugelassen werden, ist noch offen. Ob IR-Marken zur Anmeldung gebracht werden koennen, ist ebenfalls offen.

Die .eu Sunrise Period wird voraussichtlich im November oder Dezember 2003 beginnen. Damit keine Fristen versaeumt werden, empfehlen wir allen Markeninhabern einen Eintrag in das Info-Formular unter dotEU.info:
http://www.dotEU.info/sunrise/

Quelle: eigene Recherche, EURid

.name – Rettung durch Second Level Domains naht

Letzte Woche noch ein unbestaetigtes Geruecht, jetzt wohl nurmehr Formsache: die neue Top Level Domain .name soll kuenftig auch als reine Second Level Domain vergeben werden und so endlich den erhofften Durchbruch schaffen.

Bereits beim derzeit stattfindenden ICANN-Treffen in Montreal ist .name einer der Tagesordnungspunkte. Bisher werden Domains unter .name lediglich im Format peter.schmidt.name beziehungsweise schmidt.peter.name vergeben. Geht es nach den Vorstellungen von Verwalter Global Names Registry (GNR), sollen bald auch zusaetzlich Adressen im Format peterschmidt.name oder alternativ schmidtpeter.name erlaubt sein. Mit dem Punkt zwischen Vor- und Nachnamen soll nicht nur die komplette Third Level Domain Ebene entfallen, sondern .name auch endlich zur sinnvollen und praktikablen Alternative zu .com oder .de werden. Eine komplette Freigabe erfolgt jedoch nicht: die Registrierung soll nach wie vor auf Personennamen beschraenkt bleiben, so dass vor allem attraktive generische Domains wie business.name weiterhin nicht moeglich sind.

Die hierzu erforderliche Aenderung in den Vertraegen mit ICANN hat GNR formal am 17. Juni 2003 beantragt. Begruendet wurde der Antrag damit, dass derzeit .name weder von den Registraren noch von den Privatpersonen als eigentlicher Zielgruppe angenommen werde. GNR selbst ist sogar der Ansicht, dass erst die Aenderung in Second Level Domains dazu fuehren wird, dass viele Nutzer erstmals in ihrem Leben von der Endung .name hoeren – ein krasseres Urteil und Eingestehen des Scheiterns von Third Level Domains scheint oeffentlich kaum denkbar.

Wann die neuen Regelungen greifen sollen, steht noch nicht fest. In Montreal ist lediglich eine Diskussion vorgesehen, da eine endgueltige Entscheidung dem ICANN-Vorstand vorbehalten ist. Betreiber GNR hat aber um eine Entscheidung bis zum 31. Juli 2003 gebeten, so dass die neuen Second Level Domains spaetestens zum 31. Oktober 2003 implementiert sind und angeboten werden koennen.

Weitere ausfuehrliche Informationen zu den geplanten Aenderungen finden Sie unter:
http://www.icann.org/montreal/name-second-level-proposal.htm
http://www.icann.org/correspondence/burr-letter-to-dam-17jun03.htm

Vorbestellungen .name-Domains (Second Level) z.B. unter:
http://www.united-domains.de

Quelle: icann.org, eigene Recherche

Sperre – DENIC begrenzt WHOIS-Zugriff

Die DENIC e.G., Verwaltung der deutschen Top Level Domain .de, wird ab 1. Juli 2003 durch ein automatisches System die Zahl der WHOIS-Abfragen in einem bestimmten Zeitintervall begrenzen und damit sog. Massenabfragen verhindern.

Am Dienstag kuendigte die DENIC die Reglementierung des mit etwa 6.000 bis 7.000 Anfragen pro Minute intensiv genutzten WHOIS-Services an, ueber den man abfragen kann, ob eine Domain bereits registriert ist und wenn ja, auf wen. Denn 90 Prozent der Abfragen dienen einer Untersuchung der Registrierungsstelle zufolge
lediglich dazu, zu ermitteln, ob eine Domain oder eine Liste von Domains wieder frei wird.

Die Reglementierung erfolgt allerdings nicht wegen der hohen Belastung der Systeme, die erst vor kurzem verbessert wurden, sondern, so DENIC-Vorstandsmitglied Andreas Baess, weil die exzessive Inanspruchnahme des WHOIS-Dienstes durch einzelne Nutzer Kosten verursacht, die von allen Domain-Inhabern getragen werden. Zudem wolle man so das System zum Beispiel vor Distributed Denial of Service Attacken schuetzen.

Ab 1. Juli wird man also in einem bestimmten Zeitraum nur noch eine begrenzte Anzahl von Abfragen durchfuehren koennen. Zugleich werden aber auch die zur Verfuegung gestellten Daten beschraenkt sein und nur unter Angabe weiterer Daten die gewuenschten Informationen zur Verfuegung stehen, wobei diese Funktion noch staerker limitiert sein wird. Dies wird mit dem Schutz der Inhaber-Daten begruendet und ist nicht ohne Sinn, schaut man sich die Spamflut an. Darueber hinaus bittet die DENIC die Intensivnutzer des WHOIS-Services, bei der Suche nach einer alternativen Informationsbeschaffungsloesung mit ihr zusammenzuarbeiten.

Die WHOIS-Abfrage der DENIC erreichen Sie unter:
http://www.denic.de/servlet/Whois

Diskussion zu diesem Thema im Forum:
http://www.domain-people.de

Quelle: denic.de, eigene Recherche

.pro – zum Scheitern verurteilt?

aehrend bei .name gerade noch die Wiederbelebungsversuche laufen, scheint bei der ebenfalls neuen Top Level Domain .pro bereits vor Beginn der offiziellen Registrierung jede Notoperation aussichtslos: nach einer kleinen Umfrage des National Law Journal unter elf US-Kanzleien besteht so gut wie kein Interesse an einer Domain-Registrierung unter .pro.

Die Endung .law.pro fuer Rechtsanwaelte und Kanzleien gilt unter Experten noch als die aussichtsreichste; bei den von Betreiber RegistryPro Inc. ebenfalls angebotenen Adressen .med.pro fuer Aerzte und .cpa.pro fuer Buchhalter sowie ihnen angeschlossene Institutionen besteht dagegen grosse Skepsis. Doch selbst die fuer .pro-Domains vorgesehenen speziellen Sicherheitsmerkmale wie verschluesselte eMail und digitale Zertifikate locken kaum einen Kunden. Rechtsanwalt Mark Willard aus Pittsburgh: „Wenn wir unsere eMails verschluesseln wollen, tun wir das – auch ohne .pro.“ Zudem wuerden die Mandanten mangels eines einheitlichen Standards oft eigene Technik bevorzugen. Lediglich groessere Kanzleien denken zum Schutz vor Cybersquattern und nicht zuletzt der eigenen Konkurrenz ueber eine Registrierung nach – bei Preisen von etwa EUR 300,- pro Jahr und Domain sollte sich dieses Risiko aber in Grenzen halten. Bei den Usern duerften daher Endungen wie die ueblichen Verdaechtigen .com und .de weiter fest im Kopf verankert bleiben, solange Adressen wie „ra-schmidt.de“ weit vertrauter sind als ein umstaendliches „schmidt.law.pro“.

Sollte sich dieses Ergebnis mit Beginn der .pro-Registrierung im Juli bestaetigen, ist das Konzept der sogenannten „restricted / sponsored TLDs“ endgueltig gescheitert: von den sieben neuen Endungen haben sich lediglich .info als unbeschraenkt sowie .biz als nahezu unbeschraenkt registrierbare Domains durchgesetzt. Und ein Durchbruch fuer Exoten wie .aero, .coop oder .museum scheint derzeit genauso vielversprechend wie ein Comeback von Modern Talking. ICANN ist zwar kein Vorwurf zu machen, weil mit den neuen TLDs absolutes Neuland betreten wurde. Da mit .travel und .health jedoch zwei weitere „restricted TLDs“ auf der Wunschliste fuer kuenftige Endungen ganz oben stehen, besteht dringender Diskussionsbedarf. Auch in Bruessel sollte man genau hinsehen und die europaeische Endung .eu vor der Durchsetzung eines komplizierten und fehleranfaelligen Sub-Level-Konzepts wie .com.eu oder .org.eu schuetzen.

Weitere Informationen ueber .pro erhalten Sie unter
http://www.registrypro.com

Quelle: law.com, eigene Recherche

Multilingual – IDNs machen Fortschritte

Der Einfuehrungsprozess multilingualer Domains (MDNs) hat einen neuen Meilenstein erreicht: nach langen und zaehen Verhandlungen hat ICANN die offiziellen Richtlinien fuer die „Einfuehrung internationalisierter Domain-Namen“ verabschiedet.

Bisher kann nur der sogenannte ASCII-Zeichensatz mit den Buchstaben von A bis Z, den Zahlen von 0 bis 9 und dem Bindestrich „-“ als einzigem zulaessigen Sonderzeichen fuer Domains verwendet werden. Da so vor allem die Zeichen aus asiatischen Sprachen voellig ausgegrenzt sind, ist man sich im Grund ueber eine Erweiterung einig. Strittig war jedoch lange die technische Umsetzung und die erforderlichen Konvertierungsverfahren. So hatte zum Beispiel der Domain-Gigant VeriSign unter dem Begriff „Internationalized Domain Names“ (IDNs) lange das sogenannte RACE-Verfahren favorisiert und erste Registrierungen angeboten, die mit Plug-Ins fuer den Browser auch genutzt werden koennen. Doch damit hatte man kaum Erfolg: zwar ist die Bezeichnung IDN fuer multilinguale Domains mittlerweile etabliert, verwendet wird aber nunmehr mit dem sogenannten Punycode-Verfahren eine voellig andere Uebersetzungsmethode.

Mit tatkraeftiger Unterstuetzung der Internet Engineering Task Force (IETF) einigten sich ICANN und fuehrende Registries im Maerz 2003 auf einen technischen Standard. Auf Grundlage der nun verabschiedeten Richtlinien werden die nationalen Verwaltungsstellen von China (.cn), Japan (.jp) und Taiwan (.tw) ebenso wie die Verwaltungen der generischen Endungen .info und .org an der Einfuehrung von einheitlichen IDNs arbeiten; da die Richtlinien die Grundregeln fuer IDNs festlegen, koennen aber jederzeit auch weitere TLD-Betreiber einsteigen.

Beispiele fuer IDNs finden Sie unter:
http://www.apng.org/idns/samples/ch.shtml

Ein Konvertierungswerkzeug finden Sie unter:
http://mct.verisign-grs.com

Weitere Informationen ueber IDNs erhalten Sie zum Beispiel unter:
http://www.i-d-n.net
http://www.apng.org/idns

Quelle: icann.org, eigene Recherche

DROE – erneut Abzock-Mails aufgetaucht

Die Ruhe war offensichtlich truegerisch: in Grossbritannien sind erneut Abzock-Mails des einschlaegig bekannten Registrars Domain Registry of Europe (DROE) aufgetaucht.

DROE, die unter dem Namen Domain Registry of America (DROA) auch in den USA aufgetreten ist, weist in ihren eMails unter Nennung der konkreten Webadresse die Domain-Inhaber darauf hin, dass der Registrierungsvertrag demnaechst ablaeuft. Daher sei es unbedingt Zeit zu handeln und die Domain zu transferieren. Sollte nicht rechtzeitig verlaengert werden, drohe der Verlust der Adresse. Doch wer dem Transfer zustimmt, zieht nicht nur oft gegen seinen Willen mit der Domain um, er zahlt auch noch meist vergleichsweise hoehere Gebuehren als beim alten Registrar. Andere eMails von DROE sind so formuliert, dass der Domain-Inhaber den Eindruck gewinnt, er sei noch nicht wirklich Inhaber der Domain und muesse eine weitere Erklaerung abgeben, die sich allerdings ebenfalls als Providerwechselerklaerung entpuppt. In anderen Faellen wurde zur Ueberpruefung, dass der Domain-Transfer oder die Vertragsverlaengerung abgeschlossen ist, um die eMail-Adresse des Inhabers gebeten. Wird der dafuer vorgesehene Link vom eMail-Empfaenger angeklickt, bestaetigt er damit unmittelbar einen Provider-Transfer seiner Domain.

DROE/DROA wurde bereits vergangenen Oktober von der britischen ASA (Advertising Standards Authority) verwarnt, Werbe-eMails, die wie Rechnungen aussehen, an Domain-Inhaber zu senden. Aehnliche Abzockversuche wurden auch von Unternehmen namens Domain Registry of Canada (DROC) sowie Domain Support Group bekannt. Zumindest fuer die ueber deutsche Registrare angemeldeten Domains gilt: die DENIC e.G. wendet sich nur in absoluten Ausnahmefaellen direkt an die Domain-Inhaber. Solange es sich daher nicht ausdruecklich um ein Schreiben Ihres Registrars handelt, koennen Sie solche Post getrost in den Muell werfen, da sich der Registrierungsvertrag ohne ausdrueckliche Kuendigung in der Regel automatisch verlaengert.

Ein Musterexemplar eines DROA-Schreibens finden Sie unter:
http://www.synuk.com/a/x/droa1.jpg

Betroffene koennen sich hier beschweren:
http://www.asa.org.uk

Quelle: dnforum.com, eigene Recherche

zwilling.de – Wer den Schaden hat …

Die Inhaberin der Marke Zwilling konnte sich erfolgreich gegen den Inhaber der Domain zwilling.de durchsetzen. Bei der Frage des Schadensersatzes scheiterte sie aber in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.02.2003, Az.: 6 U 1/02). Den tatsaechlichen Schaden trug die Klaegerin nicht substantiiert vor; es fehlten Angaben, auf deren Grundlage das Gericht eine Schaetzung haette vornehmen koennen.

Das LG Mannheim hatte in seiner Entscheidung seinerzeit zu Recht angenommen, dass der Markeninhaber gegen den Verletzer bei markenrechtswidriger Nutzung einer Internetdomain auch Anspruch auf Schadensersatz hat, und dass der Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebuehr zu berechnen sei, falls ein konkreter Schaden mangels vorhandener Umsatzzahlen des Verletzers nicht zu ermitteln ist, sowie dass die Bekanntheit der Marke bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebuehr zu beruecksichtigen sei.

Wirklich greifbare Anhaltspunkte, ausser dem Wunsch des Beklagten, einen Link auf dieser Website fuer DM 100,00 an den Mann bringen zu wollen, hatte das Gericht jedoch nicht. Das reichte aber zur Berechnung des Schadens mit DM 600,- im Monat aus.

Dem OLG Karlsruhe waren die Angaben, die die Klaegerin im jetzt entschiedenen Fall machte, allerdings zu wenig: Fuer eine Schaetzung, in welcher Hoehe der Klaegerin ein Schaden entstanden sein solle, fehle es an einer ausreichenden Grundlage. Die vom Landgericht bei seiner Schadensberechnung herangezogenen Kriterien (Bekanntheit der Marke „Zwilling“, Ausnutzung der Wertschaetzung und des guten Rufes dieser Marke) scheiden als Bewertungsmassstaebe fuer einen der Klaegerin durch die blosse Registrierung der Domain erwachsenen Schaden aus. In welcher Hoehe der Klaegerin in sonstiger Weise (etwa durch Behinderung) ein Schaden entstanden sein koennte, ist mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte auch bei weitreichender Anwendung des § 287 ZPO nicht schaetzbar.

Damit bleibt das alte Problem bestehen: Wie berechnet man den Schaden bei einer Kennzeichenverletzung durch die Registrierung einer Domain durch einen Unberechtigten? Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist letztlich zu begruessen. Denn ohne jeden vernuenftigen Anhaltspunkt kann man keine Schaetzung vornehmen. Sie ist dann naemlich nicht ueberpruefbar. Parteien, die Schadensersatz wegen einer solchen Rechtsverletzung fordern, kommen wohl nicht um aufwaendige Gutachten herum, die Zeit und Geld kosten und bei denen man nicht weiss, ob sie das Gericht ueberzeugen.

Einen vertiefenden Artikel zum Thema, der auch die Hamburger Entscheidungen zur Berechnung des Schadenersatzes aufgreift finden Sie unter:
https://domain-recht.de/magazin/article.php?id=168

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe finden Sie unter:
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Karlsruhe6U1-02.html

Die Entscheidung des LG Mannheim finden Sie unter:
http://www.netlaw.de/urteile/lgma_07.htm

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bonnanwalt.de, netlaw.de, eigene Recheche

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