Newsletter-Ausgabe #161: Juni 2003

Themen: dotEU (.eu) – erste Vergabedetails enthuellt | .name – bald als Second Level Domains moeglich? | .la – Los Angeles erhaelt eigene TLD | .org – PIR fuehrt Gnadenfrist ein | amex.de – Gerichte in der Zwickmuehle | lawscot.co.uk – Domain-Farce in Schottland | Domain-Parking – Sedo optimiert Klickpreise

dotEU (.eu) – erste Vergabedetails enthuellt

„dotEU est omnis divisa in partes tres“

dotEU in seiner Gesamtheit ist in drei Teile geteilt, von denen den einen die Belgier verwalten, den anderen die Schweden und den dritten, die welche in ihrer eigenen Sprache Italiano, in unserer Italiener heissen.

So haette wohl Caesar die Entwicklungen in Sachen dotEU beschrieben, wenn er ueber die ersten Details der Verhandlungen zwischen der EU-Kommission und EURid (European Registry for Internet Domains) ueber die Verwaltung der dotEU zu berichten gehabt haette.

Das Angebot der EURid baut folgendes Szenario auf: EURid ist eine non-profit Organisation mit Hauptsitz in Bruessel, deren Gruendungsmitglieder die Verwaltungen DNS BE (.be), NIC IT (.it) und NIC SE (.se) sich die „Reviere“ fuer die dotEU-Verwaltung aufteilen. Das schwedische NIC wird fuer den Norden Europas zustaendig sein, Belgien fuer Zentraleuropa und Italien fuer den Sueden. In allen drei Bereichen werden Bueros errichtet, die mit vielsprachigen Mitarbeitern besetzt werden, um alle relevanten Kundenkreise angemessen betreuen zu koennen.

Registrierungen erfolgen nach dem Prinzip des first come, first served. Es findet ein Namensausschlussverfahren statt, bei dem man sich auf Namen einigt, die nicht registriert werden koennen, etwa geografische und geopolitische Bezeichnungen. In den Registrierungsbedingungen soll geregelt werden, dass bei Falschangaben gegenueber der Registrierungsstelle ein Vertragsbruch vorliegt, der zum Einzug des Domain-Namens fuehrt. Eine alternative Streitschlichtungsregelung wie die UDRP soll geschaffen werden, die der belgischen Domain-Verwaltung aehneln wird.

Weiter ist eine dreimonatige Sunrise Period fuer Markeninhaber vorgesehen, der eine „Big-Bang“-Registrierung folgt: Mit dem Big Bang startet die offene Registrierung unmittelbar, ohne vorherige Landrush-Period.

Derzeit verhandeln EURid und die Europaeische Kommission den zukuenftigen Vertrag aus. Danach werden die EU-Mitgliedsstaaten konsultiert, die die Registrierungsbestimmungen absegnen muessen. Alsdann muss die .eu-Verwaltung einen Vertrag mit ICANN schliessen. Erst dann ist der Weg fuer Domain-Registrierungen frei. Bei EURid hofft man, noch vor Ende des Jahres mit der Registrierung von Domains beginnen zu koennen.

Kostenlose Vormerkung von .eu-Domains unter:
> http://www.dotEU.info

Quelle: EUrid, InterNetX, eigene Recherche

.name – bald als Second Level Domains moeglich?

Nach einer bisher nicht bestaetigten Meldung plant das Londoner Unternehmen Global Name Registry Ltd. (GNR), ab Herbst 2003 die von ihm verwalteten Domains mit der Endung .name zusaetzlich als reine Second Level Domains im Format domain.name anzubieten. Damit soll die umstaendliche Third-Level-Struktur aufgegeben werden. So ist .name bisher nur im Format „peter.schmidt.name“ erhaeltlich. In Zukunft ist dann auch „schmidt.name“ oder „peterschmidt.name“
moeglich.

Die Top Level Domain (TLD) .name ist eine der sieben neuen Endungen, die ICANN 2001 eingefuehrt hat. Sie ist ausschliesslich fuer Privatpersonen gedacht. Damit moeglichst viele User den Adressraum nutzen koennen, werden die Domains bisher nur als sogenannte Third Level Domains vergeben. Diese umstaendliche und
fehleranfaellige Schreibweise ist mit ein Grund, warum .name-Domains bisher kaum nachgefragt werden. Zwar belegen Adressen wie 911.wtc.name, adams.family.name, air.force.name oder auch soulman.ist.ein.sau.doofer.name, dass man die strengen Vergabebedingungen auch umgehen kann. Der endgueltige Durchbruch blieb .name bislang jedoch verwehrt. Boese Stimmen bezeichnen .name in seiner jetzigen Form auch als „Todgeburt“.

Dies koennte sich aendern, wenn ab Herbst die Registrierung als reine Second Level Domains im Format nachname.name moeglich waere und .name damit ebenso wie .de oder .com genutzt werden koennte. Fuer bereits bestehende .name-Domains soll sich nichts aendern; sie sollen auch kuenftig wie gewohnt funktionieren. Eine offizielle Bestaetigung fuer diese Plaene gibt es allerdings noch nicht.

Unklar ist, ob im Fall einer Aenderung der Vergabe das Konzept der Third Level Domains insgesamt als gescheitert anzusehen ist. Da die ebenfalls nach diesem Prinzip vergebenen TLDs .museum und .pro eher ein Schattendasein fristen, koennte sich die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) bei der moeglichen Einfuehrung neuer TLDs allein fuer das bewaehrte Prinzip der Second Level Domains entscheiden.

Einige „Beispiele“ fuer .name-Domains:
> http://soulman.ist.ein.sau.doofer.name
> http://www.911.wtc.name
> http://www.adams.family.name
> http://www.air.force.name

Weitere Informationen zu .name erhalten Sie unter:
> http://www.nic.name

Quelle: eigene Recherche, nic.name

.la – Los Angeles erhaelt eigene TLD

Die kalifornische Millionenmetropole Los Angeles wird die erste Stadt der Welt mit eigener Top Level Domain: gegen Zahlung einer nicht genannten Summe schloss das britische Unternehmen LA Names Corporation Limited einen langjaehrigen Vermarktungsvertrag fuer die Top Level Domain .la mit dem urspruenglichen Inhaber, der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos.

LA Names wird die Endung in Zusammenarbeit mit dem Registrar DreamHost sowie technischer Unterstuetzung durch .info-Verwalter Afilias Ltd. kuenftig als exklusive Abkuerzung fuer die Stadt Los Angeles vermarkten. Zielgruppe ist neben den dort ansaessigen 10 Millionen Einwohnern und den mehr als 300.000 eingetragenen Unternehmen auch jeder andere interessierte User, da es keine Registrierungsbeschraenkungen gibt. Laos folgt damit so prominenten Beispielen wie Tuvalu (.tv) oder West-Samoa (.ws), die ebenfalls die Rechte an ihren Laenderkuerzeln verkauft haben. Ganz exklusiv hat Los Angeles die TLD natuerlich nicht: auch fuer Einwohner von Staedten wie Landshut, Landsberg oder Langenhain ist eine Registrierung interessant.

Angeboten werden die .la-Domains zum Preis von US$ 50,- im Jahr. Nach einer Pressemeldung sollen bereits waehrend der Testphase der offiziellen Website mehr als 10.000 Bestellungen eingegangen sein, darunter offenbar zum Schutz vor Domain-Grabbern fuer bekannte Marken mit Adressen wie yahoo.la oder rolex.la. Umso verwunderlicher scheint es daher, dass LA Names selbst auf seiner Website fuer frei erhaeltliche Premium-Domains wie coke.la, cnn.la, amazon.la oder lycos.la zum erhoehten Preis von US$ 100,- wirbt. Denn die Markeninhaber duerften ueber solch verlockende Angebote wohl kaum begeistert sein …

Weitere Informationen ueber .la-Domains unter:
> http://www.la

Quelle: businesswire.com, eigene Recherche

.org – PIR fuehrt Gnadenfrist ein

Die Public Interest Registry (PIR) hat fuer die von ihr verwaltete Top Level Domain .org die erfolgreiche Implementierung der sogenannten Redemption Grace Period bekanntgegeben. Damit erhalten die Domain-Inhaber eine zusaetzliche Frist von 30 Tagen, die vor dem versehentlichen Verlust ihrer Webadresse schuetzen soll.

Im Gegensatz zu Domains, die ueber deutsche Registrare angemeldet werden und bei denen sich der Registrierungsvertrag ohne ausdrueckliche Kuendigung durch den Domain-Inhaber automatisch verlaengert, werden die ueber amerikanische Registrare angemeldeten Domains mit Ablauf des Registrierungsvertrages wieder frei. Zwar weisen die Registrare ihre Kunden mehrmals zuvor per eMail auf das nahende Ende des Vertrages hin. In zahlreichen Faellen wurden die Domains aufgrund eines Versehens ihres Inhabers dennoch unbeabsichtigt geloescht. Hier schafft nun die Gnadenfrist der Redemption Grace Period Abhilfe: binnen 30 Tagen nach Ablauf des Registrierungsvertrages ist die Domain gesperrt und nicht im Internet erreichbar. Dieser Status wird im WHOIS-Verzeichnis mit dem Eintrag „REDEMPTIONPERIOD“ kenntlich gemacht. Die Domain kann dann vom urspruenglichen Inhaber gegen Zahlung einer stark erhoehten Gebuehr wieder angemeldet werden.

Nicht zu verwechseln ist dies mit dem sogenannten Waiting List Service (WLS), an dessen Einfuehrung noch gearbeitet wird: hierbei kann sich jeder gegen Entgelt auf eine Warteliste fuer eine zuvor ausgewaehlte Domain setzen lassen. Wird diese Domain etwa mangels fristgemaesser Zahlung der Gebuehren frei, erhaelt der wartende Interessent dann diese Domain. Nicht betroffen sind .de-Domains: fuer sie gilt weder die Redemption Grace Period noch der geplante WLS.

PIR folgt damit dem urspruenglichen .org-Verwalter VeriSign, der ebenfalls eine Gnadenfrist fuer .com und .net eingefuehrt hat. PIR hatte mit Wirkung zum 01.01.2003 die Verwaltung von .org uebernommen, da VeriSign damals von ICANN zur Aufgabe gezwungen wurde, um im Gegenzug die Vertraege fuer die Verwaltung von .com und .net verlaengern zu koennen.
> http://www.pir.org

Mehr ueber die Redemption Grace Period finden Sie unter:
> http://www.icann.org/bucharest/redemption-topic.htm

Mehr ueber den WLS finden Sie als .pdf-Datei unter:
> http://www.verisign-grs.com/wls_revised_proposal.pdf

Quelle: thewire.com, icannwatch.org, eigene Recherche

amex.de – Gerichte in der Zwickmuehle

Die Entscheidung amex.de des OLG Frankfurt (Urteil vom 27.03.03, Az.: 6 U 13/02) stimmt nachdenklich. Das Unternehmen „AMEX“ konnte sich gegen den Inhaber der Domain amex.de, der keine eigenen Rechte am Kennzeichen hat, nicht durchsetzen.

Die Klaegerin betreibt unter dem Firmenschlagwort „AMEX“ einen Nutzfahrzeughandel. Den Namen nutzt sie seit 1975. Der Beklagte bietet gewerbliche Internet-Dienstleistungen an. 1999 registrierte er die Domain amex.de. Die Seite nutzte er ueber mehrere Jahre nicht, es gab nur einen Zaehler und einen Link zum Provider des Beklagten. Mittlerweile besteht eine Weiterleitung zu American Express. Die Klaegerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Frankfurt (Urteil vom 21.11.2001, Az.: 2/6O 174/01) gab der Klaegerin Recht. Das Gericht stuetzte sein Urteil auf § 12 BGB (Namensrecht).

Das OLG Frankfurt, das die Entscheidung ueberpruefte und aufhob, sah keinen Raum fuer den Anspruch aus § 12 BGB, weil kein Anhaltspunkt fuer die private Nutzung der Domain durch den Beklagten bestehe. § 12 BGB regele, bezogen auf Domain-Streitigkeiten, nunmal die private Nutzung von Domains, waehrend ueber das Markengesetz die geschaeftliche Nutzung von Domains abschliessend geregelt werde. Und die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen aus dem Markenrecht, in diesem Falle § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG, seien nicht erfuellt. So bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, da zwischen den Parteien keine Branchennaehe vorliege, weder aufgrund der Internetdienstleistungen des beklagten Domain-Inhabers noch durch die Leistungen der American Express Company. Auch sei die Klaegerin nicht bekannt genug, um den Bekanntheitsschutz des § 15 Abs. 3 MarkenG fuer sich reklamieren zu koennen. Also wies das OLG Frankfurt die Klage zurueck, und gab den Weg zu einer Revision nicht frei.

Damit wird ein Dilemma der Rechtsprechung zum Domain-Recht offenbar. Denn haette der Beklagte die Domain rein privat genutzt, haette die Klaegerin obsiegt. Warum sollte aber der Privatnutzer schlechter gestellt sein als der geschaeftliche Nutzer? Mit dieser Frage und einer denkenswerten Loesung beschaeftigt sich RA Dr. Krumpholz in einem lesenswerten Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt unter:
> http://www.jurpc.de/aufsatz/20030168.htm

Die Entscheidung finden Sie unter:
> http://www.jurpc.de/rechtspr/20030171.htm

Quelle: jurpc.de, eigene Recherche

lawscot.co.uk – Domain-Farce in Schottland

Am Vorabend eines gerichtlichen Domains-Streites zwischen der schottischen Anwaltskammer und Tommy Butler, dem Inhaber der Domain lawscot.co.uk, einigten sich die Parteien auf Zahlung von 10.000 britischen Pfunbd (gut EUR 14.000). Ein teures Schnaeppchen, denn ein Jahr zuvor hatte Butler die Domain dem Kaeufer noch fuer 500 britische Pfund (gut EUR 700) angeboten.

Die Sache soweit zu bringen war nicht einfach fuer Mr. Butler, denn zunaechst wollte ihn kein schottischer Anwalt vertreten: alle schottischen Anwaelte sind Zwangsmitglieder der Anwaltskammer (wie ja auch die deutschen Anwaelte). Die schottischen Anwaelte scheinen nicht die rechte Chuzpe zu besitzen, gegen die eigene Kammer anzutreten. Von dem Anwalt, den er engagierte, trennte sich Butler alsbald wieder, weil der nicht den rechten Elan brachte, um die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Die Anwaltsfirma und deren Mandant sollte auf Geheiss der Kammer Stillschweigen ueber den Rechtsstreit wahren. Das war nicht im Sinne von Butler.

Schliesslich wandte sich Butler an einen englischen Anwalt, der dann einen schottischen fuer die muendliche Verhandlung beauftragte, weil nur in Schottland zugelassene Anwaelte vor schottischen Gerichten auftreten duerfen. Die Anwaelte liessen Butler aber beim Prozessauftakt im Maerz haengen. Da Butler wohl keinen weiteren Rechtsvertreter fuer den Prozess fand, ging er schliesslich auf das Angebot von 10.000 britischen Pfund nebst der Uebernahme der ihm entstandenen Prozesskosten ein.

Butler erklaerte im Nachhinein, die Frage des rechtmaessigen Besitzes der Domain sei nie diskutiert worden, und wenn er einen Rechtsanwalt gefunden haette, haette er den Rechtsstreit ausgefochten. Insgesamt sind die Informationen zu dem gesamten Szenario duenn; aber mehr, so spekuliert theregister.co.uk, wird man vielleicht beim naechsten Prozess erfahren: Wenn Butler seinen englischen Anwalt verklagt.

Und wer all das nicht glaubt, der moege sich den Scheck anschauen unter:
> http://www.theregister.co.uk/content/6/31184.html

Quelle: theregister.co.uk

Domain-Parking – Sedo optimiert Klickpreise

Die Domainboerse Sedo.de hat den Kooperationsvertrag ueber die Vermarktung von Domains mit der Hamburger E-Spotting Media GmbH verlaengert. Der neu ausgehandelte Kooperationsvertrag erlaubt Sedo bessere Ausschuettungen bei geparkten Domains.

Sedo-Geschaeftsfuehrer Tim Schumacher sieht in E-Spotting weiterhin den idealen Partner fuer die Vermarktung brachliegender Domains. Der neue Vertrag erlaube, so Schumacher, die Klickpreise und damit die Verguetung der Domain-Inhaber zum 1. Juli 2003 um durchschnittlich 25% anzuheben.

Das Domain-Parking-Programm soll auch von dem Relaunch der gesamten Sedo-Seite profitieren, an dem Sedo derzeit arbeitet. So soll insbesondere das Layout und die Zuordnung der Keywords optimiert werden.

Mehr Informationen zum Sedo-Domain-Parking unter:
> http://www.sedo.de/services/parking.php3

E-Spotting erreichen Sie unter:
> http://www.e-spotting.de

Quelle: sedo.de, eigene Recherche

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