Newsletter-Ausgabe #158: Mai 2003

Themen: dotEU-Special – Fragen und Antworten zu .eu | Jubilaeum – 5.000 mal UDRP-Streit vor der WIPO | NeuLevel – looksmart-Spuk ohne Ende? | Doktortitel zum Download – Abmahnungen im Internet | Online-Impressum – So vermeiden Sie Abmahnungen! | Verkaufte Domains – Domain-Leben nach Sedo | Markenverband feiert 100sten – Grosse Gala im Juni

dotEU-Special – Fragen und Antworten zu .eu

Die EU-Kommission hat entschieden: EURid, ein belgisches Konsurtium, soll die Registry (Vergabestelle) fuer die neuen .eu-Domains werden. EURid ist damit quasi die „DENIC auf Europa-Ebene“. Mit einem Beginn der ersten Registrierung ist gegen Ende 2003 zu rechnen. Unser „dotEU“-Special gibt Antworten auf die sieben haeufigsten Fragen rund um die neue Europa-Domain.

Frage 1: Was ist dotEU?

Nachdem erstmals im Jahr 1996 ein Vorstoss gewagt wurde, haben das Europaeische Parlament und der Europaeische Rat mit der Verordnung Nr.733/2002 vom 22. April 2002 schliesslich den rechtlichen Grundstein fuer die Einfuehrung der „Domaene oberster Stufe .eu“, abgekuerzt dotEU, gelegt. Ziel der dotEU-Verordnung ist die Foerderung des elektronischen Geschaeftsverkehrs und die Staerkung des europaeischen Binnenmarkts im Internet, um so die Wettbewerbsfaehigkeit Europas zu verbessern. Hierzu wird nach dem Willen der europaeischen Institutionen die neu geschaffene Top Level Domain .eu ein Eckstein in der Verwirklichung der vier Grundfreiheiten des Artikels 14 EGV (Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft): freier Verkehr von Personen, Waren, Personal und Dienstleistungen. Da eine Ausdehnung der Verordnung auf europaeische Drittlaender bereits vorgesehen ist, dient .eu auch der Integration kuenftiger Mitgliedsstaaten und traegt zur Verhuetung der Gefahr einer digitalen Kluft zu den europaeischen Nachbarstaaten bei.

Frage 2: Warum ueberhaupt eine eigene Domain-Endung fuer Europa?

Mit einer eigenen europaeischen Top Level Domain wird versucht, der US-amerikanischen Dominanz im Internet Paroli zu bieten. Gerade im internationalen Bereich herrscht ein starkes Uebergewicht der .com-Domains. Insbesondere amerikanische Unternehmen und Organisationen sind fast ausschliesslich unter dem beruehmten „dotCOM“ im Web praesent und blockieren so zahlreiche Adressen. EU-Unternehmen mussten bislang in jedem europaeischen Land unter einer anderen Top Level Domain auftreten, also zum Beispiel unter .de in Deutschland und .es in Spanien. Durch die neuen .eu-Domains wird dieser Wettbewerbsnachteil der Europaeer beseitigt. Der europaeische Wirtschaftsraum erhaelt durch die einheitliche Endung eine eigene Identitaet und grenzt sich dadurch klar vom amerikanischen und asiatischen Wirtschaftsraum ab.

Unangetastet bleiben die Mitgliedsstaaten in der Verwaltung ihrer eigenen nationalen Laender-Endung (ccTLD). Die Verwaltung von .de wird also auch in Zukunft durch die DENIC erfolgen und durch .eu nicht eingeschraenkt. Zusaetzlich zu den einzelstaatlichen Endungen erweitert .eu lediglich das Angebot an Top Level Domains ueber die Grenzen der Mitgliedsstaaten hinaus.

Frage 3: Wie sieht der Zeitplan fuer die Einfuehrung von .eu aus?

Nachdem mit einiger Verzoegerung mit EURid nun ein Kandidat fuer die dotEU-Vergabestelle feststeht, sollte .eu zuegig Gestalt annehmen. Zunaechst muessen die Vertraege verhandelt und unter zeichnet werden. Danach werden alle Beteiligten ein Registrierungs-Reglement ausarbeiten und von den Mitgliedsstaaten, dem so genannten Kommunikationsausschuss, pruefen lassen. Wenn diese Registrierungsregeln implementiert sind, ist noch die Deligierung der Aufgaben durch ICANN an die neue Registry abzuschliessen. Erst dann darf EUrid Domain-Registrare akkreditieren, die die .eu-Domains dann ihren Kunden und Resellern anbieten duerfen. Es folgt die Ausarbeitung der Regeln fuer eine Sunrise Period. Und schliesslich wird die Registry mit der eigentlichen Arbeit beginnen: mit der Vergabe und Verwaltung von .eu-Domains.

Wieviel Zeit die einzelnen Schritte noch in Anspruch nehmen werden, bleibt dabei unklar. Bisher wurde seitens der Kommission noch jede gesetzte Frist ueberschritten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die ersten Registrierungen gegen Ende 2003 beginnen werden.

Frage 4: Wird es bei dotEU ebenfalls eine Sunrise Period wie bei .info/.biz geben?

Wie schon bei der Einfuehrung anderer neuer Top Level Domains ist auch fuer dotEU vor Beginn der allgemeinen Registrierungsphase eine spezielle Vorabregistrierungsfrist geplant, in der Inhaber von Kennzeichnungsrechten, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, ihre Domain-Namen bevorzugt anmelden koennen. Darunter fallen in erster Linie die Inhaber von Markenrechten. Auch Einrichtungen des oeffentlichen Rechts sollen in der Sunrise Period bevorrechtigt Domains registrieren koennen. Ziel ist die Verhinderung spekulativer und missbraeuchlicher Eintragungen von .eu-Domains.

Fuer die Phase der allgemeinen Registrierung werden noch verschiedene Verfahren geprueft. Favorisiert wird jedoch auch hier das bekannte Prioritaetsprinzip „First come, first served“ (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst), welches von den europaeischen Institutionen auch als „Windhund-Verfahren“ bezeichnet wird.

Frage 5: Welche Beschraenkungen wird es bei Registrierung von .eu-Domains geben?

Die Details der Vergabemodalitaeten fuer die neuen .eu-Domains stehen noch nicht fest. Zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ist strittig, ob die Vergabe nach eher liberalen Grundsaetzen (vergleichbar den .de-Domains) oder eher restriktiv (vergleichbar etwa der franzoesischen .fr-Domain) gehandhabt werden soll. Grundsaetzlich sollen folgende Personen und Unternehmen zur Registrierung von .eu-Domains berechtigt sein.

(a) natuerliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft

(b) Unternehmen mit satzungsgemaessen Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft

(c) Organisationen mit Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft

Fuer die Zukunft ist an eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten zum Beispiel fuer Personen und Unternehmen aus dem Europaeischen Wirtschaftsraum (EWR) bereits angedacht. Die Schweiz wird jedoch nicht dabei sein, da sie 1992 den Beitritt zur EWR im Rahmen einer Volksabstimmung abgelehnt hat.

Daneben wird fuer geographische Begriffe wie „bayern.eu“ oder „france.eu“ nach speziellen Loesungsmoeglichkeiten gesucht, um langwierige juristische Auseinandersetzungen, wie etwa um die Domain deutschland.de von vorneherein zu verhindern. Die Mitgliedstaaten haben hierzu eine begrenzte Liste an Namen und Bezeichnungen vorgelegt, die ihre politische oder gebietskoerperschaftliche Organisation betreffen. Diese Begriffe duerfen dann nicht als Domain registriert werden oder koennen nur unterhalb von eigenen Third Level Domains vergeben werden.

Ergaenzend wird an Regelungen gearbeitet, die den Status von Domains betreffen, deren Registrierung nicht verlaengert wird (Problem der sog. expiring domains).

Sollte es zu Streitigkeiten um .eu-Domains kommen, ist ein eigenes Schiedsgericht vorgesehen. Die Verordnung nimmt in diesem Punkt auf die World Intellectual Property Organisation (WIPO) Bezug. Daher duerfte mit einem der UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) aehnlichen Verfahren zu rechnen sein, wie es die WIPO bereits seit Jahren unter anderem fuer .com-Domains anbietet. Daneben bleibt auch der Gang vor ein ordentliches Gericht moeglich; es wird vom Schiedsgericht insofern nur ergaenzt.

Frage 6: Was ist von Angeboten zur kostenpflichtigen Vorregistrierung von .eu-Domains zu halten?

Zahlreiche Angebote mit kostenpflichtiger Vorregistrierung von .eu-Domains kursieren im Internet und verunsichern die User. Es ist zu empfehlen, diese Angebote vorerst zu meiden. Solange die Vergabebedingungen nicht im Detail festgelegt sind, kann kein serioeser Anbieter verbindliche Registrierungen fuer .eu-Domains entgegen nehmen. Die Gegenleistung fuer die zu zahlenden Gebuehr, die in ihrer Hoehe zumeist taeuschend aehnlich wie die tatsaechliche Registrierungsgebuehr einer Domain bemessen ist, besteht lediglich in der automatisierten Eintragung in eine Datenbank des Anbieters.

Zu empfehlen sind vielmehr Angebote, die statt einer Bearbeitungsgebuehr mit einer reinen Erfolgsgebuehr verbunden sind und nur dann faellig werden, wenn die Wunsch-Domain tatsaechlich zu eigenen Gunsten registriert wird. Eine Bearbeitungsgebuehr ist allein in den Faellen ratsam, in denen etwa im Rahmen der Sunrise Period Inhaber von Kennzeichenrechten ihre Domains bevorzugt anmelden koennen und dies vom Registrar mit der Bearbeitung von Dokumenten (wie zum Beispiel der Markenurkunde) uebernommen wird. Fuer solche Sunrise-Domains gilt im Gegenzug, dass die gewuenschte Domain auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anmeldung gebracht werden kann.

Eine kostenlose Vorregistrierung von .eu-Domains bieten zum Beispiel Angebote wie doteu.info. Bei dieser Vorregistrierung stellt der Kunde auch sicher, dass er moegliche Anmeldefristen nicht versaeumt.

http://www.dotEU.info (kostenlose Vormerkung von .eu-Domains)

Frage 7: Wie erfolgreich werden die neuen .eu-Domains sein?

Grundsaetzlich ist das Potential riesig: der europaeische Wirtschaftsraum mit seinen 380 Millionen Einwohnern ist mit einem Bruttoinlandsprodukt aller Mitgliedsstaaten in Hoehe von etwa 8.500 Milliarden Euro nach den USA die zweitgroesste „Volkswirtschaft“ der Welt. Fuer europaeische Unternehmen wird .eu schon deshalb interessant werden, weil sie hier einen Ausgleich zur stark US-amerikanisch dominierten Top Level Domain .com haben und ihrer europaeischen Identitaet Ausdruck verleihen koennen.

Entscheidend fuer den Erfolg von dotEU wird letztlich sein, wie die Vergabebedingungen ausgestaltet werden. Hier besteht die Gefahr, dass ein allzu buerokratischer Registrierungsablauf mit zahlreichen Einschraenkungen potentielle Kunden abschrecken wird. Je aehnlicher aber dotEU ihrem grossen Vorbild .com wird, desto erfolgreicher werden die .eu-Domains wohl werden. Sollten sich liberale Stroemungen durchsetzen, wird nach Expertenschaetzungen das Potential von .eu mindestens doppelt so gross sein wie das der neuen Endung .info. Und .info galt bereits ein Jahr nach Einfuehrung im Domain-Handel als klarer Aufstiegsaspirant in die elitaere Liga der erstklassigen Top Level Domains mit Branchenprimus .com und den nationalen Laender-Endungen .de, .at und .ch.

Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.dotEU.info

Quelle: eigene Recherche

Jubilaeum – 5.000 mal UDRP-Streit vor der WIPO

Die in Genf ansaessige WIPO (Arbitration and Mediation Center of the World Intellectual Property Organization) hat am 15.05.2003 seinen 5.000sten Domain-Rechtsstreit unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angenommen.

Ergaenzend zu dem 5.000. Fall, der zwischen dem Fussballclub Tottenham Hotspur und einem Cybersquatter ausgetragen wird, hat die WIPO weitere ueber 15.000 Cybersquatting Faelle bearbeitet, die anderen Streitordnungen wie Sunrise-Regeln (.info) und STOP-Verfahren (.biz) unterliegen. Insgesamt kam man in Genf zum Jubilaeumsdatum auf 20.511 Streitfaelle in zehn Sprachen.

Den ersten Domain-Streitfall erhielt man im Dezember 1999, bei dem die World Wrestling Federation gegen eine andere Sportorganisation gewann. Die am meisten abgerufenen Entscheidungen waren die Faelle, bei denen Julia Roberts, Madonna und Sting Parteien der Auseinandersetzung waren.

Derzeit gehen in Genf taeglich drei neue UDRP-Antraege ein, was darauf schliessen laesst, dass sich nach wie vor Grabber nicht davon abhalten lassen, Markenrechte anderer zu verletzen. Aber die Flut hat etwas nachgelassen, in den „besten Zeiten“ wurden taeglich fuenf Faelle anhaengig gemacht.

WWF:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/1999/d1999-0001.html

Julia Roberts:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0210.html

Madonna:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0847.html

Sting:
http://arbiter.wipo.int/domains/decisions/html/2000/d2000-0596.html

WIPO Statistiken
http://arbiter.wipo.int/domains/statistics/index.html

Weitere Informationen zum UDRP-Verfahren finden Sie unter:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=136
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=121
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=33

Spezialisierte Anwaelte finden Sie unter:
http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

NeuLevel – looksmart-Spuk ohne Ende?

NeuLevels „looksmart-Zauber“ von vergangener Woche stellt sich nun als Test heraus. Allerdings hat NeuLevel den Test fruehzeitig beendet, weil der Druck auf das Unternehmen zu gross wurde.

Vergangene Woche wurden Internetnutzer, die eine noch nicht registrierte .biz-Domain in die Adresszeile ihres Browsers eingaben auf die Suchmaschine looksmart geleitet. Die Umleitung zu looksmart sei ein Test gewesen, erklaerte Jeff Neuman, NeuLevels Direktor der Rechtsabteilung. Vorgesehen war, den Test auch auf andere Suchmaschinen auszudehnen. Im Rahmen des Tests habe man kein Geld von looksmart erhalten.

Die Aufregung scheint man bei NeuLevel nicht verstehen zu koennen. Neuman meinte, immerhin laufe auf Browserebene mit der Umleitung fuer Nutzer des Microsoft Internet Explorer 6 genau das gleiche ab: statt zu einer haesslichen ERROR 404-Meldung werde man zur MSN Suchseite geleitet. Und bei ccTLDs wie .tv, .ws und .ph findet diese Technik ebenfalls Anwendung, allerdings nicht auf Browser-, sondern auf Zone-Ebene, wie von NeuLevel geplant.

Etwas vergleichbares hatte im Januar diesen Jahres bereits – na wer? – VeriSign, die Verwaltung von .com- und .net-Domains, mit multilingualen Domain-Namen (MDN) probiert. Die Internetnutzer, der einen nonASCII-Domain-Namen eingab, wurde auf eine Seite geleitet, wo er ein Programm herunterladen konnten, mit dem er auf die korrekte Domain verwiesen wurde. Das IAB (Internet Architecture Board) fand deutliche Worte fuer VeriSign, woraufhin das Unternehmen die Aktion wieder einstellte.

Ob sich in dieser Richtung etwas entwickelt ist sicher nur eine Frage der Zeit, denn die Umleitung zu Suchmaschinen duerfte fuer alle Beteiligten lukrativ sein. Sowohl die Top Level Domain-Verwaltungen als auch die Suchmaschinenbetreiber koennten sehr gut daran verdienen. Aber sogar der Nutzer koennte davon profitieren, wenn er so schneller auf die gesuchte Seite kommt. Waere da nur nicht der Wust an Werbung, der damit einherginge.

http://www.neulevel.biz

Quelle: Kevin Murphy (ComputerWire), icannblog.us, icannwatch.org

Doktortitel zum Download – Abmahnungen im Internet

Rechtsanwalt Dr. Bahr hat seine Promotion mit dem Titel „Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet“ in gekuerzter Fassung zum Download ins Internet gestellt. Die Promotion gibt einen guten Ueberblick ueber die Methoden und Techniken der Abmahnung im Zusammenhang mit Domains.

Das 220 Seiten starke pdf-Dokument (500 kb), erlaeutert kurz und ueberzeugend die Begrifflichkeiten und den Sinn und Zweck von Abmahnungen. Alsdann wird der Missbrauch definiert und anhand von Beispielen aus der Praxis die unterschiedlichen Missbrauchstatbestaende, Kostenerzielungsabsicht, Hinterhaltsmarke und individuelle Behinderung, dargestellt. Die Beispielsfaelle beginnen mit den „D-“ Abmahnungen ueber die „T-“ Faelle bis zu „Webspace“ als Beispiel fuer eine Hinterhaltsmarke.

Im Einzelnen stellt der Verfasser kritische Betrachtungen der gerichtlichen Entscheidungen unter Beruecksichtigung der Rechtsentwicklung und des Erkenntnisgewinns der Richter an. Als Gruende fuer den Missbrauch fuehrt Bahr die hohe Anwaltsdichte und die schlechten Verdienstmoeglichkeiten an, sowie die Rechtsunsicherheit im Domain- und Internetrecht, die solchen Missbrauch erst ermoeglichen. Der Erfolg missbraeuchlicher Abmahnung beruht aber gerade auch, wie Bahr anmerkt, auf der Kostenkeule, die zur Abschreckung berechtigter Domain-Inhaber eingesetzt wird.
Das Thema der Promotion umfasste auch andere Rechtsordnungen, die vernuenftiger Weise bei der .pdf-Datei, die sich aussschliesslich der Rechtssituation in Deutschland widmet, ausgelassen wurden. Der Leser bekommt einen guten und auch fuer Laien verstaendlichen Ueberblick. Es ist erfreulich und keine Selbstverstaendlichkeit, dass Dr. Bahr seine Arbeit der Internetgemeinde kostenfrei zur Verfuegung stellt.

Die Promotion findet man unter:
http://www.dr-bahr.com/promotion.html

Quelle: eigene Recherche

Online-Impressum – So vermeiden Sie Abmahnungen!

Eineinhalb bzw. ein Jahr ist es her, dass das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MdStV) geaendert und an europaeische Richtlinien angepasst wurden. Wir begleiten die Entwicklung von Anfang an mit einer Artikelreihe, die auf die Gesetzgebung und die Rechtsprechung eingeht. Seit der Neuregelung des TDG hat die Rechtsprechung einige Rechtsbegriffe in den Normen naeher beschrieben. Die Frage des Wie und des Wo des Impressums duerfte nun klar sein.

Zentrale Norm des TDG ist § 6, der regelt, welche Daten in das Internet-Impressum und wo diese Daten auf der Website untergebracht werden muessen. Die fuer die Norm gewaehlten Begriffe sind auslegungsfaehig. Man fragt sich, wann die notwendigen Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sind. Einige Entscheidungen geben darueber naeheren Auskunft.

So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02) im November 2002 entschieden, dass ein Impressum nicht mit „Backstage“ bezeichnet werden darf, und die leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG voraussetzt, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind und nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu koennen.

Das LG Duesseldorf hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, 34 O 188/02) deutlich gemacht, dass vier verschiedenen Seiten anzuklicken, um endlich zum Impressum des Anbieters zu gelangen, einige Klicks zuviel sind.

Das LG Berlin (Urteil vom 01.10.2002, Az.: 16 O 531/02) sieht in § 6 TDG eine wertneutrale Vorschrift, aus der sich unmittelbar kein Wettbewerbsverstoss ergeben kann. Denn § 6 TDG dient weder, einem sittlichen Gebot Geltung zu verschaffen, noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgueter oder allgemeiner Interessen. Und die Verletzung wertneutraler Vorschriften ist regelmaessig erst dann wettbewerbswidrig, wenn der Handelnde dabei ? hinzutretend zum Gesetzesverstoss ? bewusst und planmaessig vorgeht, obwohl fuer ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.

Mehr zum Urteil des LG Berlin:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=155

Ueber die Backstage-Entscheidung des OLG Hamburg:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=152

Ueber das Urteil des LG Duesseldorf:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=132

Weitere Artikel zum Internet-Impressum:
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=134
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=132
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=99
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=96
http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=75

Quelle: eigene Recherche

Verkaufte Domains – Domain-Leben nach Sedo

Jeden Monat werden auf der Domain-Handelsboerse Sedo mehrere hundert Domains verkauft. Da liegt die Frage nahe, was denn aus den verkauften Domains wird, wenn sie in neuen Haenden sind. Hier zeigen wir drei Beispiele:

– DJ.net
Die Anfang des Jahres fuer US$ 45.000 auf Sedo verkaufte Domain wurde am 20.02.2003 neu gelauncht. Sie ist eine der fuehrenden Seiten fuer DJs und dient den ueber 4.000 gelisteten DJs als Portal. Dort stellen sie sich vor und bilden ein Netzwerk untereinander. Es gibt Foren, Kleinanzeigen und frische Mixes aus allen Pop-Musikgenres.
http://www.dj.net

– webhosting.de
Die Anfang 2003 an die 1&1 Internet AG verpachtete Domain ist ein gutes Beispiel fuer eine Domain, die hohen Type-In-Traffic hat. Kunden, die nach einem Webhosting-Paket suchen, geben in vielen Faellen „webhosting.de“ in den Browser ein – dies freut wiederum den Betreiber, da sich die Pachtzins fuer eine solche Domain lohnt.
http://www.webhosting.de

– experte.de
Die vorher brachliegende Domain hat sich innerhalb wenigen Monaten zu einem der fuehrenden Experten-Portale entwickelt. Zu allen erdenklichen Lebenslagen und Problemen, sei es Astrologie oder Computer-Hardware, finden sich hier Experten – der Name der Domain ist Programm. Und per 01908er Nummern bekommt man fuer EUR 1,86 Min. die Expertenauskunft.
http://www.experte.de

Einen aktuellen Domain-Preisspiegel finden Sie unter:
http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, eigene Recherche

Markenverband feiert 100sten – Grosse Gala im Juni

Der Markenverband wird am 25.11.2003 einhundert Jahre alt. Grund zum Feiern. Dass die Feier auf den 26.06.2003 vorgezogen wird, ist kein Problem. Das sommerliche Wetter wird der Stimmung eines solchen Jubilaeums gerechter als herbstliche Stuerme.

In einem grossen Festakt werden im Deutschen Historischen Museum zu Berlin den 700 geladenen Gaesten aus Politik und Wirtschaft, Prominenz aus Gesellschaft und Medien, attraktive Facetten der Markenwelt nahe gebracht.

Der Markenverband mit Sitz in Wiesbaden wurde am 25.11.1903 in Berlin gegruendet. Zu den Gruendervaetern zaehlen Unternehmer wie Dr. August Oetker, Fritz Henkel und August Holste. Der Verband vertritt rund 380 Markenartikelhersteller in Deutschland und damit einen Wirtschaftszweig mit enormer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Der Umsatz der Markenartikelindustrie insgesamt liegt bei ca. 350 Milliarden Euro und der Anteil der Markenprodukte am Gesamtvolumen der Konsumgueterindustrie belaeuft sich auf rund 80 Prozent. Das sind, so der Markenverband, ueber 20 Prozent der industriellen Produktion in Deutschland.

http://www.markenverband.de

Quelle: markenverband.de, markenplatz.de

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