DNS-Sperren

Frankreichs Justiz greift durch

In der Bekämpfung illegaler Web-Inhalte setzt die französische Justiz auf Sperrmaßnahmen: mit Urteil vom 17. Oktober 2019 verurteilte das Tribunal de grande instance (TGI) in Paris fünf Internet Service Provider (ISP), insgesamt 13 Domain-Namen zu blockieren.

Klägerin des Verfahrens war die Société Civile des Producteurs Phonographiques (SCPP), eine Verwertungsgesellschaft der französischen Tonträgerhersteller. Ihr gegenüber standen mit S.A. Orange, S.A.S Free, S.A. Société française du radiotéléphone, S.A. Bougues Telecom und S.A.S SFR Fibre SAS fünf französische ISP, die nach Behauptung der Klägerin den Zugang zu den streitgegenständlichen Filehosting- und Torrent-Webseiten vermittelten. Sie waren über die Domains nippyspace.com, nippyshare.com, yolobit.com, nippybox.com, nippyfile.com, nippydrive.com, torlock.com, toros.co, 2ddl.vg, bittorrent.am, seedpeer.me, yggtorrent.ch und yggserver.net erreichbar. Die Webseiten der »Nippy«-Familie sind schlicht aufgebaut und erlauben sowohl den Upals auch den Download von Dateien, wobei der Upload auf 100 MB beschränkt ist. Über die Kategorien »Popular« und »Latest« erlauben sie zudem einen Einblick in die aktuellen Aktivitäten, wobei .mp3-, .zip- und .rar-Dateien dominieren.

Dieses Treiben hat das TGI, vergleichbar einem deutschen Landgericht, nun gestoppt. Auf Grundlage des Artikels L. 336-2 des »Code de la propriété intellectuelle« (Gesetz über das geistige Eigentum) ordnete das Gericht die Sperre der 13 Domain-Namen an. Die Sperren gelten für die Dauer von 18 Monaten und müssen mit wirksamen Mitteln umgesetzt werden. Der Gebrauch des Worts »BitTorrent« soll dabei indizieren, dass eine missbräuchliche Nutzung vorliegt. Auf viel Widerstand ist die SCPP dabei offenbar nicht gestoßen; keiner der fünf ISPs soll sich gegen die gerichtliche Anordnung gewehrt haben. Nach Ansicht der finnischen Anti-Piracy-Gruppe TTVK hat damit erstmals ein europäisches Gericht die Sperre von Filehosting-Diensten angeordnet. So merkt deren Executive Director Jaana Pihkala an:

The decision of the French court confirms the view that blocking orders should be available for all pirated content services, regardless of the technology.

Die gerichtliche Anordnung von Sperren auf Betreiben der SCPP ist in Frankreich nicht neu. Im Jahr 2015 hat das TGI eine Sperre der Filesharing-Website »The Pirate Bay« angeordnet; gestützt war die Entscheidung ebenfalls auf den Artikel L. 336-2 des »Code de la propriété intellectuelle«. Damals räumte das Gericht zwar ein, dass solche Sperrmaßnahmen umgangen werden könnten; dies gelte jedoch nicht für den großen Teil der Internetnutzer, die nicht unbedingt die Zeit und das nötige Knowhow hätten, nach Mitteln zur Umgehung der Zugangssperren zu suchen. Die Unmöglichkeit, eine hundertprozentige Umsetzung der Websperren zu gewährleisten, sei kein Hinderungsgrund für eine Umsetzung. Dass Ausweichdomains binnen weniger Minuten registriert und mit identischem Angebot online sind, scheint das Gericht ebenso wenig zu überzeugen wie der Umstand, dass ähnlich wie in China oder Russland von derartigen Sperren die Anbieter von Virtual Private Network (VPN) profitieren. Sinnvoller wäre es, die illegalen Inhalte zu löschen; diese Überzeugung hat im Jahr 2011 in Deutschland dazu geführt, dass das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz) de facto gar nicht angewandt und nach nicht einmal zwei Jahren wieder aufgehoben wurde.

Die gerichtlichen Entscheidungen finden Sie hier, hier und hier.

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