Netzsperren

Init7 wehrt sich gegen Sperrverfügungen der Staatsanwaltschaft und lotet Schweizer Rechtslage aus

Darf die Staatsanwaltschaft in der Schweiz Netzsperren gegen einzelne Websites verhängen? Der Schweizer Internetprovider Init7 will die Rechtslage gerichtlich klären lassen.

Anlässlich eines Vortrags beim Winterkongress der digitalen Gesellschaft informierte Rechtsanwalt Prof. Dr. Simon Schlauri die anwesende Fachöffentlichkeit über einen neuen Anlauf für Netzsperren in der Schweiz. Staatsanwaltschaften aus den Kantonen Waadt und Wallis hätten Internet Access Providern Verfügungen geschickt und sie aufgefordert, bestimmte Websites zu sperren; die Rede ist von insgesamt fünf DNS-Sperrverfügungen in den Varianten Domain mit betrügerischen Inhalten, URLs von Websites mit betrügerischen Inhalten und URLs von der Website einer Klimaschutzorganisation. In dem letztgenannten Fall soll es um die Website der Westschweizer Umweltaktivisten »Grondements des Terres« gehen. Gestützt sind die Maßnahmen auf Art. 263 der Strafprozessordnung mit dem Argument, die Rechtspraxis erlaube die Beschlagnahme von
Daten; da es sich bei DNS-Einträgen auf Resolvern um Daten handle, könne man diese auch beschlagnahmen. Während großer Provider wie Swisscom und Sunrise dieser Anordnung Folge geleistet haben sollen, weigert sich der Winterthurer Provider Init7, diese Verfügung umzusetzen. Ein Kantonsgericht in Waadt hatte Init7 daraufhin in einem Beschwerdeverfahren zunächst aufschiebende Wirkung gewährt, die Beschwerde dann aber abgewiesen; nun beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem Fall. Dennoch drängt die Staatsanwaltschaft und fordert die sofortige Umsetzung der Sperre; es wurde bereits eine erste Busse von CHF 6.000,– verfügt.

Nach Angaben des Züricher Rechtsanwalts Martin Steiger sind allgemeine Netzsperren in der Schweiz ausdrücklich und gesetzlich gegen verbotene Pornografie im Fernmeldegesetz (Art. 46a Abs. 3 FMG) und gegen verbotene Online-Casinos im Geldspielgesetz (Art. 86 ff. BGS) vorgesehen. Netzsperren können im Einzelfall außerdem mit zivilprozessualen Unterlassungsklagen gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28 f. ZGB) und unlauteren Wettbewerb (Art. 9 ff. UWG) gefordert werden. Strafprozessuale Netzsperren sind gesetzlich jedoch nicht vorgesehen. Mit seinem Urteil vom 19. März 2015 (Az. 1B_294/2014) hat das Bundesgericht dennoch die Möglichkeit eröffnet, die Beschlagnahme gemäß Art. 263 ff. StPO für Netzsperren zu verwenden. In dem dort entschiedenen Fall erschien dem Bundesgericht die vollständige Sperrung von zwei Domain-Namen aufgrund mutmaßlicher Ehrverletzungen als unverhältnismäßig, aber grundsätzlich nicht als ausgeschlossen. Wörtlich heißt es:

Die vorsorgliche vollständige Sperrung von zwei Internet-Domains als mögliche ‚Deliktsinstrumente‘ zur Unterbindung von untersuchten Ehrverletzungen erscheint im vorliegenden Fall unverhältnismässig. Insbesondere drängt es sich auf, allfällige Sperrungen, wenn schon, auf konkrete mutmasslich ehrverletzende Äusserungen zu beschränken.

Nach Einschätzung von Prof. Dr. Schlauri hätten die Staatsanwaltschaften offenbar einen Versuchsballon gestartet; Gerichte seien technisch überfordert und würden dazu tendieren, den Staatsanwaltschaften zu glauben.

Das Verfahren könnte Grundsatzcharakter für die Anwendung von Netzsperren in der Schweiz außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle haben. Davon unabhängig: Netzsperren lassen sich auch in der Schweiz leicht umgehen, beispielsweise über den ebenfalls gerichtserfahrenen Anbieter Quad9 oder einen ausländischen VPN-Dienst. Bei der Kantonspolizei Zürich begrüßt man dagegen die strafprozessualen Netzsperren. Serdar Günal Rütsche, „Chef Cybercrime“ bei der Kantonspolizei erklärt:

Ja, technisch sind DNS-Sperren umgehbar. Aber auch eine Alarmanlage kann überwunden werden – sie schützt dennoch die grosse Mehrheit. Für viele Nutzerinnen und Nutzer ist die Umgehung eben nicht trivial. Die Sperre reduziert Schäden, verlangsamt Täter und erhöht die Hürden.

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