Im Domainrecht sind drei Normen von Bedeutung, das Markengesetz, das Namensrecht (§ 12 BGB) und das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Letzteres ändert sich: Ab dem 08.07.2004 gilt ein neues Gesetz über den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Bundestag hat das Gesetz vom 03.07.2004 verabschiedet, nachdem es beinahe reibungslos durch den Bundesrat gegangen war. Der hatte zwar Einwände gegen die verabschiedete Fassung des Bundestages, doch ist das Gesetz nicht bundesratszustimmungspflichtig. Am 16.06.2004 lehnte der Bundestag den Einspruch des Bundesrat ab (303 zu 279 Stimmen, 2 Enthaltungen) und das UWG wurde erlassen. Am 07.07.2004 wurde das Gesetz, das eine Anpassung an EU-Vorgaben darstellt, im Bundesgesetzblatt 2004 Teil I Nr. 32, Seite 1414 veröffentlicht. Ab dem Folgetag der Veröffentlichung tritt es in und das alte UWG außer Kraft.
Was beschert uns das neue UWG? Zunächst hat das Gesetz endlich einen Zweck, der in § 1 UWG als der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren Wettbewerb proklamiert wird. Alsdann folgen in § 2 UWG die notwendigen Definitionen, um das Gesetz auch verstehen zu könne, das an sich sehr aufgeräumt und verständlich ist. Die Anspruchsgrundlagen sind neu formuliert und nicht mehr unter den alten Paragraphen zu finden. Eine so allgemein gefasste Anspruchsgrundlage wie der alte § 1 UWG gibt es nicht mehr, da immer Beispiele bereit gehalten werden, die sehr allgemeine Begrifflichkeiten anschaulich machen.
Die massgebende Anspruchsgrundlage ist nun § 8 UWG, in Kapitel 2 des Gesetzes:
» § 8Damit erschließt sich sofort, dass nach wie vor § 3 UWG eine der Schlüsselparagraphen des Gesetzes ist. Er nimmt sich aber etwas anders aus als zuvor und ist als generelle Verbotsnorm konzipiert –
Beseitigung und Rechtsfolgen(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.«
» § 3– die aber mit § 4 UWG, der verschiedene Sachverhalte verbotswidrigen Verhaltens darstellt, konkretisiert wird:
Verbot unlauteren WettbewerbsUnlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeineträchtigen, sind unzulässig.«
» § 4Es folgen noch Ausführungen zu Preisausschreiben und die Herabsetzung und Verunglimpfung von Marken, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Konkurrenten. § 4 ist keine abschließende Aufzählung. Er dient der Orientierung, weist aber bereits die gängigsten Fälle für wettbewerbswidriges Handeln auf. § 4 UWG macht deutlich, wie stark Verbraucher durch das Gesetz geschützt werden.
Beispiele unlauteren WettbewerbsUnlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit der Verbraucher insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
[…]«
Der Begriff der Irreführung bleibt dem Gesetz selbstverständlich ebenfalls erhalten. Hier gibt § 5 UWG die notwendigen Beispiele und verweist wieder auf die zentrale Verbotsnorm § 3 UWG:
» § 5Auch hier wird noch einiges aufgezählt und mitgeteilt, was bei der Prüfung des Tatbestandes zu beachten ist. Absatz 4 des § 5 UWG gibt auch eine Beweislastregel vor:
Irreführende Werbung(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren und Dienstleistungen;
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;
[…]«
» § 5Auch der vergleichenden Werbung nimmt sich das Gesetz an. In § 6 UWG finden sich dazu ausführliche Regelungen.(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.«
Regeln zum Verfahren finden sich in den §§ 12 bis 15 UWG. § 12 UWG fordert zunächst eine Abmahnung, ehe die Gerichte angerufen werden. § 12 UWG regelt in Absatz 1, Satz 2 ausdrücklich, dass die entstandenen Kosten der Abmahnung vom Gegner erstattet werden müssen:
»Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.«Aber auch eine Streitwertminderung hat dort in Abs. 4 Eingang gefunden. Im übrigen finden sich Zuständigkeitsregeln (§§ 13 und 14 UWG) und in § 15 UWG die Aufforderung, Einigungsstellen bei den Industrie- und Handelskammern einzurichten.
Im Kapitel 4 des neuen UWG sind die Strafvorschriften geregelt. So sieht § 16 UWG für Werbung, die ein besonders günstiges Angebot suggeriert und durch unwahre Angaben irreführend bewirbt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Auch die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu Zwecken des Wettbewerbs (§ 17 UWG) und die Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG) sind unter Strafe gestellt.
Das Gesetz wurde lange erwartet und kommt doch unvermittelt über uns. Die Gerichte und die Anwaltschaft werden sich einarbeiten. Wir werden, sobald uns erste Domainrechtsentscheidungen, die das neue UWG berücksichtigen, hier besprechen.