Im Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherverband und einem Telekommunikationsunternehmen um einen in einer Postsendung enthaltenen, als Klausel verpackten Verweis auf die online abrufbaren AGB des Telekommunikationsunternehmens zogen die Parteien bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH stellte fest, dass der Verweis in einem Brief auf Online-AGB nicht zu deren Einbeziehung führt – zumindest, wenn kein Bezug zu einer eindeutigen Version der AGB besteht.
Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, ließ 2023 an eine Vielzahl von Verbrauchern Posteinwurfsendungen verteilen, in denen sie für einen Tarif für einen DSL-Anschluss warb. Das Antragsformular beinhaltete unter anderem die Klausel:
Ja, ich möchte von Ihrem Tarif 1N DSL 16 profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).
Die Klägerin, ein Verbraucherverband, mahnte die Beklagte erfolglos ab und reichte alsdann Klage ein, in der sie unter anderem die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel begehrte. Das LG München I bestätigte u.a. diesen Anspruch. Die Beklagte ging in Berufung vor das OLG München, wo sie keinen Erfolg hatte. Das OLG sah die Klage hinsichtlich der Klausel »Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)« als begründet an, da sie nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB genüge. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags würden, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte übersende ihre Werbeschreiben per Briefpost, das darin enthaltene Antragsformular müsse von interessierten Kunden ebenfalls per Briefpost zurückgeschickt werden. In diesem Fall reiche der Hinweis auf im Internet auffindbare Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichkeit nicht aus. Es liege ein Medienbruch vor, der die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere.
Die Beklagte verfolgte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der noch streitigen Klausel in der Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter. Der BGH überprüfte in der Revision die Entscheidung des OLG München und bestätigte sie. Dem Kläger stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu. Die beanstandete Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das Transparenzverbot verstoße (Urteil vom 10.07.2025 – Az. III ZR 59/24). Der BGH stellte fest, dass diese Klausel nicht klar und verständlich genug ist, weil sie nicht erkennen lässt, welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll. Die Klausel enthalte eine dynamische Verweisung auf die AGB, die auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar sind. Dem Unternehmen ermögliche die Klausel, seine Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, ohne dass die Verbraucher vorhersehen könnten, in welchen Bereichen und in welchem Umfang sie mit Änderungen zu rechnen haben. In der Folge könnten Verbraucher nicht wissen, welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen wird, wenn sie den Vertrag abschließen. Durch diese Unklarheit werden Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil sie bei Vertragsschluss nicht beurteilen können, ob der Vertragsschluss für sie günstig ist. Aufgrund dieser unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher sei die Klausel unwirksam.
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