Das OLG Köln beschäftigte sich in einer Entscheidung vom November 2020 ausführlich mit der Frage, was die angesprochenen Verbraucherkreise unter einem »Test« verstehen, und ob die unter der Domain test.net veröffentlichten, algorithmusbasierten Produktvergleiche diesem Verständnis entsprechen oder unlauter sind.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte die Beklagte wegen ihrer unter der Domain test.net veröffentlichten, algorithmusbasierten Produktvergleichen abgemahnt und rügt, die Beklagte erwecke mit dem beanstandeten Internetauftritt bei Verbrauchern den falschen Eindruck, sie unterziehe die dargestellten Produkte einem vergleichenden Warentest. Die Abmahnung fruchtete nicht, weshalb der Bundesverband gegen die test.net GmbH vor dem Landgericht Köln klagte. Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab (Urteil vom 21.05.2019, Az. 31 O 137/18), die Domain test.net sei weder allgemein für algorithmusbasierte Produktvergleiche noch in der konkret angegriffenen Benutzungsform zur Täuschung über die Eigenschaften des Angebots der Beklagten geeignet. Die Beklagte kläre gerade darüber auf, dass nur ein Algorithmus eingesetzt werde. Der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es an einer neutralen, objektiven und sachkundigen Untersuchung fehle oder warum die abgefragten Kriterien nicht geeignet und aussagekräftig seien. Der Bundesverband gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung zum Oberlandesgericht Köln. Dort trug er nochmals vor, der Begriff »Test« sei für die von der Beklagten durchgeführten, algorithmusbasierten Produktvergleiche falsch und damit gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte teste die Produkte nicht darauf, ob deren Eigenschaften den Erwartungen der Verbraucher entsprächen; sie prüfe die Produkte nicht. Es finde weder ein Warentest durch die Beklagte statt, noch verwerte die Beklagte Warenteste Dritter. Die Beklagte hielt unter anderem entgegen, ein Test müsse nicht notwendig ein Labortest sein.
Das OLG Köln gab der Berufung der Klägerin überwiegend statt, nur im Hinblick auf einen Teil der Klage, den die Klägerin mit einer teilweisen Klagerücknahme korrigieren wollte und dem die Beklagte widersprach, wies das Gericht die Berufung zurück (Urteil vom 30.10.2020, Az. 6 U 136/19). Es reduzierte das Verfahren letztlich auf die Frage, welche Anforderungen an einen »Test« zu stellen sind. Daran hänge, ob eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG seitens der Beklagten vorliege oder nicht. Im Ergebnis stellte das OLG Köln fest, dass die Verwendung der Domain test.net für die Veröffentlichung von Produktvergleichen in der konkreten Verletzungsform den Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG erfüllt. Bei dieser Einschätzung zählte sich der OLG-Senat selbst zu dem angesprochenen Verbraucherkreis: dieser gehe aufgrund des Domain-Namens test.net, dem test.net-Logo, der Verwendung des Begriffs »Testkategorien« sowie der Darstellung der Testergebnisse in der konkreten Verletzungsform davon aus, dass die Beklagte die bewerteten Produkte tatsächlich »getestet« habe und die Bewertungen inhaltlich den Ergebnissen der Warentests entsprächen. Ein »Test« sei eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o.ä. einer Person oder Sache. Ein Warentest werde vom Verbraucher als ein neutraler vergleichender Produkttest verstanden. Auch ein algorithmusbasierter Produktvergleich könne diese Kriterien erfüllen. Doch davon, dass die Beklagte ihre algorithmusbasierten Produktvergleiche in einem solchen Test-Verfahren durchführt, könne nicht ausgegangen werden, da die Sachdarstellung der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch in entscheidenen Punkten zu vage war, um feststellen zu können, dass sie tatsächlich in einem hinreichend objektiven Verfahren durch hinreichend sachkundige Prüfer bewertet worden sind. Im weiteren ging das OLG Köln auf die Einzelheiten des sich ändernden Vortrags der Beklagten ein, um sodann festzustellen, dass die Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung für das widersprüchliche tatsächliche Vorbringen gegeben habe, weshalb ihr Vortrag unbeachtlich sei. Unabhängig von seiner Widersprüchlichkeit genüge das aktuelle Vorbringen der Beklagten zu den im Streit konkret diskutierten »Test« von Akkuschraubern auch inhaltlich nicht den Anforderungen an einen Warentest. Es fehle unter anderem an einem konkreten Prüfschema, einer realen Prüfung aller Akkuschrauber entsprechend diesem Schema und einer Notenvergabe. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten sei für die Annahme eines für einen Warentest hinreichenden Prüfverfahrens zu vage. Insgesamt ergäbe sich aus der Darstellung der Beklagten zu ihren algorithmusbasierten Produktvergleichen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ein eher fließendes System einander wechselseitig beeinflussender Kriterien, bis hin zur Wiederholung der gesamten Prüfung unter veränderten Bedingungen in anderer personeller Besetzung. Dies alles genüge nicht für einen Test, wie ihn ein Verbraucher versteht, weshalb das OLG Köln die Berufung im Hinblick darauf bestätigte.
Wie schon in früheren Entscheidungen, wie zum Beispiel tipp.ag (hOLG Hamburg Urteil vom 16.06.2004, Az. 5 U 162/03), wird hier deutlich, dass in bestimmten Fällen Domain-Name und Inhalt miteinander korrespondieren müssen. Die Domain test.net wurde übrigens im September 2013 zum Preis von US$ 40.000,– (ca. EUR 30.303,–) gehandelt.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.