Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV sah in der Nutzung unter anderem der Domain standesamt24.de durch einen kommerziellen Diensteanbieter eine Verletzung des Lauterkeitsrechts. Da sich der Betreiber den Abmahnungen des Bundesverbandes nicht unterwarf, erhob diese Klage vor dem Landgericht Berlin.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände mahnte den Betreiber von standesamt24.de ab, weil dieser unter der Domain wettbewerbswidrig für Dienstleistungen warb, indem er dort den unzutreffenden Eindruck erwecke, das eigene Online-Angebot habe Vorteile gegenüber dem Online-Angebot der Standesämter, und – in einer zweiten Abmahnung – der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der Gegnerin um eine öffentliche Einrichtung. Die Gegnerin reagierte auf die Abmahnungen nicht, weshalb der Bundesverband vor dem Landgericht Berlin Klage erhob. Der Kläger beantragte unter anderem, das Gericht möge dem Beklagten untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Angebot des Online-Anforderns von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und/oder Urkunden bei den Standesämtern die Bezeichnungen »Standesamt24« und/oder »Standesamt24.de« und/oder »Standesamt Online« und/oder die Domain standesamt24 zu verwenden. Die Beklagte hielt entgegen, ihr Internetauftritt sei nicht irreführend. Das Wort »Standesamt« sei notwendiger und zugleich auch zulässiger Bestandteil der Beschreibung der von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen.
Das Landgericht Berlin gab in seinem Urteil vom 10.12.2020 (Az. 52 O 33/20) dem klagenden Verband überwiegend Recht. Es bestätigte den Antrag hinsichtlich der Nutzung des Begriffs Standesamt24 und der Domain standesamt24.de. Hinsichtlich eines weiteren Antrags, der die Nutzung von Behauptungen hinsichtlich der Services der Standesämter betraf, wies das Gericht die Klage ab. Die Beklagte verwende die auf die öffentliche Behörde hindeutende Bezeichnung »Standesamt« zwar nicht in ihrer Firma, allerdings in der fraglichen Domain und mehrfach an herausgehobener Stellung innerhalb des Werbeauftrittes und suggeriere so, dass ein in Wirklichkeit nicht gegebener Bezug zu den Standesämtern besteht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Firma der Beklagten den Bestandteil »Standesamt« nicht enthält. Denn der Autoritätsbezug müsse nicht notwendigerweise in der Firma erfolgen, sondern kann auch auf andere Weise hergestellt werden. Hier wiederhole die Beklagte mehrfach den Begriff »Standesamt«, verwende die Bundesfarben Schwarz/Rot/Gold und nutze die Begriffe »erheben« und »Gebühr«. Der im Fließtext auf dem Angebot untergebrachte Hinweis auf einen »unabhängigen Service« führe beim Nutzer nicht zwingend zum Schluss, es handele sich um einen kommerziellen Anbieter und nicht um einen mit den Standesämtern verbundenen »offiziellen« Service. Man könne nicht annehmen, dass alle Nutzer den Begriff »unabhängig« als Synonym für »nicht staatlich« verstehen, wenn sie diese Textstelle überhaupt läsen. Auch schaue nicht jeder in das Impressum, in dem eine GmbH als Betreiber stehe. Und der Zusatz »24« gäbe keinen Hinweis darauf, dass die Webseite kommerziell ist. Er besagt lediglich, dass dieser Dienst dort 24 Stunden am Tag verfügbar ist. Neben weiteren einzelnen Punkten machte das LG Berlin sehr deutlich, dass der Hinweis, »nahezu sämtliche Standesämter der Bundesrepublik Deutschland« würden mittlerweile unterstützt, keineswegs nahelege, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Service deswegen gerade nicht um einen Service der Standesämter selbst handeln könne. Das LG Berlin endet seine Ausführungen dazu mit den Worten:
Der so entstandene Eindruck, es handele sich um den Online-Auftritt eines oder mehrerer Standesämter, ist falsch. Die Beklagte ist, wie sie nicht in Abrede stellt, nicht ‚das Standesamt‘ und ist auch mit den Standesämtern der Bundesrepublik Deutschland in keiner Weise verbunden.
Im weiteren prüft es die werblichen Aussagen auf dem Angebot der Beklagten, wobei es da keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 UWG) feststellt.
Das LG Berlin bestätigte die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände jedenfalls hinsichtlich der gewerblichen Nutzung unter anderem der Domain standesamt24.de in dezidierter Form, wie sie mit zwei Screenshots im Urteil dargestellt wird. Mittlerweile werden Nutzer auf eine andere Seite weitergeleitet, auf der sie die verschiedenen Dokumente über den Anbieter bei den Ämtern anfordern können.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.