Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass die Nutzung von grundbuchauszug24.de in der aktuellen Art und Weise nicht unlauter ist. Ein zu Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) berechtigter Verein hatte gegen den Betreiber der Plattform grundbuchauszug24.de geklagt.
Der zu Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen berechtigte Verein ist der Ansicht, die kostenpflichtigen Dienstleistungen, die die Beklagte unter grundbuchauszug24.de anbietet, seien wettbewerbswidrig. Die Beklagte bietet unter grundbuchauszug24.de Verbrauchern die Online-Bestellung von Dokumenten wie Grundbuchauszügen und Liegenschaftskarten im Zusammenhang mit Grundstücken an, die jeweils kostenpflichtig bei den zuständigen Behörden abgerufen werden. Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, bereits die Nutzung der Bezeichnung »grundbuchauszug24.de« sei irreführend und verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, weil bei Nutzern der Eindruck entstehen könnte, sich auf einer amtlichen Seite für Grundbuchauszüge zu befinden. Weiter suggeriere die Beklagte, selbst eine öffentliche Stelle zu sein (§ 3 Nr. 4 UWG). Zudem sei der Domain-Name in diesem Zusammenhang als geschäftliche Bezeichnung anzusehen (§ 5 MarkenG), womit ihm eine eigene kennzeichnende Stellung zukomme. Außerdem würde die Beklagte im Verlauf der Bestellung nicht differenziert darstellen, wie sich die bei einer Abfrage entstehenden Kosten zusammensetzen, und für die Einwilligung in den Verzicht auf einen Widerruf des Auftrags fehle es an einer Alternative zu dieser. Deshalb beantragte die Klägerin unter anderem die Unterlassung der geschäftlichen Handlung und der Nutzung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de, und verlangt einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit der Dienstleistungen sowie den Nutzern ein ordentliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und machte im Rahmen einer Widerklage ihre vorgerichtlichen Kosten geltend.
Das Landgericht München I wies sowohl die Klage wie die Widerklage ab (Urteil vom 01.06.2021, Az. 33 O 7498/20). Hinsichtlich der Klage sah das Gericht bei der Beklagten keinen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht und die Vorschriften des UKlaG. In der Verwendung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de für die online angebotenen Dienstleistungen liege keine irreführende geschäftliche Handlung vor, da keine Fehlvorstellung bei den Nutzern (die angesprochenen Verkehrskreise) erweckt werde. Die Kammer des Landgerichts konnte das als Durchschnittsverbraucher aus eigener Kenntnis feststellen. Die Beklagte nutze den Begriff „Grundbuchauszug“ und nicht etwa »Grundbuchamt«, und verwende den Zusatz »24«, der auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft verweise und nicht auf eine staatliche Stelle. Aus diesem Grunde stelle die Nutzung des Begriffs grundbuchauszug24.de auch keine unwahre Angabe (§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 4 Anh. zu § 3 UWG) dar. Weiter stellte das Gericht fest, dass auch kein Unterlassungsanspruch vorliege (§ 5a Abs. 2 und 6 UWG). Eine unlautere Handlung läge vor, wenn die Beklagte den kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich machte. Hier werde der kommerzielle Zweck des Angebots der Beklagten aber aus den konkreten Einzelfallumständen hinreichend erkennbar, und eine Irreführung liege daher nicht vor. Schon die Bezeichnung grundbuchauszug24.de weise darauf hin, dass es sich hier um eine private Dienstleistung handele. Dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist klar, dass eine solche Dienstleistung nur entgeltlich erbracht wird. Zudem werde der Nutzer kurz vor Erteilung des Auftrags darauf hingewiesen, dass er den Dienstleister beauftragt, Urkunden auf seinen Namen bei dem für ihn zuständigen Amt zu bestellen. Das Gericht stellte weiter fest, dass die Beklagte dem Nutzer eine Offenlegung der Preiskalkulation und Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile nicht schulde. Dagegen spreche bereits § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), der regelt, dass bei gewerbsmäßigen und ähnlichen Angeboten von Waren und Leistungen gegenüber Verbrauchern lediglich ein Gesamtpreis angegeben werden muss. Schließlich sah das Gericht auch keine fehlerhafte Gestaltung des Widerrufsrecht auf Seiten der Beklagten.
Zuletzt ging das LG München I noch auf den Abmahnkostenersatz der Klägerin, den es wegen fehlender Rechtsverletzungen seitens der Beklagten zurückwies, und die Widerklage der Beklagten ein, die es ebenfalls abwies, da die Abmahnung sich gegen die Nutzung der Bezeichnung grundbuchauszug24.de richtete und nicht gegen die Dienstleistung als solche, weshalb die Eingriffsintensität der Abmahnung nicht besonders hoch liege und ein Schadensersatzanspruch nicht gerechtfertigt sei.
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