Nach der aktuellen Städtenamen-Domain-Entscheidung des OLG Hamm vom 18.03.2003 (Az. 4 U 14/03), in der die Entscheidung des LG Dortmund (18 O 70/02) hinsichtlich der streitbefangenen Domain „tauchschule-dortmund.de“ bestätigt wurde, herrscht unter den Domainbetreibern allgemeine Verunsicherung.
Nach dieser neuesten OLG-Rechtssprechung mit vermutlicher Vorbildfunktion für andere Gerichte, entstehe durch die Nutzung der Ortsbezeichnung im Domainnamen „tauchschule-dortmund.de“ eine Alleinstellungs- oder wenigstens Spitzenstellungsbehauptung. Diese sei im Falle des nicht Innehaltens dieser insoweit behaupteten Spitzenstellung ein Wettbewerbsverstoss gem. § 1 und 3 UWG. Geschickt umschifft das OLG dabei die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH in Sachen „mitwohnzentrale.de“ dadurch, dass es annahm, dass ein solcher Allgemein-Begriff nichts über die Größe und sonstigen Geschäftsverhältnisse aussage, sondern ein derartiger Gattungsbegriff erst im Zusammenhang mit der Internetseite zu beurteilen sei. Bei der Verbindung eines Gattungsbegriffes mit einem Ortsnamen sei dies jedoch gerade anders zu beurteilen. Durch die Verbindung werde eine Spitzenstellungswerbung durchgeführt.
In Deutschland werden schätzungsweise 10. Mio Domains gehalten. Nahezu alle gängigen generischen Begriffe in Verbindung mit den Namen deutscher Großstädte sind bereits in allen gängigen Top-Level-Domains registriert. Mit diesem Urteil werden vormals scheinbar sichere Domains in den wettbewerbsrechtlichen Fokus von Konkurrenten und deren Anwälte gerückt. Erste derartige Abmahnfälle werden von der Kanzlei Prehm bereits bearbeitet.
Die Tragweite dieses Urteils stößt jedoch in ungeahnte Dimensionen vor.
Dem Grunde nach entfaltet dieses Urteil auch Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Markenschutzes gemäß § 4 MarkenG und geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs.2 MarkenG und Werktitel gemäß § 5 Abs.3 MarkenG.
Das Gericht führt in seinem Urteil nämlich u.a. wie folgt aus:
„Damit entfaltet bereits die Domain für sich genommen ebenfalls die Irreführungsgefahr, die die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ generell entfaltet.“Viele Domaininhaber haben sich aufgrund der marken- und kennzeichenrechtlich begründeten Abmahnwellen ihre Domain seinerzeit über eine Titelschutzanzeige oder Markenanmeldung mit zusätzlichem finanziellem Aufwand abgesichert. Aufgrund des o.g. Urteils besteht nunmehr die Gefahr, dass dieses Vorgehen zum Bumerang werden kann oder zumindest eine Fehlinvestition vorliegen könnte. Der Rechteinhaber muss sich deshalb nicht nur die Frage stellen, ob er es zukünftig unterlässt, die wettbewerbsrechtlich gefährdete Domain zu nutzen, sondern vielmehr muss er auch seine über das Marken- und Kennzeichenrecht erworbenen Rechte überprüfen und gegebenenfalls negieren.
Die Situation ist fatal. Unternimmt der Betroffene nichts, läuft er erhebliche Gefahr mit einer Abmahnung überzogen zu werden. Verwirft der Betroffene seine erworbenen Rechte und negiert seine Handlungen, so werden diese Rechte vielleicht nach einem gegensätzlichem zukünftigen BGH-Urteil unwiederbringlich verloren sein.