schlüsselbänder.de

Streit um Umlaut-Domains

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln setzte sich mit der Frage auseinander, ob konkurrierende Unternehmen sich gegenseitig Umlaut-Domains wegschnappen dürfen. Im Urteil (vom 02.09.2005, Az.: 6 U 39/05) über die Domain schlüsselbänder.de stellte das Gericht fest: sie dürfen.

Beide Parteien des Rechtsstreits stellen Schlüsselbänder her und vertreiben sie. Die Klägerin ist die Inhaberin der Nicht-Umlaut-Domain schluesselbaender.de, der Beklagten gehört die Webadresse schluesselband.de. Nach Einführung der Umlaut-Domains unter .de erwarb sie die Domain schlüsselband.de und später die Domain schlüsselbänder.de, über dessen Ankauf auch die Klägerin mit dem vorherigen Domain-Inhaber verhandelt hatte. Die Klägerin sieht durch die Nutzung der Domain schlüsselbänder.de durch die Beklagte ihre Rechte verletzt. Die Beklagte behindere damit den Wettbewerb; bisher seien die Parteien durch die Verwendung der Singularform (Beklagte) und die Pluralform (Klägerin) unterscheidbar gewesen. Jetzt, da die Beklagte die Inhaberin des Domain-Namens schlüsselbänder.de sei, fange diese die Kunden der Klägerin ab. Die Klägerin verlangte die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Köln scheiterte die Klägerin mit dieser Argumentation. Für das LG Köln ist die für eine gezielte Behinderung erforderliche Verdrängung der Klägerin vom Markt nicht ersichtlich. Die Klägerin sei mit der Domain schluesselbaender.de weiter am Markt.

Mit dieser Entscheidung gab sich die Klägerin nicht zufrieden und wandte sich an das OLG Köln. Das bestätigte allerdings die vorinstanzliche Entscheidung. Auch aus Sicht des OLG liegt kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor, und besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Zur Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten muss ein zweites Merkmal hinzutreten, ehe von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung ausgegangen und einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung spricht man, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Fehlt diese Zweckrichtung, muss die Behinderung so ausgeprägt sein, dass der Mitbewerber (in dem Falle die Klägerin) seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Davon könne aber hier nicht ausgegangen werden, erklärte das OLG Köln:

Die Registrierung von Gattungsbegriffen stellt für sich noch keine unzulässige Behinderung dar. Der Klägerin bleibe es überlassen, andere Domains wie schlüsselbaender.de oder schluesselbänder.de zu registrieren oder auf andere Top Level Domains auszuweichen. Aufgrund des Umstandes, dass die Parteien, als es noch keine Umlaut-Domains unter .de gab, sich die Domains im Hinblick auf Singular und Plural aufgeteilt hatten, heiße nicht, dass ein redlicher Wettbewerber daran festhalte, wenn Umlaut-Domains auf den Markt kommen.

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