Pop-Ups

ist wüste Klickerei wettbewerbswidrig?

Das LG Düsseldorf hat am 26. März 2003 ein Urteil (Az.: 2a O 186/02) über Internetwerbung gefällt, das für einigen Wirbel sorgte, tatsächlich aber halb so wild ist. Pop-Up Werbung sei wettbewerbswidrig, so hieß es vereinfachend teilweise in der Presse. Dies stimmt, aber nur cum grano salis.

Gemeint war nämlich Exit-Pop-Up-Werbung: Werbefenster also, die beim Schließen sogleich neue Werbefenster öffnen und einen Prozess ad infinitum auslösen, der nur noch durch Beenden des Browsers oder – was nicht jedermanns Sache ist – via Task Manager abschaltbar ist.

Die Klägerin, Anbieterin von zahlreichen Websites mit erotischen Inhalten, bekam Ärger mit einem Konkurrenten, dem jetzigen Beklagten. Beide benutzten den gleichen Domain-Namen unter unterschiedlichen Top Level Domains. Während die Klägerin unter anderem ».de«, ».at« und ».ch« für sich verbuchen konnte, ist der Beklagte unter der Endung ».info« mit seinem Erotikangebot tätig. Der Beklagte hatte seine Domain später als die Klägerin die ihren registriert, und er hat darüber hinaus den Begriff zur Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Eintragung der Marke war aber noch nicht erfolgt.

Auf eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung seitens der Klägerin hinsichtlich der .info-Domain reagierte der Beklagte, unterschrieb nach einigen Verhandlungen die Unterlassungserklärung bezüglich der Domain und der Marke und erstattete die angefallenen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 5.000,-.

Die Klägerin ging jedoch von einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 50.000,- aus und klagte den Differenzbetrag ein. Die Berechtigung zur Abmahnung begründete sie einerseits mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten des Beklagten, das sich aus der Exit-Pop-Up Werbung ergäbe, sowie mit der Verletzung der klägerischen Geschäftsbezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) durch die Nutzung der .info-Domain.

Vor dem LG Düsseldorf konnte die Klägerin lediglich 53% des geltend gemachten Anspruchs durchsetzen. Das Gericht ging von einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- für die Pop-Up-Geschichte aus, die lediglich ein Teilaspekt des gesamten Streites war. Die so sich errechnende Gebühr muss der Beklagte nun abzüglich des bereits gezahlten Betrages entrichten.

Das Gericht sah ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten und stellte sich auf den Standpunkt, daß die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt. Ein Vergleich mit Spam bietet sich an, weil der Besucher der Website zwar zunächst freiwillig auf die Seite gegangen ist, dann aber gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt zur gewählten Seite aufrecht zu erhalten.

Diese Sichtweise macht Sinn. Kurz gesagt gilt: Pop-Ups sind zwar für den Internetnutzer lästig, aber nicht sitten- oder wettbewerbswidrig, es sei denn durch einfaches Wegklicken durch den Nutzer nicht endgültig zu beseitigen.

Zum Argument der Verletzung der vermeintlich geschützten Geschäftsbezeichnung erteilte das LG Düsseldorf der Klägerin eine Absage. Es ist der Ansicht,

»Die reine Nutzung als Domain führt noch nicht zu einer Nutzung als besondere geschäftliche Bezeichnung, […]«
Allerdings hatte die Klägerin aus Sicht des Gerichts weder vorgetragen noch nachgewiesen, inwiefern die Klägerin den Begriff überhaupt als geschäftliche Bezeichnung benutzt. Der Begriff werde lediglich als Internetadresse verwendet.
»Eine Verwendung als geschäftliche Bezeichnung außerhalb des Internets hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.«
Irgendwelche Anzeichen, die die Websites der Klägerin als Werktitel auswiesen, lagen auch nicht vor. Diese Erotikseiten waren nicht das Ergebnis einer gedanklichen Leistung mit kommunikativem Gehalt.

Das Urteil finden Sie bei Strömer Rechtsanwälte auf netlaw.de als .pdf-Datei.

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