Das OLG Hamm hat in einer bereits in 2008 ergangenen Entscheidung die Rechtsprechung, wonach die Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einer Ortsbezeichnung im Domain-Namen eine Spitzenstellungsbehauptung darstelle, hinter sich gelassen (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08). Ein Leser hat uns nach der Urteilsbesprechung in der letzten Ausgabe des Domain-Newsletters freundlicherweise auf diese Entscheidung hingewiesen.
Eine Anwaltskanzlei nutzt für ihren Internetauftritt eine Domain im Format anwaltskanzlei-„ortsname“.de, auf die sie auch im Telefonbuch, auf ihrem Briefpapier und in den Gelben Seiten hinweist. Ein im Wettbewerb stehender Rechtsanwalt sah in der Domain eine unlautere Spitzenstellungswerbung und im Hinblick auf Fehler im Impressum Verstöße gegen das Telemediengesetz. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Domain-Inhaber, in der ihnen das Gericht unter anderem die Domain zu nutzen oder zu bewerben, sowie nutzen oder bewerben zu lassen, untersagte. Im Widerspruchsverfahren hob das Landgericht den Beschluss auf und wies den Antrag auf Unterlassung zurück. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller Berufung ein.
Das nun zuständige OLG Hamm bestätigte das Urteil aus erster Instanz und wies die Berufung zurück (Urteil vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08). Zu entscheiden war nur noch über das Verbotsbegehren hinsichtlich der Domain. Das OLG Hamm meinte, mit Nutzung dieser Domain suggeriere die Anwaltskanzlei nicht, eine Spitzenstellung unter den örtlichen Rechtsanwälten inne zu haben. Eine solche Spitzenstellungswerbung lasse sich nicht schon damit begründen, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben werden könne und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit der Anwaltskanzlei begegne, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain anwaltskanzlei-„ortsname“.de zu werben. Es läge auch keine wettbewerbswidrige Umleitung von Kundenströmen vor: dass hier ein knappes Gut durch Registrierung für andere nicht mehr zugänglich ist, sei per se nicht wettbewerbswidrig. Auch aus dem Domain-Namen als solchem ergebe sich ebenfalls kein Wettbewerbsverstoß: Dem Verkehr ist bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, weshalb der Ortsname für den Verkehr nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei habe. Das OLG Hamm machte abschließend deutlich, soweit „das Senatsurteil vom 18. März 2003 (Az. 4 U 14/03 – Tauchschule Dortmund) dahin verstanden werden könnte, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, so hält der Senat daran nicht fest.“
Soweit das Urteil des OLG Hamm, in dem es von der früher im Urteil zu tauchschule-dortmund.de geäußerten Rechtsansicht abrückt. Damit ist also das Urteil tauchschule-dormund.de bereits seit zwei Jahren Rechtsgeschichte. Gut zu wissen.